ECLI:DE:BGH:2018:140218UXZR101.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 101/15 Verkündet am: 14. Februar 2018 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsste l le in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh andlung vom 14. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Berufung der B eklagten wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeits senats) des Bundespatentgerichts vom 30. April 2015 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 1 147 697 (Streitp a- tents) , das am 22. Dezember 1999 international angemeldet wurde und schw e- dische Prioritäten vom 22. Dezember 1998 und vom 23. März 1999 in Anspruch nimmt. Das Patent umfasst insgesamt 24 Ansprüche, von denen die nebeng e- ordneten Patentansprüche 1, 4 und 14 lauten : " 1. A method of transferring component tape information to a component mounting machine, the component mounting m a- chine comprising feeding means for feeding the component tape towards a picking position, the method comprising the steps of 1 - 3 - loading a comp onent tape into a tape guide, the component tape being provided with tape information means associated with component tape information and the tape guide compri s- ing first identification means associated with tape guide info r- mation; associating the identity of the tape guide with the information of the component tape; mounting said tape guide into a component mounting m a- chine; and transferring information regarding the tape guide identity, a s- sociated with said component tape information and said tape guide i nformation, from the tape guide to the component mounting machine by connecting second identification means provided in the tape guide, said second identification means preferably being an identification circuit and holding info r- mation of the identity of t he tape guide, to corresponding ide n- tity detecting means, preferably an identity receiving circuit provided in the component mounting machine. 4. A method of transferring component tape information to a component mounting machine, the method comprising th e steps of loading a component tape into a tape guide, the component tape being provided with tape information means associated with component tape information and the tape guide compri s- ing first identification means associated with tape guide info r- mation ; associating the information of the tape guide with the identity of the component tape; mounting said tape guide into a tape guide magazine, wherein the magazine comprises feeding means for feeding the co m- ponent tape towards a picking position, and wherei n the ma g- azine is arranged for the reception of a plurality of tape gu i des; inserting the tape guide magazine into a component mounting machine, the machine being arranged for the reception of one or several magazines; transferring information regarding th e tape guide identity from the tape guide, via the magazine, to the component mounting machine by connecting second identification means provided - 4 - in the tape guide, said second identification means preferably being an identification circuit and holding inf ormation of the identity of the tape guide, to corresponding identity detecting means, the component mounting machine thereby holding i n- formation on the identity and position of the tape guide and said associated component tape and tape guide information. 14. A tape guide (10) for guiding a component tape (2) in a co m- ponent mounting machine and for being either directly moun t- ed into said machine or first mounted into a tape guide mag a- zine, the component tape (2) carrying components (6) pos i- tioned in sequenc e and covered by a cover (4), the tape guide comprising first and second identification means holding i n- formation of the identity of the tape guide, said second identif i- cation means being arranged for connection to identity recei v- ing means in the component mounting machine or in the tape guide magazine (40), locking means (25, 26) for enabling ready attachment and detachment of the tape guide (10) to the component mounting machine comprising component tape feeding means, or to said tape guide magazine compr ising component tape feeding means and being arranged for inse r- tion into a component mounting machine, and guiding means (15) for guiding the component tape (2). " Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber der ursprü nglichen Anmeldung unzulässig erweitert und nicht p a- tentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent erstinstanzlich in der erteilten und in der Fassung von drei Hilfsanträgen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen ric h- tet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt und hilfsweise das Streitpatent in elf geänderten Anspruchsfa s- sungen verteidigt. 2 3 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Übertragen von Info r- mationen über ein Band mit elektronischen Bauteilen an eine Bauteilmontag e- maschine und eine hierfür geeignete Bandführung. 1. Die Beschreibung schildert das übliche Vorgehen bei der Be - sch i ckung einer Bauteilmontagemaschine mit elektronischen B auteilen für eine Leiterplatte. Die Bauteile sind danach in Nestern von Bauteilbändern unterg e- bracht, die jeweils mit einem Abdeckband verschlossen und auf eine Spule au f- gewickelt werden. Die Spulen werden gegebenenfalls zunächst in Kassetten in einem Baut eilbandmagazin gelagert. Sodann werden die Spulen oder das Ba u- teilbandmagazin zu einer Bauteilmontagemaschine verbracht. Die Montagem a- schine oder das Bauteilbandmagazin ist mit Beschickungseinrichtungen ( fe e- ders ) zum Zuführen eines Bauteilbandes in eine be stimmte Entnahmeposition ausgerüstet, in der ein Bauteil durch einen Entnahmekopf dem Nest entno m- men wird (Abs. 2). Da eine beträchtliche Anzahl unterschiedlicher Bauteile a n- geliefert werde, müsse, so erläutert die Beschreibung weiter, die Bauteilmont a- gema schine genau wissen, welches Bauteil sich an welcher Entnahmeposition befinde. Dies werde entweder durch manuelles Eingeben von Bauteilart und Position in eine Speichereinrichtung oder durch Auslesen von Strichcodes am Bauteilband und der Bandposition in d er Montagemaschine erreicht. In beiden Fällen könnten Fehler auftreten; außerdem müsse der Einlesevorgang jedes Mal wiederholt werden, wenn ein neues Band in die Maschine eingelegt werde. Zudem verliere die Bauteilmontagemaschine das Wissen über die Anzahl der einem Band entnommenen Teile, wenn das Band aus der Maschine entfernt we r de (Abs. 3 bis 6). Schließlich kritisiert die Beschreibung die erforderlichen Schritte zum Einsetzen eines Bauteilbandes und zur Einführung seines freien 4 5 - 6 - Endes in den Bandhalter der Montagemaschine oder des Magazins als au f- wendig (Abs. 7). 2. Als Aufgabe der Erfindung wird angegeben, den Zeitaufwand für das Einlegen eines Bauteilband e s und das Eingeben von Bauteilbandinformat i- onen zu verringern, die Gefahr von Einlesefehlern zu vermindern und eine gr ö- ßere Flexibilität beim Einlegen von Bauteilbändern in die Montagemaschine zu erzielen (Abs. 9 bis 11). 3. Die mit den Patentansprüchen 1, 4 und 14 unter Schutz gestellten Lösungen dieses Problems lassen sich wie folgt gliedern: (P atentanspruch 1) 1.1 Verfahren zum Übertragen von Bauteilband - Informationen zu einer Bauteilmontagemaschine. 1.2 Die Bauteilmontagemaschine umfasst Beschickungsmittel ( feeding means ), die das Bauteilband einer Entnahmeposit i- on ( picking pos i tion ) zuführen. 1.3 Das Verfahren umfasst die folgenden Schritte: 1.3.1 Einlegen eines Bauteilbandes in eine Bandführung ( tape gu i de ), 1.3.1.1 wobei das Bauteilband mit Bandinformation s- mitteln versehen ist, die mit Informationen über das Bauteilband verknüpft sind ( associ a- ted with component t a pe information ), und 1.3.1.2 die Bandführung erste Identifizierungsmittel umfasst, die mit Informationen über die Ban d- führung verknüpft sind ( associated with tape guide information ); 1.3.2 Verknüpfen der Identität der Bandführung mit den I n- formationen über das Bauteilband ( associating the identity of the tape guide with the information of the component tape ); 6 7 - 7 - 1.3.3 Anbringen ( mounting ) der Bandführung in einer Ba u- teilmo n tagemaschine und 1.3.4 Übertragen von Informationen über die Bandf ührungs - identität, die mit den Bauteilband - Informationen und den Bandführungs - Informationen verknüpft sind, 1.3.4.1 von der Bandführung zu der Bauteilmontag e- maschine durch Verbinden von zweiten Ident i- fizierungsmitteln in der Bandführung mit en t- sprechenden Identitätserfassungsmitteln in der Bauteilmontagemasch i ne, 1.3.4.2 wobei die zweiten Identifizierungsmittel vo r- zugsweise eine Identifizierungsschaltung ( identification circuit ) sind, die Informationen über die Identität der Bandführung enthält, und es sich bei den Identitätserfassungsmi t- teln vorzugsweise um eine Identitätsem p- fangsschaltung ( identity receiving circuit ) ha n- delt. (Patentanspruch 4) 4.1 Verfahren zum Übertragen von Bauteilband - Informationen zu einer Bauteilmontagemaschine. 4.2 Das Verfahren umf asst die folgenden Schritte: 4.2.1 Einlegen eines Bauteilbandes in eine Bandführung, 4.2.1.1 wobei das Bauteilband mit Bandinformation s- mitteln versehen ist, die mit Informationen über das Bautei l band verknüpft sind, und 4.2.1.2 die Bandführung erste Identi fizierungsmittel umfasst, die mit Informationen über die Ban d- führung ve r knüpft sind; 4.2.2 " Verknüpfen der Informationen über die Bandführung mit der Identität des Bauteilbandes " (gemeint wohl: Verknüpfen der Identität der Bandführung mit den I n- formationen über das Ba u teilband); 4.2.3 Anbringen ( mounting ) der Bandführung in einem Bandführungsmagazin ( tape guide magazine ), wobei das Magazin - 8 - 4.2.3.1 Beschickungsmittel ( feeding means ) umfasst, die das Bauteilband einer Entnahmeposition zuführen, und 4.2.3.2 fü r die Aufnahme einer Vielzahl von Bandfü h- rungen eingerichtet ist; 4.2.4 Einführen des Bandführungsmagazins in eine Ba u- teilmont a gemaschine, 4.2.4.1 wobei die Maschine für die Aufnahme eines oder mehrerer Magazine ausgebildet ist ( is a r- ranged ); 4.2.5 Übertra gen von Informationen über die Bandführung s- ident i tät 4.2.5.1 von der Bandführung über das Magazin zu der Bauteilmontagemaschine durch Verbinden von zweiten Identifizierungsmitteln in der Bandführung mit entsprechenden Identitätse r- fassungsmitteln, 4.2.5.2 wobei die zweiten Identifizierungsmittel vo r- zugsweise eine Identifizierungsschaltung sind und Informationen über die Identität der Ban d- führung enthalten und 4.2.5.3 wobei die Bauteilmontagemaschine auf diese Weise Informationen über die Identität und die P osition der Bandführung und die damit ve r- knüpften Bauteilband - sowie Bandführungsi n- formationen erhält. (Patentanspruch 14) 14.1 Bandführung (10), die 14.1.1 ein Bauteilband (2) in eine Bauteilmontagemasch i ne führt ( guiding a component tape in a component m ounting m a chine ) und 14.1.2 entweder direkt an der Maschine oder zunächst an einem Bandführungsmagazin angebracht wird. 14.2 Das Bauteilband (2) trägt Bauteile (6), die 14.2.1 nacheinander angeordnet und - 9 - 14.2.2 mit einer Abdeckung (4) abgedeckt sind. 14.3 Die Bandführung umfasst 14.3.1 erste und zweite Identifizierungsmittel, 14.3.1.1 die Informationen über die Identität der Bandfü h rung besitzen, 14.3.1.2 wobei die zweiten Identifizierungsmittel zur Verbindung mit Identitätsempfangsmitteln ( identity receivi ng means ) in der Bautei l- montagemaschine oder in dem Bandfü h- rungsmagazin (40) ausgebi l det sind, 14.3.2 Arretiermittel (25, 26), die ein leichtes Anbringen und Lösen der Bandführung (10) ermöglichen 14.3.2.1 an und von der Bauteilmontagemaschine, die Bautei lbandbeschickungsmittel ( co m- ponent tape feeding means ) umfasst, oder 14.3.2.2 an und von dem Bandführungsmagazin, das Ba u teilbandbeschickungsmittel umfasst und zum Einführen in eine Bauteilmont a- gemaschine ausgebi l det ist, sowie 14.3.3 Führungsmittel ( guidi ng means 15) zum Führen des Ba u teilbandes (2). 4. Das Patentgericht hat zum Verständnis der Erfindung ausgeführt: Das Wesentliche der beanspruchten Verfahren und des beanspruchten Gegenstandes bestehe darin, dass eine Bandführung einer Bauteilmontagem a- schine zwei Identifizierungseinrichtungen umfasse. Die erste enthalte Informat i- onen über die Bandführung, die mit Informationen zum Bauteilband verknüpft würden, so dass im Ergebnis aus der für die Bandführung charakteristischen Information eindeutig auf das Bauelement geschlossen werden könne, das sich im gefüh r ten Band befinde. Die zweite Identifizierungseinrichtung werde mit einer Ident i tätsempfangseinrichtung der Montagemaschine verbunden, so dass dieser - gegebenenfalls über das Magazin - die Informat ion über die Identität 8 9 - 10 - der Ban d führung ebenfalls bekannt werde. Daneben würden in den Ansprüchen noch weitere Merkmale beansprucht, die zwar für die konkrete Ausbildung der Ban d führung wesentlich seien, aber für die Informationsübertragung keine Rolle spie lten, wie beispielsweise eine Arretiereinrichtung, die ein leichtes Einlegen der Bandführung ermögliche. Außerdem werde angegeben, dass die Montag e- maschine oder das Magazin eine Bauteilbandzuführeinrichtung enthalte. Dabei bleibe offen, wie diese ausgestal tet sei und ob diese überhaupt für die Bandfü h- rung genutzt werde. 5. Damit schöpft das Patentgericht den für die Prüfung der Patentf ä- higkeit relevanten Sinngehalt der Patentansprüche nicht aus . a) D ie Bandführung ( tape guide ) ist in einem Bauteilmont agesystem das Element, in das das Bauteilband eingelegt und sodann an der Montagem a- schine oder an einem zwischengeschalteten Magazin mittels einer Arretierei n- richtung angebracht ( mounted ) wird. Das Bauteilband wird zumindest zwischen dem Abrollen von der S pule und der Bauteilmontagemaschine oder dem Bandmag a zin von der Bandführung geführt. Z u dieser auf eine bloße Bandlenk ung reduzierte n Funktion können we i- tere Elemente hinzutreten wie etwa eine Halteeinrichtung zur Halterung der Bandführung an der Bands pule, wenn diese nicht genutzt wird ( Sp. 13 Abs. 53, Unteranspruch 21). Dementsprechend umfasst der Begriff einer Ban d führung auch einen Gegenstand, der das Band führt und dessen Spule zugleich - wie beispielsweise in einer Kassette - auf einer Tragwelle o der auf anderen Trag e- mitteln trägt. b) Erfindungsgemäß ist d ie Bandführung mit ersten und zweiten Identifizierungsmitteln versehen und ermöglicht damit die Erfassung der für die Montage erforderlichen Bauteilbandinformationen und deren (mittelbare) Übe r- 10 11 12 13 - 11 - tragung zur Montagemaschine durch die Übertragung von Informationen über die Bandfü h rungsidentität. Hierfür werden auf dem Bauteilband beispielsweise in Form eines Strichcodes auf der Spule über Bandinformationsmittel wiederg e- gebene Bandinformationen, also Informationen über den Inhalt des Bandes (Merkmal 1.3.1.1; Beschr. Abs. 43 Satz 1), mit Informationen über die Bandfü h- rung ve r knüpft . Das Streitpatent verwendet hierfür in den Patentansprüchen und in der Beschreibung das englische Wort " associate " und bri ngt damit zum Ausdruck, dass über die Kenntnis einer Information auf den Inhalt einer weit e- ren Information zugegriffen werden kann, die mit dieser an anderer Stelle , be i- spielsweise in einer Tabelle oder Datenbank , verknüpft ist. Für diese Verknüpfung en thält d ie Bandführung ein " erstes Identifizi e- rungsmittel " mit Informati o nen über die Bandführung, beispielsweise in Form eines weiteren Strichcodes 16 (1.3.1.2; Abs. 41). Die in dieser Information en t- haltene Identität der Bandführung soll nicht nur über di e Eigenschaften der Bandführung selbst informieren , sondern (mittelbar) auch und vor allem über die E i genschaften des mit der Bandführung verbundenen Bauteilbandes . Hierin zeigt sich die technische Funktion des Verfahrens entsprechend dem Mer k- mal 1.1 , Baut eilbandinformationen zur Montagemaschine zu übertragen ( Abs. 16: A c cording to the invention, the identity of the tape guide is associated with information regarding the component tape that is loaded into the tape gu i- de ) . Auf grund dieser Ver knüpfung wird di e Identität der Bandführung als Schlüssel zu der für die Bauteilmontage essentiellen Information bezeichnet (Abs. 15). Informatio nen über diese, durch die - beispielsweise in einer Date n- bank - verknüpften Informationen " angereicherte " Identität der Bandfüh rung werden dann, nachdem die Bandführung in die Bauteilmontagemaschine ei n- gesetzt worden ist (1.3.3), durch die Verbindung zweiter Identifizierungsmittel (17) der Bandführung mit Identitätserfassungsmitteln (47, vgl. Figuren 4 und 7b) der Montagemaschine an dieselbe übermittelt (1.3.4). Diese kann damit fes t- 14 - 12 - ste l len, welche Eigenschaften das in die Bandfü h rung eingesetzte Bauteilband aufweist und kann die auf dem Band angeordneten Bauteile entsprechend den Nestern des Bautei l band e s entnehmen. Die gemäß den Merkmalen 1.3.2, 1.3.4, 4.2.2 , 4.2.5.3 , 14.3.1 bis 14.3.1.2 in den Identifizierungsmitteln enthaltene Identität der Bandführung muss deshalb eine zuverlässige Verknüpfung mit der Information über das Ba u- teilband herstellen können. Dies bedingt eine für jede Bandführung einmalige Identität s information, die im Rahmen eines gewöhnlichen Betriebsablaufs mit der Bandführung fest verbunden ist, auch wenn die Bandführung von der Ba u- teilmontagemaschine oder e i nem Bandführungsmagazin zwischenzeitlich gelöst wurd e (Sp. 4 Abs. 16). c) Nach dem Anbringen der Bandführung in der Bauteilmontagem a- schine überträgt die Bandführung Informationen über die Bandführung s identität, die die Montagemaschine in die Lage versetzen, aufgrund der Ve r knüpfung die Informationen über das Bauteilband von einem anderen Ort zu beziehen (Merkmal 1.3.4 , Merkmalsgruppe 4.2.5 ) . Nach der Lehre des Streitpatents we r- den die Bauteilbandinformationen nicht zugleich mit der Bandführungsidentität seitens der Bandführung mit übe r tragen. Das Verfa hren gemäß Patentanspruch 1 endet entsprechend der in Merkmal 1.1 enthaltenen Zielrichtung mit der Übertragung von Bauteilbandi n- formationen zu der Bauteilmontagemaschine , die diese durch Zugriff auf die gemäß Merkmal 1.3.2 vorgenommene Verknüpfung e r hält. d ) Die Lehre des Patentanspruch s 4 entspricht der Lehre des P a- tentanspruch s 1 mit der Variation, dass die Bandführung mit einem Bandmag a- zin verbunden wird, welches seinerseits in eine Bauteilmontagemaschine eing e- 15 16 17 18 - 13 - führt wird , und demnach die Informationen von der Bandführung über ein Bandmag a zin an die Bauteilmontagemaschine übertragen werden. e ) Die in Patentanspruch 14 enthaltenen ersten und zweiten Identif i- zierungsmittel müssen ebenso eine Information über die Identität der Bandfü h- rung vermitteln wie nach der Lehre von Patentanspruch 1. Als Sachanspruch umfasst Patentanspruch 14 nicht den Verfahrensschritt der Verknüpfung dieser sich aus den Identifizierungsmitteln ergebenden Information. Gleichwohl muss da s zweite Identifizierungsmittel ents prechend der Funktion, die ihm nach der Lehre des Streitpatents als Teil der Bandführung zukommt, nicht nur geeignet sein, mit e i ner Identitätsempfangseinrichtung der Bauteilmontagemaschine oder des Bandmagazins verbunden zu werden (Merkmal 14.3.1.2) . Vielmehr komm t insoweit auf der Seite der Bauteilmontagemaschine oder dem Bandmagazin nur eine solche Empfangseinrichtung in Betracht, die aufgrund der vom zweiten Identifizierungsmittel zu übertragenden Information in der Lage ist, auf eine Verknüpfung dieser Informat ion mit Informationen über das Bauteilband zu z u- greifen und damit den Inhalt des geführten Bauteilband e s eindeutig identifizie r- bar zu machen . Ein zweites Identifizierungsmittel, das nur eine Info r mation über die Lage der Bandführung in der Montagemaschine o der dem Magazin übe r- trägt oder nur mit einer Empfangseinrichtung verbunden werden kann , die ledi g- lich diese Lageinformation auszuwerten vermag, entspr icht de s halb nicht de n Merkmal en 1.3.1.2, 1.3.4, 1.3.4.2, 4.2.1.2, 4.2.5.3 und 14.3.1.2 ( Sp. 5 Abs. 22 Z. 51 bis 55) . f ) Die Bandführung ( tape guide ) muss das von der Spule abgezog e- ne Bauteilband in Richtung der Montagemaschine oder des Mag a zins passiv führen und lenken, damit sie das Band in die richtige Position bringt, um von den Beschickungsmitteln sei tens der Bauteilmontagemaschine oder des Ban d- magazins erfasst und aktiv gefördert zu werden . Die in den Merkmalen 1.2, 19 20 - 14 - 4.2.3.1 und 14.3.2.2 vorgesehenen Beschickungsmit tel ( feeding means ) ein er Bauteilmontagemaschine oder ein es Bandmagazins er fassen das Ba uteilband durch aktive Übertragung einer Bewegungskraft und führen es einer Entna h- meposition für die Bauteile zu (Merkma l 14.1.1 ). Die se Beschickungsmittel ( feeding means ) sind für die aktive Förderung des Bauteilbandes in der Mont a- gemaschine zuständig und erfüllen damit auch eine leitende ( gu i ding ) Funktion. Gleichwohl schließt die Lehre der Patentansprüche 1, 4 und 14 Bandfü h- rungen, die aktive Fördermittel enthal ten , nicht aus . Soweit die Beschreibung des Streitpatents zu einer Patentan spruch 17 entsp rechenden Ausführungsform der Erfindung au s führt, die Bandführung umfasse keinerlei Beschickungsmittel ( the tape guide does not comprise any feeding mechanisms at all , Sp. 8 Abs. 33), hat dies in den Patentansprüchen 1, 4 und 14 keinen Niederschlag dahin g efunden , dass die Bandführung solche Beschickungsmittel nicht aufwe i- sen dürf t e . II. Das Patentgericht hat den Gegenstand der Patentansprüche 1, 4 und 14 für nicht patentfähig erachtet und dies im Wesentlichen wie folgt b e- gründet: Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann, einen Diplom - Ingenieur auf dem Gebiet der Mechatroni k mit Hochschula b- schluss und mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Herstellung von Be - stückungssystemen für Leiterplatten, in naheliegender Weise aus der ja pan i- schen Offenlegungsschrift Hei 9 - 55599 (NK7). Die Schrift offenbare mit Au s- nahme des Merkmals 1.1 sämtliche Merkmale des Verfahrens. Es werde ein Bauteilband in eine Bandführung, nämlich den Einsatz ( 11 ) , eingelegt. Das Bauteilband sei in Gestalt ein es Strichcodes ( 21 ) mit Spule n- nummer mit Bauteilbandinformationsmitteln versehen. Die Bandführung umfa s- 21 22 23 24 - 15 - se mit dem Bahnnummernschild ( 34a ) erste Identifizierungsmittel, die wie der Strichc o de ( 21 ) der Spule und ein Elementnummernschild ( 28 ) eingelesen und v erknüpft würden, indem geprüft werde, ob das Einleseergebnis der drei Stric h- codes e i nem im Voraus festgelegten Verhältnis entspreche. Die Bandführung werde in einer Montagemaschine angebracht, indem der Einsatz ( 11 ) in die Bahn ( 10 ) der Montagemaschine mit der vorgesehenen Nummer eingesetzt werde. Dabei seien ein einsatzseitiger Verbin der (oberer Elektrodena b- schnitt ( 33 ) , Verdrahtungs stecker ( 34 ), unterer Elektrodenabschnitt ( 35 ) ) und ein bahnseitiger Verbinder (Befestigungsstecker ( 36 ) ) vorgesehen, die ele ktrisch miteinander verbunden würden und eine Fehlererkennungsschaltung bi l deten, die eine fehlerhafte Anbringungsposition des Einsatzes ( 11 ) erkenne und mit einem Warnton anzeige. Folglich bilde der Verdrahtungsstecker ( 34 ) eine zwe i te Identifizierungsein richtung und die Fehlererkennungsschaltung eine Identitätsempfangseinric h tung der Montagemaschine. Damit unterscheide sich die Entgegenhaltung von der Lehre des P a- tentanspruchs 1 nur insofern, als die NK7 die Bauteilband - Informationen zu e i- nem Computer und nicht zur Bauteilmontagemaschine übertrage. Da eine Ba u- tei l montagemaschine üblicherweise mit einem Computer ausgestattet sei, sei es indessen naheliegend, diesen Computer für den Empfang der Informationen einzusetzen. Das Patentgericht hat ferner a ngenommen, der Gegenstand des P a- tentanspruchs 14 werde durch die NK7 neuheitsschädlich getroffen. Es hat aus den zu Patentanspruch 1 angestellten Erwägungen entsprechenden Gründen eine Bandführung mit ersten und zweiten Identifizierungsmitteln bejaht. Der Einsat z ( 11 ) weise zudem eine leicht anbringbare und lösbare Arretierungsei n- richtung auf, indem auf der Unterseite des Einsatzes Stifte ( 25 ) vorhanden se i- en, die in Positionierungsöffnungen ( 26 ) des Anbringungstisches eingesetzt 25 26 - 16 - würden und eine Bewegung de r Bandführung in Längs - oder Querrichtung ve r- hinderten, sowie in G estalt eines Schienenabschnitts ( 22 ) eine Führungseinric h- tung zum Führen des Bauteilbandes. Dem Einwand der Beklagten, der Einsatz der NK7 sei keine Bandfü h- rung, sondern eine herkömmliche Kassette, könne nicht gefolgt werden. Dass der von der NK7 offenbarte Einsatz ( 11 ) nicht nur Bandführungsmittel, sondern weitere Bestandteile wie einen Spulenhalter für eine Bauteilbandspule aufweise und damit die Anforderungen an eine Bauteilbandkassette erfülle, wie sie im Streitpatent als Stand der Technik erwähnt wird, stehe nicht in Widerspruch zu den Patentansprüchen. Ebenso wenig stehe es der Qualifikation von Bah n- nummernschild ( 34a ) und Verdrahtungsstecker ( 34 ) als erste und zweite Ident i- fizierungs einrichtungen entgegen, das s diese nur die Bahnnumm er ang ä ben, auf der der Einsatz ( 11 ) anzuordnen sei , und zudem vom Einsatz nicht nur en t- fernt werden könnten, sondern auch regelmäßig entfernt würden. Es stelle zum einen ein ständiges Problem dar, dass Id entifizierungsmittel von Gegen s tänden entfernt oder ausgetauscht werden könnten. Zum anderen sei der mit dem Ve r- drahtungsstecker versehene Einsatz zu einem bestimmten Zei t punkt eindeutig zu identifizieren, was ausreiche. Unerheblich sei auch, dass die Feh lererke n- nungsschaltung nicht die Bahn erkennen könne, auf der sich ein b e stimmter Einsatz befinde. Das Verfahren nach Patentanspruch 4 beruhe nicht auf einer erfinder i- schen Tätigkeit. Die US - amerikanische Patentschrift 5 930 140 (NK10), die als Stand der Technik zu berücksichtigen sei, weil das Streitpatent die angegebenen Priorit ä- ten zu Unrecht beanspruche, offenbare sämtliche Merkmale dieses Verfahrens mit Ausnahme einer Beschickungseinrichtung in der Bauteilmontagemaschine. 27 28 29 - 17 - Bei dem Verfahren nach d er Entgegenhaltung würden durch verschiedene mi t- einander verknüpfte Tabellen Bauteilbandinformationen zu einer Bauteilmont a- gemaschine übertragen. Ein Bauteilband ( CC carrier tape ) werde in eine Ban d- führung eingelegt, die Teil einer Zuführeinrichtung ( feede r ) sei, wobei das Ba u- teilband in Gestalt eines Strichcodes ( bar - code label ) mit Bandinformationsmi t- teln versehen sei, die Bandführung mit e i nem weiteren Strichcode ( bar - code label ) eine erste Identifizierungseinrichtung umfasse und die Inform a tionen über d ie Bandführung mit der Identität des Bauteilbands verknüpft seien. Die Ban d- führung ( feeder ) werde in einem Bandführungsmagazin ( support car ) ang e- bracht, das für die Aufnahme einer Vielzahl von Bandführungen eingeric h tet sei und in eine Bauteilmontagemaschi ne ( mounting apparatus ) eingeführt we r de. Eine zweite Identifizierungseinrichtung ( F/D controller ) in der Bandführung ( fe e- der ) werde mit einer entsprechenden Identitätserfassungseinrichtung ( SFU co n- troller ) verbunden, wodurch die Bauteilmontagemaschine ( M/ C controller ) I n- formationen über die Identität und Position der Bandführung und die damit ve r- knüpften Bauteilbandinformat i onen erhalte. Nach der NK10 werde die Zuführung des Bauteilbandes allein von der als Kassette ausgebildeten Bandführung mit Hilfe von Antriebsmotoren, eines Getriebes und einer Reihe von Antriebsriemen und Führungsrollen ausgeführt. Die Kassette sei aufgrund dieses Antriebs mechanisch aufwendig konstruiert und schwer. Demgegenüber zeige die NK7, wie auf einen solchen in jeder Ka s- sett e vorzusehenden Antrieb verzichtet werden könne, indem dieser in einen anderen Teil der Gesamtanlage verlagert werde, wofür sich nur die Bauteilmo n- tagemaschine oder ein Magazin anböten. Die Unterbringung in einem Magazin biete den Vorteil, dass die Bauteil montagemaschine hinsichtlich des Magazi n- anschlusses nicht verändert werden müsse und somit eine Abwärtskompatibil i- tät erhalten bleibe. Für den Fachmann habe es deshalb nahegelegen, einen 30 - 18 - Teil des Zuführungsmechanismus in das Magazin zu verlagern, so dass d ieses eine Zuführeinrichtung erhalte. III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. 1. Die Patentansprüche 1 und 4 sind rechtsbeständig. a) Die Lehren dieser Patentansprüche gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmel dung hinaus. Insofern kann auf die zutreffenden Au s- führungen des Patentgerichts in seinem Hinweis vom 23. Oktober 2014 verwi e- sen werden. Die Klägerin hat hierzu im Berufungsverfahren keine n weiteren Vortrag gehalte n. b) Die Lehren der Patentansprüche 1 und 4 sind neu. aa) Das Patentgericht hat für den Zeitrang des Streitpatents zu Recht auf dessen Anmeldetag abgestellt (Art. 54 Abs. 2 EPÜ). Aus den zutreffenden und von den Parteien im Berufungsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogenen Gründen des Pat entgerichts kann die Beklagte nicht die in der Patentanme l- dungen angegebenen Prioritäten für die Lehren des Streitpatents in Anspruch ne h men. bb ) Die NK7 offenbart die Lehren dieser beiden Ansprüche nicht vol l- ständig. 31 32 33 34 35 36 - 19 - (1) Die NK 7 beschreibt eine B auteilmontagemaschine mit Einsätzen zur Zuführung von Bauteilen , deren Anordnung in der nachfolgenden Figur 1 da r gestellt wird (Legende hinzugefügt): Die Einsätze (11) werden auf einem Tisch (9) geordnet nach Ba h- nen (10) angebracht. Die Einsä tze tragen eine Spule (17) mit dem Bautei l- band (18). Die Le h re der NK7 sieht vor, dass - jedenfalls für einen einzelnen Montageprozess in der Bauteilmontagemaschine - ein b e stimmtes Bauteil nur über eine einzige hierfür vorgesehene Bahn der Bauteilmontagem aschine zug e- führt werden darf. Zum Transport des Bauteilband e s greifen Vorsprünge in de s- sen Löcher ein; die Vorsprünge werden hierfür über den Förderhebel (23) j e- weils nach vorne bewegt (NK7 Abs. 22). 37 38 Ei n satz Tisch Bahnen Sp u le Verbindungsst e cker Stifte Bauteilband Elementnummer Befestigungsst e cker Elementnummer n schild Förderhebel - 20 - I m Verbindungs abschnitt (31) wird oben ein Ve r- draht ungsstecker (34) ein gesteckt, auf dem - wie in der nebenstehenden Figur 4 dargestellt - die Bahnnummer nebst einem dieser Bahnnummer entsprechenden Stric h- code (34a) aufgedruckt ist. In dem Verbindungsstecker ist die Bahnnummer über die Stiftanschlü s se (41) verdrahtet codiert, wobei die Verdrahtung vom Einsatz an den Elek - t rodenabschnitt (35) direkt nach unten weitergeleitet wird und diese Elektroden dort vom bahnseitigen Befestigungsstecker (36) aufg e nommen we r den. Bei einer Anbringung des Einsatzes auf einer Bahn und dem damit ve r- bundenen Kontakt des unteren Elektrodenabschnitts (35) mit dem Befest i- gungsstecker (36) prüft eine Fehlererkennungsschaltung anhand der im Ve r- bindungsstecker (34) verdrahtet codierten Bahnnummer, ob der Einsatz mit diesem Verbi ndungsstecker an der richtigen Bahn angebracht wurde. Sofern die im Verbindungsstecker codierte Bahnnummer nicht mit der zu dem Befest i- gungsstecker (36) gehörenden Bahn übereinstimmt, erzeugt die Fehlererke n- nungsschaltung einen Warnton. (2) Nach der Leh re der NK7 ist es demnach nicht vorgesehen, dass die für die Montage zuzuführenden Elemente auf einer beliebigen Bahn der Montage zugeführt w erden und demnach die Bauteil montagemaschine nach der Bahn oder der Bauteilzuführung, auf der sich das für die jewe ilige Montage erforderliche Element befindet, suchen würde . Vielmehr ist der Mont a geprozess so gesteuert, dass die Bahn, auf der ein Element zugeführt wird, festgelegt ist, und in der Vorbereitung beim Aufsetzen der Elementspulen auf die Einsätze die Z u ord nung der Elemente zu den Bahnen überprüft und eine falsche Zuordnung angezeigt wird. Nicht die Maschine " sucht " sich die Bahn mit dem benötigten Element, sondern der das Element tragende Einsatz " sucht " sich die richtige 39 40 41 - 21 - Bahn für die Beschickung der Bautei lmontagemaschine. Für diesen Montag e- prozess ist es nicht erforderlich, der Bauteilmontag e maschine Informationen über die Identität der Bandführung zu übermitteln oder diese Information mit anderen, der Bauteilmontagemaschine zu übertragende n Informationen zu ve r- knüpfen und dergleichen geschieht demgemäß auch nicht . Dementsprechend fehlt es bei der NK7 jedenfalls an erfindungsgemäßen zweiten Identifizierung s- mitteln und der Übertragung von Informationen über die Bandführungsidentität auf die Bauteilmontagemas chine (Merkmale 1.1, 1.3.4 bis 1.3.4.2 , 4.1, 4.2.5 bis 4.2.5.3 ). Entgegen der Auffassung des Patentgerichts stellt der Verbindungs - stecker 34 der NK7 kein zweites Identifizierungsmittel dar, mit dem Informati o- nen über die Bandführungsidentität, die mit Bauteilbandinformationen und Bandfü h rungsinformationen verknüpft sind, übertragen werden oder übertragen werden können. Soweit NK7 als eine Alternative erwähnt, in dem Verbindung s- stecker könne anstelle der Bahnnummer auch eine auf den Einsatz bezogene Ken n nummer codiert sein (NK7a Abs. 8), wird diese Alternative von der Lehre der NK7 nicht we i ter ausgeführt, insbesondere wird keine Schaltung gezeigt, die eine solche Codierung entsprech end den Merkmalen 1.1, 1.3.4, 1.3.4.1 , 4.1, 4.2.5 bis 4.2.5.3 au s werte t . In Verbindung mit der in NK7 gezeigten Auswertung der Verdrahtung im Ver bindungsstecker enthält dieser allein Informationen darüber, in welche Bahn der Einsatz eingesteckt werden soll. Nach dem Konzept der NK7 wird damit erreicht, dass entweder für de n Einsatz und das sich darauf angeordnete Ba u- teilband die für den konkreten Montagevorgang richtige Bahn gefunden ist oder im Falle einer Falschplatzierung ein Warnton ausgelöst wird. Die im Verbi n- dungsstecker enthaltene Information definiert lediglich die se Eigenschaft des Steckers. Sie repräsentiert weder die Identität des Einsatzes, der mit unte r- 42 43 - 22 - schiedlichen Steckern verbunden werden kann, noch diejenige des - wechseln den - darauf a n geordneten Bauteilbandes. Die Montagemaschine benötigt auch keine Inform ationen über diese Identitäten, da die richtige Mont a- ge der aufgenomm e nen Bauteile wie in dem im Streitpatent geschilderten Stand der Technik als notwendige, aber auch ausreichende Bedingung nur vorau s- setzt, dass das Bauteilband in die richtige Bahn der Mo ntagemaschine eing e- setzt worden ist. cc ) Auch die NK10 offenbart die Lehren der Patentansprüche 1 und 4 nicht vollständig. (1) Die NK10 beschreibt ein System für eine Bauteilmontagemasch i- ne, das sich aus einer Vielzahl von Beschickern ( feeders ), zwei Beschickertr ä- gerwagen ( support cars ) und einer Schaltkreismontageeinrichtung ( mounting app a ratus ) zusammensetzt. Auf den Beschickerträgerwagen werden jeweils in Beschickerhalteeinheiten mehrere Beschicker (im Ausführungsbeispiel minde s- tens 24) gehalten, a uf denen sich - entsprechend der nac h folgenden Figur 5 der NK10 (Legende hinzugefügt) - jeweils zwei Bauteilbänder befinden. 44 45 - 23 - Zur Vorbereitung eines Beschickers, auf dem Bauteilbandspulen aufg e- setzt worden sind, werden der auf der Spule befindli che Schaltkreis - Strichcode (506) und der Beschicker - Strichcode (572) von einem Lesegerät und einem daran angeschlossenen Computer (502) gelesen (NK10, Sp. 7 Z. 10 bis 22, Sp. 31 Z. 41 bis 52). Die Beschicker werden sodann in einen der beiden Beschickerträg erwagen eingebracht, und dieser Wagen wird mit der Schal t- kreismontageeinrichtung verbunden (NK10, Sp. 18 Z. 28 bis 30, Sp. 32 Z. 66 bis Sp. 33 Z. 2). 46 Beschicker (fe e der) Spule Spule Schaltkreis - Strichco delabel Schaltkreis - Strichcodel a bel Schaltkreis - Trägerband Beschicker - Strichcodelabel - 24 - In jedem Beschicker ist ein F/D - Controller (540) angeordnet; dabei ha n- delt es sich um ein elektronisch es Bauteil mit einem Spe i cher, das mit weiteren Steuereinrichtungen, dem M/C - Controller (516) des Schalt - kreismontagesystems (500) und dem SFU - Controller (530) des B e- schickertr ä gerwagens (52), ve r- bunden ist und mit diesen komm u- nizieren kann (Sp. 24 Z. 52 b is 56; Sp. 28 Z. 4 bis 8). In dem F/D - Controller ist ein Datensatz mit e i- nem Beschickeridentifizierung s- code ( FID ) abgespeichert, der für jeden Besch i cker individuell b e- stimmt ist und der dem auf dem Beschickergehäuse ang e brachten Strichcode (572) en t sprich t (Sp. 28 Z. 1 bis 11). Nach dem Einbringen der Beschicker in einem Beschickerträgerwagen erstellt der SFU - Controller im Beschickerträgerwagen eine Tabelle mit sämtl i- chen Beschickeridentifizierung s codes der eingebrachten Beschicker und ordnet diese den Beschickerhalteei n richtungen zu, an denen der jeweilige Beschicker angebracht ist (Sp. 34 Z. 19 bis 29, Figur 16). Der SFU - Controller erhält vom Laptop - Computer (502) die Li s te mit den Beschicker - Strichcodes (572) sowie den zuvor für den jeweiligen B e schi cker eingelesenen Schaltkreis - 47 48 - 25 - Strichcodes (506) und übermittelt diese Liste an den M/C - Controller (516) (Sp. 34 Z. 44 bis Sp. 35 Z. 1, Figur 14). Der M/C - Controller erstellt daraus eine Tabelle, die angibt, an welcher Beschickerhaltevorrichtung welche Scha ltkrei s- bauteile beschickt werden und in welcher Anzahl diese Bauteile noch vorha n- den sind (Sp. 35 Z. 1 bis 6, Z. 19 bis 24, F i gur 18). (2) Entsprechend den Ausführungen des Patentgerichts mag dies die Lehre des Patentanspruchs 4 mit Ausnahme des Merkmal s 4.2.3.1 offenbaren . Hinsichtlich der Lehre des Patentanspruchs 1 offenbart die NK10 jedenfalls nicht die Mer k male 1.2 und 1.3.3. dd ) Weiterhin werden die Lehren der Patentansprüche 1 und 4 mit der von der Klägerin geltend gemachten Vorbenutzung " Intel ligent Feeder " nicht vollständig offenbart. (1) Bei dieser im Anlagenkonvolut NK8 näher beschriebenen Vorric h- tung, welche von der Klägerin nach ihren Behauptungen seit dem Jahr 1993 vertrieben wurde, handelt es sich um ein b andführendes Element, welche s zw i- schen der Bauteilspule und einer Bauteilmontagemaschine angeordnet wird und das Bauteilband mit eigenem Antrieb der Montagemaschine zuführt. Gemäß den Behauptungen der Klägerin hat der Intelligent Feeder eine auf einem Schild aufgedruckte Seriennu mmer sowie Anschlüsse zur Verbi n- dung eines elektronischen Schaltkreises mit der Bauteilmontagemaschine; in diesem Schaltkreis ist die Seriennummer ebenfalls abgespeichert. Weiterhin kann an den Intelligent Feeder per Kabel und Steckverbinder ein Microtermi nal angeschlossen werden, in das über eine Tastatur die auf dem Schild lesbare Seriennummer sowie die Informationen auf dem Datenetikett des Ba u teilband es eingegeben w e rden. Über das Kabel werden diese Informationen zunächst in den Schaltkreis des Intellig ent Feeder übertragen und mit der dort im Schal t- 49 50 51 52 - 26 - kreis abgespeicherten Seriennummer abgeglichen. Nach Verbindung des Fe e- ders mit der Bauteilmontagemaschine werden sodann über die elektronischen A n schlüsse die Seriennummer sowie die Informationen vom Datenet ikett des Bauteilbandes auf die Montagemaschine übe r tragen. (2) De m Intelligent Feeder fehlt damit eine Ausgestaltung, die es beim Anbringen an die Bauteilmontagemasch i ne oder an einem Bandmagazin diese n Vorrichtungen entsprechend den Merkm a len 1.2, 4. 2.3.1, 14.3.2.1 und 14.3.2.2 ermöglicht, das Bauteilband mittels aktiver Beschickungsmittel der weiteren Verarbeitung zuzuführen. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Zweifel g e- zogen. Weiterhin entspri ch t die Möglichkeit zur Datenübertragung zwische n dem Intelligent Feeder als Bandführung und der mit ihm verbundenen Bauteilmont a- gemaschine nicht der Übertragung von Informationen über die Bandführungs - i dentität gemäß Merkmal 1.3.4 . Vielmehr werden die Informationen über das Bauteilband auf dem Feeder s elbst abgespeichert und mit der Information über die Bandführungsidentität an die Bauteilmontagemaschine übertragen. (3) Die europäische Patentanmeldung 453 370 (NK14), auf der der als Vorbenutzung geltend gemachte Intelligent Feeder nach de r Behauptung der Klägerin beruht , zeigt insoweit kein anderes Bild. ee ) Schließlich werden die Lehren der Patentansprüche 1 und 4 auch nicht von der japanischen Patentschrift Hei 4 - 39997 (NK11) vollständig offe n- bart. 53 54 55 56 - 27 - Die in der NK11 gezeigte Zuführvorrichtung fü r elektronische Bauteile besteht - entsprechend der nachfolgenden Figur 1 - aus einer Zufüh r einheit (2), und einer mit ihr verbundenen Bandvorschubeinheit (3). Dieser Bandführung fehlt nicht nur ein erstes Identifizierungsmittel, was die Klägerin nich t in Zweifel zieht. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann diese Bandführung auch nicht in der Weise an einer Bauteilmontagemaschine angebracht werden, dass letztere mit aktiven Beschickungsmitteln das Bautei l- band einer Entnahmeposit i on zuführt . Die für die aktive Zuführung vorgesehene Bandvorschubei n heit (3) ist nicht der Bauteilmontagemaschine zuzuordnen . D enn auch wenn diese Ei n heit von der Zuführeinheit (2) getrennt werden kann, sieht die Lehre der NK11 gleic h wohl vor, dass das Bauteilband (5), nachd em es mit seiner Spule (4) in den Anbringungsabschnitt (7) der Zuführeinheit eing e- 57 58 - 28 - bracht wurde, zunächst mit dem Zahnrad (41) in Eingriff gebracht wird, bevor die gesamte Zuführvo r richtung einschließlich der Bandvorschubeinheit an dem Tisch (56) der Bautei lmontagemaschine angebracht wird (Übersetzung der NK11, S. 11 oben). Demnach werden die Zuführeinheit und die Bandvo r- schubeinheit zuerst gekoppelt und dann gemeinsam in die Bauteilmontagem a- schine eingebracht. Das an der Bandvorschubeinheit angebrachte Zahn rad (41) ist deshalb nicht der Bautei l montagemaschine zuzuordnen . Die Merkmal e 1.2 , 4.2.3.1, 14.3.2.1 und 14.3.2.2 we r den somit von der NK11 nicht offenbart . c) Die Lehre n der Patentansprüche 1 und 4 beruh en auf erfinder i- scher Tätigkeit. aa) Ausgehen d von der NK7 hat es nicht nahegelegen , den darin g e- zeigten Einsatz für eine Bauteilmontagem aschine dahin weiterzuentwickeln, dass diese Maschine von einem Einsa tz Informationen über dessen Identität e r h ä l t , die mit Informationen über das Bauteilband verkn üpft sind , und somit die Maschine auf diese I nformationen zugreifen kann . Der NK7 liegt das Konzept zugrunde, dass der Bauteilmontagemaschine die Bauteile jeweils auf vorb e- stimmten Bahn en zugeführt werden und deshalb das Einsetzen eines Bandfü h- rungseinsatz es allein darauf geprüft wird, ob der Einsatz mit den darauf befin d- lichen Bauteilen in die richtige Bahn gesteckt wurde. Sie vermittelt auch unter Berücksichtigung des Fachwissen s des - vom Berufungsgericht zutreffend def i- nierten - Fachmanns keine Anregung , dieses Konzept zu verlassen und der Ba u teilmontagemaschine über eine Identitätsinformation für den eingesteckten Einsatz die Information zu den darauf befindlichen Bauteile n mittels einer Ve r- knüpfung zu ve r schaffen, damit die Maschine in der Lage ist, si ch die jeweilige Bahn mit den jeweiligen Bauteilen suchen zu können , die es für den Herste l- lungsprozess b e nötigt. 59 60 - 29 - bb) Weiterhin hat es ausgehend von der NK10 nicht nahegelegen, de n darin gezeigt en Beschicker so zu verändern, dass die Bauteilmont a gemasch ine selbst mit Beschickungsmitteln das Bauteilband aktiv fördert und eine in Ric h- tung der Entnahmeposition wirkende Kraft auf das Band ausübt , von den B e- schickern jedoch gleichwohl eine mit ersten und zweiten Identifizierungsmitteln versehene Bandführung i m Sinne des Streitpatents übrigbleibt . Eine Anregung zu e i ner dahingehenden Weiterentwicklung erg a b sich weder aus der NK7 noch aus dem allgemeinen Fac h wissen des Fachmanns. Der Umstand, dass sowohl der in der NK7 gezeigte Einsatz als auch der Beschick er gemäß der NK10 als eine Bandführung im Sinne des Streitpatents anzusehen sind, gab dem Fachmann keine Veranlassung , diese be iden Baute i- le für eine Verbesserung zu kombinieren, denn erst aus der Lehre des Streitp a- tents ergibt sich ihre gemeinsame Funktio n als Träger von ersten und zweiten Identif i zierungsmitteln, an die für eine mittelbare Übertragung von Bauteilban d- informationen angeknüpft werden kann. Aus der Sicht des Fachmanns, der die Lehre des Streitpatents nicht kannte, handelte es sich um deutlich unterschie d- lich konstruierte Vorrichtungen, denn der Einsatz der NK7 war dazu konzipiert, eine einzige Spule zu halten und die Kraft für eine aktive Förderung dieses e i- nen Bauteilbandes seitens der Bauteilmontagemaschine zugeführt zu beko m- men. Der Beschic ker der NK10 übernimmt den Zuführvorgang vollständig selbst, in dem er hierfür Motoren und eine Steuerungsschaltung au f weist. Diese Konzeption der NK10 ermöglich t es deshalb , auch zwei Bandsp u len in jeweils einen Beschicker au f zunehmen. Der Fachmann hä tte das Konzept der NK10 mit der aktiven Zuführung von zwei Bauteilbändern in jedem Beschicker verlassen müssen, um entspr e- chend dem Einsatz der NK7 der Montagemaschine jeweils nur ein Bauteilband zuzuführen und die eine Bewegungskraft entfaltenden Motoren hierfür nebst 61 62 63 - 30 - Steuerung in der Bauteilmontagemaschine anzuordnen. Eine dahingehende A n regung aus der NK7 oder seinem darüber hinausgehenden Fachwissen ist schon nicht zu erkennen. Hätte der Fachmann indessen dergleichen erwogen, wäre er damit nur dann zum Gegenstand des Streitpatents gelangt, wenn er trotz der Verlagerung der Steuerung in die Bauteilmontagemaschine als "Res t- bestandteil" der vormaligen aktiven Beschicker eine Bandführung mit erfi n- dungsgemäßen Identifizierungsmitteln vorgesehen hätte. Hierfü r fehlt jedoch jedes Vorbild. cc) Eine Kombination der Lehre der NK10 mit der Lehre der NK11 hä t te ebenfalls nicht zur Lehre des Streitpatents geführt, denn beide Entgege n- haltungen sehen nicht vor, dass seitens der Bauteilmontagemaschine oder des Bandma gazins aktive Beschickungsmittel das Bauteilband ergreifen und tran s- portieren. dd) Schließlich ergab sich für den Fachmann entgegen der Auffa s- sung der Klägerin auch keine Veranlassung, den von ihr als Vorbenutzung ge l- tend gemachten Intelligent Feeder mi t der weiteren von ihr geltend gemachten Vor benutzung, der Bandführung in dem nach ihren Behauptungen seit dem Jahr 1993 von ihr vertriebenen Tape - Trolley - System (näher beschrieben im A n- lagenkonvolut NK9 ) , zu kombinieren und in Richtung der Lehre des Strei tp a- tents weiterzuentwickeln. Das Tape - Trolley - System zeigt - gemäß den Behauptungen der Kläg e- rin - ein Bandmagazin mit Bandführungen, die ähnlich dem Ausführungsbe i spiel des Streitpatents länglich, schienenartig und schmal - kaum breiter als das d a r - in geführte Bauteilband und nicht höher als diese Breite - ausgebildet sind. Die Bandführungen weisen eine einseitige Verlängerung am Ende auf, in der se i- 64 65 66 - 31 - tens der Bauteilmontagemaschine eingreifende Stifte das Bauteilband durch eine Öffnung aktiv transportier en (NK9, F i gur 6 und 7). Diese Bandführung hat indessen ausschließlich eine Führungs - oder Lenkungsfunktion für das Bautei l band. Sie weist keine Identifizierungsmittel auf, die für eine Verknüpfung der Identität der Bandführung und eine Übertragung die ser Identität an das Bandmagazin oder die Bauteilmontagemaschine dienen könnten. Die Identität ein er Bandführung ha t in dem Tape - Trolley - System keine B e deutung. Die Bandführung dieses Systems stimmt mit dem Intelligent Feeder au s- schließlich dar in übere in, dass beide das Band führen . Im Übrigen handelt es sich um ihrer Funktion und der äußeren Gestalt nach unterschiedliche Baute i le. Der Intelligent F eeder stellt eine größere Vorrichtung dar, die die Bauteilban d- spule aufnimmt und den Transport des Bandes mit Motoren aktiv steuert. Da s s diese Bandführung dabei das Band auch führt, ist eine zwangsläufige Folge des Transports und n icht die wesentliche Funktion d es Bauteils. Die Ban d führung gemäß dem Tape - Trolley - System beschränkt sich hingegen ausschließlich auf die Führung des Bandes , damit dieses zu einer Entnahmeposition für die Ba u- teile geführt wird . Sie ist äußerst kompakt und schlicht gestaltet und deshalb mit den D i mensionen des I ntelligent Feeder nicht zu vergleichen. Die kompakte Gestalt der Bandführu ng des Tape Trolleys lässt bereits nicht erkennen, an welcher Stelle eine Steckverbindung für einen Kabelanschluss entsprechend dem beim Intelligent Feeder verwendeten Microterminal vorges e hen werden könnte. Wegen der unterschiedlichen Form und Funktio n dieser Bauteile ergab sich aus den vorstehend zu bb dargelegten Gründen für den Fachmann kein Anlass , einzelne Merkmale dieser beiden Bandführungen miteinander zu ko m- 67 68 69 - 32 - binieren. Der U m stand, dass die Klägerin beide System e selbst hergestellt und vertrieben und zumi n dest in den sechs Jahren bis zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents keine Veranlassung gesehen hat, eine Kombination im Sinne der Lehre des Streitpatents zu entwickeln und zu offenbaren, bestätigt im Übrigen , dass eine solche Weiterentwicklung für den Fachmann nicht nahegel e gen hat. ee ) Eine Kombination der Lehre der NK11 mit Merkmalen der als Vo r- benutzung geltend gemachten Bandführung des Tape - Trolley - Systems hat aus den gleichen Gründen nicht nahegelegen wie eine Kombination des Intell i gen t Feeder mit dieser Bandführung. 2. Auch Patentanspruch 14 erweist sich als rechtsbeständig. a) Der Gegenstand von Patentanspruch 14 ist neu. aa) Die NK7 offenbart diesen Gegenstand nicht vollständig. Dem Gegenstand der NK7 fehlen zweite Identi fizierungsmittel gemäß Merkmal 14.3.1.2 auch dann, wenn die Verdrahtung im Verbindungsst e- cker (34) im Einsatz (11) nicht eine r Bahnnummer , sondern der Kennnu m mer des Einsatzes entspricht (NK7a Abs. 8). In letzterem Falle stellt der Verdra h- tungsstecker zwar ein Identifizierungsmittel für den Einsatz dar. Die NK7 zeigt i n dessen auch für diese Variante nicht, dass der Verdrahtungsstecker mit einer Identitätsempfangseinrichtung in der Bauteilmontagemaschine verbunden wü r- de , der die Kennnummer als Bandführungsid entität auswerten und damit auf die mit dieser Identität verknüpften Informationen über das Bauteilband zugre i fen könnte. Für d iese Variante der NK7 wird nicht offenbart , wie eine solche Ve r- bindung herzustellen wäre und welche Art von Identitätsempfangsein richtung in der Bauteilmontagemaschine hierfür vorzusehen wäre. Die in der NK7 auf Se i- ten der Bauteilmontagemaschine einzig gezeigte Fehlererke n nungsschaltung 70 71 72 73 74 - 33 - ist - wie oben ausgeführt - nicht als eine Empfangseinrichtung zum Empfang einer Information über die Identität des Bandführungseinsatzes ausgebi l det. bb) Auch die weiteren Entgegenhaltungen offenbaren den Gege n- stand des Patentanspruchs 14 nicht vollständig. Der als Vorbenutzung ge l tend gemachte Intelligent Feeder und die NK10 sowie die NK11 zeigen nicht die Merkmale 14.3.2.1 und 14.3.2.2, weil die dort gezeigten aktiven Beschickung s- mittel jeweils der Bandführung und nicht der Bauteilmontagemaschine oder dem Bandmagazin zuzuordnen sind. Der Bandführung des als Vorbenutzung geltend gemachten Tape Tro lley fehlen erste und zweite Identifizierungsmittel gemäß der Merkmalsgruppe 14.3.1. b) Es hat für den Fachmann auch nicht nahegelegen, einen der G e- genstände dieser Entgegenhaltungen aufgrund seines Fachwissens oder au f- grund der Kenntnisse, die ihm jewe ils die weiteren Entgegenhaltungen offe n- ba r ten in der Richtung des Gegenstandes des Patentanspruchs 14 weiterz u- entwickeln. Insofern gelten die gleichen Erwägungen wie zu den Lehren der Patentansprüche 1 und 4. 3. Die Rechtsbeständigkeit des Nebenanspruc hs 23, der sich auf e i- ne Kombination einer Bandführung gemäß dem Gegenstand von Patenta n- spruch 14 mit weiteren Gegenständen bezieht, sowie die Rechtsbestä n digkeit der weiteren Unteransprüche folg en aus derjenigen der Patenta n sprüche 1, 4 und 14. 75 76 77 - 34 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1 ZPO. Maier - Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.04.2015 - 2 Ni 41/13 (EP) - 78
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