BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 100/99 Verkündet am: 17. Januar 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 176 Zur Reichweite einer anwaltlichen Vertretungsanzeige. BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 100/99 - Kammergericht Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Januar 1999 aufgehoben. Die Berufung der Klgerin gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 25. November 1997 wird zurckgewie- sen. Die Kosten der Rechtsmittelzge werden der Klgerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klgerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz wegen Schlecht- erfllung eines Anwaltsvertrages in Anspruch. Die Klgerin hatte mit Erklrung vom 14. Juli 1992 aus Anlaß eines Ge- schftskredits von 140.000 DM, welcher ihrem nichtehelichen Lebenspartner C. M. von der B. e.G. zur Einrichtung eines Speise restaurants (Pizzeria) gewhrt worden war, eine Brgschaft bernommen. Der Hauptschuldner verußerte - 3 - den Restaurantbetrieb im Februar 1994, der beste hende Geschftskredit wu r - de in ein Privatdarlehen umgewandelt. Aus diesem Anlaû bernahm die Klg e - rin am 11. Mrz 1994 eine Höchstbetragsbrgschaft ber 103.000 DM nebst Zinsen. Zu diesem Zeitpunkt verfgte die Klgerin, die zuvor als Aushilfe in der Pizzeria gearbeitet hatte, weder ber eigenes Ein kommen noch ber Verm ö - gen. Sie fhrte den Haushalt und betreute die beiden gemeinsamen, in den Jahren 1989 und 1991 geborenen Kinder. Im Jahre 1995 wurde die Klgerin in einem vor dem Landgericht Berlin gefhrten Rechtsstreit von der B. e.G. aus der Brgschaft vom 11. Mrz 1994 in Anspruch genommen. Die Klgerin beauftragte den Beklagten mit der Wah r - nehmung ihrer Interessen. Der Beklagte legitimierte sich mit Schriftsatz vom 5. April 1995 gegenber dem Landgericht und stellte einen An trag auf Gew h - rung von Prozeûkostenhilfe. Der Schriftsatz hat auszugsweise folgenden Wortlaut: In dem Rechtsstreit ... zeige ich an, daû ich die Beklagte vertrete. Fr den Fall der Gewhrung von Prozeûkostenhilfe werde ich im Termin zur mndlichen Verhandlung beantragen, die Klage abzuweisen. Das Landgericht wies den Prozeûkostenhilfeantrag mit Beschluû vom 6. Juli 1995 zurck. Daraufhin riet der Beklagte mit Schreiben vom 10. August 1995 der Klgerin von weiterem Vortrag aus Kostengrnden ab, da keine E r - folgsaussichten bestehen drften. Zwischenzeitlich hatte da s Landgericht im schriftlichen Vorverfahren ge- mû § 331 Abs. 3 ZPO am 20. Juli 1995 ein Versumnisurteil erlassen, we l - - 4 - ches die Klgerin zur Zahlung von 103.000 DM nebst Zinsen verpflichtete. Das Urteil wurde an die Klgerin als Partei am 29. Juli 1995 zugestellt; eine Z u - stellung an den Beklagten erfolgte nicht. Die Klgerin hat gegen das Versu m - nisurteil keinen Einspruch eingelegt. Die B. betreibt die Zwangs vollstreckung aus diesem Titel. Die Klgerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Freistellung von den titulierten Verbindlichkeiten sowie von d en Kosten des Vorprozesses in Hhe von 7.452,38 DM nebst Zinsen. Sie hlt die Beratung des Beklagten ber die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung im Vorprozeû fr falsch. Die von ihr bernommenen Brgschaften seien sittenwidrig gewesen. Bei einer zutre f - fenden Beratung htte sie den Auftrag erteilt, gegen die Versagung der Pr o - zeûkostenhilfe Beschwerde und gegen das Versumnisurteil vom 20. Juli 1995 Einspruch einzulegen. Richtigerweise wre ihr dann Prozeûkostenhilfe gewhrt und die Brgschaftsklage abgewiesen worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgrnde Die Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wi e - derherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. - 5 - I. Das Berufungsurteil hlt den Angriffen der Revision in einem entsche i - denden Punkt nicht stand. Es fehlt an einem auf eine Pflichtverletzung des B e - klagten zurckzufhrenden Schaden. Die Revision meint, der Beklagte hafte nicht, weil der Klgerin durch e i - ne unterstellte Pflichtverletzung kein Schaden entstanden sei. Der Beklagte habe sich mit dem Schriftsatz vom 5. April 1995 als Prozeûbevollmchtigter nicht nur fr das Prozeûkostenhilfeverfahren, sondern fr den gesamten Vor- prozeû bestellt. Aus diesem Grunde habe das Versumnisurteil vom 20. Juli 1995 an den Beklagten zugestellt werden mssen. Indessen sei eine Zuste l - lung nur an die Klgerin als Partei erfolgt. Der hierin liegende Mangel knne nicht nachtrglich geheilt werden, da es sich bei der Einspruchsfrist um eine Notfrist handele. Mithin sei das Versumnisurteil vom 20. Juli 1995 nicht u n - anfechtbar geworden und der Klgerin kein Schaden entstanden. II. 1. Das Berufungsurteil nimmt zur Frage der wirksamen Zustellung des Versumnisurteils im Vorprozeû nicht Stellung, obwohl der Beklagte in der e r - sten Instanz hierzu vorgetragen und im Berufungsverfahren auf diese Ausfh- rungen Bezug genommen hatte. Der Beklagte hatte in der Klageerwiderung vom 2. September 1997 auf seinen Schriftsatz vom 5. April 1995 - welchen die Klgerin bereits mit ihrem - 6 - Prozeûkostenhilfeantrag vom 16. September 1996 vorgelegt hatte - Bezug ge- nommen und vorgetragen, daû das Versumnisurteil vom 20. Juli 1995 an die Klgerin als Partei zugestellt worden war. Beides wurde von der Klgerin nicht in Abrede gestellt und hat Eingang in den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gefunden. Auf sein erstinstanzliches Vorbringen hat der Beklagte in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 19. Mrz 1998 wirksam Bezug genom- men. 2. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag in seiner Entscheidung nicht bercksichtigt. Es hat damit gegen die aus § 286 ZPO folgende Verpflichtung, sich mit dem ihm unterbreiteten Prozeûstoff umfassend auseinander zu setzen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 ± IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937; v. 1. Oktober 1996 ± VI ZR 10/96, NJW 1997, 796, 797), verstoûen. Eine Stel- lungnahme zur Wirksamkeit der Zustellung des Versumnisurteils war geboten, weil sie Voraussetzung fr den Eintritt eines Schadens und damit fr das B e - stehen eines Anspruchs der Klgerin ist. Im Übrigen hatte bereits das Land- gericht diese Frage in seinem Urteil errtert und bejaht; wenn das Berufung s - ge richt dem htte folgen wollen, htte es zur Begrndung auf das erstinstanzl i - che Urteil ausdrcklich Bezug nehmen knnen (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.). Das ist nicht geschehen. 3. Der Senat kann die vom Berufungsgeri cht unterlassene Auslegung des Schriftsatzes des Beklagten vom 5. April 1995 selbst vornehmen. Fr die Auslegung eines Schriftsatzes, mit dem die Vertretung einer Partei angezeigt wird, kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt tatsch- lich eine Prozeûvollmacht hat. Entscheidend ist im Hinblick auf den erforder- - 7 - lichen Vertrauensschutz fr die Gegenseite und auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO allein, ob sich der Rechtsanwalt ausdrcklich oder durch schlssiges Verhalten zum Prozeûbevollmchtigten bestellt hat (BGHZ 118, 312, 322 m. w. Nachw.). Aus der maûgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen Dritten, insbe- sondere des Landgerichts und der Klgerin des Vorprozesses als den Empfn- gern des Schriftsatzes vom 5. April 1995, hat sich der Beklagte nicht nur fr das Prozeûkostenhilfeverfahren, sondern auch fr das anhngige Hauptsach e - ver fahren zum Prozeûbevollmchtigten der Klgerin als damaliger Beklagten bestellt. Dies ergibt sich zunchst aus dem Wortlaut der Erklrung - ªzeige ich an, daû ich die Beklagte vertreteº -, die eine umfassende Bestellung enthlt. Eine Beschrnkung der Vertretungsanzeige auf einen bestimmten Verfahren s - abschnitt, das Prozeûkostenhilfeverfahren, findet sich dort nicht. Entgegen der Meinung des Landgerichts ergibt sie sich auch nicht aus der nachfolgenden Erklrung, mit der ein Sachantrag nur fr den Fall der Gewhrung von Proze û - kostenhilfe angekndigt wird. Vielmehr zeigt der Umstand, daû der Beklagte - wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen - bereits einen Sachantrag im Hauptsacheverfahren ankndigte, mit besonderer Deutlichkeit, daû er sich mit dem Schriftsatz vom 5. April 1995 auch fr dieses Verfahren bestellen wollte. Auch das mit dem Vorprozeû befaûte Gericht ist ersichtlich von einer Beste l - lung des Beklagten fr das Hauptsacheverfahren ausgegangen, denn es hat ihn im Rubrum des Versumnisurteils vom 20. Juli 1995 als Prozeûbevol l - mchtigten der jetzigen Klgerin aufgefhrt. Im brigen besteht keine zwinge n - de Verknpfung zwischen der Vertretungsanzeige und der Ankndigung eines Sachantrags. Auch ein Rechtsanwalt, der ohne die Bewilligung von Prozeûk o - stenhilfe nicht in der mndlichen Verhandlung auftreten will - etwa um die En t - stehung weiterer Kosten zu vermeiden -, hat ein Interesse, ber den weiteren - 8 - Prozeûverlauf informiert zu werden, um beispielsweise den Mandanten nach Erlaû eines Versumnisurteils ber die Handlungsalternativen beraten zu k n - nen. Diese Auslegung entspricht dem Zweck des § 176 ZPO, durch die zwi n - gend vorgeschriebene Zustellung an den Prozeûbevollmchtigten sicherz u - stellen, daû sich in dessen Hand alle Fden des Prozesses vereinigen (M u - sielak/Wolst, ZPO 2. Aufl. § 176 Rn. 1). Deshalb ist auch ein Anwalt, der nur ein Gesuch um Prozeûkostenhilfe einreicht, im Zweifel als fr das gesamte Verfahren bevollmchtigt anzusehen (Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 117 Rn. 12). Der von der Revisionserwiderung erhobene Einwand, der Beklagte habe eingerumt, ausschlieûlich fr das Prozeûkostenhilfeverfahren bevollmchtigt worden zu sein, greift nicht durch. Er betrifft nur den Umfang des von der Kl - gerin im Innenverhltnis zum Beklagten erteilten Auftrags. Fr die Auslegung des Schriftsatzes vom 5. April 1995 ist dieser Gesichtspunkt bedeutungslos. Im Übrigen deuten die dem Beklagten von der Klgerin erteilte Vollmacht (Bl. 45 d. A. 14 O 127/95 Landgericht Berlin) und sein Kostenfestsetzungsgesuch vom 7. Mrz 1996 (Bl. 42 jener Akten) darauf hin, daû dem Beklagten ein umfa s - sendes Mandat erteilt worden war. 4. Da sich der Beklagte mit dem Schriftsatz vom 5. April 1995 wirksam zum Prozeûbevollmchtigten der Klgerin bestellt hatte, durfte wegen § 176 ZPO das Versumnisurteil vom 20. Juli 1995 nur an ihn zugestellt werden. Die Zustellung an die Klgerin als Partei war unwirksam (BGH, Beschl. v. 21. De- zember 1983 ± IVb ZR 29/82, NJW 1984, 926). Eine Heilung des Mangels nach § 187 ZPO ist nicht mglich, weil es sich bei der Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 1 ZPO um eine Notfrist handelt. Infolgedessen ist das Versumni s - - 9 - urteil vom 20. Juli 1995 bislang mangels wirksamer Zustellung (§ 310 Abs. 3 ZPO) nicht existent geworden (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1994 ± XII ZB 90/94, NJW 1994, 3359, 3360; Urt. v. 17. April 1996 ± VIII ZR 108/95, NJW 1996, 1969, 1970). Der Senat braucht daher die weitere Frage, ob die Empfehlung des B e - klagten im Schriftsatz vom 10. August 1995, von der weiteren Rechtsverteid i - gung im Vorprozeû mangels Erfolgsaussicht abzusehen, mindestens objektiv eine Pflichtverletzung darstellt, nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls besteht der von der Klgerin behauptete Schaden nicht, da das Versumnisurteil vom 20. Juli 1995 ± von dessen Folgen die Klgerin freigestellt werden mchte ± nicht vollstreckbar ist. Die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilte Au s - fertigung dieses Titels ist auf eine Klauselerinnerung nach § 732 ZPO einz u - ziehen (vgl. BGHZ 15, 190, 191; Zller/Stber, ZPO 22. Aufl. § 732 Rn 6). Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
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