BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 10/09 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 200.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Bedingung f374r den R374ck374bertragungsanspruch sei ungeachtet der fehlenden Eintragung der Grundschuld eingetreten, werden zulassungsrelevante R374gen nicht erhoben. Die Entscheidung beruht auf einer im Revisionsverfahren nicht angreifbaren tatrichterlichen Auslegung von 247 6 des Vertrages zwischen der Erblasserin und 2 - 3 - dem Schuldner, der erg344nzend dahin ausgelegt wird, unter den Begriff der "Be-lastung" sei auch eine aus der Sicht der Erblasserin ernsthaft drohende und unmittelbar bevorstehende Eintragung eines Grundpfandrechts zu verstehen; auf der Grundlage des Schreibens der Bank vom 12. November 2003 habe die Erblasserin davon ausgehen d374rfen, dass alle materiellrechtlichen und verfah-rensrechtlichen Voraussetzungen f374r die Eintragung der Grundschuld - mit Ausnahme des Eintragungsantrages - gegeben gewesen seien. Diese Ausle-gung ist m366glich, sie verletzt weder anerkannte Auslegungsregeln noch ver-st366337t sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Nichtzulas-sungsbeschwerde - die st344ndige Rechtsprechung des BGH zu den Vorausset-zungen einer erg344nzenden Vertragsauslegung nicht "vollst344ndig ignoriert", in-dem es eine planwidrige Regelungsl374cke gesehen hat. Die Nichtzulassungsbe-schwerde r344umt letztlich selbst ein, dass die Vertragsparteien an den vorliegen-den Fall nicht gedacht haben d374rften. Eine auff374llungsbed374rftige L374cke im Ver-trag kann also auch aus ihrer Sicht vorgelegen haben. Im 334brigen w374rde die nur im Ergebnis fehlerhafte Annahme einer Regelungsl374cke auch nur auf einen schlichten Rechtsanwendungsfehler hindeuten, der nicht zur Zulassung der Re-vision f374hren kann. 3 Auch die R374ge, eine Gef344hrdungssituation f374r den Nie337brauch der Erblasserin habe nicht bestanden, weil der Schuldner und die Bank sich einig gewesen seien, dass Eintragungsbewilligung und Eintragungsantrag bez374glich der Grundschuld nicht zu Lebzeiten der Erblasserin h344tten erfolgen sollen, greift nicht durch. Durch eine - nach Sachlage nur nachrangig eintragbare - Belastung konnte der Nie337brauch der Erblasserin ohnehin nicht in seinem Bestand ge-f344hrdet werden. Das hat die Parteien aber nicht davon abgehalten, eine derarti- 4 - 4 - ge - ungef344hrliche - Belastung als Voraussetzung f374r den R374ckgew344hranspruch ausreichen zu lassen. 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 28.02.2008 - 12 O 171/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.2008 - I-27 U 80/08 -
Full & Egal Universal Law Academy