BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 101/05 vom 10. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 10. Januar 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 8. November 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewie-sen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu be-scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 8. November 2007 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin 374berpr374ft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichts-punkt die Beanstandungen des Beklagten s344mtlich f374r nicht durchgreifend er-achtet. Das gilt insbesondere f374r die Ausf374hrungen zu den, angeblich erfolgver-sprechenden, jedoch unterlassenen Zustellungsversuchen an dritte Personen. Entsprechend hat der Senat die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwer-de begr374ndet (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begr374n-dung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung 1 - 3 - des 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Be-stimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Ge-setzesbegr374ndung kann eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374ndungs-erg344nzung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drucks, 15/3706 S. 16). Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 27.10.2004 - 28 O 10259/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 07.04.2005 - 8 U 5629/04 -
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