BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 10/04 vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 9. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2003 wird auf Kosten der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 20.029,55 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der Senat hat in seinem vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsatzurteil vom 6. April 2000 ausgef374hrt, dass die Sequestration der Er366ff-nung des Konkursverfahrens nicht gleichsteht (BGHZ 144, 192, 198 ff). Solange der Sicherungszessionar von seinem Recht zum Widerruf keinen Gebrauch 2 - 3 - macht, bleibt der Zedent zur Einziehung erm344chtigt. Erst mit Er366ffnung des Konkursverfahrens entf344llt die Einziehungserm344chtigung von selbst (BGHZ 144, 192, 200). Die Nichtzulassungsbeschwerde unternimmt demgegen374ber den Versuch, diesen Grundsatz als blo337e Ausnahme darzustellen. Ihre Ansicht l344uft damit im Ergebnis auf die im Schrifttum vertretene Meinung hinaus, die Einzie-hungserm344chtigung des Sicherungszedenten erl366sche mit der Stellung des Konkursantrags bzw. mit Anordnung der Sequestration, weil es ab diesem Zeit-punkt an einem ordnungsgem344337en Gesch344ftsgang fehle. Der Senat hat sich dieser Ansicht ausdr374cklich nicht angeschlossen. F374r eine Zulassung der Revi-sion zum Zwecke der Rechtsfortbildung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) ist daher kein Raum. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Frankfurt, Entscheidung vom 02.12.2002 - 2/10 O 154/02 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.12.2003 - 23 U 28/03 -
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