BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 101/09 Verk374ndet am: 18. Februar 2010 Kirchge337ner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 49 Der Inhaber einer 366ffentlichen Last gem344337 247 12 GrStG kann dann, wenn der Insolvenz-verwalter das belastete Grundst374ck freih344ndig ver344u337ert hat, keine abgesonderte Be-friedigung aus dem Ver344u337erungserl366s verlangen. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - IX ZR 101/09 - LG Gera AG Gera - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 1. Zivil-kammer des Landgerichts Gera vom 22. April 2009 und das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 11. April 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl344gerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366-gen der F. AG (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin war Eigen-t374merin von Grundst374cken, die auf dem Gebiet der klagenden Gemeinde lagen. Bei Er366ffnung des Insolvenzverfahrens am 3. Mai 2004 war Grundsteuer in H366-he von insgesamt 15.352,34 200 nicht bezahlt. In der Folgezeit ver344u337erte der Beklagte die Grundst374cke im Wege des freih344ndigen Verkaufs. 1 Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Kl344gerin die Feststellung, dass sie wegen der r374ckst344ndigen Grundsteuerforderungen aus den Jahren 2003 2 - 3 - und 2004 abgesonderte Befriedigung aus dem Ver344u337erungserl366s verlangen kann. Die Vorinstanzen haben antragsgem344337 entschieden. Mit seiner vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die Abweisung der Kla-ge erreichen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Abweisung der Klage. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Das Absonderungsrecht der Kl344ge-rin folge aus 247247 49 InsO, 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Gem344337 247 12 GrStG ruhe die Grundsteuer als 366ffentliche Last auf dem Steuergegenstand. Dies bedeute eine dingliche Haftung und damit die Entstehung eines Pfandrechts. Nach der frei-h344ndigen Ver344u337erung des Grundst374cks setze sich das Pfandrecht am Ver344u-337erungserl366s fort, soweit keine Umschuldung stattfinde bzw. das Pfandrecht untergegangen sei. Das Grundst374ck hafte zwar auch nach einer freih344ndigen Ver344u337erung f374r die vor der Ver344u337erung angefallene Grundsteuer. 334berneh-me der Erwerber also die vorhandenen Pfandrechte, komme eine Haftung des Erl366ses nicht in Betracht, weil sich die Rechtsstellung des Pfandgl344ubigers durch die Ver344u337erung nicht verbessern d374rfe. Im Falle einer lastenfreien 334ber-tragung bleibe es dagegen bei der Haftung des Verkaufserl366ses. Der Beklagte habe nicht behauptet, dass der (oder die) K344ufer Lasten 374bernommen h344tten. Das Absonderungsrecht der Gemeinde bestehe unabh344ngig davon, ob der 4 - 4 - Verwalter das Grundst374ck im Wege der Zwangsversteigerung oder aber frei-h344ndig ver344u337ere. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 1. Im Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens war die Kl344gerin Inhaberin eines Absonderungsrechts am Grundst374ck der Schuldnerin. Nach 247 49 InsO sind Gl344ubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus einem Grund-st374ck oder einem grundst374cksgleichen Recht zusteht, im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Der Kl344gerin stand ein Recht auf Be-friedigung aus dem Grundst374ck zu. Gem344337 247 12 GrStG ruht die Grundsteuer als 366ffentliche Last auf dem Grundst374ck. Unter dem Begriff der "366ffentlichen Last", der gesetzlich nicht definiert ist, wird eine Abgabenverpflichtung verstan-den, welche durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistung zu erf374llen ist und nicht nur die pers366nliche Haftung des Schuldners, sondern auch die dingli-che Haftung des Grundst374cks voraussetzt (BGH, Urt. v. 22. Mai 1981 - V ZR 69/80, ZIP 1981, 777, 778; v. 30. Juni 1988 - IX ZR 141/87, WM 1988, 1574). Die Vorschrift des 247 49 InsO nimmt auf das Gesetz 374ber die Zwangsversteige-rung und die Zwangsverwaltung (fortan: Zwangsversteigerungsgesetz oder ZVG) Bezug. In der Zwangsversteigerung berechtigt die 366ffentliche Last zur bevorrechtigten Befriedigung aus dem Grundst374ck (247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG). Entgegen der Ansicht des OLG Hamm (NJW-RR 1994, 469 f) bedeutet die Ver-weisung jedoch nicht, dass das Absonderungsrecht erst und nur dann entsteht, wenn das Grundst374ck nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zwangsver-steigert wird. Die Anordnung der Zwangsversteigerung (oder der Zwangsver- 6 - 5 - waltung) kann nicht die Entstehung eines Rechts zur Folge haben. Die Vor-schrift des 247 12 GrStG ist 374berdies eindeutig anders zu verstehen. Die Grundsteuer ruht unabh344ngig davon als 366ffentliche Last auf dem Grundst374ck, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden ist oder nicht (OVG Sachsen-Anhalt WM 2007, 1622). Auch die 374brigen in 247 10 Abs. 1 ZVG ge-nannten Rechte werden sogleich mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zu Absonderungsrechten, nicht etwa erst und nur im Rahmen einer Zwangsver-steigerung. 2. Nach der freih344ndigen Ver344u337erung des Grundst374cks kann die kla-gende Gemeinde jedoch nicht die Befriedigung ihrer Forderung aus dem bei der Ver344u337erung erzielten Erl366s verlangen. 7 a) Die Verwertung eines zur Insolvenzmasse geh366renden Grundst374cks ist in 247 165 InsO geregelt. Der Verwalter kann die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung betreiben, auch wenn an dem Grundst374ck ein Absonde-rungsrecht besteht. Die Befriedigung des absonderungsberechtigten Gl344ubigers erfolgt in einem solchen Fall nach den Vorschriften des Zwangsversteigerungs-gesetzes. Der Gl344ubiger hat - wenn er nicht gem344337 247 27 ZVG dem Verfahren beitritt - sein Recht gem344337 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG anzumelden, so dass es bei der Feststellung des geringsten Gebots ber374cksichtigt wird (247 45 Abs. 1 ZVG). Mit dem Zuschlag erlischt das Recht (247 52 Abs. 1 Satz 2, 247 91 Abs. 1 ZVG); an seine Stelle tritt der Anspruch auf Ersatz seines Wertes aus dem Versteige-rungserl366s (247 92 Abs. 1 ZVG). Meldet der Gl344ubiger sein Recht gem344337 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG nicht an, wird es nicht in das geringste Gebot aufgenommen. Nach 247 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG erlischt das Recht. Die Vorschrift des 247 52 ZVG ist allerdings nicht abschlie337end. Es gibt auch Rechte, die aufgrund ausdr374ckli-cher gesetzlicher Anordnung auch au337erhalb des geringsten Gebots bestehen 8 - 6 - bleiben (BVerwG NJW 1993, 480). 247 12 GrStG enth344lt jedoch keine entspre-chende Regelung. Das Schicksal der 366ffentlichen Last des 247 12 GrStG richtet sich folglich, wenn das betroffene Grundst374ck zwangsversteigert wird, aus-schlie337lich nach den Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes (BVerw-GE 70, 91 = NJW 1985, 756). Mit dem Zuschlag erwirbt der Berechtigte anstelle des erloschenen Rechtes einen pfandhaft gesicherten Anspruch auf Wertersatz aus dem Versteigerungserl366s. b) Gleiches gilt, wenn der Absonderungsberechtigte selbst die Zwangs-versteigerung oder die Zwangsverwaltung betreibt. Hier gelten ebenfalls die Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes. Das Verwertungsrecht des Gl344ubigers besteht nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens grunds344tzlich fort (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 176). Der Gl344ubiger kann dadurch, dass er selbst die Zwangsversteigerung beantragt oder dem vom Verwalter (oder einem anderen Absonderungsberechtigten) beantragten Verfahren beitritt, seine Rech-te wahren. Einschr344nkungen k366nnen sich allerdings aus 247 30d Abs. 1 ZVG er-geben, wonach die vom Gl344ubiger betriebene Zwangsversteigerung unter be-stimmten Voraussetzungen auf Antrag des Verwalters einstweilen einzustellen ist. Kommt es jedoch zur Zwangsversteigerung, gelten die Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes mit dem oben beschriebenen Ergebnis. 9 c) Obwohl das Gesetz diese M366glichkeit nicht ausdr374cklich vorsieht, kann der Verwalter das belastete Grundst374ck - wie sich mittelbar aus 247 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO ergibt - auch freih344ndig ver344u337ern (Jaeger/Henckel, InsO 247 49 Rn. 33; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 49 Rn. 4; Uhlenbruck/ Brinkmann, InsO 13. Aufl. 247 49 Rn. 1c; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 165 Rn. 4; vgl auch BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281, 282 Rn. 13). Wie in einem solchen Fall die Absonderungsrechte gem344337 10 - 7 - 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG abgegolten werden, ist im Gesetz nicht geregelt und wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird angenommen, die in 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG genannten Rechte lie337en sich nur im Zwangsversteigerungsverfahren umsetzen (OLG Hamm NJW-RR 1994, 469 mit krit. Anm. Hornung KKZ 1995, 67; Uhlenbruck/Brinkmann aaO 247 51 Rn. 38; M374nchKomm-InsO/Ganter aaO 247 51 Rn. 262; HmbKomm-InsO/B374chler, 3. Aufl. 247 165 Rn. 13). Ebenso wird vertreten, die abgesonderte Befriedigung k366nne nicht von der Art und Weise der Verwertung des Grundst374cks abh344ngig sein (LG Erfurt KKZ 2009, 17; AG N374rnberg KKZ 2005, 175; Jaeger/Henckel, InsO 247 49 Rn. 33; FK-InsO/Imberger, 5. Aufl. 247 49 Rn. 50; Hornung KKZ 1995, 67, 68). Auf diesen Meinungsstreit kommt es hier nicht an. Der hier gegebene Fall einer 366ffentlichen Last gem344337 247 12 GrStG weist die Besonderheit auf, dass die 366ffentliche Last bei einer freih344ndigen Ver344u337e-rung nicht erlischt. Wird das Grundst374ck nach Festsetzung, F344lligkeit und Voll-streckbarkeit der Steuerforderung ver344u337ert, haftet das Grundst374ck weiterhin (BVerwGE 77, 38 = NJW 1987, 2098; BVerwG KStZ 1975, 10; Troll/Eisele, GrStG 8. Aufl. 247 12 Rn. 3). Die Haftung wird durch einen gegen den neuen Ei-gent374mer gerichteten Duldungsbescheid geltend gemacht. Wenn das Grund-st374ck nach der freih344ndigen Ver344u337erung weiterhin f374r die Steuerforderung haf-tet, das Absonderungsrecht also fortbesteht, kann es sich nicht im Wege der dinglichen Surrogation durch ein Pfandrecht am Ver344u337erungserl366s fortsetzen (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO Vor 247247 49-52 Rn. 99a). Eine den Vor-schriften des 247 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG entsprechende Bestimmung, welche in Verbindung mit 247 91 Abs. 1 und 247 92 Abs. 1 ZVG das Erl366schen des Rechts am Grundst374ck und das Entstehen eines Anspruchs auf Wertersatz aus dem Ver-344u337erungserl366s anordnet, gibt es in der Insolvenzordnung nicht. 11 - 8 - Entgegen der Ansicht des Landgerichts gilt im vorliegenden Fall nicht deshalb etwas anderes, weil das Grundst374ck "lastenfrei" verkauft worden ist oder sein soll. Die Vorschrift des 247 12 GrStG enth344lt zwingendes Recht. Die (auf das erworbene Grundst374ck beschr344nkte) Haftung des Erwerbers aus 247 12 GrStG kann nicht durch eine Vereinbarung der Vertragsparteien abbedungen werden. 12 III. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechts-verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis 13 - 9 - erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat das Re-visionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Kla-ge wird unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen abgewiesen. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 11.04.2008 - 2 C 935/07 - LG Gera, Entscheidung vom 22.04.2009 - 1 S 137/08 -
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