BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 101/02Verkündet am: 14. Oktober 2003Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________BGB § 151 Satz 1Liegen die Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB vor, so wird nur dieVerlautbarung der Vertragsannahme gegenüber dem Antragenden entbehr-lich, nicht aber die Annahme als solche. Auch in diesem Falle ist daher einals Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhaltendes Angebotsempfängers erforderlich, das vom Standpunkt eines unbetei-ligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirkli-chen Annahmewillen schließen läßt.BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 14. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbeund die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Applfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom30. Januar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wordenist.Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom21. Dezember 2000 wird insgesamt zurückgewiesen.Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten um Herausgabe- und Schadensersatzansprü-che im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Lastkraftwagens nachGriechenland. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: - 3 -Der Kaufmann R. H. verkaufte im Juli 1999 eine Sattelzugmaschi-ne, die er seinerseits von der Firma V. in N. für 160.000 DM gekauft,aber noch nicht bezahlt hatte, zum Preis von 170.000 DM an die O. AG(im folgenden: O.) in A.. Das Fahrzeug sollte an die Kläger als Leasing-nehmer der O. ausgeliefert werden.Am 29. Juli 1999 gab die Kreissparkasse N., die Rechtsvorgänge-rin der Beklagten (im folgenden ebenfalls Beklagte genannt), auf Veran-lassung H.'s gegenüber der O. eine Erklärung in englischer Sprache ab,die in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat:"Wir sind die Hausbank der Firma H.. Auf Ersuchen unseres Kun-den bitten wir Sie, den Betrag von DEM 170.000,00 - für die Sat-telzugmaschine vom Typ V. ... - durch SWIFT an die B.bank M. zuunseren Gunsten unter Angabe unseres Aktenzeichens 9... zuüberweisen.Nach Erhalt des genannten Betrags wird das Fahrzeug an IhrenKunden, Herrn S. E., geliefert, und wir werden das Ursprungs-zeugnis des Herstellers für das genannte Fahrzeug durch Kurieran Ihre Anschrift senden.Nach Lieferung des Fahrzeugs und Übersendung des Ursprungs-zeugnisses des Herstellers werden wir den von Ihnen übersandtenBetrag der Firma H. gutschreiben."Im August 1999 überwies O. den Kaufpreis von 170.000 DM aufdas Geschäftskonto des H. bei der Beklagten unter Angabe von dessenRechnungsnummer und Rechnungsdatum. Als Überweisungsbegünstig-ter war "Transporto R. H." angegeben. Die Beklagte schrieb den Betragnach Abzug von Gebühren dem Konto des H. gut. Dieser zahlte der Fir- - 4 -ma V. den ihr zustehenden Kaufpreis nicht und verfügte über den gutge-schriebenen Betrag anderweitig.Die Firma V. händigte die Sattelzugmaschine an H. aus, behieltaber das Ursprungszeugnis zurück. H. verbrachte das Fahrzeug zu denKlägern nach Griechenland.Die Kläger gehen aufgrund einer Bevollmächtigung der O. in ge-willkürter Prozeßstandschaft gegen die Beklagte vor und verlangen Her-ausgabe des Ursprungszeugnisses, hilfsweise Zahlung von 170.000 DM,an die O.. Sie machen geltend, auf der Grundlage der Erklärung vom29. Juli 1999 sei eine Treuhandvereinbarung mit O. zustande gekom-men, aus der die Beklagte zur Herausgabe des Ursprungszeugnissesoder, falls ihr dies nicht möglich sei, zur Rückerstattung der 170.000 DMan O. verpflichtet sei.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgerichthat dem Hilfsantrag der Kläger in Höhe von 43.459,81 nrstattgegeben. Gegen das Berufungsurteil haben sowohl die Kläger alsauch die Beklagte Revision eingelegt. Der erkennende Senat hat nur dieRevision der Beklagten angenommen. - 5 -Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebungdes Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichenUrteils.I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung,soweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:Das streitgegenständliche Schuldverhältnis unterliege nach Art. 28Abs. 1 Satz 1 EGBGB mangels ausdrücklicher oder konkludenterRechtswahl dem Recht des Staates, mit dem es die engsten Verbindun-gen habe, und damit dem deutschen Recht. Danach sei zwischen O. undder Beklagten ein Treuhandvertrag zustande gekommen. Die Beklagtehabe mit ihrem Schreiben vom 29. Juli 1999 der O. ein Vertragsangebotgemacht. Dieses Angebot habe die O. konkludent angenommen. Dazuhabe es keiner ausdrücklichen Zustimmungserklärung bedurft, weil dasunentgeltliche Treuhandgeschäft für die O. rechtlich nur vorteilhaft ge-wesen sei. Für die Vertragsannahme reiche es daher aus, daß O. dasVertragsangebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäuße-rung abgelehnt habe.Aus dem Treuhandvertrag ergebe sich ein Schadensersatzan-spruch der O. gegen die Beklagte wegen positiver Forderungsverletzung.Zwar sei der Vorwurf der Kläger unbegründet, die Beklagte habe treuwid- - 6 -rig die Kaufpreisüberweisung zur Rückführung des der Firma H. einge-räumten Kredits benutzt; auch sei den Klägern der Nachweis nicht ge-lungen, daß die Beklagte einen Überweisungsauftrag des H. zugunstender Firma V. nicht ausgeführt habe, solange das Konto H. dafür noch ei-ne ausreichende Deckung aufgewiesen habe. Der Beklagten sei jedochanzulasten, daß sie in Kenntnis der beengten wirtschaftlichen Verhält-nisse des H. und des Sicherungsinteresses der O. nichts unternommenhabe, um entweder das Lkw-Geschäft zeitnah abzuwickeln oder zumin-dest der O. einen Hinweis zu geben, daß man sich nicht mehr in die Ab-wicklung des Vertrages einschalte und nicht für die Übersendung desUrsprungszeugnisses sorgen werde. Es sei davon auszugehen, daß H.auf entsprechende Schritte der Beklagten hin rechtzeitig einen Überwei-sungsauftrag zugunsten der Firma V. erteilt hätte oder daß zumindest dieO. im Falle eines rechtzeitigen Hinweises der Beklagten auf die beste-henden Schwierigkeiten in der Lage gewesen wäre, über ein Arrestver-fahren gegen H. wenigstens einen Teil des überwiesenen Geldes zu si-chern. Durch die Untätigkeit der Beklagten sei der O. daher ein Schadenin Höhe von 170.000 DM entstanden. Diesen Schaden könne die O. je-doch nur zur Hälfte ersetzt verlangen, weil sie sich nach § 254 BGB eineigenes Mitverschulden zurechnen lassen müsse. Dieses liege darin,daß sie den Kaufpreis entgegen dem Verlangen der Beklagten nicht andiese, sondern auf ein Kundenkonto des H. überwiesen habe. - 7 -II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-denden Punkt nicht stand.1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings auf den vorlie-genden Fall deutsches Recht angewandt. Ohne Rechtsfehler hat es auchin dem Schreiben der Beklagten an die O. vom 29. Juli 1999 ein Angebotzum Abschluß eines Treuhandvertrages gesehen.2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch eine Annahme desVertragsangebots der Beklagten durch die O. bejaht.a) Nach § 151 Satz 1 BGB braucht die Annahme eines Vertrags-antrags dem Antragenden gegenüber nicht erklärt zu werden, wenn einesolche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder derAntragende auf sie verzichtet hat. Eine derartige Verkehrssitte kann imallgemeinen bei unentgeltlichen Zuwendungen und bei für den Antrags-empfänger lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften angenommen wer-den (Senatsurteil vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99, WM 1999, 2477,2478 m.w.Nachw.). Wenn dies zutrifft, wird nur die Verlautbarung derVertragsannahme gegenüber dem Antragenden entbehrlich, nicht aberdie Annahme als solche. Auch im Falle des § 151 Satz 1 BGB ist ein alsWillensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhaltendes Angebotsempfängers, das vom Standpunkt eines unbeteiligten ob-jektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen An-nahmewillen schließen läßt, erforderlich (BGHZ 74, 352, 356; 111, 97,101; Senatsurteil vom 12. Oktober 1999 aaO m.w.Nachw.). - 8 -b) Diese Erfordernisse hat das Berufungsgericht in zwei Punktenverkannt.aa) Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für die Entbehrlichkeiteiner Annahmeerklärung der O. gegenüber der Beklagten. Die Beklagtehat auf eine solche Erklärung unstreitig nicht verzichtet. Auch aus derVerkehrssitte ergibt sich nicht, daß eine Annahmeerklärung hier entbehr-lich gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäreeine Annahme des Treuhandangebots der Beklagten ungeachtet der Un-entgeltlichkeit des in Aussicht genommenen Treuhandgeschäfts für dieO. keineswegs nur vorteilhaft gewesen. Die O. wäre dadurch nämlich mitdem Risiko vereinbarungs- oder sachwidrigen Umgangs der Beklagtenmit dem Treugut belastet ) Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer Vertragsannahmedurch die O.. Da diese nicht dem Vorschlag der Beklagten, ihr die170.000 DM zur Verfügung zu stellen, entsprochen, sondern den Betragim Gegenteil auf ein Firmenkonto des H. überwiesen hat, hat sie durchihr Verhalten nicht die Annahme, sondern die Ablehnung des Angebotsder Beklagten zum Ausdruck gebracht. Daß das Empfängerkonto des H.bei der Beklagten geführt wurde, ändert daran nichts; die Beklagte wurdedadurch nicht zur Empfängerin der Überweisung, sondern war lediglichZahlstelle.3. Da ein Treuhandvertrag zwischen der O. und der Beklagtennicht zustande gekommen ist, oblagen der Beklagten keine Pflichten ge-genüber der O.. Schadensersatzansprüche der O. gegen die Beklagte - 9 -sind daher ausgeschlossen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob dieAusführungen des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit der angeblichenPflichtverletzungen der Beklagten für den Schaden der O. den Angriffender Revision der Beklagten standhalten.III.Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit darin zumNachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Daweitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-che selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und das klageab-weisende landgerichtliche Urteil wiederherstellen.Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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