BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 10/07 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 10. Januar 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.879,77 200 festgesetzt. Gr374nde: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1 1. Das Landgericht hat mit seiner Annahme zur Postlaufzeit eines pflichtgem344337 am 1. M344rz 2000 abgesandten Antrags auf Erlass eines Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschlusses durch den Beklagten eine tatrichterliche Feststellung gem344337 247 287 ZPO getroffen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Berufung eine Verfahrensr374ge gegen diese Feststellung erhoben hat. Das Berufungsgericht hatte deshalb das erstinstanzliche Urteil hierauf gem344337 247 529 Abs. 2 ZPO nicht nachzupr374fen. 2 - 3 - Eine Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei untypisch langer Postlaufzeit (vgl. BGH, Beschl. v. 15. April 1999 - IX ZB 57/98, NJW 1999, 2118; v. 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217, 1218 unter III. 2. c), wie von der Beschwerde ger374gt, kommt schon deshalb nicht in Be-tracht. Im 334brigen sind die rechtlichen Wertungen innerhalb von 247 287 ZPO ei-nerseits, 247 233 ZPO andererseits nicht ohne weiteres zu vereinheitlichen. 3 2. Die von der Kl344gerin als Verletzung des rechtlichen Geh366rs ger374gte Aus374bung des tatrichterlichen Aufkl344rungsermessens ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 4 a) Soweit die Kl344gerin zuvor schrifts344tzlich den Vortrag des Beklagten zur Zahlungsunf344higkeit der Vollstreckungs- und sp344teren Insolvenzschuldnerin am 19. M344rz 2000 teilweise mit Nichtwissen bestritten hat, reichte dieses Ver-handeln sp344testens im landgerichtlichen Schlusstermin nicht mehr aus. In die-sem Termin waren die - auch auf Antrag der Kl344gerin - beigezogenen Insol-venzakten Gegenstand der m374ndlichen Verhandlung, welche die Annahme be-reits damaliger Zahlungsunf344higkeit der sp344teren Insolvenzschuldnerin st374tzten. Dem ist die Kl344gerin nicht gezielt entgegengetreten. Die Kl344gerin hat aber vor allem die Zahlungsf344higkeit der Vollstreckungsschuldnerin im Zeitpunkt einer pflichtgem344337 bewirkten Pf344ndung (247 829 Abs. 3 ZPO) zur Ausr344umung eines Anfechtungstatbestandes gem344337 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht ausreichend behauptet und unter Beweis gestellt, wie es zur Darlegung der haftungsausf374l-lenden Kausalit344t ihr oblegen h344tte. Ihr unter Beweis gestellter Vortrag Seite 10 der Berufungsbegr374ndung, auf den die Beschwerdebegr374ndung verweist, l344sst nicht auf die damalige Zahlungsf344higkeit der Vollstreckungsschuldnerin schlie-337en (vgl. BGHZ 163, 134, 145). Die behauptete Liquidit344t der Vollstreckungs- 5 - 4 - schuldnerin und die Erf374llung verschiedener Verbindlichkeiten zeigt nicht, dass keine Liquidit344tsl374cke bestand, dass sie innerhalb von drei Wochen zu beseiti-gen war oder dass sie 10 v.H. der Schuldenmasse unterschritt. b) Der Vortrag der Kl344gerin zum Zustellungszeitpunkt eines am 14. M344rz 2000 an die Gerichtsvollzieherstelle des Vollstreckungsgerichts 374bergebenen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses (bis l344ngstens zum 17. M344rz 2000) betraf keine f374r die Streitentscheidung zentrale Frage im Sinne der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs. Sie war mit den angebotenen Beweismitteln, weil sie die Schnelligkeit hypothetischer Verl344ufe im Gesch344ftsgang betraf, auch kaum verl344sslich aufzukl344ren. Das Berufungsgericht hat deshalb die ver-fassungsrechtlichen Grenzen seines nach 247 287 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO be-stehenden Aufkl344rungsermessens nicht 374berschritten (vgl. zur Abgrenzung 6 - 5 - BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, NJW 2006, 615, 616 f Rn. 28; Beschl. v. 17. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, WM 2007, 569 f Rn. 10). Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 23.03.2006 - 12 O 694/02 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.01.2007 - 7 U 77/06 -
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