BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 10/10 Verkündet am: 24. April 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AEUV Art. 267; Brüssel I - V O Art. 15 Abs. 1 lit. c, 17, 23 Abs. 1 Die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO setzt nicht voraus, dass der Ve r- trag zwischen Verbraucher und Unternehmer mit Mitteln des Fernabsatzes geschlo s- sen wurde (im Anschluss an EuGH Urteil vom 6. September 2012 C 190/11 - ABl EU 2012, Nr. C 355, 6 = NJW 2012, 3225). BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2013 durch den Vorsitzende n Richter D os e und die Richte r Weber - Monecke , Schilling , Dr. Günter und Dr. Botur für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Beklagten wird das Urteil de s 12 . Zivil senats des Oberl and es gerichts Köln vom 2 1. Januar 20 10 aufgehoben . Auf die Berufung des Beklag ten wird das Zwischenurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 18. August 2009 abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen . Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Mietvertrags über ein Wohnmobil geltend. Zwischen den Parte i- en ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts streitig. Die Klägerin, die ihren Geschäftssitz in Deutschland hat, ve rmietet Wohnmobile. Im Januar 2008 unterhielt sie eine Homepage, auf der die Mö g- lichkeit bestand, einen mit " Wegbeschreibung " bezeichneten Link anzuklicken. Dieser Link führte zu einer Straßenkarte, in der auch die Anfahrt aus der Gren z- 1 2 - 3 - region der Niederlan de eingezeichnet war. Außerdem befand sich an mehreren Stellen des Internet - Auftritts der Klägerin neben einer niederländischen Flagge der Hinweis " Wij spreken Nederlands! " . Der Beklagte, der in den Niederlanden wohnt, erkundigte sich im Januar 2008 nac h der Anmietung eines Wohnmobils. Nachdem die Parteien mehrere E - Mails gewechselt hatten, schickte die Klägerin dem Beklagten per Fax einen Reservierungsantrag, den der Beklagte unterschrieben an die Klägerin ebenfalls per Fax zurückschickte. Auf der R ückseite des Reservierungsa n- trags waren die von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Mietbedingungen für die Anmietung eines Reisemobils abgedruckt, die in Ziffer 19 eine Gericht s- standsvereinbarung enthielten, nach der für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart wird, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Zu einem späteren Zeitpunkt leistete der Beklagte in den Geschäftsrä u- men der Klägerin die für die Reservierung de s Fahrzeugs vereinbarte Anza h- lung. Im Juli 2008 schlossen die Parteien in den Geschäftsräumen der Klägerin den Mietvertrag über das reservierte Wohnmobil. Wegen technischer Defekte des Motors, die zwischen den Parteien stre i- tig sind, erhielt die Klägeri n das Fahrzeug erst nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück. Mit der Klage macht sie den ihr aus der verspäteten Rückgabe entstandenen Schaden geltend. Das Landgericht hat über die Zulässigkeit der Klage gesondert verha n- delt und durch Zwischenurtei l festgestellt, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sei. Die Berufung des Beklagten ist erfol g- los geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte weiter die Abweisung der Klage erreichen. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Auf die Berufung des Beklagten ist das landgerichtliche Zwischenurteil abzuä n- dern und die Klage als unzulässig abzuweisen, weil das Landgericht internati o- nal für die Entscheidung nicht zuständig ist. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NZM 2010, 495 ff. verö f- fentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt, die internationale Zuständigkeit richte sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/200 1 des R a- tes über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 22. D ezember 2000 (ABl. EG 2001 Nr. L12 S. 1 ; Brüssel I - VO = EuGVVO). Die Parteien hätten eine Gerichtsstandsvereinbar ung getroffen, die entsprechend der Bestimmung des Art. 23 EuGVVO wirksam sei und als Gerichtsstand den Sitz der Klägerin b e- stimme. Die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht gemäß Art. 17 EuGVVO i.V . m. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam, weil kein e Verbrauchers a- che im Sinne des hier allein in Betracht kommenden Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO vorliege. Zwar sei der Beklagte Verbraucher im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO. Es liege aber gleichwohl keine Verbrauchersache vor, weil die Klägerin ihre beruf liche Tätigkeit nicht im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO auf den Wohnsitzstaat des Beklagten " ausgerichtet " habe. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers eine " aktive " Website betreibe, bei der über das Interne t Verträge abgeschlossen 7 8 9 - 5 - werden könnten. Eine solche " aktive " Website habe die Klägerin nicht betri e- ben. Bei einer " passiven " Website könne ein " Ausrichten " i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nur dann angenommen werden, wenn der Verbraucher im Inte r- net zu m Vertragsschluss zumindest motiviert worden sei. Ob der Beklagte durch den Internetauftritt der Klägerin zum Vertragsschluss motiviert worden sei, könne aber dahinstehen. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO finde jedenfalls de s- halb keine Anwendung, weil der Absc hluss des Mietvertrags nicht im Ferna b- satz erfolgt sei, sondern anlässlich eines persönlichen Kontaktes der Parteien am Sitz der Klägerin. II. D ie se Ausführungen hal ten de n Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenom men, dass die Parteien eine wirks a- me Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 Abs. 1 EuGVVO geschlossen und als Gerichtsstand den Sitz der Klägerin bestimmt haben. 1. Ob das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit eines deu t- schen Gerichts zu R echt oder zu Unrecht abgelehnt hat, ist in der Revision u n- beschadet des § 545 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt zu überprüfen (vgl. BGH Z 167, 83 = NJW 2006, 1672, 1673 mwN) . 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im vorliegenden Fall gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 EuGVVO nach Maßgabe der Art. 5 bis 24 EuGVVO bestimmt, da die Parteien ihren Sitz jeweils im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben und der in den Niederlan den wohnhafte Beklagte abwe i- chend von Art. 2 EuGVVO vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates, nämlich in Deutschland, verklagt wird. Der Beklagte hat das Fehlen d er intern a- 10 11 12 - 6 - tionalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in beiden Rechtszügen von Anfang an gerügt und in zulässiger Weise lediglich vorsorglich für den Fall, dass sich das angerufene deutsche Gericht für international zuständig halten sollte, auch zur Hauptsache vorgetragen , so dass es an einer zuständigkeitsbegründenden Einlassung auf das Verf ahren im Sinne von Art. 2 4 EuGVVO fehlt (vgl. Ge i- mer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 24 EuGVVO Rn. 46 mwN). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch d ie in Ziffer 19 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin für die Anmietung eines Reisemobils enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 17 i.V.m. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam. Die Streitigkeit der Parteien ist eine Verbrauchersache nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO, bei der die Klage gegen einen Verbraucher gem. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO nur vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat und eine Gerichtsstandsvereinbarung nur unter den im vorliegenden Fall nicht gegebenen Voraussetzungen des Art. 17 EuGVVO möglich ist. a) Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO handelt es sich um eine Verbra u- chersache, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher sei nen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitglie d- staats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fä llt. Durch diese Regelung soll neben der gezielt auf den Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers gerichteten Werbung vor allem auch der so genannte elektron i- sche Handel über das Internet erfasst werden, bei dem ein Vertragsschluss auf ausschließlich elek tronischem Wege zustande kommt (BGH Urteil vom 13 14 - 7 - 17. September 2008 III ZR 71/08 NJW 2009, 298 Rn. 8 ; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Ar t. 15 EuGVVO Rn. 37; Kropho l- ler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuG VO Rn. 23 ). Da bei Verträgen, die über das Internet abgeschlossen wurden, nur selten festz u- stellen ist, wo die Handlung, die zum Vertragsschluss führte, vorgenommen worden ist, kommt es, anders als nach dem bisherigen Recht (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EuG VÜ), auf den Ort des Vertragsschlusses oder der Vornahme der dafür erforderlichen Rechtshandlunge n nicht an . Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO wird die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrauchers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartner s eine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet (vgl. BGH Urteil vom 17. September 2008 III ZR 71/08 NJW 2009, 298 Rn. 8; Kropholler /von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9 . Aufl. Art. 15 EuG V O Rn. 23 mwN ). b) U nter welchen Voraussetzungen ein Unterneh mer, der eine Interne t- seite unterhält, in diesem Sinne seine Tätigkeit auf einen Mitgliedstaat ausric h- tet , war umstritten . Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum differenziert e danach, ob der Unternehmer eine aktive oder nur eine passive Website betreibt. Während Einigkeit darüber best and , dass der Verbrauche r- schutzgerichtsstand des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO jedenfalls dann gegeben ist , wenn der Unternehmer eine aktive Website betreib t , bei der unmittelbar über die Internetseite , etwa d urch das Anklicken eines entsprechenden Sy m- bols, ein Vertragsschluss erfolgen kann ( vgl. BGH Beschluss vom 17. September 2009 III ZR 71/08 NJW 2009, 298 Rn. 9 mwN), w u rd e der Betrieb einer passive n Website nur dann für ausreichen d gehalten , wenn sie ei ne Aufforderung zum Vertragsschluss im Fernabsatz enth ie lt und es auf di e- sem Weg auch tatsächlich zu einem Vertragsschluss k am (vgl. zum Streitstand Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO 15 - 8 - Rn. 27; Geimer/Schütze Europäisch es Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 37 f.) . c) Nach Erlass des angegriffenen Berufungsurteils hat sich der Gericht s- hof der Europäischen Union (nachfolgend: Europäischer Gerichtshof) aufgrund einer Vorlage des Österreichischen Obersten G erichtshofs in einem Voraben t- scheidungsverfahren erstmals zu der Frage geäußert, unter welchen Vorau s- setzungen ein Gewerbetreibender durch einen Internetauftritt seine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ausrichtet (Urteil vom 7. Dezember 2010 C - 585/08 und C - 144/09 Pammer/Schlüter und A l- penhof/Heller - ABl EU 2011, Nr. C 55, 4 - 5 = NJW 2011, 505 ff.) . In der von der bisher herrschenden Meinung herangezogenen Un - terscheidung zwischen Websites, die eine Kontak t aufnahme mit dem Gewerb e- treibenden per E - Mail oder sogar einen Vertragsschluss online mittels einer s o- genannten " interaktiven " Website ermöglichen, und Websites ohne diese Mö g- lichkeit sieht der Europäische Gerichtshof kein taugliches Kriterium für die Au s- legung des Begriffs des " Ausrichten s " i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO. Diese Kontaktmöglichkeit bestehe unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende G e- schäfte mit Verbrauchern zu tätigen beabsichtige, die in anderen Mitgliedsta a- ten als dem seiner Niederla ssung wohnhaft sind (EuGH aaO Rn. 79). Für die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO sieht der Eur o- päische Gerichtshof als entscheidendes Merkmal an, ob der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruc k g e- bracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer and e- rer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (EuGH aaO Rn. 75). Deshalb sei im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob 16 17 18 - 9 - vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgel e- gen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wolle, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitglie d- staat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz habe, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit gewesen sei (EuGH aaO Rn. 76). Anhaltspunkte dafür, das s ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs beispielsweise aus dem internatio - nalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der An gabe von An - fahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist , oder der Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Ge - werbetreibenden üblicherwe ise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache ergeben (EuGH aaO Rn. 93; kritisch dazu Leible/Müller NJW 2011, 495, 496 f.; Hein JZ 2011, 954, 955; Clausnitzer EuZW 2011, 104, 105). Dabei obliege es dem nationalen Richter zu prüfen, ob diese Anhalt s- punkte vorliegen (EuGH aaO Rn. 93). d) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des europäischen G e- richtshofs hat die Klägerin durch die Gestaltung ihres Internetauftritts ihre G e- schäft stätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Beklagten ausgerichtet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin zwar nur eine " passive " Webs eite betrieben , weil ihr Internetauftritt die Möglichkeit nicht vorsah, " online " einen Mietvertrag a bzuschließen . S ie hat jedoch durch die Gestaltung ihre r Website ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, Personen mit 19 20 21 22 - 10 - Wohnsitz in den Niederlanden als Kunden werben zu wollen. Mit der Verwe n- dung der niederländischen Flagge und dem ausdrücklichen Hinweis " Wij sp r e- ken Nederlands ! " auf den Seiten ihrer Homepage hat sich die Klägerin gezielt an Personen aus den Niederlanden gerichtet . Außerdem konnte über die Web s- ite eine Anfahrt s skizze aufgerufen werden, in die auch eine Wegbeschreibung aus dem Grenzbereich der Nie derlande eingezeichnet war. Auf der Grundlage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2010 li e- gen damit ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ihre Geschäftstätigkeit auf den Wohns itzstaat des Beklagten ausgerichtet hat. 4 . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Anwen d- barkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO im vorliegenden Fall auch nicht entg e- gen, dass der Mietvertrag nicht im Wege des Fernabsatzes abgeschlosse n wurde. a) Z u der Frage, ob Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO in Fällen, in denen der Internetauftritt eines Gewerbetreibenden das Merkmal des " Ausrichtens " erfüllt, zusätzlich voraussetzt, dass der mit dem Verbraucher geschlossene Vertrag mit Mitteln des Fernabsatzes zustande gekommen ist , verhält sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2010 allerdings nicht (vgl. hierzu die Entscheidungsbesprechungen von Staudinger/Steinrötter EWS 2011, 70, 73 f.; Mankowski EWiR 2011, 111, 112; Höppn er jurisPR - ITR 8/2011 Anm. 3; Clausnitzer EuZW 2011, 104, 105). Daher wurde im Schrifttum auch nach di e- ser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die Auffassung vertreten, e i- ne Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO könne nur unter der zu sätzlichen Voraussetzung angenommen werden , dass es zu einer vertragl i- chen Bindung mit den Mitteln des Fernabsatzes gekommen ist (Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 27; von Hein 23 24 - 11 - JZ 2011, 954, 957). Die überwiegend e Meinung in Rechtsprechung und Liter a- tur hielt dagegen einen Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes nicht für zwingend erforderlich. Um eine unangemessene Ausdehnung des Anwe n- dungsbereichs von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO zu verhindern, sei es jedoch ne ben der Erfüllung des Begriffs des " Ausrichtens " erforderlich, dass der Inte r- netauftritt des Unternehmers für den konkreten Vertragsschluss mit dem Ve r- braucher zumindest ursächlich geworden sei (vgl. BGH Urteil vom 17. September 2008 III ZR 71/08 NJW 2 009, 298 Rn. 11; OLG Karlsruhe IPRax 2008, 348, 349; OLG Dresden IPRax 2006, 44, 46; LG München IPRspr. 2007 Nr. 143, 405, 406; Rauscher/Staudinger EuZPR/EulPR [2011] Art. 15 Brüssel l - VO Rn. 18; Schlosser EuGVVO 3. Aufl. Art. 15 Rn. 8; Leible/Müller NJW 2011, 495, 497; Mankowski IPRax 2009, 238, 242 f.; Höppner jurisPR - ITR 8/2011 Anm. 3; Staudinger/Czaplinksi NZM 2010, 461, 462 f.; Musielak/Stadler ZPO 10 . Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 8). b) Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 1. Februar 2012 ( XII ZR 10/10 - NJW - RR 2012, 436 ff.) das Verfahren ausgesetzt und die Frage, ob e i- ne Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nur vorliegt, wenn der Vertragsschluss mit Mitteln des Fernabsatzes erfolgt , dem Gerichtshof der E u- ropäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nachdem der Europäische Gerichtshof in einem weiteren Vorabentscheidung s- verfahren m it Urteil vom 6. September 2012 (C - 190/11 ABl EU 2012, Nr. C 355, 6 = NJW 2012, 3225 ff.) die Vorlagefrage dahingehend beant wortet hat , dass die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 lit c EuGVVO nicht voraussetzt , dass die von ihm erfassten Verträge im Fernabsatz geschlossen wurden , hat der S e- nat auf Anregung des europäischen Gerichtshofs seine Vorlage zurückgeno m- men . 25 - 12 - Zur Begründun g hat der Europäische Gerichtshof in der genannten En t- scheidung im Wesentlichen aus geführt : Obwohl Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO keinen absoluten Verbrauche r- schutz gewähre und das Erfordernis eines Abschlusses der Verbrauchervertr ä- ge im Fernabsatz in de r zu Art. 15 und 73 EuGVVO abgegebenen gemeins a- men Erklärung der Kommission und des Rates (abgedruckt in IPRax 2001, 259, 261) und im 24. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Eur o- päischen Pa r laments und des Rates über das auf vertragliche Sc huldverhäl t- nisse anzuwendende Recht vom 17. Juli 2008 (Abl. EU Nr. L 177, S. 6; ber. 2009 Nr. L 309 S. 87 - Rom l - VO) genannt sei, erg e be sich aus der grammat i- kalischen Auslegung, der Entstehungsgeschichte und der teleologischen Au s- legung, dass Art. 15 A bs. 1 lit. c EuGVVO einen Vertragsabschluss mit Mitteln des Fernabsatzes nicht voraussetze (EuGH aaO Rn. 33 f.) . Nach d em Wortlaut mache Art. 15 Abs. 1 lit. c EUGVVO seinen Anwe n- dungsbereich nicht ausdrücklich davon abhängig, dass die von ihm erfassten Verträge im Fernabsatz geschlossen worden seien (EuGH aaO Rn. 35 f. ). Die Vorschrift sei anwendbar , wenn zwei Voraussetzungen erfüllt seien . E rstens sei es erforderlich, dass der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzmitg liedstaat des Verbrauchers ausüb e oder sie auf i r- gendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, ei n- schließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichte, und zweitens, dass der streitige Vertrag in den Bereich dieser Tätigkei t falle . Außerdem habe d er Unionsgesetzgeber die Voraussetzungen des Art. 13 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vol l- streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) , wonach auf der einen Seite der Gewerbetre i- 26 27 28 29 - 13 - bende im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot g e- macht oder Werbung betrieben und auf der anderen Seite der Verbraucher die zum Vertragsschluss erforderlichen Rechtshandlungen in diesem Staat vorg e- nommen haben m ü sse, durch V oraussetzungen ersetzt, die sich allein auf den Gewerbetreibenden be ziehen (EuGH aaO Rn. 39 ). Schließlich sei z ur teleologischen Auslegung von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO festzustellen, dass das zusätzliche Erfordernis eines Vertragsschlu s- ses im Fernab satz dem mit dieser Bestimmung in ihrer weniger restriktiven neuen Formulierung verfolgten Ziel Schutz der Verbraucher als der schwäch e- ren Vertragspartei zuwiderliefe (EuGH aaO Rn. 42) . Etwas anderes erg e be sich auch nicht aus dem Urteil des Europäi sche n Gerichtshof s vom 7. Dezember 2010 (C - 585/08 und C - 144/09 - Pa m- mer/Schlüter und Alpenhof/Heller - ABl EU 2011, Nr. C 55, 4 - 5 = NJW 2011, 505 Rn. 86 f.) . Dort habe der Europäische Gerichtshof zum Vorbringen der G e- werbetreibenden , Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO sei nicht anwendbar, weil der Vertrag mit dem Verbraucher an Ort und Stelle und nicht im Fernabsatz g e- schlossen werde, zwar festgestellt, dass dieses Vorbringen im konkreten Fall ins Leere gegangen sei , da die Buchung des Hotelzimmers und ihre Bestä t i- gung tatsächlich im Fernabsatz erfolgt waren. Dabei sei der Europäische G e- richtshof aber nur auf das Parteiv orbringen ein gegangen , ohne dass diesen Ausführungen eine über die spezifischen Umstände dieser Rechtssache hi n- ausreichende Bedeutung beizumessen gewesen sei (EuGH aaO Rn. 43 f.) . Daher sei Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO dahin auszulegen, dass er nicht verlang e , dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Ferna b- satz geschlossen w o rde n sei . 30 31 32 - 14 - 5 . Nach dieser Entscheidung des Europäisc hen Gerichtshofs, d er sich der Senat anschließt, ist es im hier zu entscheidenden Fall für die Anwendba r- keit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO unerheblich, dass der Mietvertrag über das Wohnmobil nicht mit Mitteln des Fernabsatzes abgeschlossen wurde. Auf d ie von der Klägerin aufgeworfene Frage der Kausalität zwischen dem Ausric h- ten der gewerblichen Tätigkeit und dem Vertragsschluss (vgl. hierzu LG Saa r- brücken Vorlagebeschluss vom 27. April 2012 5 S 68/12 juris) kommt es im vorliegenden Fall nicht an, we il der Beklagte nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts durch die von der Klägerin betriebene Webseite auf deren Unte r- nehmen aufmerksam geworden ist. 33 - 15 - L iegt somit eine Verbrauchersache vor, ist die in den allgemeinen G e- schäftsbedingungen der Kläge rin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung g e- mäß Art. 17 EuGVVO i.V.m. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam. Dies führt zur fehlenden internationalen Zuständigkeit des a ngerufenen G erichts und zur U n- zulässigkeit der Klage. Dose Weber - Monecke Schilling Gü nter Botur Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 18.08.2009 - 10 O 597/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.01.2010 - 12 U 49/09 - 34
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