BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 102/03 Verk374ndet am: 14. Dezember 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247247 91 Abs. 1, 247 130 Abs. 1, 247 140 Abs. 1, Abs. 3 BGB 247 562 a) 247 91 InsO ist im Falle der Anordnung der vorl344ufigen Insolvenzverwaltung mit den Sicherungsma337nahmen des 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO nicht entspre-chend auf die Zeit zwischen Er366ffnungsantrag und Insolvenzer366ffnung anwendbar. b) Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pf344ndbaren Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst k374nftig entstehende For-derungen aus dem Mietverh344ltnis sichert (Best344tigung von BGH, Urt. v. 20. M344rz 1986 - IX ZR 42/85, WM 1986, 720, 721). c) Das der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann insolvenzrechtlich nicht in weiterem Umfang angefochten werden als die Mietzins-zahlung selbst. Dem Vermieter steht deshalb in der Insolvenz des Mieters ein an-fechtungsfreies Absonderungsrecht zu, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenst344nde bereits vor der Krise eingebracht wurden. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03 - LG M366nchengladbach - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Sprungrevision des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivil-kammer des Landgerichts M366nchengladbach vom 28. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass der Kl344gerin ein Vermieterpfandrecht an den von der Schuldnerin in die Mietr344umlichkeiten der Kl344gerin eingebrach-ten Sachen wegen des in Buchstabe d) des Klageantrags erhobe-nen Zinsanspruchs zusteht. In diesem Umfang wird die Klage ab-gewiesen. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 6/7, und die Kl344gerin 1/7. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem am 4. Oktober 2001 er366ffneten Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der G. GmbH i.L. (nachfolgend: Schuldnerin). 1 Die Kl344gerin hatte der Schuldnerin mit Vertrag vom 4. Juli 2000 B374ro-r344ume vermietet. Am 30. Juli 2001 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag; der Beklagte wurde zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Die Kl344gerin widersprach am 1. August 2001 in Aus374bung des von ihr geltend gemachten Vermieterpfandrechts der Entfernung der von der Schuldne-rin in die Mietr344ume eingebrachten Gegenst344nde. Auf die Mietzinsanspr374che der Kl344gerin f374r den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 3. Oktober 2001 in H366he von 26.490,09 200 leistete die Schuldnerin keine Zahlungen. Der Beklagte verwertete nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens die in die Mietr344ume einge-brachten Sachen und erzielte hierbei einen Erl366s, der deutlich 374ber den von der Kl344gerin geltend gemachten Mietzinsanspr374chen lag. Er verwendete diesen jedoch nicht zur Befriedigung der kl344gerischen Forderungen, weil nach seiner Auffassung das Vermieterpfandrecht nur f374r Forderungen aus dem Mietverh344lt-nis wirksam ist, die vor dem Insolvenzer366ffnungsantrag entstanden sind. 2 Das Landgericht hat der auf Feststellung eines Vermieterpfandrechts f374r die Mietzinsforderungen aus dem Zeitraum des Er366ffnungsverfahrens nebst Verzugszinsen und weiterem Verzugsschaden gerichteten Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat 374berwiegend keinen Erfolg. Soweit es begr374ndet ist, f374hrt es zur Klageabweisung. 4 I. Das Landgericht hat ausgef374hrt, der Kl344gerin stehe ein Vermieterpfand-recht an den von der Schuldnerin in das Mietobjekt eingebrachten Sachen zu, das sie berechtige, sich wegen der geltend gemachten Mietzinsanspr374che und Nebenforderungen aus dem Verwertungserl366s zu befriedigen. Eine entspre-chende Anwendung des 247 91 InsO auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Insolvenzer366ffnung komme nicht in Betracht. Das Vermieterpfandrecht sei auch f374r die nach Antragstellung f344llig gewordenen Mietzinsforderungen bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Gegenst344nde, die vor August 2001 stattge-funden habe, entstanden. Es k366nne nicht nach den 247247 129 ff InsO angefochten werden, weil es nicht auf einer Rechtshandlung beruhe, sondern kraft Gesetzes entstehe. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis lediglich in einem Punkt nicht stand. 6 - 5 - 1. Die Feststellungsklage ist, wie das Landgericht ohne weitere Ausf374h-rungen angenommen hat, zul344ssig. Zwar k344me im Hinblick darauf, dass der Beklagte bei der Verwertung der von der Schuldnerin eingebrachten Gegen-st344nde einen die Forderungsh366he deutlich 374bersteigenden Erl366s erzielt hat, auch eine Zahlungsklage in Betracht. Trotz m366glicher Leistungsklage liegt ein Feststellungsinteresse im Sinne des 247 256 ZPO dann vor, wenn zu erwarten ist, dass ein Feststellungsurteil zu einer endg374ltigen Streitbeilegung f374hren wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn angenommen werden kann, dass der Be-klagte bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (BGH, Urt. v. 9. Juni 1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119; Urt. v. 28. September 1999 - VI ZR 195/98, NJW 1999, 3774, 3775). Diese Voraussetzung liegt auch hier vor. Zwi-schen den Parteien ist lediglich streitig, ob das von der Kl344gerin geltend ge-machte Vermieterpfandrecht besteht, so dass zu erwarten ist, dass der Beklag-te als Insolvenzverwalter auf ein gegen ihn ergangenes Feststellungsurteil den Verwertungserl366s in H366he der nicht streitigen Forderungen auskehren wird. 7 2. Der von der Sprungrevision in Anlehnung an eine Mindermeinung im Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach 247 91 InsO bei Anordnung von Si-cherungsma337nahmen gem344337 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 InsO im Inte-resse eines umfassenden Schutzes der k374nftigen Insolvenzmasse vor nachtei-ligen Ver344nderungen entsprechend im Er366ffnungsverfahren anzuwenden ist und dort auch der Entstehung gesetzlicher Pfandrechte entgegensteht (vgl. Nerlich/R366mermann/M366nning, InsO 247 21 Rn. 51), ist nicht zu folgen. Die Insol-venzordnung enth344lt keine Regelung, welche einen sonstigen, nicht auf Verf374-gungen des Schuldners oder Vollstreckungsma337nahmen f374r einen Gl344ubiger beruhenden Rechtserwerb im Er366ffnungsverfahren ausschlie337t. Eine erweitern-de Auslegung der 247247 24 Abs. 1 InsO, 91 InsO scheidet schon angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschriften aus. Da eine planwidrige Regelungs- 8 - 6 - l374cke nicht vorliegt, kommt auch eine Analogie nicht in Betracht. Der Gesetzge-ber hat vielmehr in Kenntnis der Problematik in 247 24 InsO von einer Verweisung auf 247 91 InsO abgesehen (vgl. BGHZ 135, 140, 147; Eickmann in Festschrift f374r Uhlenbruck S. 149, 151; Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. 247 91 Rn. 7; K374bler/Pr374tting/L374ke, InsO 247 91 Rn. 15; Blank EWiR 2003, 771, 772; vgl. auch M374nchKomm-InsO/Haarmeyer, 247 24 Rn. 12; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 24 Rn. 3). 3. Entgegen der Auffassung der Sprungrevision kann das Vermieter-pfandrecht, soweit es Mietzinsforderungen in dem von 247 130 Abs. 1 InsO er-fassten Zeitraum sichert, nicht als kongruente Deckung angefochten werden, wenn - wie vorliegend - die von dem Pfandrecht erfassten Gegenst344nde bereits vorher eingebracht wurden. 9 a) Die Entstehung des Vermieterpfandrechts beruht auf einer Rechts-handlung im Sinne der 247247 129 ff InsO. Darunter ist jedes von einem Willen ge-tragene Handeln zu verstehen, das eine rechtliche Wirkung ausl366st und das Verm366gen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgl344ubiger ver344ndern kann (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03, WM 2004, 666, 667; M374nch-Komm-InsO/Kirchhof, 247 129 Rn. 7; HK-InsO/Kreft, aaO 247 129 Rn. 10; Uh-lenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 129 Rn. 62; K374bler/Pr374tting/Paulus, aaO 247 129 Rn. 11). Erfasst werden nicht nur Rechtsgesch344fte, sondern auch rechtsge-sch344fts344hnliche Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 21 f; K374bler/Pr374tting/Paulus, aaO Rn. 12). Zu diesen Handlungen geh366rt auch das Einbringen einer Sache, das zu einem Vermieterpfandrecht (247 562 BGB n.F., vor dem 1. September 2001: 247 559 BGB) f374hrt (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 22; K374bler/Pr374tting/Paulus, aaO 247 130 Rn. 6; Uhlenbruck, aaO 247 50 10 - 7 - Rn. 29; zu 247 30 KO: Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 30 Rn. 120; Giesen KTS 1995, 579, 586 f). b) Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pf344ndbaren Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst k374nftig entstehende Forderungen aus dem Mietverh344ltnis sichert (vgl. BGH, Urt. v. 20. M344rz 1986 - IX ZR 42/85, NJW 1986, 2426, 2427; M374nchKomm-BGB/Artz, 4. Aufl. 247 562 Rn. 6; M374nchKomm-InsO/Ganter, vor 247247 49 bis 52 Rn. 35; M374nchKomm-InsO/Breuer, 247 91 Rn. 63; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 80; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 49 Rn. 5; a.A. Bamberger/Roth/Ehlert, BGB 247 562 Rn. 10; Palandt/Weidenkaff, BGB 66. Aufl. 247 562 Rn. 5; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 16; Eckert ZIP 1984, 663, 666). Diesen Grundsatz stellt auch die Sprungrevision nicht in Frage. 11 c) Mietzinsanspr374che entstehen nach 247 163 BGB aufschiebend befristet erst zum Anfangstermin des jeweiligen Zeitraums der Nutzungs374berlassung (vgl. BGHZ 111, 84, 93 f; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, WM 1997, 545, 546; v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, WM 2005, 178, 179). Die Gegenauffassung, nach der es sich bei Mietzinsforderungen um betagte Forderungen handelt, die bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entste-hen, kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass es ansonsten der Rege-lung des 247 110 Abs. 1 InsO (247 21 Abs. 2 KO) nicht bedurft h344tte, weil dann die Abtretung k374nftiger Mietzinsanspr374che in der Insolvenz schon nach 247 91 InsO (247 15 KO) keine Wirkung entfalten k366nnte. 247 110 InsO beschr344nkt nach richti-gem Verst344ndnis nicht die Wirksamkeit von Vorausverf374gungen 374ber Mietzins-forderungen, sondern sie verdr344ngt vielmehr in ihrem Anwendungsbereich 247 91 InsO (vgl. M374nchKomm-InsO/Eckert, 247 110 Rn. 11 f m.w.N.; f374r 247 114 InsO ebenso BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, ZIP 2006, 1254, 1255). 12 - 8 - d) Eine Rechtshandlung gilt grunds344tzlich als in dem Zeitpunkt vorge-nommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (247 140 Abs. 1 InsO). Die-sen Grundsatz hatte die Rechtsprechung schon zum fr374heren Recht entwickelt (vgl. G. Fischer ZIP 2004, 1679 m.w.N.). Die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung treten ein, wenn eine Rechtsposition begr374ndet worden ist, die im Falle der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden m374sste (Be-gr374ndung zu 247 159 des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 166) oder anders ausgedr374ckt, sobald die Rechtshandlung die Gl344ubigerbenachteiligung bewirkt hat (vgl. BGHZ 156, 350, 357; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009; G. Fischer aaO, 1680). 13 aa) Bei einer mehraktigen Rechtshandlung kommt es auf deren Vollen-dung, also auf den letzten zur Erf374llung des Tatbestandes erforderlichen Teilakt an (vgl. BT-Drucks. 12/2443, aaO; BGHZ 99, 274, 286; 113, 393, 394; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03, ZIP 2004, 1819, 1821; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 140 Rn. 7; HK-InsO/Kreft, aaO 247 140 Rn. 4). In den F344llen der Vorausabtretung einer k374nftigen Forderung, deren Verpf344ndung oder Pf344ndung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Forderung entsteht (vgl. BT-Drucks. 12/2443, aaO zur Vorausabtretung; BGHZ 135, 140, 148; 157, 350, 354; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 aaO; v. 19. M344rz 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 798; v. 20. M344rz 2003 - IX ZR 166/02, WM 2003, 896, 897; v. 22. Juli 2004 aaO). Bei rechtsgesch344ftlich begr374ndeten Pfandrechten an be-weglichen Sachen und an bereits bestehenden Rechten (247247 1204, 1273 BGB) ist dagegen nach der bisherigen, noch zur Konkursordnung ergangenen Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs anfechtungsrechtlich der Zeitpunkt ihrer Bestellung ma337gebend, auch soweit sie der Sicherung k374nftiger Forderungen 14 - 9 - dienen. Danach scheidet der belastete Gegenstand bereits mit der wirksamen Entstehung des Pfandrechts aus dem unbelasteten Verm366gen des Eigent374mers aus. Das sp344tere Entstehen der gesicherten Forderung soll keine weitere Schm344lerung des Verm366gens des Eigent374mers der Pfandsache mehr zur Folge haben; lediglich die Verwertung des Pfandes sei erst mit dem Entstehen und der F344lligkeit der Forderung m366glich (vgl. BGHZ 86, 340, 346 ff; 93, 71, 76; BGH, Beschl. v. 5. November 1998 - IX ZR 246/97, ZIP 1999, 79). bb) Ob an dieser Rechtsprechung zum ma337geblichen Zeitpunkt f374r die Anfechtbarkeit eines rechtsgesch344ftlichen Pfandrechts, das f374r k374nftige Forde-rungen bestellt wird, noch festzuhalten ist, kann vorliegend offen bleiben. F374r das Vermieterpfandrecht ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des 247 140 Abs. 3 InsO, dass anfechtungsrechtlich auf den Zeitpunkt der Pfandrechtsent-stehung, also auf die Einbringung der Sachen abzustellen ist. 15 (1) Die Auffassungen im Schrifttum sind in dieser Frage geteilt. Einige meinen, dass bei den rechtsgesch344ftlichen und gesetzlichen Pfandrechten die Rechtshandlung mit der Entstehung des Pfandrechts auch insoweit vorgenom-men ist, als damit k374nftige Forderungen aus dem Mietverh344ltnis gesichert wer-den (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 35; Uhlenbruck/Hirte, aaO 247 140 Rn. 7; Giesen aaO, 587; ebenso zur KO Kuhn/Uhlenbruck, aaO 247 30 Rn. 29 f, 52 d a.E.; Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 21. Aufl. 247 40 IV 5, S. 185). Nach anderer Auffassung hat der sp344tere Insolvenzschuldner ge-gen das nicht valutierte Pfandrecht eine Einrede, die mit Verfahrenser366ffnung zur Masse geh366re. Entstehe die Forderung in der kritischen Zeit, werde dem Schuldner zum Nachteil seiner Gl344ubiger die Einrede entzogen, weshalb jeden-falls anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei (vgl. Jaeger/Henckel, aaO Rn. 79 f; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 15 f). In 16 - 10 - 344hnlicher Weise wird die Frage er366rtert, ob die vorinsolvenzliche Begr374ndung von Pfandrechten f374r k374nftige Forderungen nach 247 91 InsO (247 15 KO) insol-venzfest ist, wenn diese erst nach Verfahrenser366ffnung entstehen oder auf den Sicherungsnehmer 374bergehen. W344hrend ein Teil der Literatur dies bejaht (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO; wohl auch Weis in Hess/Weis/Wienberg, aaO 247 91 Rn. 24 f374r Vermieterpfandrecht; Palandt/Bassenge, aaO 247 1204 Rn. 11 f374r Mobiliarpfandrecht; Kuhn/Uhlenbruck, aaO 247 15 Rn. 9, 9a), lehnen andere ei-nen Rechtserwerb ab und begr374nden dies ebenfalls mit dem Wegfall der Einre-de der Nichtvalutierung (vgl. Blersch/v. Olshausen in BK-InsO, 247 91 Rn. 10 m.w.N.; H344semeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 10.28; K374bler/Pr374tting/L374ke, aaO 247 91 Rn. 40; Jaeger/Henckel, aaO 247 15 Rn. 21; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 247 15 KO Anm. 4 d; vgl. zum Ganzen auch Uh-lenbruck, aaO 247 91 Rn. 10, 12). (2) F374r die Anwendbarkeit des 247 91 InsO ist entscheidend, ob ein Ver-m366gensgegenstand bereits im Zeitpunkt der Verfahrenser366ffnung ganz oder teilweise aus dem Verm366gen des Schuldners ausgeschieden ist, ohne dass f374r ihn die M366glichkeit besteht, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung wieder zu-r374ckzuerlangen (vgl. BGHZ 135, 140, 145; 155, 87, 93; BGH, Urt. v. 17. No-vember 2005 - IX ZR 162/04, WM 2006, 144, 145). Dieser Grundsatz hat auch bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung nach 247 140 Abs. 1 InsO Bedeutung. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, auf die der Senat in j374ngerer Zeit verst344rkt abgestellt hat, bewirkt die Begr374ndung eines rechtsgesch344ftlichen oder gesetzlichen Pfandrechts an Verm366gensge-genst344nden des Schuldners zur Sicherung k374nftiger Forderungen erst im Ent-stehenszeitpunkt der gesicherten Forderung die Schm344lerung des Schuldner-verm366gens und somit die Gl344ubigerbenachteiligung. Aus 344hnlichen Erw344gungen heraus hat der Senat bereits fr374her entschieden, dass im Gesamt- 17 - 11 - vollstreckungsverfahren 247 2 Abs. 4 GesO i.V.m. 247 394 BGB die Aufrechnung mit einer vor Eingang des Er366ffnungsantrags begr374ndeten Forderung gegen eine Werklohnforderung des Schuldners ausschlie337t, die gem344337 247 631 Abs. 1 BGB zwar schon vor Antragstellung begr374ndet wurde, die aber auf Werkleistungen beruht, die erst nach diesem Zeitpunkt erbracht worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 207/00, WM 2001, 2208). Ebenso wie eine solche - noch nicht f344llige - Forderung des Schuldners einen Verm366genswert erst nach Ausf374hrung der geschuldeten Werkleistung darstellt, wird auch ein Pfandrecht zur Sicherung einer k374nftigen Forderung erst mit deren Entstehung f374r den Gl344ubiger werthaltig. (3) Ob aus den genannten Gr374nden bei rechtsgesch344ftlichen und gesetz-lichen Pfandrechten nach 247 140 Abs. 1 InsO allgemein auf den Zeitpunkt der Entstehung der gesicherten Forderung abzustellen ist, kann hier offen bleiben. Bei dem gesetzlichen Vermieterpfandrecht ist vorrangig 247 140 Abs. 3 InsO zu beachten. Nach dieser Vorschrift bleibt bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung der Eintritt der Bedingung oder des Termins au337er Betracht. Ma337gebender Zeitpunkt ist dann der Abschluss der rechtsbegr374ndenden Tat-umst344nde (BGHZ 159, 388, 395; BT-Drucks. 12/2443, S. 167). Bei Mietzinsfor-derungen, die als aufschiebend befristete Anspr374che unter diese Bestimmung fallen, ist das der Abschluss des Mietvertrages (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 2004 aaO; HK-InsO/Kreft, aaO 247 140 Rn. 14). Auf das Vermieterpfandrecht ist 247 140 Abs. 3 InsO zwar nicht unmittelbar anwendbar. Die Vorschrift betrifft nur Rechtsgesch344fte, weil andere Rechtshandlungen - so auch das zur Entstehung des Vermieterpfandrechts f374hrende Einbringen von Gegenst344nden - nicht be-dingt oder befristet sein k366nnen (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 140 Rn. 50; K374bler/Pr374tting/Paulus, aaO 247 140 Rn. 110; Smid/J. Zeuner, InsO 247 140 Rn. 12; Uhlenbruck/Hirte, aaO 247 140 Rn. 18; Nerlich in Nerlich/R366mermann, aaO 247 140 18 - 12 - Rn. 19). Dennoch kann die Tatsache, dass die Zahlung des Mietzinses unter den vorstehend genannten Voraussetzungen insolvenzfest ist, f374r die Frage der Anfechtbarkeit des Vermieterpfandrechts nicht unber374cksichtigt bleiben. Das der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann nicht in weiterem Umfang der Insolvenzanfechtung unterliegen als die Erf374llung der Mietzinsforderungen durch den Mieter. Dem Vermieter muss deshalb bei aus-bleibender Mietzinszahlung vor Insolvenzer366ffnung in den Grenzen des 247 50 Abs. 2 InsO auch ein anfechtungsfreies Absonderungsrecht einger344umt wer-den, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenst344nde bereits vor der Kri-se eingebracht wurden. Ob sich die Insolvenzfestigkeit des Vermieterpfand-rechts auch aus 247 112 InsO ergibt, kann deshalb dahingestellt bleiben. 4. Die Kl344gerin ist gem344337 247 50 Abs. 1 InsO nach Ma337gabe der 247247 166 ff InsO zur abgesonderten Befriedigung aus den von der Schuldnerin in die Miet-r344ume eingebrachten Sachen f374r Hauptforderung, Zinsen und Kosten berech-tigt. Die Verteilung des vom Verwalter erzielten Verwertungserl366ses richtet sich nach 247 170 Abs. 1 InsO. Solange der Erl366s in der Masse unterscheidbar vor-handen ist, setzt sich das Absonderungsrecht an ihm fort, ansonsten entsteht eine Masseforderung nach 247 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO (vgl. HK-InsO/ Landfermann, aaO 247 170 Rn. 8; M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 50 Rn. 100; Uhlenbruck, aaO 247 50 Rn. 31; BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 189/94, WM 1995, 1368, 1374, insoweit nicht in BGHZ 130, 38 ff abgedruckt). 19 Danach ist der Feststellungsausspruch des Landgerichts hinsichtlich der Hauptforderung, Verzugszinsen in H366he von 614,31 200 und eines weiteren Ver-zugsschadens von 3.839,80 200 (Buchstaben a) bis c) des Klageantrags) gerecht-fertigt. Dagegen kann der Kl344gerin kein Vermieterpfandrecht an den von der Schuldnerin in die Mietr344ume eingebrachten Sachen in Bezug auf Verzugszin- 20 - 13 - sen wegen der nicht erfolgten Auskehrung des Verwertungserl366ses in H366he von 8 % 374ber dem Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2001 aus 30.944,20 200 zuste-hen. Kehrt der Verwalter den nach 247 170 Abs. 1 InsO geschuldeten Betrag nicht unverz374glich an den Sicherungsgl344ubiger aus, so ist der Anspruch auf die Ver-zugszinsen eine Masseschuld nach 247 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (M374nchKomm-InsO/Lwowski, 247 170 Rn. 52). Diese Zinsen fallen aber nicht unter 247 50 Abs. 1 InsO. - 14 - III. Das angefochtene Urteil ist daher teilweise aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, hat der Senat selbst in der Sache zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist lediglich hin-sichtlich des Buchstabens d) des Klageantrags abzuweisen; im 334brigen hat das Landgericht zu Recht der Klage stattgegeben. 21 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanz: LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 28.02.2003 - 2 O 111/02 -
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