BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 102/01 vom 7. April 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Nekovi, Vill und die Richterin Lohmann am 7. April 2005 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. März 2001 wird nicht ange-nommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.640,48 (= 101.000 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-cher Bedeutung auf und ist richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Die Beklagten haben keine Tatsachen vorgetragen, die die rechtliche Wertung rechtfertigen, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, die Ho-norarforderungen der Sozietäten durch die Grundschulden zu sichern. - 3 - Die nachträgliche Abtretung hat das Berufungsgericht verfahrensfehler-frei unberücksichtigt gelassen. Fischer Ganter Nekovi Vill Lohmann
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