BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 101/03 Verkündet am:4. März 2004PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:nein ZPO § 29 Abs. 1; BGB § 269 Abs. 1; BRAGO §§ 1, 16 ffFür Gebührenforderungen aus Anwaltsverträgen besteht in der Regel kein Gerichts-stand des Erfüllungsorts am Kanzleisitz (Anschluß an BGH, Beschl. v. 11. November2003 - X ARZ 91/03, z.V.b. in BGHZ).BGH, Urteil vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03 LG München I AG München - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterDr. Fischer, Raebel, nrVillfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landge-richts München I wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin, eine in München ansässige Anwaltssozietät, hat gegenden in Zittau/Sachsen wohnhaften Beklagten bei dem für den Sitz der Kanzleizuständigen Amtsgericht einen Honoraranspruch von 1.068,52 Beratungsauftrag geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage durch un-echtes Versäumnisurteil mangels örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abge-wiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dieseverfolgt mit der zugelassenen Revision ihren Anspruch weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. - 3 -Da der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO)nicht im Bezirk des angerufenen Amtsgerichts hat, könnte dessen örtliche Zu-ständigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 ZPO begründetsein. Die Vorinstanzen haben jedoch die Anwendbarkeit der Vorschrift auf dasStreitverhältnis der Parteien rechtsfehlerfrei verneint.1. Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsver-hältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zuerfüllen ist. Die Vorschrift verweist auf die Regelung des materiellen Rechts.Danach hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldnerzur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, sofernnicht ein anderer Ort von den Parteien bestimmt oder aus den Umständen, ins-besondere der Natur des Rechtsverhältnisses zu entnehmen ist (§ 269 Abs. 1BGB). Bei gegenseitigen Verträgen besteht danach im allgemeinen kein ein-heitlicher Leistungsort; dieser muß grundsätzlich für jede Verpflichtung geson-dert bestimmt werden (BGH, Urt. v. 9. März 1995 - IX ZR 134/94, WM 1995,833, 834).2. Im Zweifel ist Leistungsort der jeweilige Wohnsitz des Schuldners. Dadie Klägerin eine davon abweichende Vereinbarung nicht behauptet hat, kämeein anderer Ort nur in Betracht, wenn er sich aus der Natur des Schuldverhält-nisses herleiten ließe. Das hat der Bundesgerichtshof nach Erlaß des Beru-fungsurteils in einer Gerichtsstandsbestimmungssache für Anwaltsverträgegrundsätzlich verneint (BGH, Beschl. v. 11. November 2003 - X ARZ 91/03,NJW 2004, 54, 55 f, z.V.b. in BGHZ). Dem schließt sich der erkennende Senatunter Bezugnahme auf diese Entscheidung an. - 4 -Bei einem Ladengeschäft des täglichen Lebens, wo die beiderseitigenLeistungspflichten sofort an Ort und Stelle erfüllt werden (vgl. dazu BGH, Urt. v.2. Oktober 2002 - VIII ZR 163/01, WM 2003, 1530, 1532), oder einem Bauver-trag, der durch den Ort des zu errichtenden Bauwerks sein besonderes Geprä-ge erhält (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW1986, 935), mögen besondere Umstände im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB ge-geben sein. Diese bestehen jedoch bei einem Anwaltsvertrag nicht. Der Ver-trag mit einem rechtlichen Berater hat nicht typischerweise seinen räumlichenoder rechtlichen Schwerpunkt in der Kanzlei. Jeder Auftrag, die Interessen desMandanten in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zu vertreten,kann dazu führen, daß der Vertrag hauptsächlich an einem von dem desKanzleisitzes verschiedenen Ort durchgeführt wird. Für Beratungsaufgabendes Rechtsanwalts gilt im Grundsatz nichts anderes, weil sie die Mitwirkung anauswärtigen Verhandlungen oder Vertragsabschlüssen erfordern können. Fehltes damit an einem für Verträge mit rechtlichen Beratern typischen örtlichen Be-zug, gibt es keinen berechtigten Grund, den Kanzleisitz als Ort der vom Man-danten - 5 -geschuldeten Geldleistung anzusehen. Damit bleibt es im allgemeinen auch fürAnwaltsverträge dabei, daß Leistungsort für das geschuldete Honorar derWohnsitz des Mandanten ist.Kreft Fischer Raebel nrVill
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