BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 101/09 vom 30. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 2. Februar 2009 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechts-sache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Aus der mit "Beschwerde-/Revisionsbegr374ndung" 374berschriebenen Rechtsmittelbegr374ndungsschrift folgt, dass das als "Nichtzulassungsbe-schwerde" bezeichnete Rechtsmittel nur dann als Revision behandelt werden soll, wenn die Zulassungsbeschr344nkung unwirksam ist. Das ist nicht der Fall, so dass 374ber die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden ist. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor nur zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1) erkannt worden ist, und in den Entscheidungsgr374nden erl344utert, dass hinsichtlich der Beklagten zu 2) keine Zulassungsgr374nde vorliegen. Diese Beschr344n-kung der Zulassung auf einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist zul344ssig. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte zu 2) tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 108.843,78 200. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.07.2008 - 6 O 317/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 02.02.2009 - I-9 U 163/08 -
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