BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 101/07 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 2. Mai 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Streitwert f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 148.734,80 200 festgesetzt. Gr374nde: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1 1. Die Beschwerdebegr374ndung beruft sich auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher der Beweiswert einer Quittung nur im Ausnahmefall ersch374ttert werden kann. Diesen Beweisgrund-satz hat der Bundesgerichtshof jedoch aus den Lebenserfahrungen abgeleitet, die Bankquittungen betreffen, und dementsprechend hierauf beschr344nkt (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1987 - II ZR 35/87, WM 1988, 524, 525). Die an-sonsten zur Beweiskraft einer Quittung aufgestellten Grunds344tze (vgl. BGH, Urt. v. 14. April 1978 - V ZR 10/77, WM 1978, 849; v. 13. Juli 1979 - I ZR 153/77, WM 1979, 1157, 1158; v. 23. M344rz 1983 - IVa ZR 120/81, LM ZPO 247 286 (B) 2 - 3 - Nr. 50; v. 10. Juni 1985 - III ZR 178/84, WM 1985, 1206, 1207 unter I. 3. a); v. 15. November 2006 - IV ZR 122/05, WM 2007, 426, 428 Rn. 14) hat das Beru-fungsgericht beachtet. 2. Der Rechtssache wird keine grunds344tzliche Bedeutung durch die An-nahme des Berufungsgerichts verliehen, der Herausgabeanspruch gegen den Rechtsanwalt unterliege der Regelverj344hrung, nicht der fr374heren Haftungsver-j344hrung gem344337 247 51b BRAO. Diese Unterscheidung ist durch das geltende Recht eingeebnet. Dass sie nach der Anzahl der noch offenen Altf344lle kl344rungs-bed374rftig sein k366nnte, wird von der Beschwerde nicht untermauert. Die Rechts-frage ist 374berdies altrechtlich gekl344rt durch das vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene Senatsurteil vom 30. Mai 2000 (IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2672 unter IV. 1. c). Der dort aufgestellte Rechtssatz beruht entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht auf konkreten Fallumst344nden (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 340/95, BGHR BRAO 247 51 a.F. Geltungsbe-reich 2; v. 13. April 2000 - IX ZR 171/98, juris). 3 Ein Wertungswiderspruch der fr374heren Regelverj344hrung nach 247 195 BGB a.F. f374r den Herausgabeanspruch des 247 667 BGB gegen einen Rechtsanwalt und der Deliktsverj344hrung, welche die Beschwerde dem Berufungsurteil entge-genh344lt, liegt nicht vor. Denn auch der deliktsrechtliche Herausgabeanspruch nach 247 852 BGB n.F., 247 852 Abs. 3 BGB a.F. war im Streitfall nicht verj344hrt. 4 3. Die Rechtssache erh344lt schlie337lich keine grunds344tzliche Bedeutung durch die unterschiedliche Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts im Zivilpro-zess und der Staatsanwaltschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten. Das Berufungsgericht hat eine Beweislastentscheidung gegen den Beklagten getroffen, welcher die Erf374llung seiner Herausgabepflicht nach 5 - 4 - 247 667 BGB zu beweisen hatte. Demgegen374ber oblag im Strafverfahren die Be-weislast f374r eine Veruntreuung des Beschuldigten der Anklage. Selbst unab-h344ngig davon ist eine Bindung des Zivilrichters an die Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils mit 247 286 ZPO nicht vereinbar; erst recht gilt dies f374r eine Bindung an die Tatsachenw374rdigung der Staatsanwaltschaft. An die als gegenstandslos aufgehobene Vorschrift des 247 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO, aus welcher dies positiv hervorging, wird in diesem Zusammenhang erinnert. Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.01.2005 - 1 O 132/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 02.05.2007 - I-24 U 26/05 -
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