BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 102/00 vom 12. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 1999 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 104.400 DM (8.700 DM x 12). Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Vorlage des Pachtsummen - Konzepts vorsätzlich oder fahrlässig gegen (vor-)vertragliche Pflichten verst o - ßen hat. Die geschäftserfahrene und mit den örtlichen Gegebenheiten ve r - traute Beklagte, die ausschließlich an der Anmietung der bisher brauereifreien Gaststätte, nicht auch der vermietbaren Appartements und anderem intere s - - 3 - siert war und den Klger auch schon zuvor mit Getrnken beliefert hatte, somit bereits Einblick in den bisherigen Getrnkeumsatz hatte, htte dartun mssen, daû die Vorlage des Pachtsummen -Konzepts und die darin genannten Zahlen kausal fr den Vertragsabschluû gewesen sind. Davon kann indes nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht ausgegangen werden. Das Pacht- summen -Konzept bezog sich zum einen nicht nur auf den reinen Gaststtte n - umsatz, sondern enthielt auch Einnahmen aus der Vermietung von drei A p - partements, aus Automatenaufstellung und anderem. Zum anderen handelte es sich um eine Hochrechnung des Klgers bei angenommenem vollen Betrieb, nachdem die Gaststtte bisher nur mit eingeschrnkten Geschftszeiten g e - fhrt wurde. Das Oberlandesgericht hat es nicht fr bewiesen erachtet, daû der fr die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen ttige Zeuge T. die aufge- fhrten Zahlen fr die vom Klger tatschlich erwirtschafteten Zahlen und nicht nur fr eine Hochrechnung gehalten hat. Denn andernfalls htte er, da er den Umstand des eingeschrnkten Betriebes kannte, selbst eine Hochrechnung vorgenommen, um die Ertragsfhigkeit unter erweiterten Öffnungszeiten zu ermitteln. Hahne Sprick W e - ber -Monecke Fuchs Ahlt
Full & Egal Universal Law Academy