ECLI:DE:BGH:2017:010317UXZR10.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 10/15 Verkündet am: 1. März 2017 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ankopplungssystem PatG § 82 Ein P atent kann vom Nichtigkeitsbeklagten nur insoweit beschränkt verteidigt werden, als es vom Nichtigkeitskläger angegriffen wird. Die beschränkte Verte i- digung des Streitpatents durch Kombination eines angegriffenen Anspruchs mit einem nicht angegriffenen Unt eranspruch oder mit einer von mehreren Varia n- ten eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ist unzulässig. BGH, Urteil vom 1. März 2017 - X ZR 10/15 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats (Nic h- tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 29. Dezember 2014 abgeändert und das europäische Patent 1 302 147 im Umfang von Patentanspruch 1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bunde s- republik Deutschland für nichtig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des - unter Inanspruchnahme der Priorität e i- ner schwedi schen Patenta nmeldung vom 8. Januar 1998 - am 30. Dezember 1998 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ertei l- ten eu ropäischen Patents 1 302 147 (Streitpatent s ). Das Streitpatent beruht auf einer Teilanmel dung; die Stammanmeldung ist als WO 99/0823 7 (N3) veröffen t- licht . Das Streitpatent wird mit der Nichtigke itsklage der Klägerin allein im U m- fang des selbständige n Pat entanspruch s 1 angegriffen, der in der Verfahren s- sprache folgenden Wortlaut hat : 1. A docking system (1) which essentially comprises a) at least one self - propelled working - tool (3), preferably i n- tended for attendance of ground or floor, such as grass - cutti ng, moss - scratching, watering, vacuum - cleaning, poli - shing, transportation etc., having a body (16) and b) at least one docking station ( 2) f or the at least one working tool (3), c) wherein the docking station and the tool can by way of emi t- ted signals est ablish contact with each other, so that the tool can drive up to the docking station, characterized by that d) the docking station is provided with at least one first tran s- mission part (5, 6; 5 ' , 6 ' ) and the working tool is provided with at least one coope rating second transmission part (7, 1 2 - 4 - 8) for transmission of energy between the docking station and the working tool, e) wherein the docking station is provided with at least one ri s- ing part (10, 11, 12, 13), of whic h at l east one part is used for mounting o f the first transmissi on part(s), f) wherein the tool ' s second transmission part(s) (7, 8) is/are located on the upper side of the body. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei im angegriffenen Umfang nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der A n- meldung in der ursprünglichen Fassung hinaus. Die Beklagte hat das Streitp a- tent verteidigt. Das Patentgericht hat d ie Klage abgewiesen . Mit ihrer Berufung ver folgt die Klägerin ihr Klageziel weiter . Die Klägerin tritt dem Rechtsm ittel en t- gegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise in der Fassung von sechs Hilf s- anträgen . 3 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Ber ufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg . I. Das Streitpatent betrifft ein Ankopplungssystem, das ei n selbstfa h- rendes Arbeitsgerät insbesondere für die Bearbeitung eines Bodens oder Fu ß- bodens, wie Rasenmähen, Moosentfernen, Bewässern, Staubsaugen, Polieren oder Transportieren, sowie eine Ankopplungsstation für das Arbeitsgerät u m- fasst. 1. In der Strei tpatentschrift wird ausgeführt, dass aus dem US - ameri - kanischen Patent 5 440 216 (N5) ein Ankopplungssystem bekannt sei, das e i- nen Bodenreinigungsroboter und eine Ankopplungsstation zum Aufladen der Batterie des Roboters aufweise. Der Roboter werde in die Nachbarschaft der Ankopplungsstation durch Ultraschallwellen geführt, die von der Station emittiert würden. Die genaue Ankopplung werde mittels Magneten und magnetischen Sensoren erreicht, die an dem Roboter und der Ankopplungsstation montiert seien. Ein G leichstromstecker an der Ankopplungsstation greife in eine Lad e- steckdose an dem Roboter in horizontaler Richtung ein. Die Ankopplungsstation umfasse eine Basisplatte und einen aufsteigenden Teil, an dem der Ladest e- cker montiert sei. Während des Ankoppelman övers fahre der Roboter mit se i- nen Rädern auf die Basisplatte der A nkopplungsstation (Streitpatent Abs. 5; Übersetzung Abs. 6). 2. Nach den Erläuterungen der Streitpatentschrift liegt der Erfindung das Problem zugrunde, ein Ankopplungssystem zu schaffen , das vor Schmutz ge schützt ist (Streitpatent Abs. 6; Übersetzung Abs. 7). 3. Das soll nach Patentanspruch 1 durch folgende Vorrichtung erreicht werden: 4 5 6 7 8 - 6 - 1. Ankopplungssystem (1), das im Wesentlichen umfasst : 1.1 mindestens ein selbstfahrendes Arbeitsgerä t (3), vo r- zugsweise für die Bearbeitung eines Bodens oder Fu ß- bodens, wie Rasenmähen, Moosentfernung, Bewäss e- rung, Staubsaugen, Polieren, Transportieren, etc. mit e i- nem Körper (16) und 1.2 mindestens eine Anko pplungsstation (2) für das ein A r- beitsgerät (3). 2. D ie Ankopplungsstation und das Gerät können durch ausg e- sendete Signale miteinander Kontakt aufnehmen , so dass das Gerät in die Ankopplungsstation fahren kann. 3. D ie Ankopplungsstation ist mit mindestens einem ersten Übe r- tragungst eil (5, 6, 5 ' , 6 ' ) und das Arbeitsgerät ist mit minde s- tens einem (mit dem ersten) zusammenwirk enden zweiten Übert ragungsteil (7, 8) für die Übertragung von Energie zw i- schen der Ankopplungsstation und dem Arbeitsgerät vers e- hen. 4. D ie Ankopplungsstation ist mit mindestens einem ansteige n- den Te il ( " at least one rising part " , 10, 11, 12, 13) versehen , von dem mindestens ein T eil zur Montage des Übertragung s- tei les dient. 5. D as zweite Übertragungsteil (7, 8) des Arbeitsgeräts ist auf der Ob erseite ( " on the upper side " ) des Körpers a ngeordnet . - 7 - Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 stammt aus der Streitpaten t- schrift und zeigt ein erfindungsgemäße s Ausführungsbeispiel : 4. Nach der erfindungsgemäßen Lehre sind das (mindestens eine) selbstfahrende Arbeitsgerät und die (mindestens eine) Ankopplungsstation des erfindungsgemäßen Ankopplungssystems derart eingerichtet, dass sie hins ich t- lich zweier Funktionen miteinander in Verbindung treten können. Die eine Fun k- tion betrifft die Informationsübertragung zwischen dem Arbeitsgerät und der Ankopplungsstation. Insoweit ist in Merkmal 2 vorgesehen, dass das Arbeitsg e- rät und die Ankopplungsstation miteinander Kontakt aufnehmen können, so dass das Gerät in die Ankopplungsstation fahren kann. Die andere Funktion dient der Versorgung des Arbeitsg erätes mit Energie. Nach Merkmal 3 sind d a- für die Ankopplungsstation mit mindestens einem ersten Übertragungsteil und das Arbeitsgerät mit mindestens einem kooperierenden zweiten Übertragung s- teil zur Übertragung von Energie zwischen der Ankopplungsstation und dem Arbeitsgerät versehen . Die Merkmale 4 und 5 betreffen die nähere Ausgesta l- 9 10 - 8 - tung dieser beiden kooperierenden Übertragungsteile mit dem Ziel, diese vor Schmutz zu schützen. Zwar kann auch die Übertragung von Signalen oder I n- formationen prinzipiell ei ne Energieübertragung beinhalten, doch ergibt sich aus der getrennten Behandlung beider Funktio nen im Rahmen der Lehre aus P a- tentanspruch 1, dass mit dem erfindungsgemäßen Begriff der " Energie " allein die Übertragung von Versorgungsenergie für den Betrieb des Arbeitsgerätes gemeint ist, wie bereits das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat. Dieses Verständnis steht in Einklang mit der Beschreibung und den Zeichnungen, in denen ein Ausführungsbeispiel beschrieben und gezeigt wird, bei dem die ersten Üb ertragungsteile 5 und 6 zur Übertragung von elektrischer Energie zwischen der Ankopplungsstation und dem Gerät zum Laden und auch zum Entladen eines im Gerät befindlichen elektrischen Akkumulators vorges e- hen sind (Streitpatent Abs. 27; Übersetzung Abs. 28) . Entsprechend heißt es in der Beschreibung, dass die Ankopplungsstation " normalerweise " zur Übertr a- gung von elektrischer Energie zum Laden der Batterie benutzt werde. Dass z u- dem ausgeführt ist, dass " " seien und zum Beispiel Informationen von der Station zum Gerät oder umgekehrt mi t- tels weiterer Übertragungsteile oder mittels der bereits vorhandenen übertragen werden könnten, so dass sowohl elektrische Energie als auch elektrische I n- formationen übertragen we rden k önnten (Streitpatent Abs. 27; Übersetzung Abs. 28), steht dem nicht entgegen. Insoweit handelt es sich um Möglichkeiten der Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Ankopplungssystems, die im Beli e- ben des Anwenders stehen , aber für die Verwirklichung der erfind ungsgemäßen Lehre nicht zwingend vorgeschrieben sind. II. Das Patentgeric ht hat angenommen, der Gegenstand von Patenta n- spruch 1 gehe nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eing e- 11 12 - 9 - reichten Fassung hinaus und sei auch patentfähig. Zur Pate ntfähigkeit hat es im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Als Fachmann sei ein Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über umfangreiche Kenntnisse im Bereich der Entwicklung von selbstfahrenden Haushalts - oder Gartenbaugeräten verfüg e und bereits Erfa h- rungen in der Gestaltung der Strom - und Signalversorgung derartiger selbstfa h- render Geräte besitze. Der Gegenstand aus Patentanspru ch 1 des Streitpatents sei neu und nicht aus der N5 bekannt. Diese Entgegenhaltung offenbare ein Ankop plung s- system für eine selbstfahrende automatische Reinigungsvorrichtung zur Rein i- gung eines Bodens mit einem Reinigungskörper und einer automatischen L a- destation für die Reinigungsvorrichtung. Die automatische Ladestation und die Reinigungsvorrichtung stün den durch Ultraschallwellensignale miteinander in Kontakt, wodurch die Reinigungsvorrichtung bei Absinken der Batterieleistung unter einen bestimmten Pegel in die automatische Ladestation fahren könne. Die automatische Ladestation sei mit einem Gleichstrom anschluss und die Re i- nigungsvorrichtung mit einer mit dem Anschluss kooperierenden Buchse für die Aufladung der von der Reinigungsvorrichtung mitgeführten Batterie versehen. Die automatische Ladestation sei mit einem hochstehenden Teil versehen, an dem der Gleichstromanschluss angeordnet sei. Das erfindungsgemäße A n- kopplungssystem unterscheide sich von dem in der N5 offenbarten darin, dass die mit dem Gleichstromanschluss kooperierende Buchse der Reinigungsvo r- richtung nicht an der Oberseite, sondern an eine r Seitenfläche derselben ang e- ordnet sei. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatent s habe sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik 13 14 15 - 10 - ergeben. Ausgehend von dem Problem eines Ankopplungssystems, das besse r g egen Verschmutzung geschützt sei , habe der Fachmann der N5 ein Ankop p- lungssystem entnehmen können, bei dem dieses Ziel aufgrund der Anordnung der Buchse ( 31 ) des Steckkontaktstifts ( 156 ) im deutlichen Abstand zum Boden sowie der geschützten Lage der Kon taktfeder ( 31a ) bereits gelöst sei. Eine A n- regung, demgegenüber die konkrete erfindungsgemäße Lösung zu wählen, sei auch unter Einsatz weiterer fachmännischer Überlegungen nicht ersichtlich. Darin liege auch keine beliebige oder zum Standard - Repertoire geh örende Maßnahme, auf welche der Fachmann ohne weiteres aufgrund seines Fac h- wissens zurückgreifen könne. III. Die Beurteilung des Patentgerichts hält der Überprüfung im Ber u- fungsverfahren nicht stand. Der Gegenstand von P atentanspruch 1 in der ertei l- ten Fassung ist zwar neu, beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich für den Fachmann in naheliegen der Weise aus dem Stand der Tec h- nik ergab . 1. Die N5 , aus der die nachfolgend wiedergegebene, ein Ausführung s- beispiel zeigende Figur 1 stammt, 16 17 - 11 - offenbart ein Ankopplungssystem für eine selbstfahrende automatische Rein i- gungsvorrichtung zur Reinigung mit einem Reinigungsvorrichtungskörper und einer automatischen Ladestation. D ie Ladestation und die Reinigungsvorric h- tung stehen durch Ultra schallwellensignale miteinander in Kontakt, wodurch die Reinigungsvorrichtung in die automatische Ladestation fahren kann. Dafür sind auf der Oberseite des Arbeitsgerätes ein Navigationssensor ( 23 ) und an der Ankopplungsstation ein Ultraschalloszillator ( 1 50 ) angeordnet (N5, Sp. 3, Z. 31 ff. , 44 ff. ; Sp. 7, Z. 64 ff.; Sp. 8, Z. 44 ff.; Figuren 1 , 9a und 10). Entgegen der Ansicht der Klägerin wird in der N5 jedoch kein an der Oberseite des Ger ä- tekörpers angeordnetes zweites Übertragungsteil offenbart. Der we gen seiner Anordnung an der Oberseite des Gerätekörpers insoweit allein in Betracht kommende Navigationssensor ( 23 ) ist nicht als zweites Übertragungsteil anz u- sehen, da diese r zwar in Zusammenwirken mit dem Ultraschalloszillator ( 150 ) der Ankopplungsstatio n der Signalübertragung dient , nicht aber der Übertr a- gung von Versorgungsener gie, so wie dies - nach den obigen Erläuterungen zur Auslegung der Lehre aus Patentanspruch 1 - für das Vorliegen des Merkmals 5 erforderlich ist. Der Gegenstand von Patentanspruc h 1 ist daher aus der N5 nicht vorbekannt. 2. Ausgehend von der N5 ergab sich dieser für den Fachmann aber bei Einsatz seine s Fachwissens und - könnens in naheliegender Weise. D as in der N5 offenbarte Ankopplungssystem zur Reinigung eines B o- dens weis t in Gestalt des Gleichstromanschlusses ( 156 ) und der mit diesem kooperierenden Buchse ( 31 ) ein erstes und ein zweites Übertragungsteil auf , mit denen Energie zwischen der Ankopplungsstation und dem Arbeitsgerät übertragen werden kann. Allerdings befindet sich das zweite Übertragungsteil ( Leiter 91 und Anschlussbuchse 31) in etwa auf zwei Drittel der Höhe der Se i- tenfläche und damit nicht wie in Merkmal 5 gefordert - an der Oberseite des 18 19 - 12 - Gerätek ör pers . Auch ist es zutreffend, dass dem Fachmann in der N5 er ste und zweite Übertragungsteile (Stecker 156 und Anschlussbuchse 31) zur Übertr a- gung von Energie zwischen der Ankopplungsstation und dem Arbeitsgerät o f- fenbart werden, die aufgrund ihrer Anordnung in deutlichem Abstand zum B o- den sowie der geschützten Lage des Steckers (156) durch die Seiten wand (51) und der Kontaktfeder (31a) hinter einer leicht trichterförmigen, ein Gefälle von innen nach außen aufweisenden Anschlussbuchse (31) weitgehend gegen Ve r- schmutzung ge schützt sind , wie auch durch die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 10 und 12 der N5 deutlich wird: Mag damit bei einem dem Ausführungsbeispiel der N5 entsprechenden Gerät das Bestreben, die Übertragungstei le vor Verschmutzung zu schützen, den Fach mann nicht dazu an regen, diese von einer Anor dnung auf etwa 2/3 der Höhe der senkrechten Seitenfläche des Reinigungsgeräts wie sie in etwa in den Figur en 1 und 10 der N5 gezeigt ist - auf die Oberseite zu verlegen, weil die Aufgabe bereits durch die offenbarte Anordnungshöhe befriedigend gelöst war , bedeutet dies jedoch nicht, dass der Fachmann nicht durch eine in sein Beli e- ben gestell te formgestalterische Abänderung des Reinigungsgeräts zu eine r 20 - 13 - solchen Verlegung veranlasst werden konnte. Zwar mag die in den Figuren 1 und 10 der N5 gezeigte Abschrä gung der Außenfläche des Gerätes zwischen der waagerechte n Oberfläche, auf der sich auch der Navigationssender (23) befindet und der senkrechten Seitenfläche, an der die Anschlussbuchse (31) und dahinter die Kontaktfeder (31a) angeordnet sind, für eine Ver legung der als Steck - Buchsen - Verbindung ausgestalteten Übertragungsteil e nach oben nicht gut geeignet sein , wenngleich auch dies bei eine r gaubenartige n Ausgestaltung der Anschluss buchse nicht ausgeschlossen erscheint. Je nach den an ihn he r- angetragenen ge stalterischen Wünschen und je nach dem benötigten Gehä u- sevolumen war es aber jedenfalls für den Fach man n ohne weiteres vorstellbar, in Abänderung des Gerätedesigns die schrägen Flächen entweder erheblich abzuflachen und die senkrechte Seitenfläche in etwa bis zur Höhe der waag e- rechten Oberfläche zu erhöhen (wie dies tendenziell bereits auf der linken Seite des in Figur 1 der N5 gezeigten Reinigungsgerätes verwirklicht ist , ) oder durch eine Anordnung der waagerechten Oberfläche und der senkrechten Seitenfl ä- c he in einem Winkel von etwa 90° zu ersetzen . Da die Erwägung, die Übertr a- gungsteile vor Verschmutzung zu schützen, insbesondere bei einem niedrigen Gehäuse Anlass gab, das Übertragungsteil möglichst weit oben anzuordnen, wie dies auch bei der N5 realisiert wurde, bot es sich bei einer solchen Ausg e- stal tung an, die Übertragungsteile im Winkelbereich der Ober - und der Seite n- fläche anzuordnen, so dass sich diese auf der Oberseite des Körpers befin den. Mithin ergab sich für den Fachmann bei Einsatz seines Fachw issens und könnens und ausgehend vom Offenbarungsgehalt der N5 auch das Merkmal 5 in nahelie gender Weise . IV. Auch auf Grundlage der Hilfsanträge der Beklagten hat Patenta n- spruch 1 keinen Bestand. 21 - 14 - 1. Der Gegenstand von Patentanspr uch 1 in der Fassu ng des Hilfsa n- trags 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich für den Fac h- mann in naheliegender Weise aus der N5 ergab. Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Fas sung des Hauptantrags dadur ch, dass die nach Merkmal 3 ersten und zwe iten Übertragungsteile nicht mehr nur allgemein für die Übertragung von " Energie " vorgesehen sind, so n- dern speziell für die Übertragung von " elektrischer Energie zum Laden der Ba t- terie oder Energie in Form von Benzin oder anderen Treibstoffen " ( " electric e nergy for battery - charging or energy in form of petrol or other power fuels " ). Das hinzugekommene Merkmal ist aus der N5 bekannt, da die dort offenbarten ersten und zweiten Übertragungsteile (Stecker 156; Anschlussbuchse 31 und Kontaktfeder 31a) gleichfall s der Übertragung elektrischer Energie zum Laden der Batterie dienen (N5, Sp. 3, Z. 39 ff.; Sp. 4, Z. 18 ff.). 2. Die Verteidigung des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 ist unzulässig. a) Der Gegenstand von Pat entansp ruch 1 in der Fassung des Hilfsa n- tr ags 2 unterscheidet sich von der erteilten Fassung durch folg ende weitere Merkma le : " wherein the docking station is designed as a base plate (9), i n- tended to b e placed on groun d or floor and " und " wherein the docking sta o- cated in a rising part (11), called transmission head (11), which is located higher up than the base plate (9) " 22 23 24 25 - 15 - Die hinzugefügten Merkmale sind identisch mit einer von zwei Varianten des Unteranspruchs 5 sowie dem Unteranspruch 6, weshalb die Beklagte auch anregt, die bisherigen Unteransprüche 5 und 6 zu streichen. b) Die beschränkte Ve rteidigung eines mit einer Teilnichtigkeitsklage angegriffenen Patentanspruchs durch Kombination mit einem insoweit nicht a ngegriffenen Unteran spru ch oder mit einer von mehreren Variante n eines i n- soweit nicht angegriffenen Unteran spruchs ist unzulässig (BGH, Urteil vom 24. Juni 1960 I ZR 109/55, Liedl, 395, 410 Schwingungswalze; Urteil vom 11. November 2003 X ZR 61/99, j uris Rn. 27 Humanmedi zinische Absch a- bungsvorrichtung; BPatG, Urteil vom 19. Dezember 1995 3 Ni 40/94, BPatGE 36, 35, 36 f.; Benkard/Hall/Nobbe, 11. Aufl., 2015, § 82 Rn. 39; Schulte/Voit, 9. Aufl., 2014, § 81 PatG Rn. 122 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 X ZR 185/04, GRUR 2009, 929 Rn. 50 Schleifkorn; Busse/Keukenschri jver, 8. Aufl., 2016, § 82 PatG Rn. 104 und Fn. 358 ) . Ein Patent kann vom Nichtigkeitsbeklagten nur in dem Umfang b e- schränkt verteidigt wer den , in dem es vo m Nichtigkeitsk lä ger angegrif fen wird . Mit der beschränkten Verteidigung ein es teilweise angegriffe nen Patent s durch Kombination eines angegriffenen Anspruchs mit einem auf diesen rückbezog e- nen , aber mit der Nichtigkeitsklage nicht angegriffe nen Unter an spruch wird das Stre itpatent der Sache nach im Umfang des nicht angegriffene n Untera n- spruch s zur gerichtlichen Überprüfung ge stellt . Die Möglichkeit, das Patent b e- schränkt zu verteidigen, dient aber allein der Verteidigung des Nichtigkeitsb e- klagten gegen über dem vom Nichtigke itsk läger geführten Angriff auf die Wir k- samkeit des Pa tents und nicht auch der gerichtlichen Überprüfung des Pa tents im Übrigen . 26 27 28 - 16 - F ür eine solche beschränkte Verteidigung ist ein Rechtsschutzbedürfnis selbst dann nicht anzuerkennen, wenn der Nichtigkeit skläger die Rechtsb e- ständig keit des mit der Nichtigkeitsklage nicht angegriffen en Unteran spruchs in Zweifel zieht . Denn die beschränkte Verteidigung gegenüber einer Teilnichti g- keitsklage auch im Um fang eines nicht angegriffe nen Unteran spruchs hätte im Wese ntlichen die Wirkung einer Widerklage des Patentinhabers gegenüber dem Nichtigkeitskläger auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit des Streitp a- tents im Umfang des nicht angegriffenen Unteranspr uchs. Eine solche Klage ist aber im Ge setz nicht vorgeseh en und kann deshalb auch nicht Gegen stand ein er beschränkten Verteidi gung des Nichtigkeitsbeklagten sein. c) Im Streitfall ist die be schränkte Verteidigung des Streitpatents durch eine Kombination des Patentanspruchs 1 mit den von der Klägerin nicht ang e- grif fenen Unteransprüchen 5 und 6 damit un zulässig. Insoweit ist es auch un e r- heblich , dass von den zwei Varianten in Unter anspruch 5 ( " the docking station is designe d as or provided with a base plate (9) " ) lediglich die erste in P a- tentanspruch 1 aufgenommen w e rden soll . 3. Unzulässig ist weiterhin die Verteidigung des Gegenstands von P a- tentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3, in dem die durch die Fa s- sungen der Hilfsanträge 1 und 2 gegenüber der erteilten Fassung des P a- tentanspruchs 1 hinzugekommene n Merkmale kombiniert werden. Der U m- stand, dass Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 neben zwei nicht angegriffenen Unteransprüchen auch mit einem Merkmal kombiniert w e r- d en soll , das nicht Gegenstand eines nicht angegriffenen Unteranspruchs i st, ändert nichts daran, dass die Beklagte d as Streitpatent damit in im Nichtigkeit s- verfahren unzulässiger Weise beschränken will. 29 30 31 - 17 - 4. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsa n- trags 4 unterscheide t sich von der Fassung des Hilfsantra gs 1 dadurch, dass das mindestens eine selbstfahrende Arbeitsgerät nach Merkmal 1.1 ein R a- senmäher sein soll ( " embodied as a lawn - mover " ). A uch wenn Patenta n- spruch 1 auf einen Rasenmäher als selbstfahrendes Arbeitsgerät beschränkt wird, war es für den Fach mann, der ein solches Arbeitsgerät weiter konstruktiv verbe ssern wollte, naheliegend, andere selbstfahrende Arbeitsgeräte wie die in N5 offenbarte auto matische Reinigungsvorrichtung zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend den obigen Erläuterungen eine Anordnung des zweiten Übertragungsteils auf der Oberseite auch eines Rasenmähers in Erwägung zu ziehen. 5. Die Verteidigung des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 5 und 6, in denen das Merkmal der Verkörperung des selbstfa hrenden Arbeitsgeräts mit Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsa n- träge 2 oder 3 kombiniert wird, ist aus den unter 2 und 3 genannten Gründen ebenfalls unzulässig. 6. In der Fassung der Hilfsanträge 7 bis 13 wird Patentanspruch 1 in der erteilten Fas sung sowie in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 6 jeweils kombiniert mit Unteranspruch 7 verteidigt. Auch diese Hilfsanträge sind aus den unter 2 und 3 genannten Gründen unzulässig. 32 33 34 - 18 - V. Die Kostenentscheidung be ruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.12.2014 - 4 Ni 12/12 (EP) - 35
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