BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 101/04 vom 10. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revisi-on gegen das am 1. Juni 2004 verk374ndete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen zugelassen. Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 394.906,50 EUR Gr374nde: I. Die Kl344gerin, die Tr344gerin der 205-Klinik in B. ist, beauf- tragte am 26. Januar 1998 die Beklagte mit der Errichtung eines Blockheiz-kraftwerks f374r die Klinik, wobei die Geltung der VOB/B vereinbart war; die Anla- 1 - 3 - ge wurde am 18. M344rz 1998 in Betrieb genommen. Hinsichtlich der Verj344hrung war im Anhang vereinbart, dass die Gew344hrleistung zwei Jahre bei Abschluss eines Wartungsvertrags (hier: Teilwartungsvertrags) betrage. Ende November 1999 kam es zum Totalausfall des Moduls 1 des Kraftwerks wegen eines Mo-torschadens. Aufforderungen zur M344ngelbeseitigung kam die Beklagte nicht nach; deshalb wurde ein Beweissicherungsverfahren durchgef374hrt. Mit Schrei-ben vom 11. September 2000 k374ndigte die Kl344gerin an, zur Ersatzvornahme 374berzugehen. In einem fr374heren Hauptsacheverfahren wurde die Beklagte rechtskr344ftig verurteilt, an die Kl344gerin 109.000,-- DM zu zahlen; die Zahlung ist nebst Kosten und Zinsen erfolgt. Anschlie337end erteilte die Kl344gerin Auftrag f374r die Sanierungsarbeiten an ein Drittunternehmen, das das Blockheizkraftwerk demontierte, einen neuen Motor bestellte, diesen und den Generator umbauen lie337 und den Motor alsdann einbaute, wodurch Kosten in H366he von 109.739,64 DM verursacht wurden. Die Kl344gerin lie337 ein neues Gutachten erstellen, das zum Ergebnis f374hrte, die Anlage sei nicht wirtschaftlich einzuset-zen, eine Vielzahl technischer M344ngel seien nicht behebbar und eine typenbe-zogene Ersatzteilbevorratung fehle. Daraufhin erkl344rte die Kl344gerin am 24. April 2002 den 334bergang zu einem bezifferten Schadensersatzanspruch und setzte Zahlungsfrist zum 15. Mai 2002. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe nach der wegen Unwirtschaftlichkeit gescheiterten Nachbesserung sowohl An-spruch auf Ersatz der M344ngelbeseitigungskosten als auch Anspruch auf Erstat-tung des f374r die mangelhafte Anlage gezahlten Werklohns zu. Die Vereinba-rung der Gew344hrleistungsfrist hat sie als unwirksam angesehen. Nach 247 13 Nr. 5 VOB/B sei der Mangel rechtzeitig angezeigt worden. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 394.906,50 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Sie hat die M344ngel bestritten, ein Ver-schulden geleugnet und sich im 374brigen auf Verj344hrung berufen. Das Landge- - 4 - richt hat die Verj344hrungseinrede durchgreifen lassen und die Klage abgewie-sen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht unter Aufhe-bung des Landgerichtsurteils dahin erkannt, dass der Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei, und die Sache zur Verhandlung und Entschei-dung 374ber den Betrag des Anspruchs an das Landgericht zur374ckverwiesen. Es hat unter Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll ausgef374hrt, der Senat gehe von einer Unterbrechung der Verj344hrung durch das selbstst344ndige Beweisver-fahren und die Vorschussklage aus. Deren Gegenstand sei der Ausfall des Moduls 1 auf Grund eines Motorschadens gewesen. Nach der Behauptung der Kl344gerin sei der Ausfall des Blockheizkraftwerks aber neben dem Motorscha-den auf weitere, zwischen den Parteien streitige M344ngel zur374ckzuf374hren. Damit seien aber Schaden und seine Ursache bereits Gegenstand des selbstst344ndi-gen Beweisverfahrens und der Vorschussklage gewesen. Es komme hinzu, dass jedenfalls die "vergeblichen" Kosten der Nachbesserung und die an-schlie337ende Begutachtung der Anlage Gegenstand des selbstst344ndigen Be-weisverfahrens und der Vorschussklage gewesen seien. Bereits diese Kosten 374berstiegen den von der Beklagten auf Grund ihrer fr374heren Verurteilung be-zahlten Vorschuss. 2 Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. 3 Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Beklagte insbesondere geltend, das Berufungsurteil sei nicht mit Gr374nden versehen und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Geh366r. Es gebe der Klage allein mit der Begr374ndung statt, dass von einer Unterbrechung der Verj344hrung auszugehen sei. Auf die 4 - 5 - Frage, ob der geltend gemachte Anspruch 374berhaupt bestehe und woraus er sich ergebe, gehe es nicht ein. Die Beklagte habe sich vorrangig mit Einwen-dungen gegen den Grund des Anspruchs verteidigt; das Landgericht habe hier-zu keine Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht habe zun344chst auf diese Einwendungen eingehen m374ssen. Es setze das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach voraus, obwohl die Parteien in erster Instanz hier374ber ge-stritten h344tten und das Landgericht die in diesem Zusammenhang aufgeworfe-nen Fragen offengelassen habe. Damit sei der Anspruch der Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verletzt. Hierauf beruhe die Entscheidung schon deswegen, weil nicht ausgeschlossen werden k366nne, dass das Beru-fungsgericht bei Ber374cksichtigung dieses Vorbringens anders entschieden h344t-te. II. Das angefochtene Urteil wird nach 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. 5 1. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Nichtzulassungsbe-schwerde ist begr374ndet, denn das Berufungsgericht hat, wie der Beschwerde-f374hrer zu Recht r374gt, in einer seinen Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzenden Weise entscheidungserheblichen Sachvortrag des Kl344gers 374bergangen. 6 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen der Pro-zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (BVerfG v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/92, BVerfGE 86, 133, 145; BVerfG v. 31.3.1998 - 1 BvR 2008/97, NJW 1998, 2583, 2584; BVerfG v. 4.8.2004 - 1 BvR 698/03, ZIP 2004, 1762, 1763). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tat-sachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die f374r das Verfahren von zentraler 7 - 6 - Bedeutung ist, in den Entscheidungsgr374nden nicht ein, so l344sst dies auf die Nichtber374cksichtigung des Vortrags schlie337en. 2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 8 a) Das Berufungsgericht hat sein Grundurteil in der Sache (im Weg der Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll) lediglich darauf gest374tzt, dass die Ver-j344hrung durch das selbstst344ndige Beweisverfahren unterbrochen worden sei. Mit dem (auch zweitinstanzlichen) Vorbringen der Beklagten (Bl. 21 f., 108 f. GA), dass der Schadensersatzanspruch der Kl344gerin schon an fehlendem Ver-schulden der Beklagten scheitern m374sse, hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Nachdem sich das Landgericht darauf beschr344nkt hatte, auszuf374hren, dass der Schadensersatzanspruch verj344hrt sei, und keine Fest-stellungen zum Verschulden der Beklagten getroffen hat, kann sich die Bezug-nahme des Landgerichtsurteils durch das Berufungsurteil nicht auf die Frage des Verschuldens beziehen. 9 b) Damit hat das Berufungsgericht jedenfalls Vortrag der Beklagten 374bergangen, aus dem diese ableitet, auf ihrer Seite liege Verschulden nicht vor. Fehlt es damit aber schon an Feststellungen zum Anspruchsgrund, durfte das Berufungsgericht kein Grundurteil zugunsten der Kl344gerin erlassen, denn die-ses setzt voraus, dass der Streit 374ber den Grund entscheidungsreif ist, d.h. dass die Anspruchsvoraussetzungen insoweit im positiven Sinn gekl344rt sind. Dazu fehlt es an jeglichen Feststellungen. Damit liegt die ger374gte Geh366rsver-letzung vor, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Nichtzulassungsbeschwerde ohne weiteres zum Erfolg verhelfen muss (BVerfG, Plenarbeschl. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395; vgl. 10 - 7 - Z366ller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., 247 543 Rdn. 15a m.w.N.). Die mit der Zulassung der Revision verbundene Zur374ckverweisung beruht auf 247 544 Abs. 7 ZPO der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes 374ber die Rechtsbehelfe bei Verletzung des An-spruchs auf rechtliches Geh366r (AnhR374gG) vom 7. Dezember 2004 (BGBl 2004 I, 3220) eingef374gten Fassung. 11 3. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Befassung mit der Sa-che insbesondere auch die R374gen der Nichtzulassungsbeschwerde zu ber374ck-sichtigen haben, die Beklagte habe die weiteren von der Kl344gerin behaupteten M344ngel bestritten und diese h344tten mit dem Schadensfall vom 30. November 1999 nichts zu tun (Beschwerdebegr374ndung S. 8/9). Es wird in diesem Zu-sammenhang auch nochmals die Frage der Verj344hrung zu pr374fen haben, was in sachgerechter Weise erst dann m366glich sein wird, wenn es festgestellt hat, welche der behaupteten M344ngel vorliegen. Insbesondere in diesem - 8 - Zusammenhang ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass sich das Beweissiche-rungsverfahren auch auf die M344ngel bezogen hat, die nunmehr geltend ge-macht werden (vgl. Beschwerdebegr374ndung S. 16). Scharen Keukenschrijver Ambrosius Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 17.12.2003 - 23 O 1712/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 01.06.2004 - 13 U 1701/04 -
Full & Egal Universal Law Academy