BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 101/06 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 25. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. April 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 40.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat die Beweislast nicht verkannt. Grunds344tzlich ist jede Rechtshandlung anfechtungsrechtlich f374r sich zu betrachten und selbst344n-dig auf ihre Anfechtbarkeit zu pr374fen (BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 2 - 3 - Rn. 55; Graf-Schlicker/Huber, InsO 247 129 Rn. 4). Dies gilt auch dann, wenn mehrere Handlungen gleichzeitig vorgenommen worden sind und sich wirt-schaftlich erg344nzen (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 490, 491; v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1519, 1521; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 129 Rn. 12). Unter dieser Pr344misse ist die 334bertragung des Wechsels auf die Beklag-te, ohne weiteres als unentgeltliche, die Gl344ubiger benachteiligende Leistung der Schuldnerin an die Beklagte einzustufen. Der Tatbestand des 247 134 Abs. 1 InsO liegt vor. Soweit die Beklagte geltend macht, in H366he von 40.000 200 nicht mehr bereichert zu sein, weil sie diesen Betrag auf Forderungen gegen die E. GmbH angerechnet habe, die entsprechende Forderungen ge-gen die Schuldnerin gehabt habe, hat sie diesen gem344337 247 143 Abs. 2 Satz 1 InsO erhobenen Einwand darzulegen und zu beweisen (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 143 Rn. 111; Graf-Schlicker/Huber, aaO, 247 143 Rn. 24; K374bler/Pr374tting/Paulus, InsO 247 143 Rn. 62). Dieser Beweis ist ihr nicht gelun-gen. Gegen die tatrichterliche W374rdigung wendet sich die Beschwerde nicht. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 21.12.2004 - 2 O 915/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 26.04.2006 - 2 U 94/05 -
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