BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 101/05 vom 8. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 7. April 2005 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.290,10 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Ver-antwortung die Voraussetzungen der 366ffentlichen Zustellung sowohl f374r den Zeitpunkt der Zustellung der Klage als auch f374r den Zeitpunkt der Zustellung des im schriftlichen Verfahren ergangenen Vers344umnisurteils rechtsfehlerfrei 2 - 3 - bejaht. Die im "Familienbesitz" stehende Immobilie in L. schied als Zustellungsanschrift f374r Postsendungen, die an den Beklagten gerichtet waren, aus, weil nach der nicht in Zweifel gezogenen Auskunft der dortigen Post der Beklagte in dieser Wohnung nicht wohnte. Auf die Ehefrau kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Rechtsanw344ltin G. schied mangels einer Bevoll-m344chtigung in dem hier vorliegenden Geb374hrenrechtsstreit als Zustellungsbe-vollm344chtigte aus. Die hierzu erhobenen Einzelr374gen hat der Senat gepr374ft; ei-ne durchgreifende Beanstandung hat sich nicht ergeben. Gleiches gilt f374r die vermissten Zustellungsversuche an den anderen von der Nichtzulassungsbe-schwerde aufgezeigten Orten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam nach der rechtlich un-angreifbaren tatrichterlichen W374rdigung der Vorinstanzen nicht in Betracht, wo-nach der Beklagte es darauf angelegt hat, den Zugang ihm unangenehmer Post zu vereiteln. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 4 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 27.10.2004 - 28 O 10259/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 07.04.2005 - 8 U 5629/04 -
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