BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 101/06 Verk374ndet am: 30. Oktober 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 203, 639 Abs. 2 a.F; ZPO 247247 529 Abs. 1 Nr. 1, 563 Abs. 3 a) Bei einem Werkmangel gen374gt f374r die Geltendmachung der Rechte des Bestellers und f374r die Hemmung der Verj344hrung der Hinweis auf die blo337en Mangelerscheinungen. Die Mangelursachen braucht er 374berhaupt nicht mitzuteilen und darf sie auch irrt374mlich falsch ange-ben. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller irrt374mlich annimmt, dass einer objektiven Funktionsst366rung gar kein Mangel, sondern lediglich ein Bedienungsfehler zugrunde liegt. b) Das Revisionsgericht kann nicht in der Sache selbst entscheiden, wenn das Sachverh344ltnis bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht noch nicht gem344337 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gepr374ft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zwei-fel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung begr374nden. BGH, Urt. v. 30. Oktober 2007- X ZR 101/06 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 21. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 15. August 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt im Wege des Schadensersatzes die R374ck-zahlung von Werklohn, weil nach ihrem Vortrag das von der Beklagten gelieferte Werk funktionsuntauglich ist. Der Streit dreht sich im Revisi-onsverfahren in erster Linie um die Verj344hrung dieser Forderung und hier um die Frage, ob die Verj344hrung gem344337 247 639 Abs. 2 a.F. BGB durch 1 - 3 - Pr374fung des Mangels seitens des Unternehmers und/oder gem344337 247 203 n.F. BGB durch Verhandlungen 374ber den Anspruch gehemmt worden ist. 2 Die Kl344gerin bestellte bei der Beklagten eine Abwasserbehand-lungsanlage, hinsichtlich deren Funktionsweise vertraglich vereinbart wurde, dass sich bei der Behandlung der Abw344sser ein kristalliner Brei bilden solle, der durch eine automatische Austragseinrichtung und Abf374l-lung in S344cke entfernt werden k366nne. Als Gew344hrleistungsfrist waren sechs Monate ab Abnahme auf bewegliche und zw366lf Monate auf die 374brigen Anlageteile vereinbart. Die Kl344gerin nahm die Anlage am 3. August 2001 ab. Am 10. Dezember 2001 teilte der zust344ndige Mitar-beiter der Kl344gerin, der Zeuge V. , telefonisch einem Gesch344ftsf374hrer der Beklagten erstmals mit, dass sich im Eindampfbeh344lter eine feste Masse bilde, die man mit dem Spaten l366sen m374sse. Diese Mitteilung wiederholte der Zeuge in der Folgezeit jedes Mal, wenn er den Beh344lter erneut in der beschriebenen Weise leeren musste. Bei dem ersten Tele-fongespr344ch gab der Gesch344ftsf374hrer der Beklagten ihm den Rat, nur Zink-Nickel-Abw344sser einzuspeisen. In sp344teren Gespr344chen erteilte die Beklagte unterschiedliche andere Empfehlungen, welche die Kl344gerin jeweils befolgte. So wurde unter anderem die Zudosierung ver344ndert und wurden 304nderungen am Gasbrenner vorgenommen. Danach kam es zu einer Vielzahl von weiteren Telefongespr344chen und wechselseitigen Schreiben sowie zu Besuchen der Beklagten bei der Kl344gerin. Diese Kontakte zogen sich bis in das Jahr 2004 hin. Am 13. Juli 2004 reichte die Kl344gerin die vorliegende Klage bei Gericht ein. Das Landgericht hat das Verhalten der Parteien dahin rechtlich gew374rdigt, dass M344ngelbehebungsversuche der Beklagten stattgefunden h344tten, deretwegen die Verj344hrung der Gew344hrleistungsanspr374che der Kl344gerin gem344337 247 639 a.F. BGB bis zur Klageerhebung gehemmt gewe-sen sei; es hat deshalb der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die 3 - 4 - Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht eine Hemmung der Verj344hrung verneint und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Kl344gerin. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Eine etwaige Schadensersatzforderung der Kl344gerin ist nicht verj344hrt. 4 I. Das Berufungsgericht hat sein anderslautendes Urteil wie folgt begr374ndet: Die telefonischen Reaktionen der Beklagten seien weder Mangelpr374fungen noch Mangelbeseitigungsversuche i.S. des 247 639 Abs. 2 a.F. BGB gewesen, weil beide Parteien damals noch davon aus-gegangen seien, dass der Infrarotverdampfer als solcher nicht fehlerhaft sei, sondern nur Bedienungsfehler und die Einstellung des Verdampfers korrigiert werden m374ssten. Die Telefonate h344tten auch keine Verhand-lungen i.S. des 247 203 BGB dargestellt, da es nicht um die Geltendma-chung von Anspr374chen gegangen sei. Dies habe sich erst mit dem Schreiben der Kl344gerin vom 3. September 2002 ge344ndert, in dem sie der Beklagten mitgeteilt habe, die Funktionsweise des Verdampfers sei abso-lut unbefriedigend, und um ein Gespr344ch gebeten habe. In der zustim-menden Antwort der Beklagten mit Telefax vom 17. September 2002 ha-be der Beginn von Verhandlungen gelegen. Zu diesem Zeitpunkt seien aber bereits 13 Monate und 14 Tage ab Abnahme verstrichen und damit die Verj344hrung bereits eingetreten gewesen. An diesem Ergebnis 344ndere sich auch nichts, wenn man der zum Teil vertretenen Auffassung folge, dass f374r Verhandlungen i.S. des 247 203 BGB eine Pr374fung des Mangels oder ein Mangelbeseitigungsversuch gen374ge. Denn ein solches Verhal-ten habe die Beklagte erstmals noch sp344ter, n344mlich bei dem Besuch 5 - 5 - ihres Gesch344ftsf374hrers F. und des Konstrukteurs des Verdampfers, S. , bei der Kl344gerin am 10. Oktober 2002 gezeigt. 6 II. Diese Erw344gungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Verj344hrung ist sowohl nach 247 639 Abs. 2 a.F. BGB durch Mangelpr374fung und Mangelbeseitigungsversuche als auch nach 247 203 BGB durch Verhandlungen gehemmt worden. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass zwischen Mangelursache einerseits und Mangelerschei-nung bzw. -symptom andererseits zu unterscheiden ist und dass zur Hemmung der Verj344hrung die Befassung des Werkunternehmers mit der Mangelerscheinung ausreicht. 1. Das die Verj344hrung von Gew344hrleistungsanspr374chen betreffen-de Recht ist mit Wirkung ab 1. Januar 2002 ge344ndert worden. 247 639 Abs. 2 a.F. BGB ist weggefallen; stattdessen wird nach 247 203 BGB die Verj344h-rung durch schwebende Verhandlungen 374ber den Anspruch und die den Anspruch begr374ndenden Umst344nde gehemmt. Nach der 334bergangsvor-schrift des Art. 229 247 6 Abs. 1 EGBGB findet grunds344tzlich auch auf Alt-anspr374che das neue Verj344hrungsrecht Anwendung, bestimmt sich aber die Hemmung f374r den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach altem Recht. 7 Die verj344hrungshemmende Wirkung des ersten die Fehlfunktion der Anlage betreffenden Telefongespr344chs zwischen der Kl344gerin und der Beklagten, das von dem Zeugen V. am 10. Dezember 2001 ge- f374hrt wurde, ist daher nach 247 639 Abs. 2 a.F. BGB zu beurteilen. An die-sem Tage war die Verj344hrungsfrist, die mit der Abnahme der Anlage am 3. August 2001 zu laufen begonnen hatte, noch nicht abgelaufen, unab-h344ngig davon, ob sie, wie vertraglich vereinbart, sechs oder zw366lf Monate betrug oder ob, wie die Kl344gerin geltend macht, wegen Unwirksamkeit der vertraglichen Verj344hrungsvereinbarung die gesetzliche Frist von f374nf 8 - 6 - Jahren des 247 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB galt. Ob auch die weiteren Kontakte der Parteien in der Zeit ab 1. Januar 2002 die Verj344hrung hemmten, rich-tet sich hingegen nach 247 203 BGB. 2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die telefonischen Reaktio-nen der Beklagten am 10. Dezember 2001 und in der Zeit bis zu ihrem Telefax vom 17. September 2002 h344tten weder eine Mangelpr374fung oder einen Mangelbeseitigungsversuch i.S. des 247 639 Abs. 2 a.F. BGB noch Verhandlungen i.S. des 247 203 BGB dargestellt, steht nicht mit der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang. 9 a) Danach ist der Besteller nicht verpflichtet, die Mangelursachen und die Verantwortlichkeit der am Bau beteiligten Unternehmer f374r die M344ngel vorprozessual durch ein Sachverst344ndigengutachten kl344ren zu lassen (BGH, Urt. v. 27.02.2003 - VII ZR 338/01, BGHZ 154, 119, 122, und st344ndig). Vielmehr kann der Besteller mit hinreichend genauer Be-schreibung von zutage getretenen Erscheinungen einen Fehler, der der Werkleistung anhaftet und der die aufgetretenen Mangelerscheinungen verursacht hat, zum Gegenstand des betreffenden vertraglichen oder prozessualen Verfahrens (M344ngelbeseitigungsverlangen, Beweissiche-rungsverfahren, Vorschussklage usw.) machen. Er kann sich darauf be-schr344nken, die Symptome eines Mangels zu r374gen und vorzutragen. Eine Beschr344nkung auf die vom Besteller angegebenen Stellen oder die von ihm bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist damit nicht verbunden. Die Ursachen der bezeichneten Erscheinungen sind vielmehr in vollem Umfang erfasst (vgl. nur BGH, Urt. v. 21.01.2002 - VII ZR 493/00, BGHZ 150, 226, 233; v. 20.04.1989 - VII ZR 334/87, NJW-RR 1989, 979). 10 b) Diese Grunds344tze zum notwendigen und hinreichenden Sach-vortrag des Bestellers, die ihm die Durchsetzung seiner Gew344hrleis-tungsanspr374che au337ergerichtlich und im Prozess erleichtern sollen, gel- 11 - 7 - ten auch f374r die Hemmung der Verj344hrung, und zwar sowohl f374r 247 639 Abs. 2 a.F. BGB als auch f374r 247 203 BGB. 12 aa) F374r die Mangelpr374fung gem344337 247 639 Abs. 2 a.F. BGB ist dies seit langem gekl344rt. Unterzieht sich der Unternehmer nach Ma337gabe die-ser Bestimmung der einverst344ndlichen Pr374fung und Beseitigung eines Mangels, so betrifft auch dies nicht blo337 die Mangelerscheinung, die die Beteiligten unter Umst344nden allein im Auge haben, sondern vielmehr den Mangel selbst, d.h. den Fehler des Werks insgesamt, der in den betref-fenden Erscheinungen zutage tritt. Das folgt schon daraus, dass Pr374fung und Beseitigung als vertragliche Verpflichtungen sich nicht auf die gerade bekannten Erscheinungen beschr344nken, vielmehr auf den Fehler selbst zu beziehen sind (BGH, Urt. v. 20.04.1989, aaO; v. 07.07.2005 - VII ZR 59/04, NJW-RR 2005, 1474). bb) Dies gilt auch f374r die neue Verj344hrungshemmung durch Ver-handlungen nach 247 203 BGB. Der Begriff "Verhandlungen" ist weit aus-zulegen. Er umfasst regelm344337ig auch die bisher in 247 639 Abs. 2 a.F. BGB geregelten Sachverhalte. Die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtspre-chung kann zur Ausf374llung des Begriffs herangezogen werden. Nach 247 639 Abs. 2 a.F. BGB ist die Verj344hrung gehemmt, wenn sich der Unter-nehmer im Einverst344ndnis mit dem Besteller der Pr374fung des Vorhan-denseins eines Mangels oder seiner Beseitigung unterzieht. Die Hem-mung setzt voraus, dass der Unternehmer bei dem Besteller den Ein-druck erweckt, er werde den Mangel pr374fen bzw. sich um ihn k374mmern, und der Besteller hiermit einverstanden ist. Abgesehen von dem Fall, dass der Unternehmer von vornherein jede Verantwortung f374r den Man-gel ablehnt, treffen die Vertragsparteien durch ihren Meinungsaustausch regelm344337ig eine "334berpr374fungsvereinbarung". Sie verhandeln i.S. von 247 203 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 26.10.2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587). 13 - 8 - 14 c) Der oben dargelegte Grundsatz, dass Hemmung der Verj344hrung schon durch Pr374fung der Mangelerscheinungen bzw. durch Verhandlun-gen 374ber die Symptome eintritt, greift im vorliegenden Fall ein. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem nicht entgegen, dass die Parteien nach Feststellung des Berufungsgerichts bei dem Telefonat am 10. Dezember 2001 und auch in der Folgezeit bis zum 17. September 2002 noch davon ausgingen, dass der Infrarotverdampfer als solcher nicht fehlerhaft sei, so dass eine Geltendmachung, Pr374fung oder Beseiti-gung von M344ngeln zu diesem Zeitpunkt noch nicht Gespr344chsgegens-tand war, sondern nur eine Korrektur von Bedienungsfehlern und einer vermeintlich unrichtigen Einstellung des Verdampfers. Es kann offen bleiben, ob diese Tatsachenfeststellung des Beru-fungsgerichts 374berhaupt auf einer tragf344higen Grundlage beruht und da-mit den Senat bindet. Denn auch wenn man mit dem Berufungsgericht von einer 374bereinstimmenden Annahme der Parteien ausgeht, der Infra-rotverdampfer sei grunds344tzlich funktionstauglich, ist die Verj344hrung gleichwohl gehemmt worden. 15 Aus dem Grundsatz, dass der Besteller mangels Fachwissens nur die Mangelsymptome zu r374gen und die Mangelursache nicht zu erfor-schen braucht, folgt die Unsch344dlichkeit eines Irrtums 374ber die Ursachen der Mangelerscheinungen. 16 Dies hat der Bundesgerichtshof schon f374r den Fall ausgesprochen, dass der Besteller aufgrund der Mangelerscheinungen zwar einen Werkmangel annimmt, dessen Ursache aber an der falschen Stelle an-siedelt. So lag es beispielsweise in einem Fall, in dem der Besteller Risse im Au337enputz ger374gt hatte, die, wie sich sp344ter herausstellte, auf M344n-geln an Steinen und M366rtel beruhten (Urt. v. 15.06.1967 - VII ZR 46/66, 17 - 9 - BGHZ 48, 108, 110 f.), und in einem anderen Fall, in dem der Besteller nur Risse im Hallenboden ger374gt hatte, die M344ngelursache aber darin lag, dass der Gussasphalt nicht die erforderliche Schichtst344rke hatte (Urt. v. 07.07.2005 - VII ZR 59/04, BauR 2005, 1626). Eine Beschr344nkung auf die vom Besteller bezeichneten oder vermuteten Ursachen tritt hierdurch nicht ein. Ob der Werkunternehmer den Irrtum des Bestellers teilt, ist un-erheblich, weil er, wenn der Besteller ihn von einer Funktionsst366rung des Werkes benachrichtigt, sich nicht mit dessen Ursachenvermutung zufrie-den geben darf, sondern eigenverantwortlich die wahre Ursache ermitteln muss (vgl. BGH, Urt. v. 20.04.1989, aaO). F374r den Irrtum, dass die Mangelerscheinungen nicht auf einem Mangel, sondern nur auf Bedienungsfehlern beruhen, kann nichts ande-res gelten. Denn auch ein solcher Irrtum geht auf die mangelnde Fach-kenntnis des Bestellers zur374ck, die ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht schaden soll, und auch bei einem sol-chen Irrtum kommt der von dieser Rechtsprechung entwickelte Anspruch an den Werkunternehmer zum Tragen, dass seine vertragliche Pr374fungs- und Beseitigungspflicht sich nicht auf die bekannten Erscheinungen be-schr344nkt, sondern auf den Fehler selbst zu beziehen ist. Ob und gegebe-nenfalls welcher Fehler vorliegt, muss der Werkunternehmer, nicht der Besteller, ermitteln. Der Besteller braucht ihm nur die Symptome, die ob-jektiv eine Fehlfunktion des Werks darstellen, zu berichten und die Er-wartung auszudr374cken, dass der Werkunternehmer sich damit befassen wird. Deshalb gen374gt im Falle eines Werkmangels f374r die Geltendma-chung der Rechte des Bestellers und f374r die Hemmung der Verj344hrung der blo337e Hinweis auf die Mangelerscheinungen - im Unterschied zu den Mangelursachen - auch dann, wenn der Besteller irrt374mlich annimmt, dass es sich gar nicht um einen Mangel, sondern lediglich um einen Be-dienungsfehler handele. Es reicht aus, dass er auf eine objektive Funkti-onsst366rung hinweist. 18 - 10 - 19 Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der 247247 639 Abs. 2 a.F. BGB, 203 BGB: Es geht darum, das zwischen den Parteien bestehende gute Verh344ltnis m366glichst ungetr374bt zu halten und den Auftraggeber nicht zu zwingen, durch Klageerhebung oder in 344hnlicher Weise die Verj344h-rung zu unterbrechen (BGH, Urt. v. 21.04.1977 - VII ZR 135/76, BauR 1977, 348; v. 15.04.2004 - VII ZR 129/02, BauR 2004, 1142; beide zu 247 639 Abs. 2 BGB a.F.). Auch der Gesetzgeber des 247 203 BGB ging da-von aus, dass Verhandlungen 374ber einen streitigen oder einen zweifel-haften Anspruch dem rechtspolitisch w374nschenswerten Zweck dienen, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Er wollte sie daher von dem zeitlichen Druck einer ablaufenden Verj344hrung befreien (M374nchKomm./Grothe, BGB, 5. Aufl., 247 203 Rdn. 3). Mit diesem Gesetzeszweck w344re es nicht zu vereinbaren, wenn der Besteller, obwohl er mangels Fachwissens die Ursache der Mangelerscheinungen noch nicht kennt, also auch noch nicht wei337, ob es sich um einen Werkmangel oder einen blo337en Bedie-nungsfehler handelt, gleichwohl schon vorsichtshalber Gew344hrleistungs-anspr374che gegen den Werkunternehmer erheben m374sste, um die Verj344h-rung zu hemmen. III. Da nach alledem die Verj344hrung rechtzeitig gehemmt worden ist, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Denn die Hemmung hat dazu gef374hrt, dass etwaige Gew344hrleistungsanspr374che der Kl344gerin bei Klageerhebung noch nicht verj344hrt waren. 20 1. Die durch das erste Telefongespr344ch am 10. Dezember 2001 nach 247 639 Abs. 2 a.F. BGB eingetretene Hemmung dauerte fort, bis sie durch die hemmende Wirkung der weiteren Gespr344che im Jahre 2002, die Verhandlungen i.S. des 247 203 BGB darstellten, abgel366st wurde. Die Darlegungs- und Beweislast f374r das Ende der Hemmung liegt bei der Be-klagten. Die Verj344hrung wird so lange gehemmt, bis der Unternehmer 21 - 11 - das Ergebnis der Pr374fung dem Besteller mitteilt oder ihm gegen374ber die M344ngel f374r beseitigt erkl344rt oder die Fortsetzung der Beseitigung verwei-gert. Diese Voraussetzungen hat der Unternehmer nachzuweisen (BGH, Urt. v. 30.09.1993 - VII ZR 47/92, WM 1994, 306). In der am 10. Dezember 2001 gegebenen Bedienungsempfehlung lag nicht etwa die Mitteilung eines Ergebnisses der Pr374fung oder eine Erkl344rung, der Mangel sei beseitigt, oder eine Verweigerung der Fortsetzung der Besei-tigung i.S. des 247 639 Abs. 2 a.F. BGB, ebenso wenig, wie in den sp344te-ren Ratschl344gen die Verweigerung der Fortsetzungen der Verhandlungen i.S. des 247 203 BGB lag. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs ist nicht einmal der tats344chlichen Beendigung von Mangelbeseiti-gungsarbeiten ohne Weiteres die Erkl344rung zu entnehmen, der Mangel sei beseitigt oder die Fortsetzung der M344ngelbeseitigung werde verwei-gert. Denn beispielsweise bei Feuchtigkeitsm344ngeln muss typischerweise damit gerechnet werden, dass sich Nachbesserungsversuche im Ergeb-nis als erfolglos erweisen (BGH, Urt. v. 20.04.1989, aaO). Das gilt in noch st344rkerem Ma337e f374r blo337e Bedienungsempfehlungen, die h344ufig von beiden Parteien als Versuch betrachtet werden, die Mangelerschei-nungen zu beseitigen, wobei das Ergebnis abgewartet werden muss. Deshalb ging hier die Hemmung nach 247 639 Abs. 2 a.F. BGB l374ckenlos in die Hemmung nach 247 203 BGB 374ber. 2. Die Hemmungswirkung der Verhandlungen des Jahres 2003 dauerte bis zur Klageerhebung an. 22 23 a) Das Schreiben des Rechtsanwalts der Beklagten vom 24. April 2003, in dem er die Verj344hrungseinrede erhob und nur aus Kulanz die Bereitschaft zur Kl344rung der Mangelr374ge erkl344rte, stellte keinen Abbruch der Verhandlungen dar. Es ist ohne Bedeutung, wenn der Werkunter-nehmer bei seinen Nachbesserungsversuchen ausdr374cklich erkl344rt, eine Rechtspflicht dazu nicht anzuerkennen und nur aus Gef344lligkeit zu han- - 12 - deln. Nach Sinn und Zweck des 247 639 Abs. 2 a.F. BGB kommt es nur auf das tats344chliche Bem374hen um M344ngelbeseitigung, nicht dagegen auf die diesem Bem374hen zugrunde liegenden Beweggr374nde des Auftragneh-mers an (BGH, Urt. v. 21.04.1977, aaO). Ebenso wenig brach die Kl344ge-rin mit ihrem Schreiben vom 6. April 2004, in dem sie die Beklagte auf-forderte, die funktionsuntaugliche Infrarotverdampferanlage unverz374glich zu entfernen und den Werklohn zur374ckzuerstatten, die Verhandlungen ab. Es ging in diesem Schreiben zwar nicht mehr um die M344ngelbeseiti-gung, wohl aber noch um Schadensersatz gem344337 247 635 Abs. 2 a.F. BGB. Als Antwort baten die Rechtsanw344lte der Beklagten denn auch un-ter dem 13. April 2004 um Fristverl344ngerung bis 23. April 2004. b) In der Folgezeit lie337 die Beklagte die Verhandlungen allerdings einschlafen, was einem Abbruch der Verhandlungen gleichzustellen ist (BGH, Urt. v. 07.01.1986 - VI ZR 203/84, NJW 1986, 1337). Bei einer Hemmung der Verj344hrung durch Verhandlungen tritt die Verj344hrung je-doch fr374hestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein (247 203 Satz 2 BGB). Da dieses Ende jedenfalls nach Ablauf der von der Beklag-ten zuletzt erbetenen Fristverl344ngerung lag, also nach dem 23. April 2004, h344tte fr374hestens am 24. Juli 2004 Verj344hrung eintreten k366nnen (247 188 Abs. 2 BGB). Sie wurde jedoch schon am 13. Juli 2004 durch Ein-reichung der Klage erneut gehemmt. Dass diese erst am 5. August 2004 zugestellt wurde, ist unerheblich, weil die Verz366gerung nicht von der Kl344-gerin verursacht wurde (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 247 167 ZPO). 24 3. Das auf Verj344hrung gest374tzte Berufungsurteil war daher aufzu-heben, ohne dass 374ber die streitigen Fragen entschieden zu werden brauchte, ob die vertraglich vereinbarte Verj344hrungsfrist sechs oder zw366lf Monate betrug und ob es sich bei der vertraglichen Verj344hrungsklausel um eine nach 247 9 AGBG unwirksame Allgemeine Gesch344ftsbedingung handelt. 25 - 13 - 26 IV. Die Sache war an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Der Senat konnte nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Beru-fungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, sich nicht mit den Berufungsangriffen der Beklagten dagegen befasst hat, dass das Landgericht den Mangel auf der Grundlage des von der Kl344gerin vorge-legten Privatgutachtens festgestellt hat. 247 563 Abs. 3 ZPO, wonach das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentschei-dung reif ist, greift nicht ein, wenn das Sachverh344ltnis bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht 27 - 14 - noch nicht gem344337 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gepr374ft hat, ob konkrete An-haltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des erstinstanzli-chen Gerichts begr374nden. Diese Pr374fung kann nicht vom Revisionsge-richt vorgenommen werden, weil die Ermittlung oder Verneinung konkre-ter Anhaltspunkte f374r eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachen-feststellungen ihrerseits eine neue Tatsachenfeststellung darstellen kann und damit in die Zust344ndigkeit des Tatrichters f344llt. Melullis Scharen Ambrosius M374hlens Meier-Beck Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 27.10.2005 - 21 O 162/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.08.2006 - I-21 U 143/05 -
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