BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 101/10 Verkündet am: 17. Oktober 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1375 Abs. 2 Sat z 2, 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO §§ 254, 263, 533 a) Für den Auskunftsantrag nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger damit in erster Linie die Umkehr der Beweislast nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB er reichen will. b) Die Zulassung einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänd e- rung durch das Berufungsgericht nach § 533 ZPO ist mit der Revision nicht anfechtbar (im Anschluss an BGH Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 27/06 - NJW - RR 2008, 262, 263 ). BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10 - OLG München AG Wolfratshausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2012 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Weber - Monecke, Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur für Recht erkannt: Die Re vision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats - Familien senat - des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 2010 wird auf Ko s- ten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger begehrt von der Beklagten Zugewinnausgleich. Die Parteien heirateten am 23. Juni 1997. Seit 1. Januar 2002 leb t en sie getrennt. Die Ehe wurde im Jahr 2003 rechtskräftig geschieden . Die i m geset z- lichen Güterstand lebenden Parteien vereinbarten al s Stichtag für das Endve r- mögen den 31. Dezember 2002 . Der Kläger hat im Jahr 2005 Stufenklage u. a. auf Auskunft über das Endvermögen der Beklagten zum 31. Dezember 2002 erhoben . Nachdem der Kläger die Auskunftsstufe mit Zustimmung der Beklagten für erle digt erklärt ha t- te, hat er seinen Zahlungsantrag beziffert und beantragt, die Beklagte zu veru r- teilen, an ihn einen Zugewinnausgleich in Höhe von 57.754,82 zu zahlen. 1 2 3 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger beweisfällig dafür geblieben sei, dass das Endvermögen der Beklagten ihr Anfangsverm ö- gen übersteige. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger u.a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über ihr Vermögen zum 1. Januar 2002 (dem Zeitpunkt der Trennung) zu erteilen und an den Kl ä- ger einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Zugewinnausgleich zu za h- len. Hilfsweis e hat der Kläger seinen bereits erstinstanzlich gestellten Za h- lungsantrag wiederholt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antrags ge mäß zur Auskunft verurteilt ; das weitere Verfahren hat es an das Amtsgericht z u- rückverwiesen. Hiergegen wendet sich die Bek lagte mit der vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision , mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weite r- verfolgt. Entscheidungsgründe : Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Auskunft über das Vermögen zum Zei tpunkt der Trennung verurteilt. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, nach Beendigung des Güterstandes könne jeder Ehegatte nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trenn ung verlangen. Nachdem die Parteien bereits seit Jahren rechtskräftig 4 5 6 7 - 4 - geschieden seien und unstreitig im gesetzlichen Güterstand ge leb t hätt en, se i- en die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift gegeben. Der Kläger könne die Auskunft zum Trennung szeitpunkt, die er erstmals mit seiner Berufungsbegründungsschrift geltend gemacht habe, verlangen, o b- wohl er in erster Instanz bereits im Rahmen der Stufenklage nach § 254 ZPO seinen Anspruch beziffert und den Auskunftsanspruch für erledigt erklärt habe. U nabhängig von der in Rechtsprechung und Literatur streitigen Frage, ob allgemein auch nach erfolgter Bezifferung der Klage eine Rückkehr zur Au s- kunftsstufe möglich sei, sei eine solche jedenfalls aufgrund der besonderen Verhältnisse des Falles möglich. Der Kläger stütze seinen Anspruch in der S a- che maßgeblich darauf, dass er Kontoguthaben der Beklagten zum Trennung s- zeitpunkt am 1. Januar 2000 ( richtig: 1. Januar 2002 ) in Höhe von 92.513,98 darlege . Diese Summe sei zum Stichtag für das Endvermögen am 31. Dezember 2002 nach den Angaben der Beklagten im Wesentlichen nicht mehr vorhanden gewesen. Nach der bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 27. August 2009 gel tenden Rechtslage habe der Kläger die Darlegungs - und Beweislast für die Höhe des Endvermögens der Beklagten am 31. Dezember 2002 getragen . Mit der z wischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung in erster Instanz am 1. September 2009 in Kraft getretenen Reform des Zugewinnausgleichsrechts sei zum einen eine Auskunftspflicht zum Zeitpunkt der Trennung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB und zum anderen damit korrespondierend eine Umkehrung der Da r- legungs - und Beweislast nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB eingeführt worden . Dabei gebe es keine Übergangsvorschrift, so dass diese Neuregelung auch für bereits laufende Verfahren gelte. Dem Kläger könne es nicht verwehrt werden, die für ihn günstigen Wirkungen der Gesetzesänderung in Anspruch zu ne h- men. 8 9 - 5 - II. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. 1. Die Zulassung der vom Kläger in der Berufungsinstanz im Hinblick auf die Gesetzesänderung vorgenommene Klag e änderung nach § 533 ZPO durch das Berufungsgericht ist mit der Revision nicht anfe chtbar (vgl. zur Widerklage in der Berufungsinstanz BGH Urteil vom 2 5. Oktober 2007 - VII ZR 27/06 - NJW - RR 2008, 262, 263; Musielak/Ball ZPO 9. Aufl. § 533 ZPO Rn. 23; Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 533 ZPO Rn. 10) und im Übrigen von der Rev i- sion auch nicht gerügt worden . 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die von dem Kläger in der Berufungsinstanz erhobene Stufenklage zulässig. a) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistung, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn namen tlich mit der Auskunft s- k lage die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was de r Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. D ie Besonderheit der Stufenklage liegt in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrages. Dar aus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilf s- mittel ist, um die (noch) fehlende Bestimm barkeit des Leistungsanspruchs he r- beizuführen. Die der Stufe nklage eigene Verknüpfung von unbestimmtem Lei s- tungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmba r- keit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung ver schaffen soll ( vgl. BGH Urteil vom 2. März 2000 10 11 12 13 - 6 - - III ZR 65/99 - NJW 2000, 1645 , 1646 ). Eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist deshalb nur zulässig, w enn die Auskunft dazu benötigt wird, den Leistungsa n- trag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bez iffern zu können (Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948 , 950 ). b) Demgemäß ist die Stufenklage hier zulässig . aa) Soweit sich die Revision darauf beruft, dass der Kläger in der Ber u- fungsinstanz zugleich einen bezifferten Za hlungsantrag g estellt habe, verkennt sie, dass es sich hierbei um einen Hilfsantrag handelt, der erst zum Zuge käme, wenn die Stufenklage keinen Erfolg hätte. Der Zulässigkeit der Stufenklage steht auch nicht entgegen, dass sich der Kläger selbst wegen Verjährung keinen Zugewinnausgleichsanspruch ve r- spricht, der über den zunächst erstinstanzlich und nunmehr hilfsweise beziffe r- ten Betrag von 57.754,82 hinausgeht . Zu Recht weist die Revisionserwid e- rung darauf hin, dass ein Anspruch bis zu d ies er Höhe noc h gar nicht feststeh t . bb) Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es dem Kläger ebenso wenig hinsichtlich seines Auskunftsbegehrens an dem erforderlichen Recht s- schutzbedürfnis. (1) Auch wenn naheliegt, dass der maßgebliche Beweggrund für die Kl a- g e änderung der Wunsch des Klägers ist, über sein Auskunftsbegehren nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zu seinen Gunsten eine Umkehr der Darl e- gungs - und Beweislast gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB zu erreichen, lässt dies sein Rechtsschutzbedürf nis nicht entf allen . ( a ) Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung war jeder Ehegatte verpflichtet, nach Beendigung des G ü- 14 15 16 17 18 19 - 7 - terstandes dem anderen Ehegatten auf Verlangen über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung kann jeder Ehegatte ab den dort näher bezeichneten Zeitpunkten von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1) oder Auskunft über das Vermögen verl angen, soweit es für die Berechnung des Anfangs - und Endvermögens maßgeblich ist (Nr. 2). Nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB nF hat der auskunftspflichtige Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf eine Handlung im Sinne des § 1 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB zurückzuführen ist, wenn das Endvermögen dieses Ehegatten geringer als das Vermögen ist, das er in der Auskunft zum Tre n- nungszeitpunkt angegeben hat. Sinn dieser Regelung ist es, den anderen Eh e- gatten nach erfolgter Trennu ng zu schützen ( Senatsurteil vom 15. August 2012 - XII ZR 80/11 - juris Rn. 40 ). ( b ) D er Kläger konnte in erste r Instanz, in der die mündliche Verhandlung am 27. August 2009 geschlossen worden ist, von der Beklagten noch keine Auskunft zum Zeitpunkt de r Trennung verlangen und damit auch k eine Umkehr der Beweislast im vorgenannten Sinne erreichen. Der Kläger hätte allenfalls einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB geltend machen können, wenn und soweit er Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkre te Anhaltspun k- te für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorgetragen hätte (vgl. S e- natsurteil vom 15. August 2012 - XII ZR 80/11 - juris Rn. 28 ) , ohne damit alle r- dings e ine Umkehr der Beweislast im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB nF erreichen zu können. 20 21 - 8 - Zu Recht führt das Berufungsgericht daher aus, dass es dem Kläger in dieser Situation nicht verwehrt werden kann, die für ihn günstigen Wirkungen der Gesetzesänderungen in Anspruch zu nehmen. (2 ) Dem Auskunftsbegehren des Klägers ist entge gen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb der Erfolg zu versagen , weil es selbst bei einer Hinzurechnung des im Streit befindlichen Kontoguthabens von 92.513,98 zum Endvermögen der Beklagten an einem Zugewinnausgleichsanspruch des Kl ä- gers gegenü ber der Beklagten fehlte. ( a ) Jeder Ehegatte hat grundsätzlich nach Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft im Sinne des § 1379 BGB ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgl eich fordern kann ( jeweils zu § 1379 BGB aF BGH Urteile vom 22. Dezember 1971 - IV ZR 42/70 - NJW 1972, 433, 434 und vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 90/81 - NJW 1983, 753, 754) . Der Auskunftsa n- spruch soll ihm ermöglichen, sich Klarheit über das Bestehen eine r solchen Forderung zu verschaffen. Der Anspruch auf Auskunft nach § 1379 BGB ist a l- lerdings nur ein Hilfsanspruch, der der Verwirklichung der Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB dient. Ihm kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entg e- gengesetzt werden, wen n ausnahmsweise nicht zweifelhaft sein kann, dass dem Auskunft Begehrenden keine Ausgleichsforderung zusteht (BGH Urteil vom 22. Dezember 1971 - IV ZR 42/70 - NJW 1972, 433, 434). In diesem Falle wäre die Auskunftsklage sinnlos, weil der Kläger keinen schu tzwürdigen Vorteil erlangen kann, weshalb es am entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis fehlte (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. Vorb . zu § 253 Rn. 26 f. mwN). (b) Umstände, die einem Auskunftsbegehren des Klägers danach entg e- genstehen könnten, liegen jedoch nicht vor. 22 23 24 25 - 9 - Zwar würde nach der Berechnung der Beklagten ihrem - vom Kläger u r- sprünglich zugestandenen - indexierten Anfangsvermögen in Höhe von 433.375,72 auch bei Berücksichtigung des streitigen Kontoguthabens ein Endvermögen in Höhe von nur 426.940,22 gegenüberstehen (335.000 Grundstückswert, 43,82 Wert Giro - Konto, 92.513,98 und 3.000 - Wert abzüglich S chulden in Höhe von 3.617,58 Zugewinn ausscheiden. Jedoch verkennt die Revision, dass die nunmehr g e- schuldete Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung auch Vermögensbestandteile aufzei gen kann, die bislang in der Vermögensbilanz noch keine Erwähnung g e- fun den haben und deren Einbeziehung zu einem Zugewinnausgleichsanspruch für den Kläger führen könnte. Jedenfalls ist diese Möglichkeit nicht ausg e- schlossen, weshalb man dem Kläger insoweit auch nicht das Rechtsschutzb e- dürfnis absprechen kann. 3. Weil der A uskunftsantrag nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB auch begründet ist, hat das Oberlandesgericht ihm zu Recht stattgegeben und den Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zutreffend an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Revision der Be klagten bleibt deshalb der Erfolg versagt. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2009 geänderten Vortrag zum Wert des Grundstücks der Beklagten im Anfangsvermöge n unter Berücksichtigung des Wohnrechts und dem damit einhergehenden Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (s. dazu Senatsurteil BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 28 ff.) jedenfalls nach zugelassener Klageänd e- rung und Zurückverweisung an das Amtsgericht im Rahmen der Auskunftsst u- fe nicht präkludiert sein dürfte . E ntgegen der Auffassung der Revision kann auch nicht von einer verbindlichen Verständigung der Parteien über das vorg e- 26 27 28 - 10 - nannte Anfangsvermögen ausgegangen werden . Nach den getroffene n Fes t- stellungen haben d ie Parteien weder ein Verzeichnis des Anfangsvermögens im Sinne des § 1377 Abs. 1 BGB angelegt noch eine sonstige verbindliche Verei n- barung über die Bewertung der Immobilie im Anfangsvermögen getroffen. Dose Weber - Monecke Schi lling Günter Botur Vorinstanzen: AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 1 7.0 9 .2009 - 3 F 735/05 - OLG München, Entscheidung vom 24.06.2010 - 26 UF 1743/09 -
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