BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 10/10 vom 18. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 166 Abs. 2, § 168 Abs. 1 und 3 Die gesetzliche Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Verwertung sicherung s- halber abge tretener Forderungen des Schuldners schließt die Möglichkeit ein, Dritten eine Einziehungsermächtigung zu erteilen. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - IX ZR 10/10 - LG Stuttgart OLG Stuttgart - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durc h den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und di e Richterin Möhring am 18. Oktober 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt gart vom 15. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewi e- sen. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 71.842,47 t- gesetzt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht. Die entscheidungserhebliche Vorfrage, ob der Insolven z- verwalter aufgrund seiner g esetzlichen Ermächtigung zur Verwertung sich e- rungshalber abgetretener Forderungen (§ 166 Abs. 2 InsO) Dritten eine Einzi e- hungsermächtigung erteilen kann, verleiht der Rechtssache keine grundsätzl i- che Bedeutung. Diese Rechtsfrage ist mit dem Berufungsgerich t zu bejahen. Sein Gesetzesverständnis ist auch eindeutig. 1 - 3 - Das Gesetz selbst bringt im Wortlaut des § 166 Abs. 2 InsO klar zum Ausdruck, dass der Insolvenzverwalter Forderungen, die der Schuldner zur S i- cherung eines Anspruchs abgetreten hat, auch in a nderer Weise verwerten kann als sie selbst einzuziehen. Nach § 168 Abs. 1 InsO darf der Insolvenzve r- walter unter den dort bezeichneten Voraussetzungen sicherungshalber abgetr e- tene Forderungen unter anderem verkaufen (ebenso Lwowski/Tetzlaff in MünchKomm - In sO, 2. Aufl., § 166 Rn. 47 aE; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl., § 166 Rn. 13; HK - InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 166 Rn. 32 Fn. 60 ; Flöther in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2008, § 166 Rn. 23 ). Denn unter diese Vorschrift fallen nicht nur körperliche Gegenstände ( vgl. § 90 BGB), sondern im Einklang mit dem allgemeinen juristischen Gegenstandsbegriff auch Forderungen, nämlich alle Sachen und Rechte, zu deren Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 InsO berechtigt ist. Die Vorschrift des § 168 Abs. 1 InsO lässt demnach keinen Zweifel daran, dass die Verwertungsermächtigung des Insolvenzverwa l- ters nach § 166 Abs. 2 InsO deutlich weiter geht als eine rechtsgeschäftliche Einziehungsermächtigung, die nach ihrem Zweck einen Forderungsverkauf oder eine Übertragung der Ermächtigung üblicherweise zwar ausschließt, die aber auch rechtsgeschäftlich über die üblichen Grenzen hinaus erweitert we r- den kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR 269/80, BGHZ 82, 283, 288 ff unter III. 1. und 2.; vom 12. Februar 1998 - I ZR 5/96, NJW 1998, 3205, 3206 unter II. 1. c) aE). Zudem lässt § 168 Abs. 3 Satz 1 InsO erkennen, dass eine andere Verwertungsmöglichkeit als der Selbsteinzug, zu welcher der Insolvenzverwalter ermächtigt ist, nicht allein in der Überlassung des Gege n- s tandes an den absonderungsberechtigten Gläubiger besteht. Die Vorschrift des § 168 Abs. 3 Satz 2 InsO zeigt ferner , dass für die Auswahl unter mehreren Verwertungsmöglichkeiten der Gesichtspunkt der Kosteneinsparung von Belang sein kann. Muss eine sicherun gsabgetretene Forderung - wie hier - im Prozess gegen den Drittschuldner durchgesetzt werden, kann der Insolvenzverwalter 2 - 4 - sowohl an einem Forderungsverkauf als auch an der Erteilung einer rechtsg e- schäftlichen Einziehungsermächtigung Interesse haben, um den Aufwand an Zeit und Kosten für die Durchführung des Rechtsstreits de m Zessionar der Fo r- derung oder de m Drittermächtigten zu überbürden. Der Regelungszusammenhang des Gesetzes gibt so gesehen keinerlei Anhaltspunkt dafür, die Verwertungsermächtigung d es § 166 Abs. 2 InsO könne so eng gezogen sein, dass der Insolvenzverwalter mit der rechtsgeschäftlichen Erteilung einer Einziehungsermächtigung an Dritte seine Rechtsmacht übe r- schreitet. Grund dafür, dass diese Frage im Schrifttum nicht behandelt wird, ist infolgedessen allein die Selbstverständlichkeit dieser Lösung. Irgendwelche ernsthaften Zweifel an ihrer Richtigkeit vermag auch die Beschwerde nicht au f- zuzeigen. Kayser Raebel Pape Grupp Möhri ng Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.04.2009 - 9 O 109/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2009 - 12 U 90/09 - 3
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