BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 10/10 Verkündet am: 1. Februar 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AEUV Art. 267; Brüssel I - VO Art. 15 Abs. 1 lit. c, 17, 23 Abs. 1 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des G e- meinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Liegt eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO vor, wenn ein Gewerb e- treibender durch die Gestaltung seiner Website seine Tätigkeit auf einen anderen Mi t- gliedstaat ausgerichtet hat und sich ein Verbraucher mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet di e- ses Mitgliedstaats aufgrund der Informationen auf der Website des Gewerbetreibe nden zu dessen Geschäftssitz begibt und die Vertragsparteien dort den Vertrag unterzeichnen oder setzt Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO in diesem Fall einen Vertragsschluss mit Mitteln des Fernabsatzes voraus? 2. Falls Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO dahingeh end auszulegen ist, dass in diesem Fall der Vertragsschluss grundsätzlich mit Mitteln des Fernabsatzes erfolgen muss: Ist der Ve r- brauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO gegeben, wenn die Vertragspartner mit Mitt eln des Fernabsatzes eine vorvertragliche Bindung eingehen, die später unmittelbar in den Vertragsschluss mündet? BGH, Beschluss vom 1 . Februar 2012 - XII ZR 10/10 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve rhandlung vom 3 0 . November 201 1 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richte r Weber - Monecke, Dose, Schilling und Dr. Günter beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fra gen zur Au slegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Liegt eine Verbrauchersache i. S. v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO vor, wenn ein Gewerbetreibender durch die Gesta l- tung seiner Website seine Tätigkeit auf einen anderen Mi t- gl iedstaat ausgerichtet hat und sich ein Verbraucher mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet d ies e s Mitgliedstaat s aufgrund der Informationen auf der Website des Gewerbetreibenden zu dessen Geschäftssitz begibt und die Vertragsparteien dort den Vertrag u nterzeichne n oder setzt Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO in diesem Fall einen Ve r- tragsschluss mit Mitteln des Fernabsatzes voraus? 2. Falls Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO dahingehend auszulegen ist, dass in diesem Fall der Vertragsschluss grundsätzlich mit Mitteln des Fernabsa tzes erfolgen muss: - 3 - Ist der Ver brauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO i. V. m. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO gegeben, wenn die Vertragspartner mit Mitteln des Fernabsatzes eine vorve r- tragliche Bindung eingehen, die später unmittelbar in den Vertrag s schluss mündet? Gründe : I. 1. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatz ansprüche aufgrund eine s Mietvertrag s über e i n Wohnmobil geltend . Zwischen den Parte i- en ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts streitig . Die Klägerin, die ihren Geschäftssitz in Deutschland hat, vermietet Wohnmobile. Im Januar 2008 unterhielt sie eine Homepage, auf der die Mö g- lichkeit bestand, einen mit " Wegbeschreibung " bezeichneten Link anzuklicken. D ieser Link führte zu einer Straßenk arte, in der auch die Anfahrt aus der Gren z- region der Niederlande eingezeichnet war . Außerdem befand sich an mehreren Stellen des Internet - Auftritts der Klägerin neben einer niederländischen Flagge der Hinweis " Wij spreken Nederlands! " . Der Beklagte, der in den Niederlanden wohnt, erkundigte sich im Januar 2008 nach der Anmietung eines Wohnmobils. Nachdem die Parteien mehrere E - Mails gewechselt hatten, schickte die Klägerin dem Beklagten per Fax einen Reservierungsantrag, den der Beklagte unterschrieben a n die Klägerin - eben - falls per Fax - zurückschickte. Auf der Rückseite des Reservierungsantrags w a- ren die von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Mietbedingungen für die 1 2 3 - 4 - Anmietung eines Reisem obils abgedruckt, die in Ziffer 19 eine Gerichtsstand s- vereinba rung enthielten, nach der für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart wird, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Zu einem späteren Zeitpunkt leistete der Beklagte in den Geschäftsrä u- men der Klägerin die für die Reservierung des Fahrzeugs vereinbarte Anza h- lung. Im Juli 2008 schlossen die Parteien in den Geschäftsräumen der Klägerin den Mietvertrag über das reservierte Wohnmobil. Wegen technischer Defekte des Motor s, die zwischen den Parteien stre i- tig sind, erhielt die Klägerin das Fahrzeug erst nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück . Mit der Klage macht s ie den ihr aus der verspäteten Rückgabe entstandenen Schaden geltend. Das Land gericht hat über die Zuläs sigkeit der Klage gesondert verha n- delt und durch Zwischenurteil festgestellt, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sei . D ie Berufung des Beklagten ist erfol g- los geblieben . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte weiter die Abweisung der Klage erreichen. 2. Das Berufungsgericht , dessen Entscheidung in NZM 2010, 495 ff. ve r- öffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt , die internationale Zuständigkeit richte sich nach den Bestimmungen der Ver ordnung (EG) Nr. 44/2001 des R a- tes über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Z ivil - und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 ( ABl. EG Nr. L12 S. 1 vom 16. Januar 2001, nachfolgend: EuG VVO ). Die Pa r- teien h ätten eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, die entsprechend der Be stimmung des Art. 23 EuGVVO wirksam sei und als Gerichtsstand den Sitz der Klä gerin bestimme. 4 5 6 7 - 5 - Die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht gemäß Art. 17 EuGVVO i.V. m. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam, weil k e ine Verbrauchers a- che im Sinne des hier al lein in Betracht kommenden Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO vor liege . Zwar sei der Beklagt e Verbraucher im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO. Es liege aber gleichwohl keine Verbrauchersach e vor, weil die Klägerin ihre berufliche Tä tigkeit nicht im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO auf den Wohnsitzstaat des Beklagten " ausgerichtet " habe. Diese V o- raussetzung sei nur erfüllt, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers eine " aktive " Website betreibe, bei der über das Internet Verträge abgeschlossen werden könnten. Eine solche " aktive " Website habe die Klägerin nicht betri e- ben. Bei einer " passiven " Website könne e in " Ausrichten " i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit . c EuGVVO nur dann angenommen werden, wenn der Verbraucher im Inte r- net zum Vertragsschluss zumindest motiviert worden sei. Ob der Beklagte durch den Internetauftritt der Klägerin zum Vertragsschluss motiviert worden sei, könne aber dahin stehen. Art. 15 Ab s. 1 lit. c EuGVVO finde jedenfalls de s- halb keine Anwendung, weil der Abschluss des Mietv ertrag s nicht im Ferna b- satz erfolgt sei , sondern anlässlich eines persönlichen Kontaktes der Parteien am Sitz der Klägerin. II. Der Erfolg der Revision des Beklagten ist davon abhängig, ob die I n- stanzger ichte ihre internationale Zuständigkeit zur Entscheidung des Recht s- streits zu Recht bejaht haben. 1. D ie internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt sich im vorliegenden Fall gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 EuGVVO nach Maß gabe de r Art. 5 bis 24 EuGVVO, da die Parteien ihren Sitz jeweils im H o- 8 9 10 - 6 - heitsgebiet eines Mitglied staates haben und der in den Niederlanden wohnhafte Beklagte abweichend von Art. 2 EuGVVO vor den G erichten eines anderen Mitglied staates, nämlich in Deutschland, ver klagt wird. Die Instanzgerichte h a- ben ihre internationale Zuständigkeit deshalb für gegeben erachtet, weil sie d ie in Ziffer 19 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin für die Anmietung eines Reisemobils enthaltene Gerichts standsverei n- barung für wirksam gehalten haben . Die Wirksamkeit dieser G erichtsstandsve r- einbarung hängt indes davon ab, ob es sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag um eine Verbrauchersache nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO handelt , bei der die Klage ge gen einen Verbraucher gemäß Art. 16 Abs. 2 EuGVVO nur vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat und eine Gerichtssta ndsvereinbarung nur unter den - im vorliege nden Fall nicht gegebe nen - Voraussetzungen des Art. 17 EuGVVO möglich ist (vgl. Art. 17 i. V.m. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO ) . a) Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO handelt es sich um eine Verbra u- chersache, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Mitgl iedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitglie d- staats, ausricht et und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Durch diese Regelung sollte neben der gezielt auf den Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers gerichteten Werbung vor allem auch der so genannte elektron i- sche Handel über das Internet erfasst werd en, bei dem ein Vertragsschluss auf ausschließlich elektronischem Wege zustande kommt (BGH Urteil vom 17. Sep - tember 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 8 ; Geimer/Schütze Europä i- sches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. A. 1 Art. 15 EuGVVO Rn. 37; Kropholler /von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9 . Aufl. Art. 15 EuG VO Rn. 23 ). Da bei 11 - 7 - Verträgen, die über das Internet abgeschlossen wurden, meist kaum festzuste l- len ist, wo die Handlung, die zum Vertragsschluss führte, vorgenommen worden ist, kommt es, anders a ls nach dem bisherigen Recht ( vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstr e- ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssa chen vom 27. Sep - tember 1968, BGBl. 1972 II S. 774, im Folgenden EuGVÜ ), auf den Ort des Vertragsschlusses oder der Vornahme der dafür erforderlichen Rechtshandlu n- ge n nicht an . Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO wird die notwendige Verbi n- dung zum Staat des Verbrauchers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartn er seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet (vgl. BGH Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 8; Kropholler /von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9 . Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 23 mwN ). b) Umstritten ist, unter welchen Vorausse tzungen ein Gewerbetreibe n- der , der eine Internetseite unterhält, in diesem Sinne seine Tätigkeit auf einen Mitgliedstaat ausrichtet. Die bislang herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum differenzierte danach, ob der Gewerbetreibende eine aktive oder nur eine passive Website unterhält . Während Einigkeit darüber bestand, dass der Verbrauc herschutzgerichtsstand des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Gewerbetreibende eine aktive Website betreibt, bei der unmittelbar ü ber die Internetseite, etwa durch das Anklicken eines entspr e- chenden Symbols, ein Vertragsschluss erfolgen k ann (vgl. BGH Beschluss vom 17. September 2009 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 9 mwN), wird der B e- trieb einer passiven Website nur dann für ausre ichend gehalten, wenn sie eine Aufforderung zum Vertragsschluss im Fernabsatz enthält und es auf diesem Weg auch tatsächlich zu einem Vertragsschluss kommt (vgl. zum Streitstand Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 27; Geimer/Schütze Europ äisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 37 f.). 12 - 8 - c ) Nach Erlass des angegriffenen Berufungsurteils hat sich der Gericht s- hof der Europäischen Union (nachfolgend: Europäischer Gerichtshof) aufgrund einer Vorlage des Österreichischen Obersten Gerichtshofs in einem Voraben t- scheidungsverfahren erstmals zu der Frage geäußert, unter welchen Vorau s- setzungen ein Gewerbetreibender durch einen Internetauftritt seine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat i. S. v. Art. 15 Ab s. 1 lit. c EuGVVO ausrichtet (Urteil vom 7. Dezember 2010 - C - 585/08 und C - 144/09 - Pammer/Schlüter und Alpenhof / Heller - ABl . EU 2011, Nr. C 55, 4 - 5 = NJW 2011, 505 ff.) . In der von der bisher herrschenden Meinung herangezogenen Un - terscheidung zwisch en Websites, die eine Kontaktierung des Gewerbetreiben - den per E - Mail oder sogar einen Vertragsschluss online mittels einer sogenann - ten " interaktiven " Website ermöglichen, und Websites ohne diese Möglichkeit sieht der Europäische Gerichtshof kein tauglich es Kriterium für die Auslegung des Begriffs des " Ausrichten s " i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO. Die se Ko n- taktmöglichkeit bestehe unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende Geschä f- te mit Verbrauchern zu tätigen beabsichtige, die in anderen Mitglied s taaten als dem seiner Niederlass ung wohnhaft sind (EuGH aaO Rn. 79). Für die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO sieht der Eur o- päische Gerichtshof als entscheidend es Merkmal an, ob der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss s einen Willen zum Ausdruck g e- bracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer and e- rer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (E uGH aaO Rn. 75). Deshalb sei im Fall eines Vertrags zwischen eine m Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunk te dafür vorgel e- gen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäft e mit Verbrau chern tätigen wolle, die in anderen Mitgliedstaaten wo hnhaft sind, darunter in dem Mitglie d- 13 14 15 - 9 - staat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz habe, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern b ereit gewesen sei (EuGH aaO Rn. 76). A nhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs beispielsweise aus dem internatio - nalen Charakter der Tätigkeit des Ge werbetreibenden, der Angabe von An - fahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist oder der Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Ge - werbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser andere n Sprache ergeben (EuGH aaO Rn. 93; kritisch dazu Leibl e/Müller NJW 2011, 495, 496 f.; von Hein JZ 2011, 954, 955; Clausn itzer EuZW 2011, 104, 105). Dabei obliege es dem nationalen Richter zu prüfen, ob diese Anhalt s- punkte vorliegen (EuGH aaO Rn. 93). 2. Das Urteil des E uropäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2010 verhält sich allerdings nicht zu der Frage , ob Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO in Fällen, in denen der Internetauftritt eines Gewerbetreibende n das Merkmal des " Ausrichtens " erfüllt, zusätzlich vo raussetzt, dass der mit dem Verbraucher g e- schlossene Vertrag mit Mitteln des Fernabsatzes zustande ge kommen ist (vgl. hierzu die Entscheidungsbesprechungen von Stauding er/Steinrötter EWS 2011, 70, 73 f.; Mankowski EWiR 2011, 111, 112; Höppner jurisPR - ITR 8/2011 Anm. 3; Clausnitzer EuZW 2011, 104, 105). In der deutschen Rechtsprechung und im deutschen Schrifttum fin den si ch hierzu unterschiedliche Auf fassungen. 16 17 18 - 10 - (1) Teilweise wird vertreten , dass eine Verbrauche rsache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nur unter der zusätzlichen Voraussetzung angenommen werden könne, dass es zu einer vertraglichen Bindung mit den Mittel n des Fernabsatzes gekommen sei (Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozes s- recht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 27; von Hein JZ 2011, 954, 957). (2) Eine andere Auffassung hält dagegen einen Vertragsschluss im W e- ge des Fernabsatzes nicht für zwingend erf orderlich. Um eine unangemessene Ausdehnung des Anwendungsber eichs von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVV O zu ver - hindern, sei es jedoch neben der Erfüllung des Begriffs des " Ausrichtens " erfor - derlich, dass der Internetauftritt des Gewerbetreibenden für den konk reten Ve r- tragsschluss mit dem Verbraucher zumindes t ursächlich geworden ist (vgl. OLG Karlsruhe IPRax 2008, 348, 349; OLG Dresden IPRax 2006, 44 , 46; LG München IPRspr. 2007 Nr. 143, 405, 406; Rauscher/Staudinger EuZPR/EulPR [2011] Art. 15 Brüssel l - VO R n. 18; Schlosser EuGVVO 3. Aufl. Art. 15 Rn. 8; Leib le/Müller NJW 2011, 495, 497; Mankowski IPRax 2009, 238, 242 f. ; Höppner jurisPR - ITR 8/2011 Anm. 3; Staudinger/Czaplinksi NZM 2010, 4 61, 462 f.; Musielak/Stadler ZPO 8. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 8 ). (3) Der Bundesgerichtshof hatte bislang nicht zu entscheiden, ob der Vertrag mit Mitteln des Fernabsatzes zustande gekommen sein muss. Er hält es für die Erfüllung des Merkmals des " Ausrichtens " der gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbraucher s jedoch für erforderlich, dass der Ve r- braucher in seinem Wohnsitzstaat durch die von dem Gewerbetreibenden b e- triebene Website zumindest zum Vertragsschluss motiviert worden ist, auch wenn der Vertragsschluss selbst nicht in dem Wohnsitzstaat erfolgt (BGH Ur teil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 11). 19 20 21 - 11 - 3 . Der Senat neigt da zu , die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVV O in diesen Fällen nicht von der Voraussetzung abhängig zu machen , dass der V ertrag im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen wurde , sondern es genügen kann, wenn zwischen dem Internetauftritt des Gewerbetreibenden und dem späteren Vertragsschluss ein Kausalzusammenhang besteht . a) Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 7. De - zember 2010 die s chon bisher ganz herrschende Rechtsauffassung (vgl. hierzu Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 24 mwN und die gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu den Art. 15 und 73 der Verordnung Nr. 44/2001, abge druckt in IPRax 2001, 259, 261), dass die bloße Abrufbarkeit einer Website nicht genügt, um den Ve r- brauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO i. V. m. Art. 16 Ab s. 2 EuGVVO zu erfüllen (EuGH aaO Rn. 69, 70) bestätigt . Nach Auffassung des Senats muss dies auch dann gelten , wenn der Gewerbetreibende eine Website betreibt, die das Merkmal des " Ausrichtens der gewerbli chen Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat " gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c EuG VV O erfül lt. Kommt es zu einem Vertragsschluss, bei dem der Verbraucher keine Kenntnis von dem I n- ternetauftritt des Gewerbetreibende n hatte, ist der Zweck des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuG VV O, den kompetenzrechtlichen Verbraucherschutz (vgl. hierzu Rauscher /Staudinger EuZPR/EulPR [2011] Vorbem. Art. 15 - 17 Brüsse l l - VO Rn . 1; Stein/Jonas/Wagner ZPO 22. Auf l. Art. 1 EuG VV O Rn. 1) zu verbessern, nicht berührt. Ein Verbraucher, der sich unabhängig von Werbemaßnahmen des Gewerbetreibende n entscheidet, in einem anderen Mitgliedstaat vertrag - liche Bindungen ei nzugehen , bedarf des durch Art. 15 Abs. 1 lit. c EuG VV O ge - währten verfahrensrechtlichen Verbraucherschutzes nicht (vgl. BGH Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 11; Rauscher/ Sta udinger EuZPR/EulPR [2011] Art. 15 Brüssel l - VO Rn. 18; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensr echt 3. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 38). 22 23 - 12 - b ) Kann somit allein die Ausgestaltung des Internetauftritts des Gewerb e- treibenden das abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht zur Verbrauchersache machen, bedarf es in dies en Fällen einer zusätzlichen Voraussetzung, um den Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuG VV O i.V. m. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO zu begründen. Diese muss nach Auffassung des Senats j e- doch nicht darin bestehen, dass der Vertragsschluss im Wege des Fernabsa t- zes erfolg t s e i n muss . A usreichend dürfte sein , dass zwischen dem Internetau f- tritt des Gewerbetreibende n und dem k onkreten Vertragsschluss ein Kausalz u- sammen hang besteht . (1) D em Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 l it. c EuGVVO sind keine Hinweise d afür zu entnehmen, dass für die Qualifikation eines Rechtsgeschäfts als Ve r- brauchersache die Form des Vertragsschlusses von B edeutung ist. Art. 15 EuGVVO knüpft lediglich an die Verbrauchereigenschaft des Vertragspartner s (Art. 15 Abs. 1 EuGVVO), an die Ar t des Vertrages (Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. b EuGVVO ) , an die Ausübung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des anderen Vertragspartners in dem Mitgliedstaat , in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (Art. 15 Abs. 1 lit. c Fall 1 EuGVVO ) oder an die Ausrichtung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des anderen Vertragspartners auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbra ucher seinen Wohnsitz hat (Art. 15 Abs. 1 lit. c Fall 2 EuGVVO), an. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt nach dem Wor t- laut der Vorschrift unabhängig von der Form des Vertragsschlusses eine Ve r- brauchersache vor, wenn der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit des G e- werbetreibenden fällt. Dabei unterscheidet insbesondere Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nicht danach, in welche r Form der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dem der andere Vertrag s- partner wohnhaft ist, ausgerichtet hat. Dies spricht dafür, in Fällen, in denen ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit durch eine entspr echende Gestaltung seines Internetauftritts auf einen anderen Mitglied staat ausgerichtet hat, keine weite r- 24 25 - 13 - gehenden Anforderungen an die Form des Vertragsschlusses zu stellen als bei der Verwendung herkömmlicher Werbemittel. (2) Nach Auffassung des Sena ts ergäbe sich sonst ein Wertungswide r- spruch zu den Fällen, in denen der Gewerbetreibende durch andere Maßna h- men, wie beispielsweise der Verteilung von Flyern, versucht, Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat zu werben. Denn bei dieser Form der Werbung ist ane r- kannt, dass Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO auch dann anwendbar ist, wenn sich der Verbraucher an den Geschäftssitz des Gewerbetreibenden begibt und dort den Vertrag abschließt (vgl. Staudinger/Steinrötter EWS 2011, 70, 74 mwN). Der Ort des Vertragsschlu sses ist für den Verbrauchergerichtsstand unerhe b- lich (Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 40; Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 27). (3) Auch der Schutzzweck des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO gebietet es nach Meinung des Senats nicht, d ie Anwendbarkeit des Verbrauchergericht s- stands vom Vorliegen eines Vertragsschlusses im Fernabsatz abhängig zu m a- chen . Im Gegensatz z u der früheren Regelung in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ v erzichtet Art. 15 Abs. 1 EuG VV O auf das Erfordernis eines Vertragsschlusses im Wohnsitzstaat des Konsumenten , um den kompetenzrechtlichen Verbra u- cherschutz durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift zu verbess ern (vgl. Zöller/Geimer ZPO 2 9. Aufl. Anh. I Art. 17 EuGVVO Rn. 20 mwN). Veranlasst worden ist diese Erweiterung zwar durch den Wunsch, auch Verträge zu erfassen, die über eine vom Gewerbetreibende n unterhaltene akt i- ve Internetseite abgeschlossen werden . Sie beschränkt sich jedoch nic ht auf solche Vorgänge (BGHZ 167, 83 = NJW 200 6, 1672 Rn. 28; BGH Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11 - WM 2012, 36 Rn. 21). Durch die Änderung sollte ge rade auch der " aktive " Verbraucher, der seinen Wohnsitzstaat verlässt, 26 27 - 14 - um einen Vertrag mit ein em Gewerbetreibende n in einem Mitgliedstaat zu schließen, in den Schutzbereich der Regelung einbez og en werden (Stein/ Jonas/ Wagner ZPO 22. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 41; Rauscher/Sta udinger EuZPR/EulPR [2011] Art. 15 Brüssel l - VO Rn. 136). Außerdem ist es ane r- kannt, dass der Verbrauchergerichtsstand auch dann gegeben sein kann, wenn der Verbraucher von dem Gewerbetreibende n dazu bewegt wurde, zum Ve r- tragsschluss seinen Wohnsitzstaat zu verlassen (vgl. Rauscher/Sta udinger EuZPR/EulPR [2011] Art. 15 Brüssel l - VO Rn. 14 a; Staudinger/Czaplinski NZM 2010, 461, 462 jeweils mwN). Soweit im deutschen Schrifttum eine ei nschränkende Auslegung des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO mit der Begründung befürwortet wird, der Verbra u- cher , der persönlich am Geschäftssitz de s Gewerbetreibenden einen Vertrag abschließe, sei nicht schutzwürdig, weil er sich nicht in einer für den Fernabsatz charakteristischen Situation befinde, die dadurch gekennzeichnet sei, dass die Parteien sich nicht persönlich begegnen und der Verbraucher die angebotene Ware nicht in Augenschein nehmen könne ( so Kropholler/von Hein Europä i- sches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 27; von Hein JZ 2011, 954, 957), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn der Schutzzweck des Art. 15 Abs. 1 lit. c Eu GVVO erstreckt sich nicht auf den Schutz des Verbrauchers vor den Gefahren eines Vertragsschlusses im Fernabsatz. Durch den Verbrauche r- gerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO i.V. m. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO soll dem Verbraucher , der gezielt von einem Gewerbetreibenden mit G e- schäftssitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als Kunde geworben wurde, der Vorteil erhalten bleiben, nur an seinem Wohnsitz verklagt werden zu können, wenn er mit diesem Gewerbetreibenden einen Vertrag abschließt . W e- ge n dieses Schutzzwecks k ann nach Meinung des Senats die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nicht von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sein , je nachdem, ob der Gewerbetreibende versucht, Kunden aus 28 - 15 - einem anderen Mitgliedstaat mit Hilfe herkömmlicher Werbemittel zu gewinnen oder diese Absicht durch eine entspre chend e G estalt ung seines Internetauftritts verfolgt . (4 ) Schließlich spricht auch der systematische Auslegungszusamme n- hang mit den Vorsc hriften der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 d es Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anz u- wendende Recht vom 17. Juli 2008 (A B l. EU Nr. L 177, S. 6; ber. 2009 Nr. L 309 S. 87 - Rom l - VO), wie sie Erwägungsgrund 7 zu Rom l - VO ve r- langt , dafür, einen Kaus alzusammenhang zwischen dem Internetauftritt des Gewerbetreibende n und dem Vertragsschluss durch den Verbraucher für die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO genügen zu lassen. Im Erwä - gungsgrund 25 zu der Parallelnorm des Art. 6 Abs. 1 Rom l - V O wird ausge - führt, dass ein Verbraucher auch dann durch die Regelungen des Staates sei - nes gewöhnlichen Aufenthalts geschützt werden soll, wenn der Vertragsschluss darauf zurückzuführen ist, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeiten auf den Wohnsitzsta at des Verbrauchers ausgerichtet hat (vgl. hierzu auch Leible/ Müller NJW 2011, 495, 497). 4. Sollte Art. 15 Abs. 1 lit. c EuG VVO indes dahingehend auszulegen sein , dass in Fällen, in de nen der Gewerbetreibende durch die Gestaltung se i- nes Internetauftritts das Merkmal des " Ausrichtens " erfüllt, der Vertrag unter E insatz von Mitteln de s Fernabsatzes abgeschlossen worden sein muss , neigt der Senat dazu, zumindest im vorliegenden Fall eine Verbrauchersache anz u- nehmen . Denn im vorliegenden Fall sind die Parteien bereits vor der Unte r- zeichnung des Mietvertrags mit Mitte ln des Fernabsatzes eine vertragliche Bi n- dung eingegan gen , die unmittelbar in den eigentlichen Abschluss des Mietve r- trags mündete (so auch Rauscher/Sta udinger EuZPR/EulPR [2011] Art. 15 Brüssel l - VO Rn. 14 a; Staudinger/Steinrötter EWS 2011, 70, 74; Stau dinger/ 29 30 - 16 - Czaplinski NZM 2010, 461, 462 f.; kritisch dagegen Kropholler/von H ein Eur o- p ä isches Zi vilprozessrecht 9. A ufl. Art. 15 EuGVO Rn. 27; von H ein JZ 2011, 954, 957). a ) Die Klägerin hat durch die Gestaltung ihres Internetauftritts nicht nur ihre Tät igkeit auf den Wohnsitzstaat des Beklagten ausgerichtet. Durch die An - gabe einer E - Mailadresse auf ihrer Website hat sie auch die Möglichkeit ge - schaffen, dass Verbraucher aus den Niederlanden im Wege der Fernkommuni - kation Kontakt zu ihr aufnehmen konnten . Nachdem der Beklagte auf diesem Weg sein Interesse zur Anmietung eines Wohnmobils bekundet hatte, nutzte sie selbst diese Kommunikationsform, um dem Beklagten ein Wohnmobil zu einem Sonderpreis anzubieten, wenn er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine R eservierung vornehmen würde. Dafür übermittelte die Klägerin dem Be - klagten per Fax einen Reservierungsantrag, den der Beklagte unterzeichnete und per Fax an die Klägerin zurückschickte. b ) Dadurch kam es zwischen den Parteien allein mit Kommunikations - mitteln, die typischerweise im Fernabsatz verwendet werden, zu einer vertragl i- chen Bindung, die unmittelbar in den späteren Abschluss des Mietvertrags mündete. In einem solchen Fall kann der Umstand, dass der Vertragsschluss selbst nicht im Fernabsatz erfol gte, für die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO keine entscheidende Bedeutung mehr haben. Dies würde zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von Gewerbetreibenden führen, die ihren Ge - schäftssitz in einer grenznahen Region haben. Diese kön nten ihren Internetauf - tritt so gestalten, dass zwar die Kontaktaufnahme durch den Kunden und die gesamte vorvertragliche Korrespondenz mit Fernkommunikationsmitteln erfolgt. Dem Risiko, Ansprüche gegen Verbraucher in deren Wohnsitzstaat geltend 31 32 33 - 17 - machen zu müssen, könnten sie aber dadurch entgehen, dass der endgültige Vertragsschluss durch den Verbraucher am Geschäftssitz des Gewerbetreiben - den erfolgen muss. 5 . Die F rage , wie Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO in der vorliegenden Fal l- konstellation auszulegen i st, ist auch entscheidungserheblich. a) Der Beklagte hat das Fehlen d er internationalen Zuständigkeit deu t- scher Gerichte in beiden Rechtszügen von Anfang an gerügt und in zulässiger Weise lediglich vorsorglich für den Fall, dass das angerufene deutsche Gericht den Gerichtsstaat nach dem maßgeblichen Zuständigkeitsrecht für international zuständig halten sollte, auch Ausführungen zur Hauptsache gemach t, so dass es im Sinne von Art. 24 EuGVVO an einer zuständigkeitsbegründenden Einla s- sung auf das Verfahren fehlt (vgl. Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfa h- rensrecht 3. Aufl. A. 1 Art. 24 Rn. 46 mwN). b) Auf der Grundlage der Rechtsprechung des europäischen Ge - richtshofs hat die Klägerin durch die Gestaltung ihres Internetauftritts ihre Ge - schäftstätigkei t auf den Wohnsitzstaat des Beklagten ausgerichtet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin zwar nur eine " passive " Webseite betrieben, weil ihr Internetauftritt die Möglichkeit nicht vorsah, " online " einen Mietvertrag abzuschließ en. Sie hat jedoch durch die Gestaltung ihrer Website ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden als Kunden werben zu wollen. Mit der Verwen - dung der niederländischen Flagge und dem ausdrücklichen Hinweis " Wij spreken Ned erlands " auf ihrer Homepage hat sich die Klägerin gezielt an Pe r- sonen aus den Niederlanden gerichtet. Außerdem konnte über die Website eine Anfahrtsskizze aufgerufen werden, in die auch eine Wegbeschreibung aus dem Grenzbereich der Niederlande eingezeichne t war. Auf der Grundlage der En t- 34 35 36 37 - 18 - scheidung des E uropäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2010 liegen damit ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klä gerin i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuG VV O ihre Geschäftstätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Beklagten ausgerichtet hat. c) F indet im vorliegenden Fall Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO Anwendung, obwohl der Mietvertrag zwischen den Parteien ohne den Einsatz von Mitteln des Fernabsatzes zustande ge kommen ist, wäre die in Ziff. 19 der von der Kl ä- gerin verwendeten allgemeinen Mietbedingungen für die Anmietung eines Re i- semobils enthaltene Gericht s standsvereinbarung gemäß Art. 17 EuGVVO i.V. m. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam. Da der Beklagte seinen Wohn sitz in den Niederlanden hat, wäre die internationale Zuständigkeit der deutschen G e- richte zu verneinen und die erhobene Kl age als unzulässig abzuweisen. 38 - 19 - 6 . Die Entscheidung über die Vorlagefrage zur Auslegung des Gemei n- schaftsrechts ist gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Un i- on vorbehalten. Hahne Weber - Monecke Dose Schilling Günter Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 18.08.2009 - 10 O 597/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.01.2010 - 12 U 49/09 - 39
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