BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 101/09 Verk374ndet am: 23. Februar 2011 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 1 Satz 2 Bb, Cl Zur Transparenz einer Klausel in den allgemeinen Gesch344ftsbedingungen eines Carsharing-Unternehmens, die im Schadensfalle eine Haftung des Vertragspartners in H366he eines vereinbarten Selbstbehalts vorsieht. BGH, Urteil vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge-richts Hannover vom 15. Mai 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die ein Carsharing-Unternehmen betreibt, verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines von der Beklagten verur-sachten und verschuldeten Verkehrsunfalls. Zwischen den Parteien bestand bis 31. Mai 2007 ein Teilnutzungsvertrag, der die Beklagte zur vor374bergehenden Nutzung von Fahrzeugen der Kl344gerin berechtigte. 1 Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin zugrunde, die folgende Klausel enthielten: 2 "247 13 Versicherungen 1. Alle Fahrzeuge sind haftpflicht- und kaskoversichert. - 3 - 2. Wird ein Fahrzeug w344hrend der Nutzungszeit des Teilnehmers besch344-digt oder verursacht der Teilnehmer einen Schaden, haftet er hierf374r im Rahmen der Selbstbeteiligung, deren H366he der Tarifordnung zu ent-nehmen ist. Ausgenommen hiervon sind F344lle h366herer Gewalt. Eine in diesem Vertrag geregelte weitergehende Haftung bleibt hiervon unbe-r374hrt." Die Beklagte verursachte einen Verkehrsunfall, wodurch am Fahrzeug der Kl344gerin ein Schaden in H366he von 308,75 200 und an dem Fahrzeug des Un-fallbeteiligten ein Schaden in H366he von 1.261,44 200 entstand. 3 Mit ihrer Klage begehrt die Kl344gerin von der Beklagten die nach der Ta-rifordnung vorgesehene Selbstbeteiligung in H366he von 770 200. Sie hat auf diese Forderung die von der Beklagten hinterlegte Kaution in H366he von 490 200 sowie die Erstattung der vorausgezahlten Monatspreise f374r die Monate Juni 2007 bis Dezember 2007 in H366he von insgesamt 77 200 verrechnet, woraus die Klagefor-derung in H366he von 203 200 resultiert. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin blieb erfolglos. 5 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344ge-rin ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 7 - 4 - I. 8 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung ausgef374hrt, 247 13 Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin versto337e gegen das Transparenzgebot aus 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sei daher unwirksam. Das Transparenzgebot verpflichte den Verwender, Rechte und Pflichten seines Ver-tragspartners in allgemeinen Gesch344ftsbedingungen m366glichst klar und durch-schaubar darzustellen. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete auch, dass eine in allgemeinen Gesch344ftsbedingungen enthaltene Klausel die wirt-schaftlichen Nachteile und Belastungen f374r den anderen Vertragsteil soweit er-kennen lasse, wie dies nach den Umst344nden gefordert werden k366nne. Diesen Anforderungen werde 247 13 Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin nicht gerecht. Da sich die streitgegenst344ndliche Klausel am Satz-anfang auf Fahrzeuge der Teilnehmergemeinschaft beziehe, sei f374r einen auf-merksamen und sorgf344ltigen Vertragspartner nicht mit der erforderlichen Klar-heit zu erkennen, dass von dieser Klausel auch Haftpflichtsch344den umfasst sein sollen. Die Formulierung im zweiten Satzteil des 247 13 Nr. 2 sei mehrdeutig. Ins-gesamt unterscheide die Klausel zwischen einer Besch344digung des genutzten Fahrzeugs der Teilnehmergemeinschaft einerseits und einem durch den Benut-zer verursachten Schaden andererseits. In diesem zweiten Satzteil werde je-doch nicht deutlich gemacht, ob nur f374r Sch344den am Fahrzeug der Teilnehmer-gemeinschaft oder auch f374r Sch344den an anderen Rechtsg374tern gehaftet werden solle. Mit dieser Verletzung des Transparenzgebots gehe auch die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung der Vertragspartner der Kl344gerin einher. - 5 - II. 9 Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision stand. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass 247 13 Nr. 2 Satz 1 der All-gemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin wegen Versto337es gegen das Transparenzgebot aus 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. 10 1. Bestimmungen in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen sind unwirk-sam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst344ndlich ist. Verwender Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen sind daher nach den Grunds344t-zen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspart-ner m366glichst klar und durchschaubar darzustellen (Senatsurteil BGHZ 162, 39 = NJW 2005, 1183, 1184). Dazu geh366rt auch, dass Allgemeine Gesch344ftsbe-dingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umst344nden gefordert werden kann (Senatsurteil vom 16. Mai 2007 - XII ZR 13/05 - NJW 2007, 2176 Rn. 14). Der Verwender muss somit die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass f374r ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht (BGHZ 164, 11 = NJW-RR 2005, 1496, 1498 und BGHZ 165, 12 = NJW 2006, 996, 997 f. mwN). Die Beschreibung muss f374r den anderen Vertragsteil nachpr374fbar und darf nicht irref374hrend sein (Senatsurteil BGHZ 162, 39 = NJW 2005, 1183, 1184). Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel auf die Erwartungen und Erkenntnism366glichkeiten eines durchschnittlichen Ver-tragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Senatsurtei-le BGHZ 183, 299 = NJW 2010, 671 Rn. 22; vom 7. Mai 2008 - XII ZR 5/06 = GuT 2008, 339 Rn. 18 und vom 16. Mai 2007 - XII ZR 13/05 - NJW 2007, - 6 - 2176 Rn. 14). Dabei sind Allgemeine Gesch344ftsbedingungen nach ihrem objek-tiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344ndi-gen und redlichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der norma-lerweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteil BGHZ 178, 158 = NJW 2008, 3772 Rn. 14). 11 2. Nach diesen Grunds344tzen wird 247 13 Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen der Kl344gerin dem Transparenzgebot des 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerecht. Die verfahrensgegenst344ndliche Vertragsklausel l344sst nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen, in welchem Schadensfall der Ver-tragspartner der Kl344gerin mit der vereinbarten Selbstbeteiligung haften soll. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgef374hrt, dass der Wortlaut von 247 13 Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin ver-schiedene Auslegungen zul344sst. W344hrend sich die Formulierung am Satzan-fang der Klausel ihrem Wortlaut nach eindeutig auf Sch344den an dem 374berlasse-nen Fahrzeug bezieht, spricht der anschlie337ende Satzteil allgemein von einem Schaden, den der Vertragspartner der Kl344gerin verursacht hat. Von ihrem Wort-laut her kann sich diese Formulierung sowohl allein auf einen von dem Benutzer verursachten Schaden an dem 374berlassenen Fahrzeug als auch - weiterge-hend - auf einen von ihm verursachten Haftpflichtschaden beziehen. F374r einen m366glichen Vertragspartner der Kl344gerin ist es jedoch von erheblicher Bedeu-tung, ob er im Schadensfalle die gesamte Selbstbeteiligung nur erbringen muss, wenn an dem ihm 374berlassenen Fahrzeug ein Schaden mindestens in H366he der vereinbarten Selbstbeteiligung entstanden ist, oder auch dann, wenn er, etwa bei einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall, Fremdsch344den verursacht hat. Dies wird aus der verfahrensgegenst344ndlichen Vertragsklausel nicht ausrei-chend deutlich. Ihr Wortlaut lie337e sogar die M366glichkeit zu, dass ein Vertrags-partner der Kl344gerin die Selbstbeteiligung doppelt erbringen muss, sollte etwa 12 - 7 - bei einem von ihm verursachten Verkehrsunfall sowohl an dem ihm 374berlasse-nen Fahrzeug als auch bei einem weiteren Unfallbeteiligten ein erheblicher Schaden entstanden sein. 13 b) Hinzu kommt, dass eine Selbstbeteiligung typischerweise nur bei der Kaskoversicherung vereinbart wird, weil dadurch die Versicherungspr344mien re-duziert werden k366nnen. Bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Vereinba-rung eines Selbstbehalts im Schadensfall dagegen un374blich. Auch aus diesem Grund wird ein Vertragspartner der Kl344gerin 247 13 Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen regelm344337ig dahingehend verstehen, dass er nur bei Sch344den, die der Kaskoversicherung unterfallen, mit der vereinbarten Selbstbe-teiligung haften muss. c) Damit kommt die Absicht der Kl344gerin, ihre Vertragspartner auch im Rahmen der Abwicklung von Haftpflichtsch344den an Rechtsg374tern Dritter in H366-he der Selbstbeteiligung in Anspruch zu nehmen, nicht ausreichend im Wortlaut der streitgegenst344ndlichen Klausel zum Ausdruck. Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Gesch344ftsbedingungen gehen jedoch gem344337 247 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. 247 13 Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen der Kl344gerin gen374gt daher insbesondere nicht dem in 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltenen Gebot, wonach allgemeine Gesch344ftsbedingungen die wirtschaftlichen Belastungen und Nachteile des Vertragspartners soweit erken-nen lassen m374ssen, wie dies nach den Umst344nden gefordert werden kann (BGHZ 164, 11 = NJW-RR 2005, 1496, 1498 und BGHZ 165, 12 = NJW 2006, 996, 997 f. mwN). 14 3. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, 247 13 Nr. 2 Satz 1 der All-gemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin enthalte eine Haftungsbegren-zung zugunsten des Vertragspartners auf die vereinbarte Selbstbeteiligung, 15 - 8 - weshalb er selbst bei einer Intransparenz der Klausel nicht durch die Regelung benachteiligt werde, kann dem nicht gefolgt werden. 16 a) Zwar wird 374berwiegend die Auffassung vertreten, dass die blo337e Intransparenz einer allgemeinen Gesch344ftsbedingung allein noch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners und damit zur Unwirk-samkeit einer Klausel f374hren w374rde, sondern dar374ber hinaus die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders hinzutreten m374sse (Staudinger/Coester BGB [2006] 247 307 Rn. 174; Palandt/Gr374neberg BGB 70. Aufl. 247 307 Rn. 20; Jauernig/Stadler BGB 13. Aufl. 247 307 Rn. 6; Erman/Roloff BGB 12. Aufl. 247 307 Rn. 22; Bamberger/Roth/Schmidt BGB 247 307 Rn. 26; Armbruster DNotZ 2004, 437, 439 f.; Artz JuS 2002, 528, 529; von Westphalen NJW 2002, 12, 17; differenzierend M374nchKommBGB/Basedow 4. Aufl. 247 307 Rn. 51; aA AnwKomm/Hennrichs [2000] 247 307 BGB Rn. 9; Pr374tting/Wegen/Weinreich/Berger BGB 5. Aufl. 247 307 Rn. 14; f374r die Zeit vor dem Inkrafttreten des 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vgl. BGHZ 147, 354 = NJW 2001, 2014, 2016 und BGHZ 148, 74 = NJW 2001, 2635, 2636). Im vorliegenden Fall ist diese Vor-aussetzung jedoch ebenfalls erf374llt. b) Entgegen der Auffassung der Revision wird die Haftung des Vertrags-partners durch 247 13 Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin nicht auf die H366he der vereinbarten Selbstbeteiligung begrenzt; die Haftung wird jedenfalls bei Sch344den, die von dem Teilnehmer fahrl344ssig verur-sacht wurden, durch die Klausel erst begr374ndet. 17 Daf374r spricht nicht nur der Wortlaut der Vertragsklausel, sondern auch der Regelungszusammenhang mit weiteren Bestimmungen in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin. In 247 13 Nr. 1 der Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen der Kl344gerin ist festgehalten, dass alle Fahrzeuge haftpflicht- und 18 - 9 - kaskoversichert sind. 247 15 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin sieht eine Haftung des Teilnehmers nur f374r Vorsatz und grobe Fahrl344ssigkeit vor. In einer Gesamtschau k366nnen diese beiden Regelungen aus der ma337gebli-chen Sicht eines verst344ndigen und redlichen Vertragspartners (Senatsurteil BGHZ 178, 158 = NJW 2008, 3772 Rn. 14) nur dahingehend verstanden wer-den, dass er bei einem von ihm fahrl344ssig verursachten Schaden an dem 374ber-lassenen Fahrzeug selbst oder an fremden Rechtsg374tern von jeglicher Haftung freigestellt ist und solche Sch344den durch die von der Kl344gerin abgeschlossenen Versicherungen ausgeglichen werden. 247 13 Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen der Kl344gerin schr344nkt die generelle Haftungsfreistellung des Vertragspartners jedoch wieder ein, indem auch bei fahrl344ssig verursachten Sch344den eine Haftung in H366he der vereinbarten Selbstbeteiligung vorgesehen wird. Daher hat die Klausel jedenfalls bei fahrl344ssig verursachten Sch344den eine haftungsbegr374ndende Wirkung, durch die der Vertragspartner konkret benach-teiligt wird. Ob die Wirkung der Klausel bei grob fahrl344ssig oder vors344tzlich ver-ursachten Sch344den anders zu beurteilen w344re, kann dahingestellt bleiben, weil nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts die Beklagte den Unfall nur aufgrund einfacher Fahrl344ssigkeit verur-sacht hat. 4. Da 247 13 Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344-gerin somit bereits wegen des Versto337es gegen 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB un- 19 - 10 - wirksam ist, hat das Berufungsgericht die Klage bereits aus diesem Grund zu Recht abgewiesen. Ob der Anspruch der Kl344gerin bereits verj344hrt w344re, kann daher offen bleiben. Hahne Dose Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 29.01.2008 - 462 C 10002/07 - LG Hannover, Entscheidung vom 15.05.2009 - 13 S 11/08 -
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