BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 10 1/11 Verkündet am: 17. Juni 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle i n de r Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhan d- lung vom 17 . Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, d i e Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 3. März 2011 verkündete Urteil des 2. S enats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 44 04 104 (Streitp a- tent s ), das am 9. Februar 1994 unter Inanspruchnahme einer japanischen Pri o- rität vom 10. Februar 1993 angemeldet wurde und nach Erlass des angefocht e- nen Urteils durch Zeitablauf erloschen ist . Patentanspruch 1, auf den ein weit e- rer Patentanspruch zurückbezogen ist, lautet: " Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videos chaltung (11), die angepasst ist zur Anzeige von Videosign a- len, die durch die Videoquelle (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits - Information g e- speichert ist, wobei die Anzeigeeinheits - Information eine ID - Nummer zum Iden tifizieren der Anzeigeeinheit umfasst; und einen Kommunikations - Controller (8), der angepasst ist zum bidirekti o- nalen Kommunizieren mit der Videoquelle (1); 1 - 3 - wobei der Kommunikations - Controller (8) die Anzeigeeinheits - Information von der Anzeigeeinheit an d ie Videoquelle (1) sendet und die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle (1) empfängt, welches auf Basis der Anzeigeeinheits - Information erzeugt wird. " Die aus dem Streitpatent in Anspruch genommene Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprün g- lich einger eich ten Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent i n erster Instanz i n der erteilten Fassung und hilfsweise in drei geänderten Fassungen verteidigt. Das Patent gericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagte n, die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt und das Streitpatent hilfsweise in neun geänderten Fassungen verteidigt. Die Klägerin trit t dem Rechtsmittel e ntgegen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist zulässig , hat in der Sache aber keinen E r- folg. I. D as Streitpatent betrifft eine Anzeigeeinheit und ihre Steuerung durch eine Videoquelle, insbesondere eine n Computer . 1. Nach den Ausführun gen in der Streitpatentschrift hab en die zum P r i- oritätszeitpunkt verfügbaren Bildschirme korrespondierend zu den Videosign a- len, die eingegeben und angezeigt werden sollen, eine Vielzahl von Dat en b e- treffend die Position und die Größe der (Bild)Anzeige sowi e von Videosignalfr e- quen zen vor ge halten . Um verschiedene Videosignale handhaben (anzeigen) zu können, sei eine Vielfachabtastanzeige verwendet worden ( Be schr. Abs. 2 ) . 2 3 4 5 6 - 4 - Zur Steuerung der Anzeige von Videosignalen , so erläutert die Streitp a- tentschrift im F olgenden, seien im Stand der Technik zwei Typen von Anzeig e- einheiten bekannt gewesen (Beschr. Abs. 3 bis 7 ) . Beim ersten Typ erfolge die Einstellung der Bildanzeige über die Anzeig e- einheit selbst. Im Speicher der Anzeigeeinheit seien Informationen zu Pos iti o- nen und Größen der Bildanzeige für verschiedene Arten von Videosignalen g e- speichert . Bei Eingabe eines Videosignals lese ein in der Anzeigeeinheit befin d- licher Mikrocomputer die mit diesem Signal korrespondierenden Informationen zu Anzeigeposition und größe des Bildes aus dem Speicher aus. Auf der Basis diese r Informationen gebe der Mikrocomputer ein Steuersignal aus und die A b- lenkungsschaltung der Anzeigeeinheit werde entsprechend gesteuert, um Pos i- tion und Größe der Bildanzeige zu bestimmen. Nachteil ig an dieser Ausgesta l- tung sei, dass bei Eingabe eines unbekannten Videosignals mangels korre s- pondierender Informationen im Speicher eine Steuerung der Anzeigeeinheit nicht in der geschilderten Weise möglich sei. Vielmehr müsse der Nutzer in di e- sem Fall di e Bildanzeige über entsprechende Einstellschalter an der Anzeig e- einheit manuell steue rn (Beschr. Abs. 3, 4, 5 [Z. 52 bis 56] und 6). Beim zweiten Typ werde der Anzeigezustand nicht über die Anzeigeei n- heit, sondern vom Computer gesteuert und geändert , ind em einem Videosignal ein Unterscheidungsimpuls überlagert und die Ablenkfrequenz der Anzeigevo r- richtung auf der Basis dieses Unterscheidungsimpulses geändert werde ( B e- schr. Abs. 5). Nachteilig an dieser Ausgestaltung sei , dass das Bild nicht en t- sprechend d en Vorgaben des N utzers eingestellt , die Anzeige von nicht für den Nutzer bestimmten Informationen nicht unterdrückt werde und der Leistung s- verbrauch nicht auf das notwen d ige Maß beschränkt werden könne . Schließlich sei die Steuerung nur in einer Richtung , nämlich vom Computer zur Anzeigevo r- richtung angelegt, während in umgekehrter Richtung keine Date n übermittelt w ü rde n , so dass ein Ausfall des Systems nicht verhindert werden könne ( B e- schr. Abs. 7 ). 7 8 9 - 5 - Ziel der Erfindung sei es , eine Anzeigeeinheit bereitz ustellen, die durch eine Videoque lle identifiziert werden k önne. Dabei solle der Computer des I n- formationsausga besystems in der Lage sein , die Anzeigeeinheit auf verschi e- de ne Weise zu steuern. Ferner soll e das System geeignet sein, unter bestim m- ten Vorauss etzungen Informationen nicht auf der Anzeigeeinheit anzuzeigen, um so " das Informationsgeheimnis zu wahren " , sowie den Leistungsverbrauch zu vermindern . Schließlich solle das Informationsausgabesystem zur Vereinf a- chung der Wartung den Computer über den Bet riebszustand der Anzeigevo r- richtung informieren ( Beschr. Abs. 10 und 11). 2. Mit Patentanspruch 1 schlägt das Streitpatent eine Anzeigeeinheit vor, d e re n Merkmale sich wie folgt glieder n lassen (Gliederungspunkte des P a- tentgerichts in eckigen Klammern): 1. Die Anzeigeeinheit weist auf 1.1 eine Videoschaltung zur Anzeige von durch eine Vide o- quelle gesendeten Videosignalen [B - 2 ; B - 2.1], 1.2 einen Speicher [B - 3], in dem Anzeigeeinheits - Information gespeichert ist [B - 3.1], 1. 2.1 die eine ID - Nummer zum Identi fizieren der Anze i- geeinheit umfasst [B - 3.1.1], und 1.3 einen Kommunikations - Controller [B - 4] zum bidirektion a- len Kommunizie ren mit der Videoquelle [B - 4.1]. 2 . Der Kommunikations - Controller sendet die Anzeigeeinheits - Information von der Anzeigeeinheit an di e Videoquelle [B - 4.1.1] . 3 . Die Anzeigeeinheit empfängt ein Signal von der Videoquelle [B - 4.1.2], 3 .1 welches auf der Basis der Anzeigeeinheits - Information e r- zeugt wird [B - 4.1.2.1]. 10 11 - 6 - 3. Die Beklagte macht geltend, dass sich das Streitpatent vor allem dur ch die ID - Nummer im Sinne des Merkmal s 1. 2.1 und durch die Signalerze u- gung auf Basis der Anzeigeeinheits - I nformation gemäß Merkmal 3 .1 vom Stand der Technik abgrenze. Diese Merkmale bedürfen daher näherer Erörterung: a) Ob es sich bei der ID - Numme r der Anzeigeeinheit um eine ID - Nummer handelt, die eine konkrete Anzeigeeinheit individualisiert oder eine Anzeigeeinheit lediglich dem Typ nach bestimmt, wird in der Beschreibung nicht näher erläutert. Das Patentgericht ist dieser Frage ebenfalls nicht nachgeg a n- gen, sondern unterscheidet lediglich zwischen einer nicht näher spezifizierten Identifizierungsfunktion und der Passwortfunktion der ID - Nummer . I m allgeme i- nen Teil der Beschreibung wird lediglich ausgeführt, dass der Computer mit der Anzeigeeinheit kommu niziert , wenn entweder die vom Computer an die Anze i- geeinheit übermittelte ID - Nummer mit der in der Anzeigeeinheit zur Identifizi e- rung des Computers gespeicherten ID - Nummer, oder die von der Anzeigeei n- heit an den Computer übermittelte ID - Nummer mit der im Computer zur Identif i- zierung der Anzeigeeinheit gespeicherten ID - Nummer übereinstimmt (Beschr. Abs. 12 und 14). In der Beschreibung des ersten Ausführungsbeispiel s kann die nach Feststellung der Übereinstimmung der ID - Nummern mögliche Kommun i- kation zwische n Computer und Anzeigeeinheit da rin bestehen, dass der Co m- puter die Anzeigeeinheit durch externe Steueranweisungen steuer n kann , i n- dem er die Größe, Position, Helligkeit oder den Kontrast der Anzeige ändert (Beschr. Abs. 41) . Es ist aber auch möglich, dass der Computer weitere Einste l- lungen vornimmt, die durch die Anzeigevorrichtung durchgeführt werden kö n- nen, so beispielsweise auch werkseitige Voreinstellungen (Beschr. Abs. 42 i.V.m. Abs. 38 Z. 65 f. ). Zwar erfolgt dies i m Ausgangsfall des ersten Ausfü h- run gsbeispiels auf der Basis der ID - Nummer des Computers, die dieser an die Anzeigeeinheit übersendet und die dort mit der im Speicher der Anzeigeeinheit gespeicherten ID - Nummer des Computers verglichen wird. Jedoch ist nach der Beschreibung auch der " umgekeh rte Fall " möglich, in dem die ID - Nummer von 12 13 - 7 - der Anzeigeeinheit an den Computer gesendet und von diesem mit der in se i- nem Speicher hinterlegten ID - Nummer abgeglichen wird (Beschr. Abs. 44) . Das Patentgericht geht zwar insoweit davon aus, dass beim " umgek ehrten Fall " des ersten Ausführungsbeispiels, in dem die Anzeigeeinheit eine ID - Nummer an den Computer übermittelt, im Vergleich zum Ausgangsfall nur die Senderichtung und der Ort des Abgleichs der gesendeten mit der gespe i- cherten ID - Nummer sozusagen spieg elverkehrt sein sollen, nicht aber auch die Art der ID - Nummer , so dass nach Auffassung des Patentgerichts auch hier wie im Ausgangsfall die ID - Nummer des Computers und nicht die ID - Nummer der Anzeigeeinheit gemeint sei . Dem kann indessen nicht beigetreten werden. So ist im allgemeinen Teil der Beschreibung ausgeführt, dass entweder eine Spe i- chereinrichtung zum Speichern der ID - Nummer des Computers vorher der A n- zeigeeinheit hinzugefügt ist oder eine Speichereinrichtung zum Speichern der ID - Nummer der Anzeige einheit im Computer montiert ist (Beschr. Abs. 12). Bei der letzteren Variante übersendet die Anzeigeeinheit ihre ID - Nummer an den Computer. Der " umgekehrte Fall " des ersten Ausführungsbeispiels ist daher zwanglos als Ausführungsform der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Anzeigeeinheit zu lesen , bei der der Kommunikations - Controller die gespeiche r- te ID - Nummer an den Computer als Videoquelle sendet. Anders als im zweiten Ausführungsbeispiel, wo die ID - Nummer offensichtlich jedenfalls auch der Pr ü- fu ng der Berechtigung dient , bestimmte Informationen auf der Anzeigeeinheit angezeigt zu bekommen, ist dies beim ersten Ausführungsbeispiel nicht der Fall. Dort geht es wie bei dem angeführten Stand der Technik - lediglich um die Steuerung der Bildanzeige im technischen Sinn. Sowohl hierfür als auch für das Verhindern des versehentlichen oder unberechtigten Löschens oder Übe r- schreibens der werkseitigen Einstellungen reicht eine Identifizierung der Anze i- geeinheit nach dem Typ aus, so dass entgegen der Auffas sung der Beklagten eine ID - Nummer im Sinne des Merkmals 1. 2.1 auch in einer Typenbezeichnung oder aus sonstigen technischen Parametern bestehen kann. 14 - 8 - Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung der Figur 5 des dritten Ausfüh rungsbeispiels (Beschr. Abs. 53 bis 55). Zwar dient die dort beschriebene ID - Nummer auch der Identifi zierung eines konkreten Monitors unter mehreren Monitoren. Jedoch kann der Auffassung der Beklagten, dass der Begriff der ID - Nummer im Streitpatent einheitlich auszulegen und daher in Anbetracht der Erläuterungen zum dritten Ausführungsbeispiel unter dem B e- griff der " ID - Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit " im Sinne des Merkmals 1.2.1 stets eine individuelle ID - Nummer zu verstehen sei , die die Funktion ha be , die An zeigeeinheit nicht nur dem Typ nach, sondern konkret als Individuum zu identifizieren , nicht beigetreten werden. Bereits die Annahme der Beklagten, der Begriff der ID - Nummer sei im Streitpatent einheitlich im Sinne einer I ndividualisierung auszulegen, find et im Streitpatent keine Grundlage. In der Beschreibung des Streitpatents ist von unterschiedlichen Arten von I D - N ummer n die Rede. So wird zwischen ID - Nummern zur Identifikation des Co m- puters, der Anzeigeeinheit oder des Nutzers unterschieden, die wiederum u n- terschiedliche Funktionen haben können, wie die Identifizierung nach techn i- schen Merkmalen, um die Eignung, bestimmte Videosignale empfangen oder anzeigen zu können, feststellen zu können, oder die Sicherstellung, dass (werkseitige) Voreinstellungen nic ht versehentlich oder unberechtigterweise gelöscht oder überschrieben wer den, und schließlich die Prüfung der Berecht i- gung, bestimmte Informationen abfragen zu können. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht angenommen werde n, dass der Begriff der ID - Nummer in Anbetracht der ihr im dritten Ausführungsbeispiel zugedachten Funktion im Streitpatent durchgängig als eine ID - Nummer z ur I n- dividualisierung zu versteh en ist . V ielmehr ergibt sich aus der Darstellung des dritten Ausführ ungsbeispiels ledig lich , dass die ID - Nummer im Sinne des Strei t- patents auch die se Funktion haben und dementsprechend dazu dienen kann, von mehreren an einen Computer angeschlossenen Anzeigeeinheiten konkret eine bestimmte anzusteuer n. Nichtsdestoweniger se tzt a ber auch die dem dri t- ten Ausführungsbeispiel zugrunde liegende Konstellation voraus, dass zunächst ein Abgleich der ID - Nummern, wie im allgemeinen Teil der Beschreibung erlä u- 15 - 9 - tert (vgl. Beschr. Abs. 12 und 14), statt findet , um es dem Computer unter tec h- nischen Gesichtspunkten zu ermöglichen, die Anzeigeeinheit en überhaupt zu steuern, bevor in einem weiteren Schritt die konkrete Anzeigeeinheit angeste u- ert wird. b ) Das Patentgericht hat ausgehend von der Prämisse, dass das Strei t- patent zwischen dem Ste uern der Anzeigevorrichtung auf der Basis von Ste u- eranweisungen und dem vor an gehenden Vergleich der gesendeten mit der g e- speicherten ID - Nummer unterscheide, Merkmal 3 .1 dahin erläutert, dass der Inhalt des Signals , das die Anzeigeeinheit von der Videoquell e empfange, von der Anzeigeeinheits - Information bestimmt werde und nicht durch den Vergleich der gesendeten Identifikationsnummer mit der gespeicherten Identifikation s- nummer. Dem kann nicht beigetreten werden. Nach Merkmal 1. 2.1 umfasst die Anzeigeeinheits - Information eine ID - Nummer zum Identifizieren der Anzeig e- einheit. Wenn nunmehr auf der Basis dieser Anzeigeeinheits - Information in der Videoquelle ein Signal erzeugt wird (Merkmal 3 .1), das die Anzeigeeinheit em p- fängt (Merkmal 3 ), ist weder ausgeschlossen , dass dies auch auf Basis der ID - Nummer der Anzeigeeinheit geschieht, noch, dass insoweit in der Videoque l- le ein Vergleich mit dort gespeicherten Daten stattfindet und auf dieser Basis das an die Anzeigeeinheit zu sendende Signal erzeugt wird. Merkmal 1.2 .1 ist dahin zu verstehen, dass einerseits die ID - Nummer den Mindestinhalt der A n- zeigeeinheits - Information bildet , andererseits aber auch nicht erforderlich ist, dass die Anzeigeeinheits - Information außer der ID - Nummer noch weitere Daten beinhaltet. Dement sprechend ist Merkmal 3.1 - anders als die Klägerin meint nicht erst dann erfüllt , wenn das Signal, das auf der Basis der Anzeigeeinheits - Information erzeugt wird, auch inhaltlich von dieser beeinflusst wird. Vielmehr reicht es nach Merkmal 3.1 aus, wenn die Anzeigeeinheits - Information in G e- stalt der ID - Nummer den Anstoß für die Erzeugung des Signals gibt, weil sie mit der im Computer gespeicherten ID - Nummer übereinstimmt. 16 - 10 - 4. Die Angaben in der Beschreibung zu dem, was mit der Erfindung e r- reicht werden soll, gehen demnach über das technische Problem hinaus , das durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 tatsächlich gelöst wird. Denn in diesem sind keine Mittel angegeben, die es erlaubten, das Informationsgehei m- nis in der Weise zu wahren, dass die Anzeig eeinheit einem unberechtigten Nu t- zer keine Informa tionen anzeigt. Patentanspruch 1 sieht in Merkmal 1. 2.1 ledi g- lich eine ID - Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit vor. Das " Informat i- onsgeheimnis " kann demgegenüber, wie auch in der Beschreibung erläut ert wird, nur durch das Festlegen einer ID - Nummer für einen spezifischen Benutzer geschützt werden (Beschr. Abs. 76). Eine derartige ID - Nummer verlangt P a- tentanspruch 1 wiederum nicht. Das vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelöste Problem kann hiernach (lediglich) darin gesehen werden, eine Anzeig e- einheit bereitzustellen, die durch eine Videoquelle nach ihren technischen P a- rametern identifiziert werden kann. II. Das Patentgericht hat angenommen, d er Gegenstand von Patenta n- spruch 1 gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus , und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Anmeldeunterlagen offenbarten dem Fachmann, einem berufserfa h- renen und mit der Konzeption von Videoschnittstellen zur Ansteuerung von Bild schirmen betrauten Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschu l- abschluss, nicht unmittelbar und eindeutig, dass zum Gegenstand der Erfi n- dung auch eine Anzeigeeinheit zähle, in deren Speicher Anzeigeeinh eits - Information umfassend eine ID - Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit abgespeichert sei und die ein auf Basis der Anzeigeeinheits - Information e r- zeu g tes Signal von einer Videoquelle emp fange. Für die Kommunikation zwischen Computer und Informationsausgabevo r- richtung und die dafür erforderl iche Identifizierung der Geräte offenbare d er al l- gemeine T eil der Beschreibung der Anmeldung folgende zwei Alternativen : Im 17 18 19 20 - 11 - ersten Fall sende der Computer seine ID - Nummer an die Informationsausgab e- vorrichtung , wo sie mit der in der dortigen Speichereinrich tung bereits vorher gespeicherten I D - N ummer des Computers verglichen werde. Bei Übereinsti m- mung der gesendeten mit der gespeicherten ID - Nummer steuere die Steu e- rungsverarbeitungseinrichtung die Informationsausgabevorrichtung auf der B a- sis von Steueranweisu ngen des Computers. Im zweiten Fall sende die Inform a- tionsausgabevorrichtung ihre ID - Nummer an den Computer, wo sie mit der in der dortigen Speichereinrichtung bereits vorher gespeicherten ID - Nummer der Informationsausgabevorrichtung verglichen werde. Stim me die gesendete ID - Nummer mit der gespeicherten überein, kommuniziere der Computer mit der Informationsausgabevorrichtung. Die Variante , die Gegenstand von Patenta n- spruch 1 in der erteilten Fassung sei , wonach im Speicher der Anzeigeeinheit eine ID - Nummer der Anzeigeeinheit gespeichert werde und die Anzeigeeinheit ein Signal von einer Videoquelle empfange, das auf Basis d er Anzeigeeinheits - Nummer erzeugt werde , werde dem Fachmann dagegen weder in der allg e- meinen Beschreibung noch in den Ausführungsbeispiel en der ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart . Zwar werde im ersten Ausführungsbeispiel als " umgekehrter Fall " des Ausgangsfalls eine Variante geschildert, in de r die A n- zeigeeinheit eine ID - Nummer an den Computer sende , die dort mit der im Computer ges peicherten ID - Nummer verglichen werde . Da jedoch der Darste l- lung des ersten Ausführungsbeispiels kein Hinweis darauf entnommen werden könne, dass es sich bei der ID - Nummer des " umgekehrten Falls " um eine and e- re ID - Nummer als im Ausgangsfall handle, sei auc h für den " umgekehrten Fall " davon auszugehen, dass die in Rede stehende ID - Nummer die ID - Nummer des Computers und nicht diejenige der Anzeigevorrichtung sei. Damit offenbare der " umgekehrte Fall " des ersten Ausführungsbeispiels lediglich eine Änderung der Senderichtung und des Vergleichsorts der ID - Nummer des Computers, nicht jedoch zugleich eine Änderung des Bedeutungsgehalts des Begriffs ID - Nummer in dem Sinne, dass an dieser Stelle statt der " ID - Nummer des Computers " die " ID - Nummer der Anzeigevorrichtun g " gemeint sei . - 12 - Schließlich werde dem Fachmann weder im allgemeinen Teil der B e- schreibung noch in den Erläuterungen zu den Ausführungsbeispielen der B e- griff der Videoqu elle im Sinne des Merkmals 1.1 offenbart . Dort sei lediglich von durch einen Computer gesendeten Signalen die Rede. Unteranspruch 2 und die mit Hilfsantrag I verteidigte Fassung gingen in gleicher Weise wie der erteilte Patentanspruch 1 über den Inhalt der ursprüngl i- chen Anmeldung hinaus. Hinsichtlich der mit Hilfsantrag II verteidig ten Fassung fehle es an einer Urspru ngsoffenbarung der Merkmale 1.2.1 und 3 . 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrag s III stelle gegenüber der erteilten Fassung ein aliud dar . Das zusätzlich aufgeno m- mene Merkmal, wonach das Signal, das die Anzeigeeinheit vom Computer empfängt , erzeugt w erden soll , " wenn die Anzeigeeinheits - Information mit der im Computer registrierten ID - Nummer der Anzeigeeinheit übereinstimmt " , setze eine andere Lehre an die Stelle der ursprünglich geschütz ten und sei in der B e- schreibung des Streitpatents nicht als zu der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Erfindung gehörig zu erkennen. III. Diese n Ausführungen kann in Anbetracht de r bei der Beurteilung der Nichtigkeit des Streitpatents zugrunde zu legenden Auslegung nicht in vollem Umfang gefolgt werden. Ob d i e Ursprungsoffenbarung des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung gleichwohl zu verneinen ist, kann dennoch dahinstehen. Denn er ist jedenfalls nicht patentfähig (§ 22 Abs. 1 , 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Dies gilt auch für die zulässigerweise hilfsweise eing e- schränkt verteidigten Fassungen des Patentanspruchs. Di e Berufung der B e- klagten muss daher ohne Erfolg bleiben. 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassu ng ist nicht neu . 21 22 23 24 25 26 - 13 - Die europäische Paten tanmeldung 456 923 (NK4a) offenbart ein Bilda n- zeigesystem, das ein Anzeigegerät , eine Anzeigeadapterschaltung und einen Ausgangsanschluss umfasst. Die Anzeigeadapterschaltung erzeugt Video - und Synchronisationssign ale, die sie über die Ausgangsschaltung an das Anzeig e- gerät sendet , das auf der Basis dieser Daten in die Lage versetzt wird, eine Bildanzeige zu generieren (Sp. 3 Z. 16 bis 19) . D amit ist Merkmal 1. 1 des P a- tentanspruch s 1 offenbart. D er Speicher des An zeige geräts ist als nicht flüchtiger Speicher ( Non - Volatile Memory) ausgestaltet und in einen Programmspeicherbereich und in einen persönlichen Speicherbereich aufgeteilt (Sp. 3 Z. 4 7 bis 49 ). Im persönl i- che n Speicherbereich sind Identifikationscodes gespe ichert , die die mit dem Anzeigeadapter verbundene Anzeigeeinheit gegenüber dem Anzeigesystem spezifizieren (Sp. 3 Z. 50 bis 53) . Somit offenbart die NK4a auch d as Merkmal 1. 2 . D ie im Speicher der Anzeigeeinheit abgelegten Identifikationscodes u m- fassen f unktional jedenfalls auch die ID - Nummer zum Identifizieren der Anze i- geeinheit im Sinne des Merkmal s 1. 2.1 . Die Identifikationscodes fallen nach der NK4a unter den Oberbegriff der Steuerdaten ( control data, Sp. 2 Z. 9) . Denn der Anzeigeadapter erzeugt die D atensignal e auf eine Weise, die durch die Steuerdaten bestimmt w i rd, wobei die Steuerdaten für die Anzeigeeinheit spez i- fisch ( unique ) sind (Sp. 2 Z. 9) . Wie sich aus der Figur 2 der NK4a und ihrer Beschreibung ergibt, antwortet die in der Anzeigeeinheit en thaltene Gerätelogik auf einen Lesebefehl der im Anzeigeadapter enthaltenen Adapterlogik mit e i- nem Antwortcode. Der Antwortcode kann dabei unter anderem auch aus einem aus dem persönlichen Speicherbereich ausgelesenen Identifikationscode b e- stehen , was von der Ausgestaltung des Lesebefehls ab hängt (Sp. 4 Z. 4 3 bis 46 ). D er über die serielle Verbindung an den Anzeigeadapter gesendete Ident i- fikationscode bildet die Grundlage für die Erzeugung der Videosignale, die durch den Anzeigeadapter an die Anzeigeeinheit zu Steuerungszwecken g e- 27 28 29 - 14 - sendet werden. Dass die Identifikationscodes neben einer bloßen Identifizi e- rung der Anzeigeeinheit noch weitere Daten wie ihrerseits codierte Zeitsteu e- rungs - Parameter enthalten, die Informationen über Synchronisationspulsbre i- ten, ak tive Videoperioden, Austastlücken und Angaben über die maximale Ve r- arbeitungskapazität der in der Anzeigeeinheit implementierten Gerätelogik en t- halten, ist unschädlich. Denn jedenfalls dienen die Identifikationscodes auch der Identifikation der Anzeigeeinh eit gegenüber dem Computersystem, das die A n- zeigeeinheit steuert. Keine andere Funktion hat die in Merkmal 1. 2.1 vorges e- hen e ID - Nummer na ch der Lehre des Streitpatents. D ie in der Anzeigeeinheit enthaltene Gerätelogik ( device logic ) bewirkt die Steuerun g der Kommunikation mit dem Computersystem , indem sie Steuerb e- fehle des Compu ters verarbeitet und Antwort nachrichten erzeugt und an das Computersystem versen det (Sp. 4 Z. 40 bis 42) . Die Gerätelogik entspricht d a- mit dem Kommunikations - Controller nach Merkm al 1. 3 des Patentanspruch s 1 des Streitpatents. Der durch die Gerätelogik gebildete Kommunikations - Controller ist auch im Sinne des Merkmals 1. 3 zum bidirektionalen Kommunizieren mit einer V i- deoquell e angepasst, weil er die vom Computer an ihn übermitte lten Steuerb e- fehle verarbeiten und umgekehrt Antwort codes der Anzeigeeinheit senden kann. Der Kommunikations - Controller sendet unter anderem auch den Identif i- kationscode (Sp. 4 Z. 43 f.) und damit eine Anzeigeeinheits - Information von der Anzeigeeinheit an das Computersystem, womit auch Merkmal 2 offenbart ist. Schließlich empfängt die Anzeigeeinheit ein Signal von dem zum Comp u- tersystem zählenden Anzeigeadapter, der auf der Basis der Identifikationscodes passende Video - und Synchronisationssignale generie rt, um so die Anzeigeei n- heit korrekt an zusteuern (Sp. 2 Z . 28 bis 32 ). Damit ist auch die Merkmal sgru p- pe 3 offen bart. 30 31 32 - 15 - 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch in den hilfsweise verteidigten Anspruchsfassungen nicht patentfähig. a) Nach Hilfsa ntrag I soll der Begriff " Anzeigeeinheits - Information " d a- hingehend konkretisiert werden , dass er nicht mehr nur die ID - Nummer " u m- fasst " , sondern , dass die " Anzeigeeinheits - Information " die ID - Nummer " ist " . Hilfsantrag II s etzt auf der Fassung des Hilfsa ntrags I auf und macht da r- über hinaus Patentanspruch 2 der erteilten Fassung zum Gegenstand des ei n- zigen Anspruchs, indem im erteilten Patentanspruch 1 das Merkmal " Videoque l- le " durch " Computer " ersetzt wird. Hilfsantra g III geht ebenfalls von Hilfsantr ag I aus und präzisier t Merkmal 3 .1 des Patentanspruch s 1 in der erteilten Fassung dahingehend, dass das Signal, das die Anzeigeeinheit von der Videoquelle empfängt, auf Basis der A n- zeigeeinheits - Information erzeugt wird, " wenn die Anzeigeeinheits - Informat ion mit der in der Videoquelle registrierten ID - Nummer der Anzeigeeinheit überei n- stimmt " . Hilfsantr a g IV kombiniert die Hilfsanträ g e II und I II und konkretisiert Mer k- mal 3 .1 des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung dahingehend, dass das Signal, da s die Anzeigeeinheit vo m Computer empfängt, auf Basis der Anze i- geeinheits - Information erzeugt wird, " wenn die Anzeigeeinheits - Information mit der im Computer registrierten ID - Nummer der Anzeigeeinheit übereinstimmt " . Hilfsantra g V setzt wiederum auf Hil fsantrag I auf und präzisier t darüber hinaus das Merkmal 3 .1 des Patentanspruch s 1 in der erteilten Fassung dahi n- gehend, dass die Anzeigeeinheit das Signal von der Videoquelle empfängt, " nachdem die Videoquell e die gesendete ID - Nummer mit einer in der Vide o- que l le registrierten ID - Nummer verglichen hat und wenn die gesendete ID - Nummer in der Videoquelle registriert ist " . 33 34 35 36 37 38 - 16 - Hilfsantra g VI kombiniert die Hilfsanträge II und V und präzisier t Merkmal 3.1 des Patentanspruch s 1 in der erteilten Fassung dahingehen d, dass die A n- zeigeeinheit das Signal vom Compu ter empfängt, " nachdem der Computer die gesendete ID - Nummer mit einer im Computer registrierten ID - Nummer vergl i- chen hat und wenn die gesendete ID - Nummer im Computer registriert is t " . Die Hilfsanträge IIa; IVa und VIa unterscheiden sich von den Hilfsanträgen II, IV und VI led iglich durch das zusätzlich auf genommene Merkmal, dass die Anzeigeeinheit mit einem externen Computer verbunden ist, wobei Anzeigeei n- heit und Computer ein Informationsausgabesystem bilde n. b) Sämtliche Hilfsanträge dienen erkennbar dem Zweck, dem Einwand mangelnder Ursprungsoffenbarung der Merkmale 1.1 (Videoquelle), 1.2.1 (Ide n- tifikationsnummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit) sowie 3.1 (Erzeugung des von der Videoquelle gesende ten Signals auf der Basis der Anzeigeeinheits - Information) zu begegnen. Der grundsätzliche Ablauf der Steuerung der Anze i- geeinheit durch die Videoquelle bzw. den Computer wird durch die hilfsweise beanspruchten Fassungen nicht in einer Weise geändert, dass dies nicht schon durch die Entgegenhaltung NK4a vorweggenommen wäre, so dass die hilfswe i- se verteidigten Anspruchsfassungen aus den gleichen Gründen wie Patenta n- spruch 1 in der erteilten Fassung als nicht patentfähig anzusehen sind. 39 40 41 - 17 - IV. Die Kostenentsc heidung beruht a uf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Richter Dr. Grabinski kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben. Meier - Beck Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.03.2011 - 2 Ni 26/09 - 42
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