ECLI:DE:BGH:2019:110419BIXZR10.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 10 /1 8 vom 11. April 2019 - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richteri n Möhring am 11. April 2019 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2017 w ird auf Kos ten des Klägers z urückgewiesen . Der W ert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder g rundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 143/17, ZIP 2019, 679) . Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Be- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie 1 2 - 3 - nicht geeignet wäre, zur Kl ärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de- nen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2017 - 10 O 308/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.12.2017 - I - 12 U 16/17 -
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