BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 101/05 Verk374ndet am: 20. Februar 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 323 Abs. 1 und 2 Die Ab344nderung eines wegen mutwilliger Aufgabe einer gut bezahlten Arbeits-stelle auf fiktiver Grundlage ergangenen Unterhaltsurteils ist nicht bereits mit der Behauptung zul344ssig, der Ab344nderungskl344ger gen374ge inzwischen seiner Er-werbsobliegenheit, verdiene aber weniger als zuvor. Erforderlich ist vielmehr, dass der Ab344nderungskl344ger geltend macht, er h344tte die fr374here Arbeitsstelle inzwischen aus anderen Gr374nden verloren. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 101/05 - OLG Karlsruhe AG Ettlingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 bis 4 wird das Urteil des 20. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesge-richts Karlsruhe vom 13. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Ab344nderungsklage gegen die Beklagten zu 2 bis 4 auf die Berufung des Kl344gers stattgegeben und deren Beru-fung zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Ab344nderung von Kindesunterhalt. 1 Der Kl344ger ist der Vater der am 3. November 1988, 23. Juni 1990 und 20. April 1994 geborenen Beklagten. Die Ehe der Eltern wurde 1999 geschie-den. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen die Ehegatten am 26. Mai 1998 einen gerichtlichen Vergleich, durch den sich der Kl344ger u.a. ver- 2 - 3 - pflichtete, Kindesunterhalt in H366he von monatlich jeweils 447 DM f374r die Kinder L. und P. und von monatlich 352 DM f374r das Kind D. zu zahlen. Das Kindergeld sollte der Mutter ohne Anrechnung auf die Unterhaltsbetr344ge in voller H366he zu-stehen. Grundlage dieser Vereinbarung war ein anrechnungsf344higes Einkom-men des Kl344gers von 4.436 DM (4.794 DM Erwerbseinkommen ./. 238 DM be-rufsbedingte Aufwendungen ./. 120 DM Darlehensraten LBS). Zum 31. M344rz 1999 k374ndigte der Kl344ger sein Arbeitsverh344ltnis. Nachdem er einige Zeit arbeitslos gewesen war und eine selbst344ndige T344tigkeit wieder aufgegeben hatte, erhob er Anfang 2000 Ab344nderungsklage mit dem Ziel, nur geringeren Kindesunterhalt und keinen Ehegattenunterhalt mehr zahlen zu m374ssen. Die Ab344nderungsklage wurde hinsichtlich des Kindesunterhalts durch Urteil vom 13. M344rz 2001 abgewiesen. Zur Begr374ndung wurde ausgef374hrt, der Kl344ger habe seinen Arbeitsplatz mutwillig in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht und angesichts der bekannten schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt auf-gegeben, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen; er m374sse sich deshalb so behandeln lassen, als ob er noch das fr374here Einkommen erziele. 3 Ab M344rz 2002 war der Kl344ger erneut erwerbst344tig. Sein durchschnittli-ches monatliches Nettoeinkommen belief sich auf 1.499 200. Im November 2002 hat er erneut Ab344nderungsklage erhoben. Er hat geltend gemacht, unter Be-r374cksichtigung berufsbedingter Aufwendungen von 103 200, der Darlehensrate an die LBS und einer monatlichen Rate von 50 200 auf Anwaltskosten nicht mehr zur Zahlung von Ehegattenunterhalt und nur noch eingeschr344nkt zur Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet zu sein, n344mlich in H366he von jeweils 154,96 200 f374r die S366hne L. und P. und in H366he von 131,34 200 f374r D. Er hat beantragt, das Ur-teil des Amtsgerichts dementsprechend f374r die Zeit ab 1. August 2002 abzu344n-dern. 4 - 4 - Die Ehefrau hat den Klageanspruch bez374glich des sie betreffenden Un-terhalts anerkannt. Die Kinder sind der Klage entgegengetreten und haben Wi-derklage erhoben, mit der sie beantragt haben, den Vergleich vom 26. Mai 1998 f374r die Zeit ab 1. Dezember 2002 dahin abzu344ndern, dass der Kl344ger an sie unter Anrechnung des Kindergeldes nach Ma337gabe des 247 1612 b Abs. 5 BGB einen monatlichen Unterhalt in H366he von 100 % des Regelbetrags nach 247 1 der Regelbetragverordnung zu zahlen habe. 5 Das Amtsgericht hat die Vorentscheidung entsprechend dem Anerkennt-nis bez374glich des Ehegattenunterhalts abge344ndert und im 334brigen Klage und Widerklage abgewiesen. Dagegen haben beide Seiten Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Antr344ge weiterverfolgt haben. Das Oberlandesge-richt hat dem Ab344nderungsbegehren des Kl344gers, dessen Arbeitsverh344ltnis zum 30. Juni 2004 betriebsbedingt gek374ndigt worden ist, im Wesentlichen stattgege-ben und das Urteil vom 13. M344rz 2001 dahin abge344ndert, dass der Kl344ger ab 18. November 2002 (Rechtsh344ngigkeit der Ab344nderungsklage) an die beiden 344lteren Kinder L. und P. einen monatlichen Unterhalt von jeweils 156 200 und an das j374ngere Kind D. einen monatlichen Unterhalt von 132 200 f374r die Zeit bis zum 30. Juni 2003 und von monatlich 133 200 ab 1. Juli 2003 zu zahlen hat. Im 334bri-gen hat es die Ab344nderungsklage sowie die Widerklage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten zu 2 bis 4, mit der sie ihre zweitinstanzlichen Antr344ge weiterverfolgen. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur Zur374ckverweisung an das Oberlandesgericht. 8 1. Das Oberlandesgericht hat die auf Ab344nderung des Urteils vom 13. M344rz 2001 gerichtete Klage f374r zul344ssig und 374berwiegend begr374ndet gehal-ten. Es hat im Wesentlichen ausgef374hrt: Auch wenn es sich hinsichtlich des Kindesunterhalts um ein klageabwei-sendes Urteil handele, habe sich das Ab344nderungsbegehren hiergegen, und nicht gegen den Vergleich, zu richten. Der die Ab344nderungsklage abweisende Teil der Entscheidung beruhe auf der richterlichen Prognose, dass die Unter-haltsanspr374che der Kinder weiterhin in der durch Vergleich vereinbarten H366he best374nden. Die Zul344ssigkeit scheitere auch nicht an 247 323 Abs. 1 und 3 ZPO. Das gelte unabh344ngig davon, ob festgestellt werden k366nne, dass der Kl344ger den von ihm - nach dem Urteil vom 13. M344rz 2001 mutwillig - aufgegebenen Arbeitsplatz ohnehin sp344ter, etwa wegen Arbeitsunf344higkeit oder sonstiger nachhaltiger Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, verloren h344tte, so dass es an der wesentlichen Ver344nderung der Verh344ltnisse nach 247 323 Abs. 1 ZPO fehlen k366nne. Es k366nne auch dahinstehen, ob sich die Prognose des Rich-ters in diesem Urteil als unrichtig erweise. Nach allgemeiner Meinung k366nne n344mlich ein Ab344nderungskl344ger, dessen Leistungsf344higkeit im Ersturteil fingiert worden sei, zur Vermeidung unertr344glicher Belastungen nach einer gewissen Zeit die Anpassung der Unterhaltsrente an die tats344chlichen Verh344ltnisse ver-langen. Zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse wegen unverh344ltnis-m344337iger Belastung des Unterhaltsschuldners sei es gerechtfertigt, die Korrektur des Urteils vom 13. M344rz 2001 f374r die Zeit ab Erhebung der vorliegenden Ab- 9 - 6 - 344nderungsklage vorzunehmen, nachdem der Beklagte durch die Wiederauf-nahme einer Erwerbst344tigkeit seiner unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit gen374gt habe. 10 Die Klage habe auch im Wesentlichen Erfolg. Ausweislich der von dem Kl344ger vorgelegten Bez374geabrechnungen sei von dem von ihm behaupteten monatlichen Nettoeinkommen von 1.499 200 auszugehen. Hiervon seien berufs-bedingte Aufwendungen von monatlich 103 200 in Abzug zu bringen (Pkw-Kosten bei 20 km und einem Kilometersatz von 0,27 200). Im Hinblick auf den bei dem Kl344ger 344rztlich diagnostizierten und therapierten Gelenkverschlei337 sei die Pkw-Nutzung angemessen. Die fortlaufende Zahlung der Darlehensrate an die LBS habe der Kl344ger in H366he von 61 200 nachgewiesen. Die von ihm in Zusam-menhang mit einer Strafverteidigung zu leistende Monatsrate von 50 200 auf An-waltskosten sei ebenfalls absetzbar; ein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Ver-halten bei Eingehung dieser Schuld sei nicht ersichtlich. Danach ergebe sich ein bereinigtes Einkommen von 1.285 200 monatlich. Durchgreifende Anhalts-punkte daf374r, dass der Kl344ger in dem hier betroffenen Zeitraum aus einer Ganz-tagst344tigkeit ein h366heres Einkommen habe erzielen k366nnen, l344gen nicht vor. Ungeachtet seines tats344chlichen Gesundheitszustandes sei ihm auch nicht zu-zumuten, zur Steigerung seiner Eink374nfte eine Nebent344tigkeit aufzunehmen, da ein solches Verlangen unverh344ltnism344337ig sei. Der Kl344ger habe eine normale B374rot344tigkeit unter Einschluss von Buchhaltungsarbeiten und der Erledigung von Korrespondenz in der Zeit von 7.15 Uhr bis 16.00 Uhr zu erbringen. Auch wenn sich diese Arbeiten nicht als besonders schwierig oder anstrengend dar-stellen sollten, erforderten sie einen Grad an psychischer und intellektueller Leistung, der schwerlich erbracht werden k366nne, wenn der Kl344ger wegen einer zus344tzlichen Arbeit nicht 374ber die erforderlichen Ruhepausen verf374ge und sich daraus Einschr344nkungen seiner vollen Leistungsf344higkeit erg344ben. Bei Ber374ck-sichtigung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalts von 840 200 erge- - 7 - be eine Mangelfallberechnung unter Einsatz der Regelbetr344ge der Regel-betragverordnung keine h366heren an die Beklagten zu zahlenden monatlichen Unterhaltsrenten als jeweils 156 200 f374r die Beklagten zu 2 und 3 und 132 200 bzw. 133 200 f374r den Beklagten zu 4. Daraus folge zugleich, dass die Widerklage un-begr374ndet sei. 11 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. II. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass das Ab344nderungsbegehren des Kl344gers gegen das Urteil des Amtsge-richts vom 13. M344rz 2001 zu richten ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kann 247 323 ZPO auch bei klageabweisenden Urteilen zur Anwendung kommen, wenn diese - im Rahmen der 334berpr374fung der urspr374nglichen Prognose - die k374nftige Entwicklung der Verh344ltnisse vorausschauend ber374cksichtigen. Eine sp344tere Ab344nderungsklage stellt dann abermals die Geltendmachung einer von der (letzten) Prognose abweichenden Entwicklung der Verh344ltnisse dar, f374r die das Gesetz die Ab344nderungsklage vorsieht, um die (erneute) Anpassung an die ver344nderten Urteilsgrundlagen zu erm366glichen (vgl. Senatsurteil vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 163/04 - FamRZ 2007, 983, 984). 12 Das Urteil des Amtsgerichts vom 13. M344rz 2001 geht davon aus, der Kl344-ger sei weiterhin im Umfang des vereinbarten Kindesunterhalts unterhaltspflich-tig, weil er sich sein fr374heres Einkommen nunmehr fiktiv zurechnen lassen m374sse. Es beruht damit auf einer Prognose der k374nftigen Entwicklung und stellt den Rechtszustand auch f374r die Zukunft fest. Da der Kl344ger die Korrektur dieser 13 - 8 - Prognose begehrt, steht die Ab344nderung der Entscheidung vom 13. M344rz 2001 in Frage. 14 2. Nach 247 323 Abs. 1 ZPO kommt es hierf374r auf die 304nderung derjenigen Verh344ltnisse an, die f374r die Verurteilung zur Entrichtung der Leistung sowie f374r ihre H366he und Dauer ma337gebend waren. Nach 247 323 Abs. 2 ZPO ist die Klage nur insoweit zul344ssig, als die Gr374nde, auf die sie gest374tzt wird, erst nach dem Schluss der letzten m374ndlichen Verhandlung in dem vorausgegangenen Ver-fahren entstanden sind. F374r die Zul344ssigkeit der Ab344nderungsklage ist es erforderlich, dass der Kl344ger Tatsachen behauptet, die eine derartige 304nderung ergeben. 15 a) Der Kl344ger hat nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-lungen geltend gemacht, seit M344rz 2002 wieder einer Erwerbst344tigkeit nachzu-gehen, jedoch nur ein monatliches Nettoeinkommen von 1.499 200 zu erzielen. Eine besser bezahlte Arbeitsstelle habe er trotz seiner Bem374hungen, die er auch nach dem Beginn der Besch344ftigung fortgesetzt habe, nicht zu finden ver-mocht. Es stellt sich deshalb die Frage, ob ihm die Ab344nderungsklage mit die-sem Vorbringen er366ffnet ist. 16 b) In Rechtsprechung und Schrifttum wird die Behandlung der F344lle, in denen fiktive Verh344ltnisse Grundlage der Ab344nderung sind, nicht einheitlich be-antwortet. Insbesondere bereitet der Fall der fortdauernden Arbeitslosigkeit des-jenigen Unterhaltsschuldners Probleme, dessen Leistungsf344higkeit fingiert wur-de, indem ihm tats344chlich nicht erzielte Eink374nfte wegen Verletzung seiner Er-werbsobliegenheit zugerechnet wurden. Hat er sich anschlie337end hinreichend, aber erfolglos um eine neue Besch344ftigung bem374ht, so steht ihm nach allge-meiner Meinung die Ab344nderungsklage offen (OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 931, 932; KG FamRZ 1984, 1245 f.; OLG Hamm FamRZ 1995, 1217; Soyka, 17 - 9 - Die Ab344nderungsklage im Unterhaltsrecht Rdn. 83; Wendl/Thalmann Das Un-terhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 8 Rdn. 158 c; G366ppin-ger/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2404; Kalthoener/B374ttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur H366he des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 729 ff.; Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts f374r Familienrecht 6. Aufl. 6. Kap. Rdn. 651; diffe-renzierend Johannsen/Henrich/Bruderm374ller Eherecht 4. Aufl. 247 323 ZPO Rdn. 71; Graba FamRZ 2002, 6, 10 f.; Schwab/Maurer/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. I Rdn. 1031; M374nchKomm/Gottwald ZPO 3. Aufl. 247 323 Rdn. 81). Insoweit wird ausgef374hrt, bei einer fingierten Leistungs-f344higkeit, die darauf beruhe, dass der Unterhaltspflichtige einer Erwerbsoblie-genheit nicht nachkomme oder seine Arbeitsstelle mutwillig aufgebe und da-durch arbeitslos werde, k366nne seine zeitlich unbegrenzte Leistungsf344higkeit nicht unterstellt werden. Er k366nne nicht wegen eines einmal begangenen Feh-lers f374r alle Zeit als leistungsf344hig gelten. Denn es m374sse immer mit gewissen Ver344nderungen im Arbeitsleben gerechnet werden, die dazu f374hren k366nnten, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliere, oder Gr374nde eintr344ten, die ihn im Verh344ltnis zu dem Unterhaltsgl344ubiger zur Aufgabe der Arbeitsstelle be-rechtigten. Einem Unterhaltspflichtigen m374sse daher nach einer gewissen 334-bergangszeit die M366glichkeit einger344umt werden, darzutun und zu beweisen, dass er sich nach Kr344ften um eine angemessene Arbeitsstelle bem374ht, seinen Fehler also wieder gutzumachen versucht habe, seine Bem374hungen aber trotz aller Anstrengungen erfolglos geblieben seien. Hinsichtlich der dogmatischen Behandlung dieser F344lle werden unter-schiedliche Auffassungen vertreten. Teilweise wird nur eine Annexkorrektur im Rahmen einer aus anderen Gr374nden er366ffneten Ab344nderungsklage f374r zul344ssig gehalten, teilweise wird 247 323 Abs. 2 ZPO einschr344nkend angewandt, um die Prognose entsprechend den aktuellen Verh344ltnissen zu korrigieren (vgl. hierzu 18 - 10 - im Einzelnen Johannsen/Henrich/Bruderm374ller Eherecht 4. Aufl. 247 323 ZPO Rdn. 71; Graba, FamRZ 2002, 6, 11). 19 c) Der Senat ist der Auffassung, dass die unterschiedlichen Fallgestal-tungen der fingierten Leistungsf344higkeit eines Unterhaltsschuldners aufgrund einer Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit einer differenzierten Beurteilung bed374rfen. Denn es besteht ein entscheidender Unterschied zwischen dem Fall, in dem der Unterhaltspflichtige zun344chst schuldlos seine Arbeitsstelle verliert und sich danach nicht in ausreichendem Ma337 um eine neue Arbeit bem374ht, so dass ihm nunmehr fiktiv ein erzielbares Einkommen - gegebenenfalls entspre-chend jetzt schlechterer Verh344ltnisse auf dem Arbeitsmarkt - zugerechnet wird, und jenem Fall, in dem er - wie hier - mutwillig einen gut bezahlten sicheren Arbeitsplatz aufgibt und deshalb fiktiv so behandelt wird, als ob er noch die fr374-here Arbeitsstelle mit dem dabei erzielten Einkommen habe. In dem letzteren Fall ist eine Ab344nderung des auf fiktiver Grundlage ergangenen Urteils nur dann zul344ssig, wenn er geltend macht, dass er die fr374here Arbeitsstelle in der Zwi-schenzeit ohnehin verloren h344tte, etwa weil er den Anforderungen aus gesund-heitlichen Gr374nden nicht mehr gewachsen gewesen oder Personal abgebaut worden und er hiervon betroffen gewesen w344re (vgl. auch Graba FamRZ 2002, 6, 10). Es reicht dagegen nicht aus, wenn er vortr344gt, inzwischen wieder einer Erwerbst344tigkeit nachzugehen, mit ihr aber das fr374here Einkommen nicht erzie-len zu k366nnen. Denn er muss darlegen, dass die der Verurteilung zugrunde lie-gende Prognose aufgrund einer Ver344nderung der Verh344ltnisse nicht mehr ge-rechtfertigt ist. Die Prognose geht in F344llen der mutwilligen Aufgabe des Ar-beitsplatzes aber regelm344337ig dahin, dass der Unterhaltsschuldner ohne das ihm vorzuwerfende Verhalten weiterhin 374ber seinen fr374heren Arbeitsplatz und das fr374here Einkommen verf374gen w374rde. Eine zeitliche Komponente derart, dass eine solche Prognose nur f374r einen bestimmten Zeitraum Geltung beansprucht, wie es das Oberlandesgericht meint, ist einer Verurteilung auf fiktiver Grundlage - 11 - nicht immanent, es sei denn, das Gericht h344tte eine ausdr374ckliche Einschr344n-kung dieser Art gemacht. 20 d) An dieser Betrachtungsweise sieht sich der Senat nicht aus verfas-sungsrechtlichen Gr374nden gehindert. 21 Auspr344gung des Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit im Recht des Verwandtenunterhalts ist 247 1603 Abs. 1 BGB, nach dem nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Ber374cksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen au337erstande ist, ohne Gef344hrdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gew344h-ren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gem344337 247 1603 Abs. 2 BGB ihren minderj344hrigen und privilegierten vollj344hrigen unverheirateten Kindern ge-gen374ber aber verpflichtet, alle verf374gbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Un-terhalt gleichm344337ig zu verwenden. Hieraus sowie aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt auch die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die tats344chli-chen, sondern auch die fiktiv erzielbaren Eink374nfte ber374cksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm m366gliche und zumutbare Erwerbst344tigkeit unterl344sst, obwohl er diese bei gutem Willen aus374ben k366nnte. Grundvorausset-zung eines jeden Unterhaltsanspruchs bleibt allerdings die Leistungsf344higkeit des Unterhaltsverpflichteten. 334berschreitet der ausgeurteilte Unterhalt die Grenze des Zumutbaren, ist die Beschr344nkung der Dispositionsfreiheit des Ver-pflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsanspr374che des Be-d374rftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsm344337igen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 273, 274). Ob dies uneingeschr344nkt auch f374r den Fall mutwilliger Arbeits-platzaufgabe gilt, kann hier dahinstehen. - 12 - In einem Fall wie dem vorliegenden wird jedenfalls die Grenze des Zu-mutbaren schon deswegen nicht 374berschritten, weil ein Ab344nderungsbegehren nur nach den vorstehend aufgezeigten Ma337gaben f374r zul344ssig erachtet wird. Das dem Unterhaltsschuldner fiktiv zugerechnete Einkommen war f374r ihn er-zielbar und h344tte - unver344nderte Umst344nde unterstellt - ohne sein vorwerfbares Verhalten auch weiterhin erzielt werden k366nnen. Bei dieser Fallgestaltung ge-bietet es der Schutz der Unterhaltsberechtigten, den Unterhaltsschuldner an den fortwirkenden Folgen seines mutwilligen Verhaltens festzuhalten. Im 334bri-gen bleibt der Schutz des Unterhaltspflichtigen auch bei Ber374cksichtigung fikti-ver Eink374nfte durch seinen notwendigen Selbstbehalt gew344hrleistet der den eigenen Sozialhilfebedarf nicht unterschreiten darf (Senatsurteile BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684 und vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Einen weiteren Schutz gegen374ber 374berzogenen Unterhaltsforderungen genie337t der Unterhaltsschuldner auch durch die Pf344n-dungsfreigrenzen des 247 850 d ZPO. Der Beschr344nkung seiner Dispositionsfrei-heit im finanziellen Bereich kann er schlie337lich durch die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bez374glich der Unterhaltsr374ckst344nde entge-genwirken, wozu ihn nach der Rechtsprechung des Senats wegen seiner ge-steigerten Unterhaltspflicht gegen374ber minderj344hrigen und privilegierten vollj344h-rigen Kindern sogar eine Obliegenheit treffen kann (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 162, 234 ff. = FamRZ 2005, 605 ff., vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - FamRZ 2008, 137 und vom 12. Dezember 2007 - XII ZR 23/06 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen). 22 3. Der Vortrag, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, gen374gt danach nicht, um dem Kl344ger die Ab344nderungsklage zu er-366ffnen. Das Urteil des Amtsgerichts vom 13. M344rz 2001 ist ausdr374cklich darauf gest374tzt worden, dass er seinen Arbeitsplatz aufgegeben habe, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen; wenn er in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht und 23 - 13 - angesichts der bekannt schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt mutwillig seine Arbeitsstelle aufgebe, m374sse er im bisherigen Umfang als leistungsf344hig angesehen werden. Dieser Fiktion liegt die Prognose zugrunde, dass der Un-terhaltspflichtige ohne die unterhaltsrechtlich vorwerfbare Aufgabe seiner Ar-beitsstelle weiter zu gleichen Bedingungen besch344ftigt w344re. Mit R374cksicht auf diese Prognose ist eine Ab344nderungsklage nur dann zul344ssig, wenn der Kl344ger geltend macht, dass er die fr374here Arbeitsstelle ohnehin verloren h344tte, oder sein Einkommen daraus aus anderen Gr374nden (z.B. Kurzarbeit) zur374ckgegan-gen w344re, er mithin einen von dieser Prognose abweichenden Verlauf behaup-tet (vgl. Senatsurteil vom 18. M344rz 1992 - XII ZR 24/91 - NJW-RR 1992, 1091, 1092). 4. Nach dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen Klagevorbringen hat der Kl344ger allerdings auch behauptet, aufgrund der seit der vorausgegan-genen Entscheidung fortschreitenden Verschlechterung seines Gesundheitszu-stands zu der fr374heren, in drei Schichten zu verrichtenden T344tigkeit nicht mehr in der Lage zu sein. Die bereits fr374her diagnostizierte Coxarthrose, an der er unter anderem leide, habe sich wesentlich verschlimmert, weshalb ihm ein Grad der Behinderung von 50 % zuerkannt worden sei. 24 Damit st374tzt der Kl344ger sich auf eine nach Schluss der m374ndlichen Ver-handlung in dem vorausgegangenen Rechtsstreit eingetretene 304nderung der Verh344ltnisse, die - ihre Richtigkeit unterstellt - zu einer Korrektur der damaligen Prognose veranlassen und zu einer Anpassung des Unterhalts an die ver344nder-ten Verh344ltnisse f374hren w374rde. Mit dieser Begr374ndung ist dem Kl344ger die Ab344n-derungsklage deshalb er366ffnet. 25 - 14 - III. 26 Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, da das Be-rufungsgericht zu der Begr374ndetheit der mit dem vorstehenden Vorbringen zul344ssigen Ab344nderungsklage keine Feststellungen getroffen hat. Die Sache ist deshalb zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur erneuten Entscheidung 374ber die Ab344nderungsklage und die Widerklage der Beklagten an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. IV. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 27 Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, dem Kl344ger zus344tzlich fiktive Eink374nfte aus einer Nebenbesch344ftigung zuzurechnen. Dagegen bestehen, falls es hierauf erneut ankommen sollte, keine rechtlichen Bedenken. 28 Eine 374ber die tats344chliche Erwerbst344tigkeit hinausgehende Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Erzielung von Einkommen, das diesem insoweit bei der Unterhaltsberechnung fiktiv zugerechnet wird, kann nur angenommen werden, wenn und soweit die Aufnahme einer weiteren oder anderen Erwerbs-t344tigkeit dem Unterhaltspflichtigen unter Ber374cksichtigung der Umst344nde des Einzelfalls zumutbar ist und ihn nicht unverh344ltnism344337ig belastet (BVerfG FamRZ 2003, 661 f. und FamRZ 1985, 143). 29 Eine solche unzumutbare Belastung hat das Berufungsgericht nach den getroffenen Feststellungen zu Recht bejaht. Es hat ma337geblich darauf abge-stellt, dass der Kl344ger, der in der Zeit von 7.15 bis 16.00 Uhr B374rot344tigkeiten zu 30 - 15 - verrichten hat, psychisch und intellektuell Leistungen erbringen muss, zu denen er schwerlich in der Lage ist, wenn er wegen einer zus344tzlichen Arbeit nicht 374ber die erforderlichen Ruhepausen verf374gt. Dabei ist noch unber374cksichtigt geblieben, dass der Kl344ger in seiner Erwerbsf344higkeit gemindert ist und sich mehrfach krankengymnastischer Behandlung unterzogen hat, die einigen Zeit-aufwand erfordert. Dar374ber hinaus war er auf seinem Arbeitsplatz ohne ein-schl344gige Vorkenntnisse eingesetzt worden und musste auch deshalb bem374ht sein, den an ihn gestellten Anforderungen zu entsprechen. Abgesehen davon bestimmt das Zeitarbeitsgesetz vom 6. April 1994 (BGBl. I 1170) in 247 3, dass die werkt344gliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer grunds344tzlich acht Stunden nicht 374berschreiten darf. Dabei sind gem344337 247 2 ArbZG die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern zusammenzurechnen. L344ngere Arbeitszeiten sind nur ausnahmsweise zul344ssig, wenn innerhalb be-stimmter Fristen ein Freizeitausgleich gew344hrt wird. Bei dem 334berangebot an Arbeitssuchenden, das f374r geringf374gige Besch344ftigungen zur Verf374gung steht, spricht im 334brigen auch die allgemeine Lebenserfahrung nicht daf374r, dass 31 - 16 - solche Stellen an Arbeitnehmer, die ihre Arbeitskraft schon f374r acht Stunden eingesetzt haben, vergeben werden (vgl. KG FamRZ 2003, 1208, 1210). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Ettlingen, Entscheidung vom 12.08.2003 - 1 F 232/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.05.2005 - 20 UF 114/03 -
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