BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 10/08 Verk374ndet am: 21. April 2010 Breskic, Justizangstellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 288 Abs. 2; EG-RL 35/2000 Art. 2 Nr. 1 Voraussetzung f374r das Vorliegen einer Entgeltforderung gem344337 247 288 Abs. 2 BGB ist, dass die Geldforderung die Gegenleistung f374r eine von dem Gl344ubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist. BGH, Urteil vom 21. April 2010 - XII ZR 10/08 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. April 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin vom 22. November 2007 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die H366he von Verzugszinsen f374r von der Be-klagten geschuldete Zahlungen aus einem "Generalmietvertrag223. 1 Die Kl344gerin, ein Immobilienfonds, schloss am 10. Februar 1997 mit der Beklagten einen insgesamt als "Generalmietvertrag" (im Folgenden: Vertrag) bezeichneten Generalmietvertrag (Teil A) und Mietgarantievertrag (Teil B) 374ber in einer Anlage 2 aufgelistete Immobilienobjekte, die von der Kl344gerin zum Teil bereits an Dritte vermietet worden waren. 2 Der f374r 25 Jahre zum Zweck der Untervermietung abgeschlossene Teil A des Vertrages umfasste neben den von der Kl344gerin noch nicht vermieteten Objekten auch von ihr bereits vermietete Objekte, soweit deren Mieter dem Ein-tritt der Beklagten in den Mietvertrag zustimmten (Pr344ambel Ziff. 3; 247 1 Nr. 1 Teil A des Vertrages). Der monatlich im Voraus zu zahlende Mietzins (247 3 Ziff. 1 Teil A des Vertrages) war in einer Anlage 3 im Einzelnen festgelegt. 3 - 3 - 334ber die Objekte, deren Mieter dem Eintritt der Beklagten nicht zustimm-ten, schlossen die Parteien schon jetzt den Generalmietvertrag unter der auf-schiebenden Bedingung der Beendigung dieser Mietvertr344ge. Befristet bis zum Eintritt dieser Bedingung schlossen die Parteien unter Teil B des Vertrages f374r diese Mietobjekte einen Mietgarantievertrag (Pr344ambel Ziff. 4.2; 247 6 Teil B des Vertrages). In diesem verpflichtete sich die Beklagte, den Mietzins gem344337 der Anlage 3 als Garantiezahlung monatlich im Voraus sp344testens am achten Werktag eines Monats an die Kl344gerin zu leisten (247 3 Teil B des Vertrages). Gleichzeitig trat die Kl344gerin s344mtliche Mietzinsanspr374che aus den von ihr mit den Dritten abgeschlossenen Mietvertr344gen an die Beklagte ab (247 2 Teil B des Vertrages). Nach 247 4 Teil B des Vertrages war die Beklagte verpflichtet, bauli-che Ver344nderungen der Mietobjekte, die 374ber ihre Instandhaltungsverpflichtung hinausgehen und der Vermietbarkeit des Objektes unmittelbar dienen, auf ihre Kosten durchzuf374hren. 4 Mit der Klage hat die Kl344gerin von der Beklagten Zahlung r374ckst344ndiger Mietgarantiebetr344ge f374r die Zeit von Januar 2005 bis Mai 2006 zzgl. Verzugs-zinsen in H366he von 8 % 374ber dem Basiszinssatz aus einem von der Kl344gerin vor Abschluss des Vertrages abgeschlossenen Mietvertrag im Fachmarktzent-rum M. verlangt, dessen Mieterin einem Eintritt der Beklagten auf Vermieterseite nicht zugestimmt hatte. 5 Nachdem die Beklagte die Hauptforderung und die Zinsforderung in H366-he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz bezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit 374bereinstimmend f374r erledigt er-kl344rt. Das Landgericht hat der auf Zahlung von weiteren Zinsen in H366he von 3 % gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 8 Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kl344gerin habe gem344337 247247 286, 288 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 3 Teil B des Vertrages einen Anspruch auf Verzugs-zinsen aus den unstreitigen Mietgarantieforderungen in H366he von insgesamt acht Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz, somit 374ber die von der Beklagten bereits bezahlten Verzugszinsen von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszins-satz hinaus einen Anspruch auf weitere 3 % Zinsen. Die Voraussetzungen des 247 288 Abs. 2 BGB seien erf374llt. Die geltend gemachte Garantieforderung resultiere aus einem Rechtsgesch344ft, an dem kein Verbraucher beteiligt sei. Es handle sich bei ihr auch um eine Entgeltforderung im Sinne des 247 288 Abs. 2 BGB. Dabei k366nne dahingestellt bleiben, ob die Richtlinie 2000/35/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bek344mpfung von Zahlungsverzug im Gesch344ftsverkehr auch Mietzinsforderungen oder diesen gleichzustellende Forderungen erfasse. Denn aus den Materialien zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, mit dem 247 288 Abs. 2 BGB neu gefasst worden sei, ergebe sich, dass Entgeltforderun-gen Geldforderungen aus gegenseitigen Vertr344gen betr344fen und nicht auf An-spr374che aus Lieferung von G374tern und der Erbringung von Dienstleistungen beschr344nkt seien. 9 - 5 - Aus dem vertraglichen Zusammenhang folge, dass der gesamte Vertrag der Parteien auf Leistung und Gegenleistung gerichtet sei. Denn die von der Kl344gerin begehrten Zahlungen h344tten nach der vertraglichen Regelung jeden-falls auch f374r eine - gegebenenfalls zuk374nftige - Gebrauchs374berlassung der Mietsache durch die Kl344gerin erfolgen sollen, ohne dass es im Einzelfall darauf angekommen sei, ob die Zahlung als Mietzins oder als garantierte Miete er-bracht werde. Die H366he des Mietzinses und des garantierten Mietzinses seien identisch geregelt worden. F374r die Parteien sei es auf den Wert der Leistung als Gegenleistung f374r das Mietobjekt und nicht darauf angekommen, ob die Beklag-te Zahlungen als Mietzins oder garantierte Miete erbracht habe. So seien die Verpflichtungen der Beklagten auch jederzeit im Sinne eines Automatismus austauschbar gewesen. Habe ein Mietvertrag geendet, sei automatisch ein Mietverh344ltnis zwischen den Parteien begr374ndet worden und die zuvor garan-tierte Miete als Mietzins geschuldet worden. Aus diesem vertraglich geregelten Zusammenhang k366nne die Garantie nicht als Leistung ohne Gegenleistung he-rausgenommen werden. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Garantie-zahlungen auch Gegenleistungen f374r die von der Kl344gerin geleistete Verg374tung oder die erfolgten Abtretungen sein k366nnten. 10 Das Gesamtgef374ge der Regelung sei folglich so angelegt gewesen, dass bereits die konkrete Gebrauchs374berlassung an den Dritten sich als eine Gegen-leistung an die Beklagte dargestellt habe. Im 334brigen sei auch die Abtretung der Mietzinsanspr374che aus den Mietvertr344gen mit den Dritten an die Beklagte als Gegenleistung f374r die 334bernahme der Mietgarantie erfolgt, so dass schon des-wegen ein Gegenseitigkeitsverh344ltnis gegeben sei. 11 Soweit die Beklagte geltend mache, ihr seien keine Anspr374che in Bezug auf die Mietsache einger344umt worden, sei dies nicht zutreffend. Der Beklagten sei der mittelbare Besitz im Wege der konkludenten Abtretung der Herausga- 12 - 6 - beanspr374che, die der Kl344gerin gegen374ber den Mietern der Fl344chen zugestan-den habe, einger344umt worden. In Ziff. 4 der Pr344ambel h344tten die Parteien gere-gelt, dass die Beklagte auf Vermieterseite in die bereits bestehenden Mietver-h344ltnisse anstelle der Kl344gerin habe eintreten sollen. Es habe der Beklagten oblegen, die erforderliche Zustimmung der Mieter einzuholen. Nur im Falle der fehlenden Zustimmung habe die Regelung zur Mietgarantie eingreifen sollen (Pr344ambel Ziff. 4.2). Die Beklagte habe nach dem Gesamtkonzept der Rege-lungen letztlich die Verwaltung und Vermietung des Objektes 374bernehmen sol-len. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Pr374fung stand. 13 Die Kl344gerin hat gem344337 247247 286, 288 Abs. 2 BGB f374r den Zeitraum, in dem sich die Beklagte unstreitig mit der Zahlung der Mietgarantiebetr344ge in Verzug befunden hat, einen Anspruch auf Zinsen in H366he von (insgesamt) acht Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz. 14 1. Entgegen der Ansicht der Revision findet der am 1. Januar 2002 mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) in Kraft getretene 247 288 Abs. 2 BGB auf die geltend gemach-ten, auf den Vertrag vom 10. Februar 1997 gest374tzten Mietgarantieforderungen aus den Jahren 2005 und 2006 Anwendung. 15 Nach Art. 229 247 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist auf Dauerschuldverh344ltnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, ab dem 1. Januar 2003 nur das B374rgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden. Bei dem an das Bestehen der Mietvertr344ge zwischen der Kl344gerin und Dritten gekoppel- 16 - 7 - ten, unter Teil B des Vertrages vereinbarten Mietgarantievertrag, der die Be-klagte zu monatlich im voraus zu erbringenden Zahlungen in H366he des verein-barten Mietzinses verpflichtet (Teil B 247 3 Ziff. 2 des Vertrages), handelt es sich um ein Dauerschuldverh344ltnis. 17 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die auf Zahlung der Mietgarantie gerichtete Hauptforderung sei unter Ber374cksichtigung der gesamten vertragli-chen Vereinbarungen der Parteien Gegenleistung f374r eine Leistung der Kl344gerin und damit eine Entgeltforderung im Sinne des 247 288 Abs. 2 BGB, ist revisions-rechtlich nicht zu beanstanden. a) Nach 247 288 Abs. 2 BGB betr344gt bei Rechtsgesch344ften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Zinssatz f374r Entgeltforderungen acht Pro-zentpunkte 374ber dem Basiszinssatz. Bei der Auslegung des Begriffs Entgeltfor-derung ist ausgehend vom Wortlaut auch der Zweck des 247 288 Abs. 2 BGB zu ber374cksichtigen. 18 aa) 247 288 Abs. 2 BGB ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 zur Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bek344mpfung von Zahlungsverzug im Gesch344ftsverkehr eingef374hrt worden (BGBl. I S. 3138; BT-Drucks. 14/6857 S. 1; ABl.EG vom 8. August 2000, L 2000/35 = NJW 2001, 132 - im Folgenden: Richtlinie 2000/35/EG). Die in 247 288 Abs. 2 BGB enthaltene Beschr344nkung auf Entgeltforderungen war im Ge-setzesentwurf noch nicht vorgesehen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6040, S. 8). Sie wurde auf Antrag des Bundesrats eingef374gt, der zur Begr374ndung ausf374hrte, die Richtlinie 2000/35/EG, deren Art. 1 den h366heren Zinssatz nur f374r Entgeltzahlungen vorschreibe, solle nicht 374ber deren Geltungs-bereich hinaus umgesetzt werden (BT-Drucks. 14/6857, S. 14). Dem schloss 19 - 8 - sich die Bundesregierung an und schlug mit dem Hinweis, der Anwendungsbe-reich des 247 288 Abs. 2 BGB-RE solle auf Entgeltforderungen aus Vertr344gen beschr344nkt werden, die Gesetz gewordene Fassung vor (BT-Drucks. 14/6857, S. 51). Bei der Auslegung des Begriffs der Entgeltforderung in 247 288 Abs. 2 BGB sind somit das Ziel der Richtlinie 2000/35/EG und deren Inhalt zu ber374ck-sichtigen. Ziel der Richtlinie 2000/35/EG ist die Bek344mpfung des Zahlungsverzugs im Gesch344ftsverkehr, der als einer der Hauptgr374nde f374r die Insolvenzen von Unternehmen angesehen wird (Erw344gungsgrund 7). Die Richtlinie ist demge-m344337 auf die als Entgelt f374r Handelsgesch344fte geleisteten Zahlungen beschr344nkt und umfasst weder Gesch344fte mit Verbrauchern noch die Zahlung von Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen, z.B. unter das Scheck- und Wech-selrecht fallenden Zahlungen oder Schadensersatzzahlungen einschlie337lich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften (Erw344gungsgrund 13). 20 Nach Art. 1 der Richtlinie 2000/35/EG ist sie auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Gesch344ftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden. Dabei bezeichnet der Ausdruck Gesch344ftsverkehr gem344337 Art. 2 der Richtlinie 2000/35/EG Gesch344fts-vorg344nge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und 366ffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von G374tern oder Erbringung von Dienstleistun-gen gegen Entgelt f374hren. Der Begriff "Dienstleistung" bestimmt sich allerdings nicht nach 247 611 BGB (vgl. Ahlt Europarecht 3. Aufl. S. 47). Er ist weiter ge-fasst. Nach der Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs stellt z.B. auch die Gew344hrung eines Kredits eine Dienstleistung dar (EuGHE C-45/96, 1998 I -1199 = NJW 1998, 1295 - Dietzinger). 21 Hier folgt freilich aus der Beschr344nkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2000/35/EG auf Zahlungen, die als Entgelt im Gesch344ftsverkehr zu 22 - 9 - leisten sind, und aus dem ausdr374cklichen Ausschluss der Anwendung auf ande-re Zahlungen (Erw344gungsgrund 13), dass die Richtlinie 2000/35/EG nicht f374r alle Geldforderungen gilt, sondern nur f374r solche, die Gegenleistungen aus zwi-schen Unternehmen geschlossenen Vertr344gen darstellen. 23 bb) Der Gesetzgeber hat unter Ber374cksichtigung dieser Vorgaben in 247 288 Abs. 2 BGB den nach Art. 3 Abs. 1 d der Richtlinie 2000/35/EG vorge-schriebenen h366heren Zinssatz f374r alle Entgeltforderungen aus Rechtsgesch344f-ten, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, angeordnet. Voraussetzung f374r das Vorliegen einer Entgeltforderung ist somit, dass die Geldforderung die Ge-genleistung f374r eine von dem Gl344ubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist (M374nchKomm/Ernst 5. Aufl. 247 288 BGB Rdn. 19, 247 286 BGB Rdn. 75; Stau-dinger/L366wisch/Feldmann [Neubearbeitung 2009] BGB 247 288 Rdn. 17, 247 286 Rdn. 90 ff.; Jauernig/Stadler 13. Aufl. 247 288 BGB Rdn. 32). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sind als Entgeltforderun-gen gem344337 247 288 Abs. 2 BGB angesehen worden: Mietzinsanspr374che (OLG Rostock MDR 2005, 139), Anspr374che auf Nutzungsentsch344digung nach 247 546 a BGB (OLG K366ln ZMR 2006, 772, 773) und der Ausgleichsanspruch des Han-delsvertreters nach 247 89 b HGB (OLG M374nchen MDR 2009, 339; a.A. KG Urteil vom 27. August 2009 - 23 U 52/09 - juris). Demgegen374ber werden nicht als Ent-geltforderungen eingeordnet Anspr374che aus einem Vertragsstrafeversprechen (OLG Hamburg OLGR 2004, 432), auf Erstattung von Abmahnkosten (OLG Celle NJW-RR 2007, 393), aus 247 765 BGB (OLG D374sseldorf WM 2009, 449) und der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters (OLG Karls-ruhe MDR 2006, 101). 24 - 10 - b) Die geltend gemachte Forderung der Kl344gerin auf Zahlung r374ckst344ndi-gen Mietzinses als Garantie gem344337 247 3 Teil B des Vertrages ist eine Entgeltfor-derung i.S.d. 247 288 Abs. 2 BGB. 25 26 aa) Zwar trifft der Einwand der Revision zu, dass, wenn ein Unternehmer Vermietungsleistungen erbringt und ein Dritter eine Garantie f374r deren Ausfall gibt, der bei Ausfall in Anspruch genommene Dritte f374r seine Garantiezahlungen keine Gegenleistung erh344lt. Etwaige Garantiezahlungen sind in diesem Fall wie eine Art Versicherungsleistung anzusehen, die keine Entgeltforderung i.S.d. 247 288 Abs. 2 BGB ist (vgl. Erw344gungsgrund 13 der Richtlinie 2000/35/EG). Hier liegt der Fall jedoch anders. 27 bb) Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Vertrages vom 10. Februar 1997 durch das Berufungsgericht ist die Forderung der Kl344gerin auf Zahlung r374ckst344ndigen Mietzinses als Garantie die Gegenleis-tung f374r von der Kl344gerin erbrachte vertragliche Leistungen. 28 Welche Pflichten im Gegenseitigkeitsverh344ltnis stehen, ist anhand des Parteiwillens unter Ber374cksichtigung der jeweiligen Umst344nde des Einzelfalls zu ermitteln. Entgegen der Ansicht der Revision kann danach f374r die Frage, ob ein Gegenseitigkeitsverh344ltnis vorliegt, nicht allein auf den im Vertrag unter Teil B geregelten Mietgarantievertrag abgestellt werden. Vielmehr ist der gesamte Vertrag zur Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob und gegebenenfalls f374r welche Pflichten der Kl344gerin nach dem Willen der Parteien die geforderte Miet-garantiezahlung Gegenleistung sein sollte. 29 cc) Ziel des als "Generalmietvertrag" bezeichneten Vertrages war der Abschluss eines Mietvertrages zwischen den Parteien 374ber s344mtliche sich im Eigentum der Kl344gerin befindlichen Grundst374cke gem344337 Anlage 2 des Vertra- 30 - 11 - ges gegen Zahlung des sich aus der Mietenkalkulation gem344337 Anlage 3 erge-benden Gesamtmietzinses (Pr344ambel Ziff. 3, 4, 247 1 Ziff. 1 Teil A, 247 3 Ziff. 1 Teil A, 247 3 Ziff. 1 Teil B des Vertrages). 31 Durch den in Teil B des Vertrages vereinbarten Mietgarantievertrag sollte dieses Ziel - zumindest weitgehend - auch f374r die bereits vermieteten Objekte erreicht werden, deren Mieter einem Eintritt der Beklagten in den Mietvertrag nicht zustimmten. Die Rechtsposition der Beklagten wurde der eines Hauptmie-ters und Untervermieters angen344hert. Gem344337 247 3 Teil B des Vertrages war die Beklagte zur monatlichen Zahlung des festgelegten Mietzinses an die Kl344gerin verpflichtet, unabh344ngig davon, ob der Mieter die Miete zahlte oder nicht. Im Gegenzug trat die Kl344gerin ihre Mietzinsforderungen gegen die Mieter an die Beklagte ab (247 2 Teil B des Vertrages), so dass die Beklagte wie eine Unter-vermieterin Mietzins von den Mietern verlangen konnte und wie eine Unterver-mieterin deren Insolvenzrisiko trug. Ihre k374nftige Position als Hauptmieterin auch dieser Objekte wurde dar374ber hinaus durch den insoweit aufschiebend bedingt abgeschlossenen Generalmietvertrag Teil A gesichert. Schlie337lich spricht auch die in 247 4 Teil B des Vertrages 374bernommene Verpflichtung der Beklagten, bauliche Ver344nderungen der Mietobjekte, die 374ber die Instandhal-tungsverpflichtung der Beklagten hinausgehen und der Vermietbarkeit der Ob-jekte unmittelbar dienen, auf ihre Kosten durchzuf374hren, daf374r, dass der Be-klagten nach dem Willen der Parteien die Objekte wie einer Mieterin und Unter-vermieterin 374berlassen werden sollten, auch soweit sie noch nicht Mieterin ge-worden war. Mit der gew344hlten vertraglichen Konstruktion wollten die Parteien ihren Willen verwirklichen, die gesamten der Kl344gerin geh366renden Grundst374cke zu dem kalkulierten Gesamtmietzins der Beklagten zur Nutzung zu 374berlassen. Deshalb ist nach dem Willen der Parteien die Gesamtmietzahlung, unabh344ngig 32 - 12 - davon, ob sie gem344337 247 3 Teil A als Miete oder gem344337 247 3 Teil B des Vertrages als Mietgarantie geschuldet wird, die Gegenleistung f374r die 334berlassung der Mietobjekte. Die Beklagte sollte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-f374hrt hat, nach dem Gesamtkonzept der Regelungen letztlich die Verwaltung und Vermietung des gesamten Objektes 374bernehmen. Hahne V351zina Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.03.2007 - 101 O 124/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.11.2007 - 8 U 96/07 -
Full & Egal Universal Law Academy