BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 10/10 Verkündet am: 25. September 2012 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kniehebelklemmvorr ichtung EPÜ Art. 56; PatG § 4 Besteht aus fachmännischer Sicht Anlass, im Rahmen der technischen Weiteren t- wicklung einer Vorrichtung eine bestimmte Konstruktion in Erwägung zu ziehen, und bedarf es deshalb hierfür keiner erfinderischen Tätigkeit, führt all ein das Verharren bei dieser Konstruktion auch dann nicht zu einer anderen Bewertung, wenn erken n- bare Nachteile der erwogenen Konstruktion dem Fachmann eine konkrete Anregung geben könnten, bei dieser nicht stehen zu bleiben. BGH, Urteil vom 25. September 2012 - X ZR 10/10 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 25. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens, d ie Richter Dr. Grabinski und Hoffman n und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts vom 10. September 2009 wird auf Ko s- ten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Bekl agte ist eingetragene Inhaberin des am 25. Februar 1998 in der Verfahrenssprache Englisch angem eldeten und mit Wirkung für die Bundesr e- publik Deutschland erteilten europäischen Patents 862 970 (Streitpatent), für das die Prioritäten japan ische r Patenta n mel dungen vom 5. März 1997 und vom 27. Juni 1997 in Anspruch genommen worden sind . Das Streitpatent umfasst neun Patentansprüche , von denen A nspruch 1 folgenden Wor t laut hat : " A toggle - lever clamping device comprising: a body (14, 14a, 14b) having a paralle lepiped shape with a width which is small compared to the height and the depth; an arm (22) capable of clamping a workpiece (w); a cylinder unit (18) connected to one end of said body (14, 14a, 14b), for accommodating a piston (28) which is recipr o- catabl e along a cylinder chamber (38, 38a) of said cylinder unit (18); a toggle link mechanism (60), provided in the interior said body (14, 14a, 14b), for converting linear motion of a piston rod (40) connec t ed to said piston (28) into rotational motion of sa id arm (22); said arm (22, 22a to 22c) being connected to said toggle link mechanism (60), for making rotation within a predetermined angle in reaction to a driving stroke of said piston (28) of said cylinder unit (18); a reaction force - absorbing member (106a, 106b) disposed in said body (14, 14a, 14b) for absorbing the reaction force (H) from said toggle link mechanism (60) applied when in use a workpiece (W) is clamped to the rotatable arm (22), characterized in that said reaction force - absorbing membe r is constituted by a reaction force - receiving plate (106a, 106b) d e- tachably fastened by fastening means to an upper portion in an opening (12a, 12b) of said body (14, 14a, 14b), and in that said reaction force - receiving plate (106a, 106b) is provided to e ngage 1 - 4 - with a roller (66a, 66b) provided at the end of the piston rod (40) not attached to the piston (28), said reaction force - receiving plate engaging said roller (66a, 66b) only during a clamping state of said arm (22, 22a, to 22c)." Mit ihrer Klage ha t die Klägerin geltend gemacht , der Gegenstand des Streitpatent s sei nicht patentfähig, da e r weder neu sei noch auf erfinder i scher Tätigkeit beruhe. Sie behauptet, sie habe viele Jahre vor den Prioritätsd a ten des Streitpatents in der Bundesrepublik Deutsc hland, Frankreich und in Schw e- den Kniehebelspannvorrichtungen (Kniehebelklemmvorrichtungen) offen ve r- trieben , die sämtliche Merkmale des Gegenstands des Streitpatents gemäß Anspruch 1 vorweggenommen hä t ten . Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wir kung für die Bundesrepu - blik Deutschland für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der B e- klagten , mit der sie im Hauptantrag das Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Mit drei Hilfsanträgen verteidigt die Beklagte das Streitpatent in jew eils beschränkten Fassungen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. - Ing. J. F . , Tec h - nische Hochschule A . , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ve r ha ndlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft eine Kniehebelklemmvorrichtung , mit der durch ein Druckmittel (z.B. Druckluft oder Hydrauliköl) , über einen Kolben ( 28 ) angetrieben, ein Arm ( 22 ) aus der in der nachfolge nd wiedergegebenen Figur 5 2 3 4 5 6 7 - 5 - des Streitpatents in die in Figur 6 gezeigte Position zur Klemmung eines Wer k- stücks ( W ) g e schwenkt wird. 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents gab es im Stand der Technik Kniehebelklemmvorrichtungen, mit denen eine l ineare Bewegung eines Kolbens in eine Drehbewegung eines Arms zum Klemmen eines Werkstücks umgewandelt werden konnte. Dabei sieht die französische Patentanmeldung 2 340 798 (Anlage K4) eine längliche Reaktionsplatte vor, die eine am Ende der Kolbenstange g elagerte Walze während der gesamten Hin - und He r bewegung im ungeklemmten wie i m geklemmten Zustand stützt. Um diese Reaktionspla t te auszutauschen, muss die gesamte Klemmvorrichtung zerlegt we r den. Dem Streitpatent liegt danach das Problem zugrunde, eine Aufnahme der insbesondere bei der Klemmung auftretenden Kräfte durch Elemente zu 8 9 - 6 - bewirken, die mit nur wenig Aufwand diese Funktion dauerhaft erfüllen, und damit dauerhaft ein stabiles Klemmen gewährleisten. 2. Zur Lösung dieses Problems zeigt Patentans pruch 1 eine Vorric h- tung mit folgenden Merkmale n ( kursiv die zusätzlichen Merkmale gemäß Hilf s- antrag I, in eckigen Klammern die abweichende Gliederung des Patentsg e- richts): Die Kniehebelklemmvorrichtung hat 1. einen Grundkörper (14, 14a, 14b) , der 1.1 e ine parallelepipedförmige Gestalt mit einer Breite, die im Vergleich zu der Höhe und der Tiefe klein ist, auf weist [1] und 1.2 geschlossen ist, um das Eintreten von Staub oder de r- gleichen zu verhindern [1.1] ; 2. eine n Arm (22) , mit dem ein Werkstück (W) g eklemmt we r- den kann; 3. eine Zylindereinheit (18) , die mit einem Ende des Grun d- körpers (14, 14a, 14b) verbunden ist, um einen Kolben (28) aufzunehmen, der entlang einer Zylinderkammer (38, 38a) der Zylindereinheit (18) hin und her bewegbar ist; 4. eine n Gelenkstangenmechanismus (60) , 4.1 der im Inneren des Grundkörpers (14, 14a, 14b) vo r- gesehen ist, [4] 10 11 - 7 - 4.2 um eine Linearbewegung der Kolbenstange (40) , die mit dem Kolben (28) verbunden ist, in eine Drehbew e- gung des A r mes (22) umzuwandeln; [4] 4.3. wob ei der Arm (22, 22a bis 22c) 4.3.1 über Lagerabschnitte des Gelenkstangenmech a- nismus, die von einer Seitenfläche des Grundkö r- pers nach außen vorst e hen, [5.1] 4.3.2 mit dem Gelenkstangenmechanismus (60) ve r- bunden ist, um sich in Reaktion auf einen A n- triebsh ub des Kolbens (28) der Zylindereinheit (18) um einen festgelegten Wi n kel zu drehen; [5] 5 . ein Reaktionskraftabsorptionselement (106a, 106b) , [6] 5.1 das im Grundkörper (14, 14a, 14b) angeordnet ist, [6] 5.2 um die Reaktionskraft (H) von dem Gelenkstange n- mechanismus (60) zu absorbieren, die aufgebracht wird, wenn bei der Verwendung ein Werkstück (W) an den drehbaren Arm (22) geklemmt wird, und [6] 5.3 . das durch eine Reaktionskraftaufnahmepla t te (106a, 106b) gebildet wird, [7] 5.3. 1 die durch Befestigungs mittel lösbar an einem oberen Bereich in einer Öffnung (12a, 12b) des Grundkörpers befestigt ist, [7] 5.3. 2 die vorgesehen ist , um mit eine r Walze (66a, 66b) in Eingriff zu treten, die an dem Ende der Kolbe n- stange (40) , welches nicht an dem Kolben (28) b e- f estigt ist, vorges e hen ist, und [8] - 8 - 5.3. 3 die an der Walze (66a, 66b) lediglich während e i- nes Klemmzustands des Armes (22, 22a bis 22c) angreift , [9] 6. an in einem Paar von Ausnehmungen vorgesehen es mit e i- nem Walzenpaar in Eingriff tretendes Paar von Pla tten als Reaktion s kraftabsorp tionselement [7.2.] . 3. Einige Merkmal e bedürfen näherer Erläuterung. a) Für die Anordnung des Gelenkstangenmechanismus im Inneren des Grundkörpers gemäß Merkmal 4.1 reicht es aus, wenn sich der Mechani s- mus innerhalb der äußeren Kante n des Grundkörpers befindet. Dieses Merkmal trifft keine Aussage darüber, wie der Grundkörper selbst gestaltet ist , insbeso n- dere ob er nach außen zum Schutz vor Staub und anderen Einwirkungen g e- schlossen g e baut ist. b) Die Begrenzung des K ontakts zwischen der Walze und der Rea k- tionskraftaufnahmeplatte auf " lediglich " den Klemmzustand des Armes im Sinne des Merkmals 5.3.3 bedeutet nicht, dass dieser Kontakt sofort nach dem Ende des Klemmzustands unterbrochen sein muss. Wie es die Figur 6 des Streitp a- tents zeigt, reicht es hierfür aus, wenn dieser Kontakt auf dem Weg des Ko l- bens vom Klemmzustand aus erst kurz nach diesem Zustand nicht mehr vo r- liegt. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Dem Streitpatent liege die Aufgabe zugrunde, eine Kniehebelklemmvo r- richtung zu beschreiben, bei der im Falle der Einklemmung eines Werkstücks jegliches Spiel, das aus der dabei auftretenden R e aktionskraft resultiere, und eine damit verbundene Klemmkraftverring e rung vermieden wer de. 12 13 14 15 16 - 9 - Der Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 1 sei dem Fachmann durch die britische Patents chrift 1 523 565 (Anlage K89) in Verbindung mit se i- nem Fachwissen nahegelegt und damit nicht paten t fähig gewesen. Die darin offenbarte Kniehebelklemmvorrich tung habe einen Grun d körper, einen Arm , eine Zylindereinheit und einen Gelenkstangenmech a nismus entsprechend den Mer k mal en 1 , 1.1, 2 bis 4.3 und 4.3.2 . Mit der langgestreckten Platte 15 , wie sie in Figur 1 der K89 gezeigt we r- de, werde auch ein Reaktions kraftabsorptionselement im Sinne der Merkmale 5.1, 5.2 und 5.3.2 offenbart , denn diese sei ausgelegt, die Kräfte aufzunehmen, die durch den Arm 6 und die Kolbenstange 4 auf die Rollen 14 übertragen we r- den. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streit patents unterscheide sich von der K89 allein darin, dass es zusätzlich die Merkmalsgruppe n 5.3.1 (lösbar durch Befestigungsmittel) und 5.3.3 (Angreifen der Reaktionsaufnahm e- platte lediglich während des Klemmzustands) au f weise. Aus der K89 sei aber bekan nt gewesen, dass bei einem Sperrmech a- nismus starker Druck auf die Kolbenstange zu Deformationen führen könne, die mit der für die Sperrwirkung erforderliche n Präzision nicht zu vereinbaren sei. Die Lösung bestehe offensich t lich darin, die Platte 15 so ausz ulegen, dass sie die Kräfte aufnehmen könne, die durch den Arm und die Kolbenstange auf j ede Rolle übertragen wü rde n . Offensichtlich sei auch, dass der Sperrmechanismus nur in der Phase wirke, in der das Werkstück eingeklemmt werde, denn nach der K89 solle verhindert werden, dass sich die Klemmung löse, wenn der Druck des Fluids im Kolben sinke. Damit seien bei Kniehebelklemmvorrichtungen b e- reits Kraft aufnehmende Platten bekannt, an denen Walzen während eines Klemmzustands angreifen. Dem Fachmann sei aus s einem Fachwissen gelä u- 17 18 19 20 - 10 - fig, dass bei solchen Vorrichtungen die größten Kräfte im Bereich des oberen Totpunkts auftr ä ten und die erforderliche Präzision zum Klemmen des Wer k- stücks durch Deformation leiden könne. Um dem zu begegnen, bestehe die nächstliegende Lösung darin, die Platte, an der die Deformationen auftreten könnten, austauschbar zu gestalten. Aus Kostengründen werde der Fachmann eine austauschbare Platte nur an den Stellen vorsehen, wo die größten Kräfte auftreten, mithin im oberen Bereich, wo die Walzen während des Klemmz u- standes an der Platte angreifen. Dass die aus der K89 bekannte Platte langgestreckt sei, stehe dem nicht entgegen . Denn dort erfordere die besondere Form der lösbaren Verbindung zwischen der Kolbenstange und dem Gelenkstangenm echanismus eine Fü h- rung für den hierfür verwendeten Gleitblock. Der Fachmann erkenne jedoch sofort, dass die Platte im unteren Bereich keine nennenswerten Kräfte aufne h- men müsse und deshalb bei einer anderen Art der Befestigung der Kolbensta n- ge eine Führun g durch eine Platte nicht notwendig sei. Daher liege es für den Fachmann auf der Hand, die Platte nur im oberen Bereich austauschbar zu g e- stalten. Es habe daher keiner erfinderischen Tätigkeit bedurft, die Reaktion s- aufnahmeplatte durch Befestigungsmittel l ediglich im oberen Bereich in einer Öffnung des Grundkörpers lösbar im Sinne der Merkmale 5.3.1 und 5.3.3 zu b e festigen. III. Dies hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents ist nicht pa tentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht . a) Ausgehend von der K89, die wie die deutsche Offenlegungsschrift 27 04 911 auf der Priorität der in der Streitpatentschrift genannten K4 (A n lage K14) beruht , war dem Fachmann, den das P atentgericht zutreffend als einen 21 22 23 24 - 11 - Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger E r- fahrung auf dem Gebiet der Spanntechnik definiert, eine Kniehebelklemmvo r- richtung bekannt, die einen Grundkörper, einen Arm, eine Zylindereinheit, ein en Gelenkstangenmechanismus und ein Reaktionskraftabsorptionselement en t- sprechend den Merkmalen 1 , 1.1, 2, 3, 4.2 , 4.3.2 bis 5.2 und 5.3.2 aufweist. Dies wird insoweit von den Parteien nicht in Zweifel gez o gen. b) Der Gelenkmechanismus befindet sich ent sprechend dem Mer k- mal 4.1 im Inneren des Grundkörpers. Nach der Figur 1 zur K89 ist der Mech a- nismus vollständig innerhalb der Außenkanten des Grundkörpers ang e ordnet, so dass auch dieses Merkmal dem Fachmann aus der K89 bekannt war. c) Die K89 zeigt zwa r eine Reaktionsplatte ( 15 ) im oberen Bereich in einer Öffnung des Grundkörpers , jedoch nicht, wie diese P latte an dem Grun d- körper befestigt ist. Für den Fachmann lag es indessen nahe, hierfür auch an eine lösbare Verbi n dung zu denken und diese vorzusehen . Für diese Verbindung standen dem Fachmann verschiedene Befest i- gungsmöglichkeiten zur Wahl, die sich in lösbare wie z.B. Schrauben und nicht lösbare wie z.B. Verklebungen und Verlötungen unte r scheiden lassen. Solche Verbindungen einschließlich der dami t jeweils verbundenen Vor - und Nachteile waren dem Fachmann sämtlich aufgrund seines allgemeinen und spezifischen Fachwissens bekannt . Da es sich bei der Reaktionsplatte ( 15 ) um ein Element handelt, das die vom Arm ( 6 ) und der Kolbenstange ( 4 ) ausgehenden Kräfte aufnehmen soll (K89 S. 2 Z. 49 - 52), wusste er auch, dass diese Platte einem erhöhten Verschleiß unterlieg en kann (SV - Gutachten S. 65 Nr. 5). Um die Fun k tion dieser Platte dauerhaft zu gewährleisten, war von ihm deshalb zu e r- warten, die Platte entspr echend dem Merkmal 5.3.1 (schnell) lösbar zu befest i- gen, weil jede zeitraubende Reparatur zu einem betriebswirtschaftlich nicht ve r- 25 26 27 - 12 - tretbaren Stillstand der Maschinen führen würde, in dem die Kniehebelklem m- vorrichtung eingesetzt wird. Insoweit ist weniger v on Bedeutung, mit welcher Wahrscheinlichkeit und mit welchem Zeithorizont die Reaktionsplatte (15) ve r- schleißen würde. Wie der Sachverständige in der mündlichen Ve rhandlung überzeugend erläutert hat , war eine lösbare Verbindung, die einen schnellen Austaus ch ermö g licht, für de n Fachmann allein aus Vorsicht geboten. d) Schließlich lag es für den Fachmann auch nahe, die Reaktion s- kraftaufnahmeplatte so auszugestalten, dass die die Kräfte auf sie übertrage n- de Walze im Sinne des Merkmals 5.3.3 lediglich währ end des Klemmzustands des Armes mit ihr in Kon takt steht, indem er diese Platte so verkürzt e , dass der Kontakt mit der Walze im Wesentlichen nur während dieses Zustands besteht. Die nebenstehende Figur 1 der K89 zeigt eine Reaktionsplatte, deren Länge sich fast über den gesamten Hub der Kolbenstange erstreckt. Wie das Patentgericht zutreffend erkannt hat, ist dies dem Umstand g e schuldet, dass in dieser Druckschrift das obere Ende der Kolbenstange nicht unmittelbar , so n dern lösbar über einen Gleitkopf 1 2 mit dem Gelenkstangenmechanismus ve r bunden ist und damit eine Trennung zwischen diesem Mechani s mus und de m Kolben ermöglicht . Der Kontakt dieses Glei t- kopfs mit der Innenwand des Grundkö r- pers könnte zu einer Reibung und damit auch im unteren Bereich des K olbe n- stangenhubs zu einem gewissen Ve r- schleiß führen, dem eine längere Rea k- 28 29 - 13 - tionsplatte vorbeugen soll . Der Sachverständige hat hierzu jedoch übe r zeugend ergänzt, dass die Länge der Reaktionsplatte eher eine Vorsichtsma ß nahme in dieser Richtung offenbare, a ls dass ein solcher Verschleiß auch bei der beso n- deren Gestaltung gemäß der K89 tatsächlich zu b e fürchten wäre. Aus fachmännischer S icht war erkennbar, dass es b ei Verzicht auf einen solchen Gleit kopf und die Trennbarkeit des Gelenkstangenmechanismus v om Kolben, wie er beispielsweise aus der deutschen Auslegeschrift 22 22 686 (K10) bekannt war und auch de m Gegenstand des Streitpatents zugrunde liegt , ke i nen Grund gibt, die Reaktionsplatte über eine größere Fläche zu erstrecken als es für die Aufnahme de r vom Arm in der Phase des Klemmzustands ausg e- he n den Kräfte erforderlich ist. Für die Frage des Naheliegens einer technischen Weite r entwicklung sind zwar in erster Linie die druckschriftlichen Hinweise und Anr e gungen aus dem Stand der Technik zu betrachten . Daneben sind indessen auch die sich aus der Ausbildung und der üblichen Vorgehensweise des Fac h- manns ergebende Sichtweise und sein allgemeines und fachgebietstypisches Fac h wissen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - X ZB 6/10, GRUR 2012, 378 Rn. 17 - Installiereinrichtung II; Urteil vom 26. April 2012 - X ZR 72/11, juris Rn. 33). Hierzu gehört, dass der Fachmann mit der Ausbildung eines Maschinenbauingenieurs - wie es der gerichtliche Sachverständige anschaulich verdeutlichte - in den Funktionen denkt , die das von ihm zu konstruierende Bauteil erfüllen muss. Schon weil er dabei auch i m- mer den Kostenaufwand im Blick haben muss, wird er bei Neukonstru k tionen darauf achten, nicht über das hinaus zu gehen, was mit Blick auf die zu er fü l- lenden Funktionen e r forderlich ist. Demnach war vom Fachmann zu erwarten, dass er den beschränkten Bedarf für eine Reaktionsplatte allein für den Bereich erk a nnt e , in dem sich der Arm im Klemmzustand befindet. Dies entspricht im Wesentlichen dem obe ren 30 31 - 14 - Totpunkt des Gelenkmechanismus. Darüber hinaus war insbesondere bei Ve r- zicht auf einen Gleitkopf zwischen Kolbenstange und Gelenk entsprechend der K89 ein Verschleiß durch das Angreifen der Walzen an dem Grundkörper nicht zu befürchten. Die insoweit au ftretenden Querkräfte sind vernachlässigbar klein. Eine Verlängerung der Reaktionsplatte auch in diesen Bereich hinein hä t- te keine Funktion erfüllt, so dass vom Fachmann zu erwarten war, die Platte nicht auch in diesen Bereich zu erstrecken , sondern ledigl ich im Bereich des Klemmzustands des Armes vorz u sehen (Merkmal 5.3.3). e) Auch bei einer Gesamtbetrachtung der Abweichungen des G e- genstands des Streitpatents von demjenigen der K89 waren diese Weiteren t- wicklungen naheliegend und beruhten nicht auf erfin derischer Tätigkeit. 2 . Der Gegenstand der Patenta nsprüche in der Fassung nach dem Hilfsantr a g I beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. a) Mit Hilfsantrag I sollen dem Patentanspruch 1 die Merkmale 1.2 (geschlossener Grundkörper), 4.3.1 (nach außen vorstehende Lagerabschnitte am Gelenkstangenmechanismus) und 6 (ein Paar Ausnehmungen) sowie die paarweise Anordnung von Walzen und Reaktionskraftaufnahmeplatten hinzug e- fügt we r den. b ) Die Beschränkung des Patentanspruchs durch diese Merkma le ist zulässig. Wie das Patentgericht zutreffend festgestellt hat, sind sie sämtlich in den u r sprünglichen Anmeldeunterlagen und in der Patentschrift offenbart. c ) Indessen war der Gegenstand des Streitpatents auch mit diese n Merkmale n dem Fachmann dur ch den Stand der Technik nahegelegt. (1) Eine geschlossene Bauweise des Grundkörpers (Merkmal 1.2) war aus der Figur 3 der K89 bekannt. 32 33 34 35 36 37 - 15 - (2) Die K89 offenbart auch eine Welle des Gelenkstangenmechani s- mus, die aus einer Seitenfläche des Grundkörpers he rausragt, und die Befest i- gung des Arms zum Kle m men des Werkstücks hieran (Merkmal 4.3.1). (3) Weiterhin beschreibt die K89, dass der Gelenkstangenmechani s- mus " zwei Walzen " (two rollers) enthalten kann ( K89 S. 2 Z. 53 - 54) . In diesem Fall sollen die Kräft e von jeder Walze von einer Reaktionsaufnahmeplatte au f- genommen werden (K89 S. 2 Z. 49 - 52). (4) Für diese Platte war jeweils eine Ausnehmung vorzusehen, denn wenn der Fachmann eine Reaktionsaufnahmeplatte lediglich für den Bereich vo r sehen w ollte , in d em die Walzen sich im Klemmzustand befinden und die sich daraus ergebenden Kräfte übertragen, bedingt e dies für ein gleichmäßi ges Rollen der Walzen, dass sie in dem weiteren, dem Kolbenhub folgenden B e- reich nicht auf Kanten der Platten st o ßen , sondern weit erhin am Grundkörper bündig ablaufen können, auch wenn hier kaum noch Kräfte auf diesen zu übe r- tragen sind. Demnach war es konsequent in diesem Bereich die Fläche des Grundkörpers in annähernd derselben Flucht anzuordnen , wie die für den Wa l- zenkontakt vorg esehenen Fläche der Reaktionsaufnahmeplatte. Um eine so l- che ann ä hernd gleiche Flucht dieser Fläche herzustellen, kennt der Fachmann die Konstruktion von Ausnehmungen, in die die Reaktionsaufnahmeplatte n ei n- gefügt werden , weshalb von ihm zu erwarten war , mi t Hilfe einer solchen Au s- nehmun g eine annähernd gleiche Flucht zwischen der Kontaktfläche der Rea k- tionsaufnahmeplatte und der weiteren Abrollfläche auf dem Grundkörper herz u- ste l len. (5) Auch das Vorsehen von paarweisen Ausnehmungen, in die jeweils eine Reak tionsaufnahmeplatte eingefügt w ird , war im Rahmen der vom Fac h- mann zu erwartenden Übe rlegungen nahegelegt und beruht nicht auf erfinder i- 38 39 40 41 - 16 - scher Tätigkeit. Entsprechend der funktionalen Sichtweise, die von einem M a- schinenbauingenieur für die Konstruktion solcher Bauteile zu e r warten war, ist es au s der Sicht des Fachmanns zunächst konsequent, die Platten bei einer Verwe n dung von zwei Walzen nur dort vorzusehen, wo die Walzen angreifen. Da sich dies insbesondere bei einer symmetrischen Bauwe i se, die mit ein er solchen Anordnung implizit verfolgt wird, in getrennten Bereichen des Grun d- körpers vollzieht, führt deshalb die funktionale Sichtweise zunächst auch dazu, die Reaktionsaufnahmeplatten getrennt mithin paarweise vorzus e hen und in ein Paar von Ausnehmungen einzufügen. Der gerichtliche Sachverständige hat allerdings hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass eine solche Konstruktion zu einer technisch unvo r- teilhaften Doppelpassung und einem erhöhten Montageaufwand führen würde, weshalb der Fachm ann Anlass gehabt ha ben könnte , von einer solchen Ko n- struktion wieder Abstand zu nehmen und stattdessen für die beiden Walzen nur eine gemeinsame Reaktionsplatte vorzusehen. Diese weitergehenden Überlegungen führen indessen nicht dazu, die im Hilfsantra g I vorgesehene Trennung der Reaktionsaufnahmeplatte in zwei B e- reiche als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen. Hat der Fachmann Anlass oder gibt es Anregungen oder Hinweise , im Rahmen einer technischen Weiterentwicklung eine bestimmte Kon struktion in Erwägung zu ziehen und ist deshalb hierfür keine erfinderische Tätigkeit erforderlich , führt allein das Verharren bei dieser Konstruktion nicht zu einer anderen Bewertung . Dies gilt auch dann, wenn es aus dem Stand der Technik, dem Fachwissen, dem fachtypischen Vorgehen oder sonstigen Umständen hinreichenden Anlass, Hinweise oder Anregungen gab, bei dieser Konstruktion nicht s t ehen zu ble i- ben, und deshalb vom Fachmann eigentlich zu erwarten war, den Gegenstand mit anderen Merkmalen zu konstruie ren. Die technischen Gründe, die eine 42 43 - 17 - Trennung der Reaktionsplatte in zwei Platten nach den Ausführungen des Sachve r ständigen als unvorteilhaft erscheinen lassen könnten , führen deshalb nicht d a zu, das Verharren bei zwei Platten als auf einer erfinderische n Tätigkeit beruhend anzusehen, denn die zu dieser Konstruktionsform führenden Überl e- gungen des Fachmanns gehören sämtlich zu seinem durchschnittlichen Fac h- können. (6) Das Merkmal 6 und damit insgesamt ein Gegenstand, wie er sich aus der Zusammenfassun g der gemäß Hilfsantrag I kombinierten Merkmale ergibt, war en deshalb dem Fachmann ebe n falls nahegelegt. 3. Weiterhin ist auch ein Gegenstand des Streitpatents entsprechend den Fassungen der Hilfsanträge II und III nicht patentfähig. a) Mit Hilfsant rag II soll der dem Hilfsantrag I entsprechende Paten t- g egenstand zusätzlich um das Merkmal beschränkt werden , dass die Ausne h- mungen gemäß Merkmal 6 " durch jeweils vier Wandflächen gebi l det " sind. Gemäß Hilfsantrag III soll der dem Hilfsantrag I entspre chende Paten t- gegenstand um das folgende Merkmal ergänzt werden: " die Ausnehmungen (104) bilden jeweils einen parallelepipedfö r- migen Raum, wobei zwei aneinandergrenzende Flächen der Au s- nehmungen (104) offen sind und dann, wenn die Reaktionsau f- nahmeplatten ( 106a, 106b) in den Ausnehmungen (104) ang e- bracht sind, die Walzen (66a, 66b) jeweils an einer Fläche einer Reaktionskraftaufnahmeplatte (106a, 106b) anliegt, welche an e i- ner der offenen Flächen der Ausnehmung (104) exponiert ist, und wobei eine andere Fläc he der Reaktionsaufnahmeplatten (106a, 44 45 46 47 - 18 - 106b) innerhalb des Körpers an der anderen offenen Fläche der Ausnehmung (104) exponiert ist . " b ) Es kann offenbleiben, ob diese Hilfsanträ g e zulässig sind und die weitere n Merkmal e in den ursprünglichen Anmeldeunt erlagen als zur E r findung gehörend offenbart sind . c ) Jedenfalls war es naheliegend, die Ausnehmungen gemäß Art i- kel 6 jeweils mit vier Wandflächen zu bilden und im Übrigen die Reaktionspla t- ten mit zwei Seiten offen im Grundkörper zu " exponieren " . Unter Exponieren ist im Sinne dieser Hilfsanträge lediglich zu verstehen, dass die parallelepipedfö r- migen Reaktionsaufnahmeplatten mit der jeweiligen Seite nicht in Kontakt zu einer Fläche des Grundkörpers stehen , sondern insoweit dem Luftraum " exp o- niert " sind. Für die Reaktionsaufnahmeplatten ist die nächstliegende Form ein Qu a- der, weil damit die Platten mit rechtwinkligen Kanten kostensparend gefertigt werden können. Damit war ein parallelepipedförmiger Raum für die Ausne h- mungen vorg e geben. Um einen solc hen Quader formschlüssig mit dem Grundkörper verbinden zu können, muss eine seiner sechs Seiten offenbleiben, damit die Walze auf der Platte eine Stütze finden kann , wie es Hilfsantrag III beschreibt . Um die Platten schnell austauschen und die Ausnehmungen für die Platten mit einem möglichst geri n gen Fertigungsaufwand herstellen zu können, kann der Quader nur mit vier Seiten im Kontakt mit dem Grundkörper stehen. Ein fünfseitiges Umschließen des Quaders wäre aufwendig herzustellen und würde den Au s- tausch er schweren. Dies war dem Fachmann durch sein Fachwissen hinre i- chend bekannt, weshalb von ihm zu erwarten war, die Ausnehmungen für qu a- derförmige Reaktionsplatten mit genau vier Wandflächen entsprechend dem 48 49 50 51 - 19 - Hilfsantrag II zu fertigen. Mit zwei Seiten mussten die Platten dann offen dem Luftraum zu gewandt sein, woraus sich eine Exposition im Sinne des Hilfsa n- trags III als naheliegend e r gibt. 4 . Hinsichtlich der Gegenstände der Unteransprüche ist eine eigene erfinderische Leistung weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (BGH, U r- teil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 - Sensoranor d- nung). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Mühlens Grabinski Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespat entgericht, Entscheidung vom 10.09.2009 - 2 Ni 48/07 (EU) - 52 53
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