BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 10/06 vom 20. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 20. M344rz 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 21. Dezember 2005 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 198.639,25 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. Weder hat die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die aufgeworfene Rechtsfrage nach den Anforderungen an eine ord-nungsgem344337e Protokollierung der Beweisaufnahme in F344llen, in denen der Tontr344ger vor der Fertigstellung des Protokolls abhanden gekommen ist, stellt sich nicht, weil das Berufungsgericht den erg344nzenden Berichterstattervermerk 374ber den "verloren gegangenen Teil" der Beweisaufnahme zur Grundlage sei- 2 - 3 - ner Beweisw374rdigung gemacht hat. Der Beklagte hat die 334bersendung des Ver-merks vor der Verk374ndung des angefochtenen Urteils weder zum Anlass ge-nommen, die Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung anzuregen (vgl. 247 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch hat er mit der Nichtzulassungsbeschwerde den Inhalt des Vermerks beanstandet. 2. Das Berufungsgericht hat die Verteilung der Darlegungs- und Beweis-last im Anwendungsbereich des 247 164 BGB nicht verkannt. Es hat in Wahrneh-mung seiner tatrichterlichen Verantwortung ohne Geh366rsversto337 nicht die 334ber-zeugung davon gewinnen k366nnen, dass die Vereinbarung vom 30. August 1996 mit der Kl344gerin geschlossen worden ist. Eine Aufrechnung mit Erstattungsan-spr374chen hat der Beklagte auf der Grundlage des f374r das Revisionsver- 3 - 4 - fahren ma337geblichen Sachverhalts im Prozess nicht erkl344rt. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Vor-aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.11.2004 - 1 O 522/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.12.2005 - I-19 U 8/04 -
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