BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 10/09 Verk374ndet am: 6. Oktober 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 426, 1378 Abs. 1, 1375 Abs. 1 aF, 1375 Abs. 1 nF 1. Ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine Gesamtschuld der Ehegatten zu ber374cksichtigen, f374r die sie im Innenverh344ltnis anteilig haften, so kommt es f374r die Ermittlung des jeweiligen Endverm366gens darauf an, ob die Aus-gleichsforderung nach 247 426 BGB realisierbar ist. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Ehegatte erst aufgrund des Zugewinnausgleichs imstande ist, die interne Ausgleichsforderung zu erf374llen. 2. Ein am Bewertungsstichtag bestehender Unterhaltsr374ckstand ist als Passiv-posten im Endverm366gen des Unterhaltsschuldners anzusetzen. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - Kammergericht AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Oktober 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Dose, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin vom 21. November 2008 wird auf Kosten der Kl344ge-rin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich. 1 Die Ehe der Parteien wurde auf den am 8. Oktober 2003 zugestellten An-trag der Kl344gerin am 30. August 2005 rechtskr344ftig geschieden. Die Parteien, die beide nicht 374ber Anfangsverm366gen verf374gten, waren zu je 1/2 Miteigent374-mer einer Eigentumswohnung. Der Wert der Immobilie belief sich zum 8. Oktober 2003 auf 304.000 200; zu diesem Betrag wurde das Wohnungseigen-tum nach dem Stichtag ver344u337ert. Die auf der Immobilie lastenden Verbindlich- 2 - 3 - keiten, f374r die die Parteien als Gesamtschuldner hafteten, 374berstiegen den Ver-kaufserl366s um 62.090,52 200. Der Beklagte l366ste die Verbindlichkeiten nach dem 8. Oktober 2003 ab. Zuvor hatte die Kl344gerin ihm auf Anfrage best344tigt, dass im Fall der Abl366sung eine Ausgleichsforderung des Beklagten nach 247 426 BGB bestehe. Das Endverm366gen der Kl344gerin setzt sich - ohne Ber374cksichtigung der Immobilie und der darauf lastenden Verbindlichkeiten - aus einem Aktivverm366-gen von (mindestens) 11.683,38 200 und Passiva von 28.962,32 200 zusammen und war damit negativ. Das Endverm366gen des Beklagten bel344uft sich - wiederum ohne Einbeziehung des Wohnungseigentums und der hierf374r einge-gangenen Verbindlichkeiten - auf (mindestens) 155.456,92 200 (Aktiva: 165.194,16 200; Passiva: 9.737,24 200) abz374glich eines am 8. Oktober 2003 beste-henden Unterhaltsr374ckstands von 1.818,18 200. 3 Auf den vorprozessual in H366he von 45.000 200 geltend gemachten Zuge-winnausgleichsanspruch der Kl344gerin hat der Beklagte 6.000 200 gezahlt und mit notarieller Urkunde anerkannt, weitere 11.000 200 zu schulden. Insoweit hat er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Ferner hat der Beklagte mit unstreitigen Forderungen in H366he von insgesamt 15.300 200 sowie mit einer Forderung von 31.045,26 200 (1/2 der von ihm abgel366sten, durch den Verkaufser-l366s der Immobilie nicht gedeckten Verbindlichkeiten von insgesamt 62.090,52 200) aufgerechnet. 4 Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin in erster Instanz die Zahlung eines weite-ren Zugewinnausgleichs in H366he von 32.000 200 sowie die Erstattung vorprozes-sual entstandener Anwaltskosten - jeweils zuz374glich Zinsen - verlangt. Sie hat die Ansicht vertreten, das Wohnungseigentum und die dieses betreffenden 5 - 4 - Verbindlichkeiten seien allein im Endverm366gen des Beklagten als Aktivposten bzw. als Passiva zu ber374cksichtigen. Da sie die Belastungen nicht habe aus-gleichen k366nnen, sei bei ihr auch die H344lfte der Verbindlichkeiten nicht anzuset-zen. Im 334brigen k366nne nur so ein f374r sie angemessenes Ergebnis erzielt wer-den. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin, mit der sie ihren Zugewinnausgleichsanspruch in H366he von 14.383,20 200 zuz374g-lich Zinsen weiterverfolgt hat, ist zur374ckgewiesen worden. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Kl344gerin. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 7 1. Das Kammergericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2009, 1327 ver-366ffentlicht ist, hat die Auffassung vertreten, der der Kl344gerin zustehende Zuge-winnausgleichsanspruch sei durch Zahlung, notarielles Anerkenntnis und Auf-rechnung erloschen. Zur Begr374ndung hat das Kammergericht im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Die Kl344gerin habe keinen Zugewinn erwirtschaftet, da zum Stichtag (8. Oktober 2003) ihre Passiva die Aktiva 374berstiegen h344tten. Das Aktivverm366-gen (unstreitige Verm366genswerte: 11.683,38 200 + Unterhaltsforderung: 1.818,18 200 + Wert des Wohnungseigentums zu 1/2: 152.000 200) habe sich auf 165.501,56 200 belaufen; diesem Betrag h344tten Verbindlichkeiten von insgesamt 9 - 5 - 212.007,58 200 (unstreitige Verbindlichkeiten: 28.962,32 200 + 1/2 der gesamten Wohnungsverbindlichkeiten: 183.045,26 200) gegen374bergestanden. Der Beklagte habe einen Zugewinn von 122.593,48 200 erzielt, der sich aus Aktiva in H366he von 317.194,16 200 (unstreitiges Verm366gen: 165.164,16 200 + 1/2 des Wertes der Eigentumswohnung: 152.000 200) und Passiva in H366he von (richtig) 194.600,68 200 (unstreitige Verbindlichkeiten: 9.737,24 200 + Unterhalts-r374ckstand: 1.818,18 200 + 1/2 der Wohnungsbelastung: 183.045,26 200) zusam-mensetze. Als Passiva seien grunds344tzlich stichtagsbezogen bestehende Ver-bindlichkeiten aller Art abzusetzen; dazu geh366rten auch Unterhaltsr374ckst344nde. 10 Im Endverm366gen beider Parteien sei der Wert der Immobilie zu je 1/2 zu ber374cksichtigen, ebenso die hierauf lastenden Verbindlichkeiten. Insoweit seien bei der Berechnung die volle Verbindlichkeit einerseits und der h344lftige Aus-gleichsanspruch gegen die andere Partei andererseits bereits saldiert worden. Die Ausgleichsanspr374che erg344ben sich infolge der gesamtschuldnerischen Haf-tung der Parteien f374r die Wohnungsverbindlichkeiten. Als Miteigent374mer zu je 1/2 habe jeder Ehegatte im Innenverh344ltnis grunds344tzlich auch die H344lfte der Darlehensschuld zu zahlen. Die Miteigent374mergemeinschaft werde zwar von der ehelichen Lebensgemeinschaft 374berlagert, weshalb bis zum Scheitern der Ehe die alleinige Haftung eines Ehegatten aus der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensverh344ltnisse gefolgert werden k366nne. Mit dem Scheitern der Ehe sei die eheliche Lebensgemeinschaft als Grund f374r eine abweichende Ges-taltung aber entfallen. Deshalb m374ssten nunmehr besondere Umst344nde aufge-zeigt werden, die gleichwohl eine anteilige Haftung des anderen Ehegatten f374r die Zukunft ausschl366ssen. Solche Umst344nde seien von der Kl344gerin nicht vor-getragen worden. Daraus folge, dass entsprechend den Miteigentumsanteilen der Parteien der h344lftige Wert der Immobilie im jeweiligen Aktivverm366gen der 11 - 6 - Parteien und die Verbindlichkeiten abz374glich des jeweiligen h344lftigen Aus-gleichsanspruchs im Passivverm366gen der Parteien zu ber374cksichtigen seien. Eine Einbeziehung des Gesamtschuldnerausgleichs scheitere vorliegend nicht daran, dass die Kl344gerin nicht zum anteiligen Ausgleich der Forderung in der Lage sei. Der Kl344gerin sei als Gegenwert zu den ihr h344lftig zuzurechnenden Immobilienverbindlichkeiten zun344chst die H344lfte des Wertes der Wohnung an-zurechnen. F374r den anteiligen 374berschie337enden Betrag der Verbindlichkeiten habe die Kl344gerin auch ihren Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Beklag-ten einzusetzen, so dass sie insgesamt auch zu einem Ausgleich der anteiligen Gesamtschuld in der Lage sei. Aber selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Kl344gerin die Ausgleichsforderung nicht habe begleichen k366nnen, sei sie gehindert, sich hierauf zu berufen. Denn die Kl344gerin habe dem Beklagten vor dem Verkauf der Immobilie ausdr374cklich best344tigt, dass diesem wegen der alleinigen Tilgung der Verbindlichkeiten ein Ausgleichsanspruch nach 247 426 BGB zustehe. Die Kl344gerin habe nicht im Ansatz dargetan, warum der von ihr zugestandene und damit auch vertraglich nochmals vereinbarte Gesamtschuld-nerausgleich nunmehr durch das Zugewinnverfahren 374berlagert werden solle. Vielmehr sei sie an ihrer Erkl344rung insoweit festzuhalten. 12 Gegen diese Ausf374hrungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 13 2. Nach 247 1378 Abs. 1 BGB schuldet grunds344tzlich der Ehegatte, der den h366heren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem Ehegatten mit dem geringeren Zu-gewinn die H344lfte des 334berschusses als Ausgleich. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endverm366gen eines Ehegatten das Anfangsverm366gen 374bersteigt (247 1373 BGB). Da die Parteien beide nicht 374ber Anfangsverm366gen verf374gten, kommt es zur Ermittlung des Zugewinns allein auf ihr Endverm366gen an. 14 - 7 - 3. Die H366he des Endverm366gens h344ngt im vorliegenden Fall entscheidend von der verm366gensrechtlichen Zuordnung der das Wohnungseigentum betref-fenden Gesamtschuld ab. 15 a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die g374terrecht-lichen Vorschriften 374ber den Zugewinnausgleich den Gesamtschuldneraus-gleich nicht verdr344ngen, und zwar unabh344ngig davon, ob die Leistung eines gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten vor oder nach Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsverfahrens erbracht worden ist. Denn bei richtiger Handhabung der g374terrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Er-gebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verf344lschen. Die Tilgung der Gesamt-schuld durch einen der haftenden Ehegatten bewirkt im Regelfall keine Ver344n-derung der f374r die Ermittlung des Zugewinns ma337geblichen Endverm366gen, wenn die Gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend, d.h. unter Beachtung des ge-samtschuldnerischen Ausgleichs, in die Verm366gensbilanz eingestellt wird (st. Rspr. s. BGHZ 87, 265, 273 = FamRZ 1983, 795, 797; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 27. April 1988 - IVb ZR 55/87 - FamRZ 1988, 920, 921 und vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 96/87 - FamRZ 1988, 1031). Das wird erkennbar, wenn sich der Ausgleich der Gesamtschuldner nach der gesetzlichen Regel des 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vollzieht. Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag f374r die Be-rechnung des Endverm366gens (247 1384 BGB) gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endverm366gen beider Ehegatten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller H366he als Passivposten zu ber374ck-sichtigen. Demgegen374ber ist - die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweili-ge Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung des Gl344ubigers nicht voraussetzt, als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis hat 16 - 8 - das regelm344337ig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endverm366gen jeweils nur mit der Quote ansetzen k366nnen, die im Innenverh344ltnis auf sie entf344llt (BGHZ 87, 265, 273 f. = FamRZ 1983, 795, 797; Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602 Rn. 16). b) Vorrangig ist deshalb, in welchem Verh344ltnis die Parteien die Darle-hensschulden im Innenverh344ltnis zu tragen haben. Nach 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen, wenn nicht ein anderes be-stimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverh344ltnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tats344chlichen Gesche-hens ergeben (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602 Rn. 6 mwN). 17 Unstreitig sind die Darlehen f374r das den Parteien gemeinsam geh366rende Wohnungseigentum aufgenommen worden. Wie das Kammergericht zutreffend angenommen hat, l344sst sich aus den gesetzlichen Bestimmungen 374ber die Bruchteilsgemeinschaft, insbesondere den 247247 748, 755 BGB, der Grundsatz ableiten, dass die Teilhaber f374r Verbindlichkeiten, die sie in Bezug auf den ge-meinschaftlichen Gegenstand eingegangen sind, im Innenverh344ltnis nach dem Verh344ltnis ihrer Anteile an dem Gegenstand haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder besonderen Umst344nden des Falles etwas anderes ergibt (BGHZ 87, 265, 269 = FamRZ 1983, 795, 796). 18 - 9 - Die Miteigentumsgemeinschaft wurde allerdings durch die eheliche Le-bensgemeinschaft der Parteien 374berlagert. Daraus k366nnen sich f374r ihr Verh344lt-nis als Miteigent374mer und Gesamtschuldner der aufgenommenen Kredite Ab-weichungen gegen374ber den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft ergeben. F374r die Zeit bis zum Scheitern der Ehe kann es nahe liegen, die alleinige Haftung des Beklagten f374r die Darlehensschulden aus der konkreten Gestaltung der e-helichen Lebensverh344ltnisse zu folgern (vgl. BGHZ 87, 265, 269 = FamRZ 1983, 795, 796; Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). 19 Mit dem Scheitern der Ehe haben sich die f374r die jeweiligen Leistungen ma337geblichen Umst344nde aber ge344ndert; der Grund f374r die fr374here Handhabung ist damit entfallen. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im Allgemeinen kein Anlass mehr f374r einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Verm366gensmehrung zukommen zu lassen, weil das Gegenseitig-keitsverh344ltnis, in dem die beiderseitigen Beitr344ge zur gemeinsamen Lebens-f374hrung gestanden haben, aufgehoben ist. Es m374ssen deshalb andere Um-st344nde aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung desjenigen Ehegatten, der die Zahlungen nicht erbracht hat, f374r die - hier allein ma337gebliche - Zeit nach Erhebung der Scheidungsklage auszuschlie337en (BGHZ 87, 265, 270 = FamRZ 1983, 795, 796; Senatsurteile vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602 Rn. 6 und vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975 Rn. 13). 20 c) Solche Umst344nde hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision hiergegen etwas erinnert. Denkbar w344re etwa, eine anderwei-tige Bestimmung, die die grunds344tzliche Haftung von Gesamtschuldnern im In-nenverh344ltnis zu gleichen Teilen verdr344ngt, anzunehmen, wenn die alleinige 21 - 10 - Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegat-ten bei der Berechnung des dem anderen geschuldeten Unterhalts ber374cksich-tigt wurde. Denn dies kann zu einer dem h344lftigen Schuldenabtrag nahezu ent-sprechenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mit-telbaren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag f374hren (Senatsurteile vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237; vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975 Rn. 15 und vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602 Rn. 9). Ob und inwieweit sich die Ber374cksichtigung der Darlehensverbindlichkeiten auf die ersichtlich nur f374r einen Teilzeitraum getroffene Unterhaltsregelung der Parteien ausgewirkt hat, ist jedoch weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich. Eine anderweitige Bestimmung kann im Einzelfall auch dann angenom-men werden, wenn die tats344chliche Handhabung, n344mlich die weitere Nutzung der Immobilie durch eine Partei, die w344hrend dieser Zeit auch die Lasten getra-gen hat, auf eine (stillschweigende) Vereinbarung des Inhalts schlie337en l344sst, dass es damit hinsichtlich des internen Ausgleichs sein Bewenden haben soll, weil Nutzung und Leistung in einem angemessenen Verh344ltnis zueinander ste-hen (Senatsurteile vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881, 882 und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678). Auch hier-zu sind Feststellungen indessen nicht getroffen worden. 22 d) Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf die bestehende Miteigentumsgemeinschaft mangels anderweitiger Bestimmung davon ausgegangen ist, dass die Parteien nach dem Scheitern der Ehe, jedenfalls aber von der Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsverfahrens an, entsprechend ihren Miteigentumsanteilen, also zu je 1/2, im Innenverh344ltnis f374r die die Immobilie betreffenden Verbindlichkeiten aufzukommen haben. Dass ein 23 - 11 - Gesamtschuldner zum internen Ausgleich finanziell nicht in der Lage ist, stellt keinen ausreichenden Grund dar, ihn von der Mithaftung im Innenverh344ltnis freizustellen (BGHZ 87, 265, 268 = FamRZ 1983, 795, 796; Wever, Verm366-gensauseinandersetzung der Ehegatten au337erhalb des G374terrechts 5. Aufl. Rn. 295). 4. Das Endverm366gen der Parteien ist unter Ber374cksichtigung der Ge-samtschuld danach wie folgt zu errechnen: 24 a) Bei der Kl344gerin ergibt sich unter Einbeziehung des h344lftigen Werts des Wohnungseigentums und der Gesamtschuld ein negatives Endverm366gen. Da die Durchsetzbarkeit eines ihr gegen den Beklagten zustehenden Aus-gleichsanspruchs nach 247 426 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zweifelhaft ist, kann die Gesamtschuld mit der Quote von 1/2 angesetzt werden, die im Innenverh344ltnis auf die Kl344gerin entf344llt (vgl. 3. a) und d)). Ihre Aktiva betragen dann (ohne Be-r374cksichtigung der Unterhaltsforderung) 163.683,38 200 (unstreitige Verm366gens-werte: 11.683,38 200 + Wert des Wohnungseigentums: 152.000 200). Die Passiva belaufen sich demgegen374ber - wie vom Berufungsgericht errechnet - auf 212.007,58 200. 25 Nach 247 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB i.d.F. des Gesetzes zur 304nderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), das zum 1. September 2009 in Kraft getreten ist und das gem344337 Art. 229 247 20 Abs. 2 EGBGB mit Ausnahme des 247 1374 Abs. 1 BGB nF auch auf vor dem 1. September 2009 eingeleitete Verfahren 374ber den Zugewinnaus-gleich anzuwenden ist, sind Verbindlichkeiten zwar 374ber die H366he des Endver-m366gens hinaus abzuziehen. Dieser (neuen) Bestimmung kommt aber nur dann Bedeutung zu, wenn auch das Anfangsverm366gen des betreffenden Ehegatten 26 - 12 - negativ ist. Denn nur in einem solchen, hier nicht vorliegenden Fall kann sich ein Zugewinn aus einer Reduzierung von Verbindlichkeiten ergeben (so auch M374nchKommBGB/Koch 5. Aufl. 247 1373 Rn. 4; Johannsen/Henrich/Jaeger Fami-lienrecht 5. Aufl. 247 1373 Rn. 3; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. VII Rn. 16). b) aa) Das Endverm366gen des Beklagten kann ebenfalls in der Weise er-mittelt werden, dass zum einen der h344lftige Wert des Wohnungseigentums als Aktivposten und zum anderen die im Innenverh344ltnis von ihm zu tragende h344lf-tige Gesamtschuld als Passivposten angesetzt wird. Zwar ist eine Gesamt-schuld an sich im Endverm366gen beider Ehegatten in voller H366he als Passivpos-ten in die Ausgleichsbilanz einzustellen, weil beide im Au337enverh344ltnis jeweils voll haften. Da der gegen den anderen Ehegatten gerichtete interne Aus-gleichsanspruch aber zugleich als Aktivposten in die Berechnung einzubezie-hen ist, kann sich die Berechnung im Ergebnis auf den Abzug der Gesamt-schuld in H366he der eigenen Haftungsquote (hier: 1/2) beschr344nken (vgl. 3. a)). 27 Gegen diese (verk374rzte) Berechnungsart bestehen dann keine Beden-ken, wenn der interne Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten durchsetzbar ist (so auch Gernhuber JZ 1996, 696, 697 Fn. 6). Denn in diesem Fall braucht der Ehegatte die Gesamtschuld nicht in voller H366he, sondern nur insoweit zu tilgen, als es seinem Haftungsanteil im Innenverh344ltnis entspricht. Ist dagegen absehbar, dass die Ausgleichsforderung nach 247 426 Abs. 2 Satz 1 BGB dauerhaft uneinbringlich ist, so ist sie - wie alle uneinbringlichen Forderun-gen - wirtschaftlich wertlos und deshalb im Endverm366gen des Ehegatten, der die Gesamtschuld getilgt hat, nicht zu ber374cksichtigen (BGHZ 87, 265, 273 = FamRZ 1983, 795, 797; Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 482; OLG Hamm 28 - 13 - FamRZ 2002, 1032 [Leitsatz], Volltext bei juris Rn. 42; M374nchKommBGB/Koch aaO 247 1375 Rn. 16; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO 247 1375 Rn. 20; Wever aaO Rn. 350; Schwab aaO XII Rn. 112; Kogel Strategien beim Zugewinnausgleich 3. Aufl. Rn. 535). bb) Im vorliegenden Fall war die Kl344gerin am Stichtag (8. Oktober 2003) aufgrund ihrer 334berschuldung nicht in der Lage, die interne Ausgleichsforde-rung des Beklagten von 31.045,26 200 (1/2 der durch den Wert der Eigentums-wohnung nicht gedeckten Gesamtschuld) zu begleichen. Das Kammergericht hat die Forderung gleichwohl nicht f374r wertlos gehalten, weil die Kl344gerin unter Ber374cksichtigung der Zugewinnausgleichsforderung imstande sein werde, den internen Ausgleichsanspruch zu erf374llen. Es hat den Ausgleichsanspruch nach 247 426 Abs. 1 BGB deshalb dadurch ber374cksichtigt, dass es beim Beklagten nur die h344lftige Gesamtschuld als Passivposten abgesetzt hat. 29 Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Eine Forderung ist, wie bereits ausgef374hrt, nur dann als wirtschaftlich wertlos zu be-handeln, wenn sie dauerhaft uneinbringlich ist. L344sst sich dagegen absehen, dass der Schuldner zu einem sp344teren Zeitpunkt ausreichend solvent sein wird, besteht kein Anlass, die Forderung im Rahmen der Zugewinnausgleichsbilanz nicht zu ber374cksichtigen. Denn die jeweiligen Aktiva und Passiva sind mit ihrem vollen wirtschaftlichen Wert einzustellen. Die finanzielle Leistungsf344higkeit des den internen Ausgleich schuldenden Ehegatten kann sich, wie das Kammerge-richt zutreffend angenommen hat, auch aus einem Anspruch auf Zugewinnaus-gleich ergeben (so auch Kleinle FamRZ 1997, 8, 14; Wever aaO Rn. 350; Stau-dinger/Noack BGB Neubearb. 2005 247 426 Rn. 226). Zum Bewertungsstichtag des 247 1384 BGB ist n344mlich absehbar, ob der g374terrechtliche Ausgleichsan-spruch den internen Ausgleichsanspruch erreicht oder sogar 374bersteigt. Da sich 30 - 14 - die Zugewinnausgleichsforderung der Kl344gerin auf 61.296,74 200 bel344uft (s. unter 6.) und hiervon nach der Aufrechnung des Beklagten mit unstreitigen Gegen-forderungen noch 45.996,74 200 verbleiben, kann die interne Ausgleichsforderung realisiert werden. c) Danach sind die Aktiva des Beklagten mit 317.194,16 200 und die Passi-va (ohne den Unterhaltsr374ckstand) mit 192.782,50 200 anzusetzen. 31 d) Die Revision vertritt demgegen374ber die Auffassung, ein nach den vor-stehenden Ma337gaben ermittelter Zugewinnausgleich sei unangemessen, weil er nicht zu einem dem Halbteilungsgrundsatz entsprechenden Ergebnis f374hre. Deshalb m374sse 247 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB aF im Wege der teleologischen Aus-legung dahin korrigiert werden, dass dann, wenn in der Person eines Ehegatten ein Zugewinnausgleichsanspruch mit einer Ausgleichsschuld nach 247 426 Abs. 2 Satz 1 BGB zusammentreffe, das Verbot eines negativen Endverm366gens nicht gelte. 32 Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Das Zugewinnaus-gleichsverfahren ist darauf angelegt, das zum Bewertungsstichtag vorhandene Verm366gen der Ehegatten auszugleichen. Ein Ausgleich von Verlusten findet dagegen nicht statt. W374rde ein negatives Endverm366gen (und nicht ein solches von allenfalls 0) in die Ausgleichsbilanz eingestellt, so w374rden aber die Verluste, die bei einem Ehegatten zu verzeichnen sind, ausgeglichen, obwohl das Ver-m366gen der Ehegatten auch im gesetzlichen G374terstand getrennt bleibt. Das deshalb (hier) mit 0 anzusetzende Endverm366gen hat zur Folge, dass der Aus-gleichsberechtigte einen Zugewinnausgleich in H366he der H344lfte des Endverm366-gens des anderen Ehegatten verlangen kann. Wenn der Ausgleichspflichtige mehr abgeben m374sste, w374rde der Halbteilungsgrundsatz zu seinem Nachteil 33 - 15 - verletzt. Das Ergebnis ist deshalb nicht willk374rlich, sondern beruht darauf, dass dem anderen Ehegatten grunds344tzlich - von den F344llen des 247 1375 Abs. 2 BGB abgesehen - jedenfalls die H344lfte seines Verm366gens zum Stichtag verbleiben muss. Einen Verlustausgleich will auch das zum 1. September 2009 ge344nderte Zugewinnausgleichsrecht nicht erreichen. Danach wird zwar auch ein Zugewinn ber374cksichtigt, der sich ergibt, wenn das Endverm366gen eines Ehegatten sein negatives Anfangsverm366gen 374bersteigt (vgl. 247247 1374 Abs. 1 und 3, 1375 Abs. 1, 1378 Abs. 1 BGB). Bei negativem Endverm366gen kommt es aber nur dann zu einer Auswirkung des in der Schuldenr374ckf374hrung liegenden Gewinns, falls der (nach wie vor verschuldete) Ehegatte ausgleichsberechtigt ist und sein Ehegatte 374ber aktives Endverm366gen verf374gt. In diesem Fall verringert sich die Differenz seines Zugewinns zu dem seines Ehegatten. Einen negativen Zuge-winn gibt es weiterhin nicht. Dadurch soll vermieden werden, dass ein Ehegatte 374ber den Zugewinn f374r die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten mithaftet und dessen Gl344ubiger beg374nstigt werden (BT-Drucks. 16/10798 S. 11, 14). 34 e) Im vorliegenden Fall ist es im 334brigen, wie das Kammergericht zutref-fend angenommen hat, aufgrund der weiteren Umst344nde jedenfalls gerechtfer-tigt, die Gesamtschuld in der vorgenannten Weise zu ber374cksichtigen. Die Kl344-gerin hat dem Beklagten nach dem Stichtag, aber noch vor dem Verkauf der Immobilie ausdr374cklich best344tigt, dass diesem wegen der nach dem Verkauf verbleibenden Belastungen ein Ausgleichsanspruch gem344337 247 426 BGB zuste-he. Damit hat die Kl344gerin zu erkennen gegeben, dass sie sich in der Lage se-he, den entsprechenden Betrag aufzubringen. Daran muss sie sich festhalten lassen. 35 - 16 - 5. Als weiterer Passivposten ist zu Recht der unstreitige Unterhaltsr374ck-stand von 1.818,18 200 beim Endverm366gen des Beklagten abgesetzt worden. Be-reits entstandene Verbindlichkeiten mindern grunds344tzlich das Endverm366gen eines Ehegatten. Das gilt auch f374r r374ckst344ndigen Unterhalt, der dem anderen Ehegatten geschuldet wird (Senatsurteil vom 27. August 2003 - XII ZR 300/01 - BGHZ 156, 105, 109 = FamRZ 2003, 1544, 1545), und zwar unabh344ngig davon, ob sich die Unterhaltsforderung im Endverm366gen des Unterhaltsgl344ubigers auswirkt. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht zu erkennen, dass der Zugewinnausgleich insoweit einen Nachteil f374r die Kl344gerin begr374nden w374rde. Da ihr Endverm366gen auch unter Einbeziehung der Unterhaltsforderung negativ ist, steht sie sich - bezogen auf den Ausgleich - sogar besser, als wenn sie 374ber positives Endverm366gen verf374gen w374rde. H344tte der Unterhaltspflichtige den Un-terhaltsr374ckstand vermieden, so w344re sein Endverm366gen im 334brigen entspre-chend niedriger gewesen, so dass auch in diesem Fall in H366he des Betrages der Unterhaltsforderung kein Zugewinn angefallen w344re (so auch Johann-sen/Henrich/Jaeger aaO 247 1375 Rn. 21; M374nchKommBGB/Koch aaO 247 1375 Rn. 16). 36 6. Danach ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Unter Ein-beziehung auch der Unterhaltsforderung hat der Beklagte - wie vom Kammer-gericht errechnet - einen Zugewinn von 122.593,48 200 erzielt. Die Zugewinnaus-gleichsforderung der Kl344gerin bel344uft sich somit auf 61.296,74 200. Hierauf sind bereits 6.000 200 sowie - entsprechend dem notariellen Anerkenntnis des Beklag-ten - weitere 17.000 200 gezahlt worden. In H366he von 15.300 200 hat der Beklagte 37 - 17 - mit unstreitigen Gegenforderungen aufgerechnet. Der Restbetrag von 28.996,74 200 ist niedriger, als die dem Beklagten nach 247 426 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ausgleichsforderung von 31.045,26 200, mit der er ebenfalls wirksam aufgerechnet hat. Danach verbleibt kein zu zahlender Betrag mehr. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 19.02.2008 - 158 F 4929/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.11.2008 - 13 UF 21/08 -
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