BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 102/05 vom 29. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. M344rz 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. April 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 220.127,34 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde ist unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schaden mit Ablauf der von der Berichterstatterin des Finanzgerichts gesetzten Frist zur Bezeichnung des Klagegegenstandes eingetreten ist. Nach der Risiko-Schaden-Formel des Senats ist gekl344rt, dass ein Schaden erst dann entsteht, wenn sich die Verm366genslage des Betroffenen durch die Pflichtwidrigkeit des 2 - 3 - Beraters gegen374ber seinem fr374heren Verm366gensstand objektiv verschlechtert hat. Daf374r gen374gt, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die H366he noch nicht beziffert werden k366nnen. Es muss nicht fest-stehen, dass eine Verm366genseinbu337e bestehen bleibt und damit endg374ltig wird (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 ff; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037). Dies ist bereits angenommen worden bei Ablauf prozessualer Fristen f374r den Einspruch gegen ein Vers344umnisurteil (BGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 38) oder f374r die Berufungsbegr374ndung (OLG Karlsruhe MDR 1990, 336, 337). 3 Nach der ma337geblichen objektiven Sicht hatte die Kl344gerin mit Ablauf der gesetzten Frist keine ernsthafte M366glichkeit mehr, die Klageforderung hinsicht-lich der Jahre 1988 und 1989 durchzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 21. September 1995 aaO). Die Klagebegr374ndungsfrist, eine Ausschlussfrist, war vers344umt. Die Klage musste hinsichtlich der Jahre 1988 und 1989 durch Prozessurteil als un-zul344ssig abgewiesen werden (BFH/NV 1999, 486). 4 Auch der Wiedereinsetzungsantrag 344nderte am Eintritt des Schadens nichts (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960). 5 2. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Voraussetzungen eines Se-kund344ranspruchs in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht worden sind, insbesondere, dass die Beklagten begr374ndeten Anlass hatten zu pr374fen, ob sie den Mandanten durch einen Fehler gesch344digt haben (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04 m.w.N., zur Ver366ffentlichung bestimmt). 6 - 4 - 3. Nach Ablauf der Verj344hrungsfrist des Prim344ranspruchs bestand aus einem neuen Mandat keine Hinweispflicht der Beklagten auf einen (bereits ver-j344hrten) Schadensersatzanspruch gegen sie selbst. Das Mandat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof kann erst nach Erlass des Urteils des Finanzgerichts vom 5. Juli 2001 erteilt worden sein. Die Verj344h-rungsfrist des Prim344ranspruchs war aber bereits am 30. September 1999 abge-laufen. Im 334brigen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass dieser Klagegrund im Prozess vorgetragen worden ist. 7 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 8 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 13.10.2004 - 11 O 254/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 20.04.2005 - 3 U 270/04 -
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