BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 10/08 Verk374ndet am: 12. M344rz 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 17 Nr. 4 Buchstabe b); RVG VV Nr. 2300 (Nr. 2400 alt) Die au337ergerichtliche T344tigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsa-cheverfahren stellen regelm344337ig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Gesch344ftsgeb374hr ausl366st. BGH, Urteil vom 12. M344rz 2009 - IX ZR 10/08 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. M344rz 2009 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 51 des Landge-richts Berlin vom 29. November 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger beauftragte den Beklagten im April 2005 mit seiner anwaltli-chen Vertretung in einer markenrechtlichen Angelegenheit gegen einen Wett-bewerber. Der Beklagte mahnte den Wettbewerber ab und handelte einen Ver-gleich aus. Es stellte sich jedoch heraus, dass der Wettbewerber in der dabei angegebenen Rechtsform einer GmbH nicht existierte. Der Beklagte erwirkte daraufhin im Auftrag des Kl344gers eine einstweilige Verf374gung gegen den Wett-bewerber pers366nlich. Danach beauftragte der Kl344ger den Beklagten mit der Durchf374hrung des Hauptsacheverfahrens. Zun344chst sollte der Beklagte vom Wettbewerber die Abgabe einer Abschlusserkl344rung verlangen. Noch vor Ab-sendung der vom Beklagten entworfenen Abschlusserkl344rung k374ndigte der Kl344-ger das Mandat. 1 - 3 - Der Beklagte rechnete seine T344tigkeit gegen374ber dem Kl344ger in vier Rechnungen ab. F374r den Entwurf des Abschlussschreibens beanspruchte er eine gesonderte Verg374tung neben dem Honorar f374r seine gerichtliche und au-337ergerichtliche T344tigkeit bez374glich der einstweiligen Verf374gung. Er berechnete insoweit eine 1,3-fache Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2400 VV RVG (jetzt Nr. 2300 VV RVG) aus einem Gegenstandswert von 167.000 200 zuz374glich einer Ausla-genpauschale von 20 200 und 16 % Umsatzsteuer, zusammen 2.529,50 200. Nach-dem der Beklagte bereits Vorsch374sse und Leistungen des Gegners sowie der Rechtsschutzversicherung vereinnahmt hatte, welche das ihm unstreitig zuste-hende Honorar 374berstiegen, hat ihn der Kl344ger auf R374ckzahlung von 1.559,55 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Rechnung f374r das Abschlussschrei-ben hat er erstinstanzlich entgegengehalten, dass nur eine 0,8-fache Ge-sch344ftsgeb374hr aus einem Wert von 150.000 200 gerechtfertigt sei. 2 Das Amtsgericht hat dem Beklagten f374r die Fertigung des Abschluss-schreibens eine 1,3-fache Gesch344ftsgeb374hr aus 155.000 200 zugebilligt und der Klage nur in H366he von 10,10 200 stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Kl344ger unter Erweiterung der Klage die R374ckzahlung des gesamten vom Amtsgericht f374r das Abschlussschreiben zugebilligten Betrags von 2.413,38 200 begehrt. An-ders als in erster Instanz hat er nun die Honorarforderung f374r das Abschluss-schreiben f374r insgesamt unberechtigt gehalten. 3 Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu der Frage erforderten, ob nach Abmahnung und Durchf374hrung eines Verfahrens nach 247247 935 ff ZPO das Bestreiten des nachfolgenden, gegebenenfalls eine Klageerhebung vorbereitenden Gesch344fts, insbesondere das Fertigen eines 4 - 4 - Abschlussschreibens, eine gesonderte Angelegenheit i.S.v. 247 17 RVG darstell-ten. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Entscheidung 374ber den Grund der Honorarforderung des Beklagten f374r die Fer-tigung des Abschlussschreibens beschr344nkt. Die Beschr344nkung erfolgte zwar nicht im Tenor der Entscheidung. Sie ergibt sich aber eindeutig aus den Ent-scheidungsgr374nden. Die Formulierung der f374r die Zulassung ma337geblichen Rechtsfrage am Ende der Entscheidung l344sst klar erkennen, dass das Beru-fungsgericht damit nicht nur eine Begr374ndung f374r die Zulassung nennen, son-dern auch die Zulassung der Revision auf den eindeutig abgrenzbaren, selb-st344ndigen Teil des Streitgegenstands beschr344nken wollte, der durch die ge-nannte Rechtsfrage betroffen ist (BGHZ 153, 358, 361; BGH, Beschl. v. 29. Ja-nuar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Urt. v. 3. M344rz 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716). Die Zulassung der Revision kann auch auf einen Teil des Streitstoffs beschr344nkt werden, 374ber den durch Teil- oder Grund-urteil h344tte entschieden werden k366nnen. Eine Beschr344nkung ist daher auf den Anspruchsgrund zul344ssig, wenn - wie hier - die Entscheidung 374ber den Grund des Anspruchs keine Auswirkung auf die H366he des Anspruchs haben kann 6 - 5 - (BGH, Urt. v. 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 f; v. 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177). II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Umfang der Revisi-onszulassung stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen gesonderten Honoraranspruch des Beklagten f374r die Anfertigung des Abschlussschreibens bejaht. 7 1. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des Berufungsurteils entschie-den, dass die Anfertigung eines Abschlussschreibens hinsichtlich der Anwalts-geb374hren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren geh366rt, sondern zur angedrohten Hauptsacheklage, und sich deshalb als eine neue, selbst344ndig zu honorierende Angelegenheit im Sinne des 247 17 RVG darstellt. Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf eine Un-terlassung gerichteten einstweiligen Verf374gung den Anspruchsgegner dazu auf, auf einen Widerspruch hiergegen und auf die Stellung eines Antrags nach 247 926 ZPO zu verzichten, will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Auf-traggebers und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsache-prozess erreicht werden kann. Daher geh366rt die von ihm entfaltete weitere T344-tigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach 247 17 Nr. 4 Buchstabe b RVG vom Verfahren 374ber den Antrag auf Erlass einer einstweili-gen Verf374gung verschiedenen Angelegenheit. Sie wird durch die in jenem Ver-fahren verdiente Gesch344ftsgeb374hr nicht nach 247 15 Abs. 1 RVG abgegolten, sondern begr374ndet einen neuen Geb374hrentatbestand (BGH, Urt. v. 4. M344rz 8 - 6 - 2008 - VI ZR 176/07, NJW 2008, 1744, Rn. 7 f, im Anschluss an BGH, Urt. v. 2. M344rz 1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901). 9 2. Dieser Auffassung schlie337t sich der Senat an. Sie lag schon dem Se-natsurteil vom 8. Dezember 2005 (IX ZR 188/04, WM 2006, 1216) zugrunde. Die Umst344nde des vorliegenden Falles rechtfertigen keine andere Beurteilung. a) Entgegen der Ansicht der Revision, die sich auf eine Entscheidung des Kammergerichts st374tzt (KGR Berlin 2006, 850, 853), handelte es sich bei der au337ergerichtlichen T344tigkeit des Beklagten nicht deshalb um eine insge-samt einheitliche Angelegenheit, weil sowohl die au337ergerichtliche T344tigkeit vor der Erwirkung der einstweiligen Verf374gung als auch die Fertigung des Ab-schlussschreibens der Durchsetzung desselben Unterlassungsbegehrens dien-ten. Der Kl344ger hatte den Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsge-richts zun344chst mit der Erwirkung einer einstweiligen Verf374gung beauftragt. Erst nach deren Erlass erteilte er dem Beklagten den Auftrag zur Durchf374hrung des Hauptsacheverfahrens, wobei zun344chst eine Abschlusserkl344rung gefertigt wer-den sollte. Im Rahmen dieser beiden unterschiedlichen Auftr344ge wurde der Be-klagte jeweils auch au337ergerichtlich t344tig. Die au337ergerichtlichen T344tigkeiten eines Rechtsanwalts k366nnen in einem solchen Fall nicht anders beurteilt wer-den als seine gerichtlichen T344tigkeiten. Die Regelung in 247 17 Nr. 4 Buchstabe b RVG, nach der das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren 374ber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung verschiedene Angelegenheiten sind, gilt deshalb hier f374r die Gesch344ftsgeb374hren in gleicher Weise wie f374r die Verfahrensgeb374hren (vgl. BGH, Urt. v. 4. M344rz 2008, aaO Rn. 6). 10 b) Die Zuordnung des Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt auch nicht, wie die Revision meint, voraus, dass bereits ein Auftrag zur 11 - 7 - Hauptsacheklage erteilt wurde. Es gen374gt, dass der Mandant dem Rechtsan-walt einen 374ber die Vertretung im einstweiligen Verf374gungsverfahren hinausge-henden Auftrag erteilt hat (BGH aaO Rn. 10). Beschr344nkt sich der Auftrag hin-gegen auf das einstweilige Verf374gungsverfahren, betrifft die T344tigkeit des An-walts insgesamt nur eine einheitliche Angelegenheit im geb374hrenrechtlichen Sinn. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Kl344ger beauftragte den Beklagten nach Erlass der einstweiligen Verf374gung mit der Durchf374hrung der Hauptsache. III. Der hilfsweise gef374hrte Angriff der Revision gegen die Entscheidung zur H366he des Honoraranspruchs des Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil das Beru- 12 - 8 - fungsgericht die Zulassung der Revision - wie dargelegt - wirksam auf den Grund des Anspruchs beschr344nkt hat. Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.09.2006 - 8 C 97/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2007 - 51 S 312/06 -
Full & Egal Universal Law Academy