BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 102/04 vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. April 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ck-gewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.247,61 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig. Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Das Berufungsgericht geht, von der Beschwerde unbeanstandet, davon aus, der Beklagte habe den Zedenten in einer Verhandlungspause vor Ab-schluss des Vergleichs darauf hingewiesen, dass mit dem beabsichtigten Ver-gleich auch die hinter dem Vollstreckungsbescheid stehende Forderung erledigt sei. Hierdurch hat der Beklagte den Zedenten hinreichend aufgekl344rt. 2 Durch die Aufnahme der gegenseitigen Generalquittung hat sich an dem Inhalt des (beabsichtigten) Vergleichs nichts ge344ndert. Die Erkl344rung des Rich-ters, die Generalquittung bedeute, dass k374nftig keine Partei die andere mehr verklagen k366nne, war zutreffend, lediglich ungenau hinsichtlich bereits titulierter (oder rechtsh344ngiger) Anspr374che. Der Beklagte durfte aber davon ausgehen, dass der Zedent weiterhin die von ihm erteilte umfassende und zutreffende Be-lehrung seiner Entscheidung zugrunde legen w374rde, zumal er mit dem erl344uter-ten Inhalt einverstanden gewesen war. 3 Jedenfalls handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung des Beru-fungsgerichts. Einen allgemeinen, unzutreffenden Obersatz hat es nicht aufge-stellt. 4 Bei Abschluss des Vergleichs waren nicht nur rein finanzielle, sondern auch pers366nliche Interessen des Mandanten zu ber374cksichtigen. Eine Pflicht, dem Mandanten von dem Vergleich abzuraten, bestand unter diesen Umst344n-den nicht, nachdem 374ber den Verlust der titulierten Forderung vor Abschluss des Vergleichs aufgekl344rt worden war. Symptomatische Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen, Anlass f374r eine Rechtsfortbildung besteht in diesem Zusammenhang nicht. 5 - 4 - Die hinter dem erwirkten Titel stehende Forderung war ausweislich des Protokolls und der Feststellungen des Berufungsgerichts Gegenstand der Ver-gleichsverhandlungen. Ein Rechtsanwalt ist zwar verpflichtet, im Rahmen ge-richtlicher Vergleichsverhandlungen die hierf374r ma337geblichen Umst344nde vorzu-tragen. Hierzu kann geh366ren, dass bez374glich einer Vergleichsposition bereits ein Titel vorliegt. Dass der Richter in Kenntnis des Titels einen anderen, dem Zedenten g374nstigeren Vergleich vorgeschlagen und die damalige Ehefrau dies akzeptiert h344tte oder es ohne den Vergleich zu einem anderen, dem Zedenten g374nstigeren Ergebnis gekommen w344re, kann aber nicht ohne weiteres ange-nommen werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Kl344-gerin solches dargelegt und unter Beweis gestellt hatte. Ein symptomatischer Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist auch insoweit nicht erkennbar. F374r eine Rechtsfortbildung besteht kein Anlass. Einen unrichtigen Rechtssatz hat das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt. 6 Um einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen zu k366nnen, m374s-sen besondere Umst344nde deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schlie337en lassen, dass tats344chliches Vorbringen entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Da-f374r besteht kein Anhaltspunkt; selbst die Beschwerde h344lt solches lediglich f374r nicht ausgeschlossen. Dies gen374gt nicht. 7 - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 8 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2002 - 321 O 251/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2004 - 10 U 54/02 -
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