BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 10/03 vom28. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die RichterinMühlens und den Richter Dr. Meier-Beckam 28. Oktober 2003beschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem am 17. Dezember 2002 verkündeten Urteil des22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten desKlägers als unzulässig verworfen.Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe fürdie Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückge-wiesen.Der Wert des Beschwerdegegenstands für die Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 7.976,16 nrGründe: - 3 -I. Der Kläger ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Er beauftragte 1999 dieBeklagte, ein Rollstuhlliftsystem eines bestimmten Typs in seinen hierzu ange-schafften PKW einzubauen. Die für den Rollstuhllifter und dessen Montage indem PKW vereinbarte Vergütung von 15.200,-- DM wurde bezahlt. Kurz nachdem Einbau zeigte der Kläger verschiedene Mängel an und setzte der Beklag-ten unter Androhung der Wandelung vergeblich eine Frist zur Nachbesserung.Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt,1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.200,-- DM zu zahlen, Zugum Zug gegen Rückübereignung und Übergabe des geliefertenSystems R. , Zug um Zug gegen ordnungsgemäßen Aus-bau des Systems aus dem PKW Opel Astra Caravan ein-schließlich ordnungsgemäßer Instandsetzung des Fahrzeugsdurch und auf Kosten der Beklagten,2.festzustellen, daß sich die Beklagte in Annahmeverzug befin-det,3.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 300,-- DM Nutzungsausfall-entschädigung für den Nichtgebrauch des Kofferraums zuzahlen.Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das vomKläger angerufene Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil - 4 -der Kläger einen zur Wandelung berechtigenden Mangel nicht dargetan bzw.nicht bewiesen habe. Die Revision ist nicht zugelassen worden.Hiergegen wendet sich der Kläger nunmehr mit der Nichtzulassungsbe-schwerde. Er beantragt ferner, ihm für deren Durchführung Prozeßkostenhilfezu gewähren.II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zu verwerfen, weil sieunzulässig ist. Da aus diesem Grund die beabsichtigte Rechtsverfolgung hin-reichende Aussicht auf Erfolg nicht bietet, darf dem Kläger auch Prozeßko-stenhilfe nicht gewährt werden (§ 114 ZPO).Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde derzeitnur zulässig, wenn mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Beru-fungsurteils in einem Umfang erstrebt werden soll, der die nach dieser Vor-schrift vorübergehend zu beachtende Wertgrenze von 20.000,-- t(BGH, Beschl. v. 27.07.2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720). Da der Klägermit seinen Klageanträgen vollständig unterlegen ist und das Urteil des Beru-fungsgerichts vollen Umfangs anfechten will, bemißt sich hier der Wert des Be-schwerdegegenstands nach dem Gegenstandswert der Klageanträge des Klä-gers. Ein höherer Wert im Hinblick auf weitere Ansprüche, derer sich der Klä-ger berühmt, kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsmittel der Revision, dasmit der Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet werden soll, nur der rechtlichenÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung dient (§ 545 Abs. 1 ZPO). - 5 -Die Klageanträge des Klägers erreichen auch zusammengenommen ei-nen Wert von mehr als 20.000,-- r !"$#&%!#('")+*-,s-antrags zu 1 ist auf den damit verlangten Betrag von 15.200,-- DM (7.771,64 .begrenzt. Denn mit diesem Antrag verfolgt der Kläger nur sein Interesse nachZahlung des genannten Betrags, weil eine Verurteilung nach diesem Antragdem Kläger nicht ermöglichte, den Ausbau des Systems und insbesondere eineordnungsgemäße Instandsetzung seines Fahrzeugs zu erzwingen. Der Gegen-standswert des Zahlungsantrags zu 3 entspricht ebenfalls nur dem beziffertenBetrag, also 300,-- DM (153,39 .r/0"$21#"3#54*6*-,7"89"7:n, 2 ei-nen Gegenstandswert habe, der den an 20.000,-- ;+*n#@?e-trag von 12.074,97 )91 An*6B;#!"#"n"rC5Feststellung des Annahmeverzugs hätte dem Kläger lediglich den Aufwanderspart, der mit einem Angebot der Rückübereignung und Übergabe des Roll-stuhlliftsystems verbunden gewesen wäre (vgl. §§ 294, 293 BGB). Das Interes-se des Klägers hieran ist - wovon ersichtlich auch das Oberlandesgericht aus-gegangen ist - allenfalls auf 100,-- DM oder 51,13 n,=$DnrDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.MelullisJestaedtScharenMühlensMeier-Beck
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