ECLI:DE:BGH:2017:080817UXZR101.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 101/16 Verkündet am: 8. August 2017 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 45 Abs. 1 Sat z 2, 3; FluggastrechteVO Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Eine vom Kläger entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Fluggas t- rechteVO verlangte Ausgleichszahlung und der hilfsweise begehrte Ersatz für zusätzliche Kosten für die Weiterreise vom Ort der Landung zum eigentlichen Zielort, sowie für infolge der Verspätung entgangenen Verdienstes, sind wir t- schaftlich nicht identische Gegenstände, die im Falle der vollständigen Klag e- abweisung für die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands zu addi e- ren sind, oh ne dass dadurch die Frage der eventuellen Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO berührt wäre (Ergänzung zu BGH, B e- schluss vom 6. Oktober 2004 IV ZR 287/03, NJW - RR 2005, 506; Beschluss vom 12. September 2013 I ZR 58/11, WRP 2014, 192). BGH, Urteil vom 8. August 2017 - X ZR 101/16 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2017 durch die Richte r D r . Bacher, Gröning und Dr. Deichfuß sowie die Rich terin nen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2016 wird im Umfang der mit dem Hauptantrag verlangten Ausgleichszahlung (600 Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2015 i n- soweit unbegründet ist. Im Übrigen wird d as landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Parteien streiten darum, ob die Beklagte de m Kläger eine Au s- gleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungslei s- tungen für Flugg äste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder 1 - 3 - großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 ( im Folgenden nur: Fluggastrechte verordnung, VO) zu leisten hat, hilfs weise, ob sie ihm Schadensersatz schuldet . D er Kläger hatte bei der Beklagten für den 24. September 2014 einen Flug von Seattle nach Amsterdam ( ) mit Weiterflug nach Düsseldorf gebucht . Der Flug von Seattle nach Amsterdam sollte von D . durchgeführt werden, wurde aber annullier t. D er Kläger wurde am f olge nden T ag von Seattle über Detroit nach Frankfurt am Main befördert und hat danach in erster Linie eine Ausgleichs zahlung von 600 nebst vorgerichtlichen Recht s- anwaltskosten beansprucht; h ilfsweise hat er Erstattung der Kosten f ür die Bahnfa hr t von Frankfurt am Main nach Gelsenkirchen in Höhe von 89 und infolge der verspäteten Rückkehr entgangenen Verdienst es von 150 . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die B e- rufung als unzulässig verworfe n und die Revision zugelassen. Mit seiner Rev i- sion, der die Beklagte entgegentritt, verfolgt der Kläger seine Klagea nträge we i- ter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wi e folgt begründet : Der Wert des Bes chwerdegegenstands übersteige 600 und das Amtsgericht habe die Berufung nicht zugelassen . Für die Berechnung der B e- schwer sei der Wert des vom Eingangsgericht abgewiesenen Hilfsantrags dem des Haupt antrags nur dann hinzuzurechnen , wenn beide Anträg e wirtschaftlich selbstständige Gegenstände hätten. An dieser Voraussetzung fehle es im 2 3 4 5 - 4 - Streitfall . Der mit dem Hauptantrag verfolgte Ausgleichsanspruch diene dem Ausgleich sowohl materielle r als auch immaterielle r Schäden und sei deshalb gemäß Art. 12 Abs . 1 Satz 2 FluggastrechteVO auf den mit dem Hilfsantrag verfolgten Schadensersatzanspruch anzurechnen. Dementsprechend werde mit beiden Anträgen wirtschaftlich dasselbe Ziel verfolgt. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur im Umfang des Hauptantrags und auch insoweit nur im Ergebnis stand . 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Berufung des Klägers, was als Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung vom Revisionsgericht von A mts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 7 mwN) , zulässig , und zwar nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. a ) Bei der Berechnung des Beschwerdegegenstandswerts ist der Wert erfolglos gebliebener Haupt - und Hilfs anträge nach § 5 ZPO zu addieren, es sei denn, die Anträge wären wirtschaftlich identisch (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2001 XI ZR 324/00, juris Rn. 5). Diese wirtschaftliche Identität der Gegenstände des Haupt - und des Hilfsantrags hat das Landgericht zu Unrecht angenommen. aa) Nach der in der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 IV ZR 287/03, NJW - RR 2005, 506 mwN) besteht zwischen dem Gegenstand des Haupt - und eines Hilfsantrags wirtschaftliche Identitä t, wenn beiden, das durch die Antragstellung hergestellte Eventualverhältnis hinweggedacht, nicht gleichzeitig stattgegeben werden kön n te, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen nach sich zöge ( vgl. auch B GH, Beschluss vom 12. September 2013 I ZR 58/11, WRP 2014, 192 Rn. 6). 6 7 8 9 - 5 - bb) Ob es sich im Streitfall so verhielte, weil die Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO bei hinweggedachtem Event u- alverhältnis auf d ie zu erset zende n Fahrkosten und den Verdienstausfall anz u- rechnen wäre, muss für die Berechnung des Werts des Beschwerdegege n- stands nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht entschieden werden. Die Anwendung der Formel dient dem Zweck, die Wertaddition wirtschaftlich zweifel sfrei ident i- scher Gegenstände zu vermeiden . Um solche handelt es sich bei den vom Kl ä- ger geltend gemachten Positionen nicht . (1) Die in erster Linie begehrte, an die Erwägungsgründe 2 und 12 der Fluggastrechteverordnung anknüpfende Ausgleichszahlung na ch Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO dient wirtschaftlich in pauschalierter Form dem Ausgleich des von den Passagieren infolge großer Verspätung erli t- tenen irreversiblen Zeitverlust s und d er dadurch entstandenen Unannehmlic h- keiten ( vgl . EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 C 11/11, NJW 2013, 1291 Rn. 32 mwN Folkerts; Urteil vom 23. Oktober 2012 C - 581/10 und C - 629/10, NJW 2013, 671 Rn. 52 - Nelson). (2) Mit den hilfsweise verlangten Positionen möchte der Kläger demg e- genüber einen Ausgleich für zusätzliche Reisekosten, die ihm entstanden sein sollen , nachdem er nicht zu seinem eigentlichen Endziel befördert wurde , und für Einkommen , das ihm infolge der verspäteten Beförderung entgangen sein soll . cc ) Wirtschaftlich unterscheide n sich diese drei Gegenstände von eina n- der insofern , als die Ausgleichszahlung keinerlei konkrete Vermögenseinbußen beim Betroffenen voraus setzt, während der Ersatz für zusätzliche Reisekosten auf einer Vermögensminderung durch entsprechend getätigten Aufwan d beruht und der Ersatz für Verdienstausfall demgegenüber nicht erzielten Vermögen s- zuwachs ausgleichen soll . Angesichts d iese r Unterschiede wäre es wirtschaf t- lich nicht ausgeschlossen, dem Kläger alle drei Leistungen zuzu s prechen. 10 11 12 13 - 6 - b ) Von der Frage der w irtschaftlichen Identität ist, w ie sich aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt, die Frage der Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO zu trennen. Danach gilt die Fluggastrechteverordnung unb e- schadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes; die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann aber auf einen so l- chen Schadensersatzanspruch anzurechnen sein. Der Umstand, dass im Strei t- fall der Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO und der hilfsweise geltend g e- machte Schadensersatzanspruch auf wirtschaftlich nicht identische Gegenstä n- de gerichtet sind, lässt die Frage der Anrechnung der Ausgleichszahlung auf den Schadensersatzanspruch unberührt . Sie ist im Streitfall schon deshalb nicht zu beantworten, weil de r Kläger die Ansprüche nicht kumuliert geltend macht . 2 . Das angefochtene Urteil erweist sich im Umfang der mit dem Haup t- antrag verlangten Ausgleichszahlung von 600 r- geb nis als richtig (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dem Kläger steht , wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO nicht zu. Die Revision ist insoweit mit der Maßgabe z urückzuweisen, dass die Berufung des Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil im Umfang des Hauptantrags unbegründet ist. a) Ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 FluggastrechteVO infolge der Annullierung eines Fluges ist nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1, Art . 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen gerichtet ( vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2017 C - 302/16 Rn. 27 Krijgsman, juris ; BGH, Urteil vom 26. November 2009 Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522 ). D ie Beklagte war für die Ausführung des annullierten Flug s aber nicht vorgesehen gewesen . b ) Als ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nach der Begriffsbesti m- mung in Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO das U nternehmen anzusehen, das 14 15 16 17 - 7 - im Rahmen eines Vertrages mit einem Flugg ast oder im Namen einer anderen juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen bea b- sichtigt. Indem sie auf die Durchführung des Fluges abstellt und hier von die z u- grunde liegende Vertragsbeziehung abgrenzt, die der Fluggast auch zu einem anderen Unternehmen begründet haben kann, macht die Legaldefinition deu t- lich, dass für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein ma ß- geblich ist, welches Un ternehmen mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit we l- chem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist (BGH , NJW 2010, 1522 Rn. 8). c ) Für die ent sprechende Anwendung der Fluggastrechteverordnung , die der Kläger befürwortet, damit das vertragschließende Unternehmen sich nicht durch Einschaltung eines der Verordnung nicht unterliegenden ausführe n- den Luftfahrtunternehmens von den aus ihr resultierende n Verpflichtungen fre i- zeichnen kann , besteht kein Raum. D er Bundesgerichtshof hat bereits eing e- hend begründet, dass die grammatikalische und systematische , wie auch die historische und teleologische Auslegung zu dem Ergebnis führen, dass auch bei Kooperati onen v on Luftfahrtunternehmen wie etwa de m Code - sharing nur das jeweilige ausführende Luftfahrtunternehmen Ansprüchen aus der Fluggas t- rechteverordnung ausgesetzt ist (BGH , NJW 2010, 1522 Rn. 9 ff.). Das mag im Einzelfall zur Folge haben, dass die Anwen dbarkeit der Ve r- ordnung insbesondere im interkontinentalen Luftverkehr nicht lückenlos g e- wäh r leistet ist (Art. 3 Abs. 1 FluggastrechteVO). Namentlich die Entstehung s- geschichte des Regelwerks steht aber der Annahme einer diesbezüglichen u n- gewollten Regelung slücke entgegen (vgl. BGH , NJW 2010, 1522 Rn. 16 ff.). Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht vor diesem Hintergrund kein Raum. 18 19 - 8 - d ) D ie Revision hat in der mündlichen Revisionsverhandlung darauf hingewiesen , anders als in dem der Entscheidung vom 26. November 2009 (NJW 2010 , 1522) zugrunde liegenden Fall sei im Streitfall k ein Code - sharing und auch sonst nichts zu den Modalitäten der Kooperation zwischen der B e- klagten und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen festgestellt. Das gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Dass das Berufungsgericht insoweit Sachvortrag der Klägerin in den Ta t- sacheninstanzen übergangen hätte , etwa zu der bei Buchung bestehenden aber gegebenenfalls von d er Beklagten nicht erfüllten Verpflichtung des Ve r- tragspartners für die Beförderung im Luftverkehr, die Fluggäste unabhängig vom genutzten Buchungsweg über die Identität des ausführenden Luft fahrtu n- ternehmen s zu unterrichten (Art. 11 Abs. 1 VO [ EG ] 2111/2005), macht die R e- vision nicht geltend. Ohne weitere Umstände , die angesichts der oben aufgezeigten Grundr e- gel vom Kläger vorzutragen wären , gibt das nach § 559 Abs. 1 ZPO der Beu r- te i lung durch das Revisionsgericht unterliegende Parteivorbringen zu einer von dem Ur teil vom 9. November 2009 (NJW 2010, 1522) abweichenden Entsche i- dung kein en Anlass. Mangels entsprechender Anhaltspunkte hatte das Ber u- fungsgericht auch keinen Anlass, dem Kläger insoweit einen Hinweis zu erte i- len. III . Im Umfang des Hilfsantrags ist d as angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). D ie Sache ist insoweit nicht entscheidungsreif und deshalb zu neue r Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Ber ufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). I V. Das Landgericht wird sich im neu eröffneten Berufungsrechtszug in der Sache mit dem Berufungsvorbringen zu befassen haben. Dazu erscheinen dem Senat folgende Hinweise angezeigt: 20 21 22 23 24 - 9 - 1. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt wurde de r Kläger nicht von Seattle nach Düsseldorf befördert, sondern nur nach Frankfurt am Main. Dafür, dass dies keine von der Beklagten zu vertretende Verletzung ihrer Pflichten aus dem Beförderungsvertrag sein könnte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist nichts gelte nd gemacht. Die Frage der Anrechenbarkeit aufgewandter Kosten für den Weite r- transport zum eigentlichen Endziel stellt sich im Streitfall nicht (oben Rn. 15 ff. ). O b dem Kläger insoweit die geltend gemachten Fahrkosten als Schaden en t- standen sind, beurt eilt sich nach § 287 Abs. 1 ZPO. Danach entscheidet das Gericht über die Frage, ob ein bestimmter Schaden entstanden sei, unter Wü r- digung aller Umstände nach freiem Ermessen. Sollte dem Landgericht zweife l- haft erscheinen , dass dem vom Kläger beigebrachten Beleg vom Ankunftstag in Frankfurt über den Erwerb einer Bahnfahrkarte die Heimfahrt nach Gelsenki r- chen die allerdings nur bis zur Höhe der Fahrkosten nach Düsseldorf ersta t- tungsfähig ist - zuzuordnen ist, kann es den Kläger als Beweisführer darüber vernehmen (§ 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2. Das Amtsgericht hat den Entscheidungsgründen zufolge zu Recht nicht angezweifelt, dass Verdienstausfall als adäquat kausal durch die Ve r- spätung verursachter und vom Montrealer Über einkommen nicht ausgeschlo s- sener Vermögensschaden (vgl. Art. 19, 22, 24 MÜ) grundsätzlich als ersta t- tungsfähig in Betracht kommt. Soweit es darauf hingewiesen hat, aus den vom Kläger beigebrachten Bescheinigungen ergebe sich bei engem Verständnis nicht ein mal, dass der Kläger diesen Dienst nicht angetreten hat, kann das Landgericht anhand des Reiseablaufs klären, ob der Vortrag des Kläger s nach 25 26 27 - 10 - den zeitlichen Zusammenhängen plausibel ist und ihn notfalls auch hierüber vernehmen. Entspre chendes gilt für die Frage, ob d er Kläger den Dienst zwar nicht angetreten , aber gleichwohl vergütet bekommen haben könnte . Bacher Gröning Deichfuß Kober - Dehm Marx Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.11.2015 - 31 C 1199/15 (17) - LG Frankf urt am Main, Entscheidung vom 05 . 10.2016 - 2 - 24 S 222/15 -
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