BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 102/06 Verk374ndet am: 4. Dezember 2007 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ramipril ArbEG 247247 9, 12; BGB 247 315 a) Bei Abschluss eines Lizenzvertrages 374ber die unbeschr344nkt in Anspruch ge-nommene Diensterfindung ist der Verg374tungsanspruch des Erfinders - gege-benenfalls vorl344ufig - festzustellen oder festzusetzen. b) Kommt eine Feststellung nicht zustande und unterl344sst der Arbeitgeber eine Festsetzung, kann der Erfinder auf gerichtliche Bestimmung der angemesse-nen Verg374tung klagen. c) Der festzusetzende Verg374tungsanspruch kann ausnahmsweise auf Null re-duziert sein, wenn die vorbehaltlose Aufgabe des Nutzungsrechts durch den Lizenznehmer ohne Reduzierung der von ihm zu zahlenden Lizenzgeb374hren den Schluss zul344sst, dass der Lizenznehmer der lizenzierten Erfindung kei-nen wirtschaftlichen Wert beigemessen hat. d) Muss sich der Arbeitgeber f374r die Aufgabe des Nutzungsrechts des Lizenz-nehmers Beschr344nkungen bei der zuk374nftigen Verwertung der Diensterfin-dung unterwerfen, kann dies gegen die Annahme sprechen, der Erfindung sei kein wirtschaftlicher Wert beigemessen worden. BGH, Urt. v. 4. Dezember 2007 - X ZR 102/06 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 4. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das am 8. Juni 2006 verk374ndete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen, dem auch die Entschei-dung 374ber die Kosten der Revision 374bertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahre 2003 bei der Beklagten und deren Rechtsvorg344ngerinnen H. M. R. Deutschland GmbH (HMR) und H. AG (im Folgenden nur: die Beklagte) besch344ftigt war, verlangt von der Beklagten als Miterfinder die Zahlung einer anteiligen Verg374tung f374r zwei Diensterfindungen. 1 Die erste Erfindung betrifft einen Nagellack zur F366rderung des Nagel-wachstums sowie ein Verfahren zu dessen Herstellung und Verwendung zur 2 - 3 - Behandlung von Wachstumsst366rungen des Nagels. Der Nagellack enth344lt u. a. eine vasodilatatorisch wirksame Verbindung. Dabei handelt es sich um Minoxi-dil, welches mit weiteren Gruppen substituiert werden kann. Drei dieser Grup-pen k366nnen aus einer Reihe von 374ber 30 verschiedenen Substanzen bestehen, darunter Ramipril als m366glichem Substituenten. Der Wirkstoff Ramipril hat als solcher durchblutungsf366rdernde Wirkung. Seine direkte (orale) Verabreichung dient der Behandlung von Bluthochdruck. Au337erdem wird Ramipril als zus344tzlicher Wirkstoff zur Behandlung von Herzin-suffizienz und von akuten Herzinfarkten verwendet. 3 Die zweite Erfindung betrifft Zubereitungen zur topischen Applikation von antiandrogen wirksamen Substanzen. Die erfindungsgem344337e Zubereitung ent-h344lt mindestens einen physiologisch vertr344glichen Filmbildner, mindestens ein physiologisch vertr344gliches L366semittel, mindestens einen Weichmacher und eine spezielle Verbindung (Minoxidil). Sie kann mit einer durchblutungsf366rdern-den Verbindung kombiniert werden. Daf374r kann neben anderen Substanzen Ramipril eingesetzt werden. 4 Die Beklagte nahm die Erfindungen mit Schreiben vom 30. Januar 1997 bzw. vom 25. Januar 1999 unbeschr344nkt in Anspruch; auf ihrer die erste Erfin-dung betreffenden deutschen Patentanmeldung 196 04 190 basierte das sp344ter erteilte US-Patent 6 007 798; auf die zweite Diensterfindung geht die deutsche Patentanmeldung 198 48 856 zur374ck, auf der wiederum die US-Patentanmel-dung 09/425742 beruht. 5 Im Dezember 1998 schlossen HMR und das US-Unternehmen K. Inc. (im Folgenden: K. ) einen Lizenzvertrag 374ber mehrere Patente der Beklagten zum Gesamtpreis von 205 Mio. US $. In der dem Ver- 6 - 4 - tragswerk beigef374gten Liste der Patente/Patentanmeldungen waren auch die beiden vorgenannten Erfindungen aufgef374hrt. Nachdem der Kl344ger davon An-fang Februar 2000 erfahren hatte, trat er an die Beklagte wegen der Zahlung einer Erfinderverg374tung heran. Durch Vereinbarung vom 16./23. Mai 2000 gab K. beide Erfindungen zugunsten der Beklagten wieder frei, hinsichtlich der zweiten Erfindung jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Beklagte sich verpflichtete, 7 1. bei jeder k374nftigen Lizenz 374ber das Patent oder die Patentan-meldung das Recht zum Verkauf von Produkten auszuschlie-337en, die dieselbe Zusammensetzung von Ramipril enthalten wie die von K. verkauften Produkte, 2. niemandem in den USA Pflaster zu verkaufen, die Ramipril ent-halten, oder sonstige topische Zubereitungen, deren Hauptbe-standteil aus Ramipril besteht. Nachdem die Beklagte bislang keine Verg374tung f374r die Erfindungen ge-zahlt hat und ein vom Kl344ger eingeleitetes Schiedsverfahren ergebnislos verlau-fen ist, hat dieser Klage auf Zahlung der auf seinen Anteil entfallenden ange-messenen Arbeitnehmererfinderverg374tung, die er f374r die beiden Erfindungen insgesamt auf mindestens 150.000 200 beziffert, erhoben. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, zumindest zur Zeit st374nden dem Kl344ger noch keine Ar-beitnehmerverg374tungsanspr374che zu und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelasse-nen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt er sein Klagebegehren weiter. 8 - 5 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Dem Kl344ger stehe ein Anspruch auf Zahlung einer Erfinderver-g374tung auch dann nicht zu, wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen wer-de, dass ein Verg374tungsanspruch gem344337 247 12 Abs. 1 ArbEG mit Abschluss des Lizenzvertrages f344llig geworden sei. Denn jedenfalls liege die H366he des Verg374-tungsanspruchs bei Null. 10 Nach dem Lizenzvertrag habe das US-Unternehmen beabsichtigt, der Beklagten ihre mit Ramipril verbundenen Rechte abzukaufen. Als Lizenzprodukt sei eine pharmazeutische Formulierung oder ein diagnostisches Produkt be-zeichnet, die oder das zumindest als einen seiner Wirkstoffe Ramipril enthalte. Keine der beiden Diensterfindungen enthalte jedoch Ramipril als Wirkstoff. Das spreche daf374r, dass die beiden Diensterfindungen vertraglich nur deshalb er-fasst worden seien, weil in der Beschreibung an einer Stelle der Begriff "Ra-mipril" enthalten sei, ohne dass die Parteien die Sinnhaftigkeit der Einbeziehung der beiden Erfindungen zur Erreichung des Vertragszwecks gepr374ft h344tten. Alle Umst344nde spr344chen daf374r, dass - wenn die beiden Erfindungen nicht 374berhaupt nur rein versehentlich in den Vertrag einbezogen worden seien - die Parteien ihnen jedenfalls keine wirtschaftliche Bedeutung f374r den Vertragsabschluss bei-gemessen h344tten. Dementsprechend habe K. die eine Diensterfindung ohne Weiteres zur374ckgegeben. Soweit die andere nur unter Bedingungen freigege-ben worden sei, lasse dies nicht den Schluss zu, dass die Vertragsparteien ihr einen Wert f374r den abzuschlie337enden Lizenzvertrag beigemessen h344tten. K. 11 - 6 - habe lediglich die Gelegenheit genutzt, die eigene Monopolstellung in Bezug auf Ramipril zu komplettieren; eine f374r sinnvoll gehaltene Benutzung des Pa-tents lasse sich aus den im Zuge der R374ck374bertragung ausgehandelten Bedin-gungen nicht herleiten. Ungeachtet der von K. gestellten Bedingungen sei dem Kl344ger ein Verg374tungsanspruch auch nicht etwa deshalb zuzuerkennen, weil hierdurch die Verwendung der Diensterfindung eingeschr344nkt w344re. Diese k366nne, da sie Ra-mipril lediglich als einen optionalen Zusatzstoff nenne, vielmehr uneinge-schr344nkt verwertet werden. 12 II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Die Be-gr374ndung, mit der das Berufungsgericht die Voraussetzungen f374r einen - gegebenenfalls vorl344ufigen (vgl. BGHZ 37, 281 - Cromegal) - Verg374tungsan-spruch des Kl344gers bez374glich beider Erfindungen verneint hat, h344lt der rechtli-chen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 13 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verg374tungsanspruch des Kl344gers nicht nur gem344337 247 9 Abs. 1 ArbEG dem Grunde nach entstanden ist, sondern dass dar374ber hinaus, infolge des Abschlusses des mit K. geschlossenen Lizenzvertrages, die Voraussetzun- gen f374r die Inanspruchnahme der Verg374tung grunds344tzlich gegeben sind. 14 a) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verg374tung wegen einer Dienst-erfindung entsteht dem Grunde nach, wenn der Arbeitgeber diese - wie hier - gem344337 247 7 Abs. 1 ArbEG unbeschr344nkt in Anspruch nimmt (vgl. Busse/ Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., 247 9 ArbEG Rdn. 13). Jedenfalls nach Abschluss des Lizenzvertragswerks, von dem die beiden Diensterfindungen nach den 15 - 7 - Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unter dem Gesichtspunkt der falsa demonstratio auszunehmen sind und den die Beklagte auch nicht angefochten hat, war die Verg374tung der Miterfinder gem344337 247 12 Abs. 1, 2 ArbEG (vorl344ufig) festzustellen oder nach Ma337gabe der Regelungen in 247 12 Abs. 3 bis 5 ArbEG festzusetzen (vgl. BGHZ 126, 109, 119 f. - Copolyester I; Keukenschrijver, aaO, 247 12 ArbEG Rdn. 19). Geschieht weder das eine noch das andere, kann der Erfinder, da das Recht des Arbeitgebers zur Festsetzung der Verg374tung ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des 247 315 Abs. 1 BGB ist (BGHZ 126, 109, 120 f. - Copolyester I), - vorbehaltlich des Verfahrens vor der Schiedsstelle (247 37 ArbEG) - gem344337 247 315 Abs. 3 Satz 2, 2. HS BGB auf ge-richtliche Bestimmung der angemessenen Verg374tung antragen. Dabei ist er auch nicht gehindert, sofort auf Zahlung zu klagen (vgl. Keukenschrijver, aaO, 247 12 Rdn. 14). b) F374r die Bemessung der H366he der Verg374tung ist, abgesehen von Auf-gaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und dem Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung, insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit ma337gebend (247 9 Abs. 2 ArbEG). Daf374r wird regelm344337ig im Aus-gangspunkt die Annahme gerechtfertigt sein, dass von dem Arbeitgeber tat-s344chlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten wider-spiegeln, da der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines m366glichst gro337en Erfol-ges seiner unternehmerischen T344tigkeit sachlich m366glich und wirtschaftlich ver-n374nftig ist (Sen.Urt. v. 16.2.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801 - abgestuftes Getriebe). Zu den m366glichen Verwertungsformen z344hlt die Lizenzvergabe ebenso, wie der Abschluss von Austauschvertr344gen oder die Abtretung der Rechte an der Erfindung (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 4. Aufl., 247 9 Rdn. 92; Keukenschrijver, aaO, 247 11 ArbEG Rdn. 9). Sind, wie hier, mehrere Erfindungen Gegenstand des Lizenzvertrages, ist, wie das Berufungs- 16 - 8 - gericht zutreffend ausgef374hrt hat, der auf die zu verg374tende Diensterfindung entfallende Anteil entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung f374r den Ver-tragsschluss zu gewichten (Bartenbach/Volz, aaO, 247 9 Rdn. 226). Die Auftei-lung der Gesamtbruttolizenzeinnahme auf die einzelnen Erfindungen bemisst sich danach, wie die Vertragsparteien bei Abschluss des Lizenzvertrages das Verh344ltnis ihrer Wertigkeit zueinander beurteilt haben. c) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsge-richt einen den Nagellack betreffenden Verg374tungsanspruch des Kl344gers im Ergebnis verneint hat. Es konnte die durch die Einbeziehung in den mit K. geschlossenen Vertrag zun344chst indizierte Verwertbarkeit dieser Diensterfin-dung durch die vorbehaltlose R374ckgabe als entkr344ftet ansehen. 17 d) Mit Erfolg wendet die Revision sich aber dagegen, dass das Beru-fungsgericht die wirtschaftliche Verwertbarkeit der zweiten Diensterfindung un-geachtet des Umstands verneint hat, dass K. ihre R374ckgabe von Zusagen der Beklagten abh344ngig gemacht hat. Nach dem der revisionsrechtlichen W374r-digung zugrunde zu legenden Sachverhalt ist bereits nicht auszuschlie337en, dass ein Teil der von K. geleisteten Gesamtverg374tung auf die zweite Dienst- erfindung entf344llt. 18 aa) Wie die Parteien des Lizenzvertrages die danach zu zahlende Ge-samtverg374tung bemessen haben, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausdr374cklich zu entnehmen. Die Gr374nde der Entscheidung legen jedoch die Annahme nahe, dass eine gemeinsame Einzelbewertung aller Erfindungen und Schutzrechte durch die Vertragsparteien nicht stattgefunden hat. Bei einer solchen Vorgehensweise h344tten die beiden streitgegenst344ndlichen Diensterfin-dungen nicht, wie das Berufungsgericht es wahlweise angenommen hat, verse-hentlich oder ohne Zumessung einer wirtschaftlichen Bedeutung in den Lizenz- 19 - 9 - vertrag einbezogen werden k366nnen, sondern die Vertragspartner h344tten sich dann zwangsl344ufig bewusst f374r oder gegen ihre Einbeziehung entschieden und gegebenenfalls auch 374ber den jeweils anzusetzenden Wert Vereinbarungen getroffen. bb) Wenn die Parteien des Lizenzvertrages nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die H366he der von K. zu leistenden Gesamtverg374tung nicht gemeinschaftlich als Summe einzeln taxierter Preise f374r alle 374bertragenen Schutzrechte ausgehandelt haben sollten, kommt in Betracht, dass jedenfalls K. die - vom Vertragsangebot der Beklagten mitumfasste - Lizenzierung der zweiten Diensterfindung als f374r die eigene wirtschaftliche Bet344tigung bedeutsam angesehen hat und deren 334berlassung mit der vereinbarten Verg374tung eben-falls abgegolten werden sollte. W344re das der Fall, enthielte diese auch ein Ent-gelt f374r die Lizenzierung dieses Schutzrechts, was zur Folge h344tte, dass dem Kl344ger - nach den o. g. (II.1.b)) Grunds344tzen - ein hieran ankn374pfender Verg374-tungsanspruch zust374nde. 20 cc) Das Berufungsgericht hat die M366glichkeit, dass K. das Angebot der Beklagten so verstanden haben und dass der Vertrag mit diesem Inhalt zustan-de gekommen sein k366nnte, zwar in Erw344gung gezogen und gepr374ft, ob sich aus dem - nach Lage des Sachverhalts als Indiz ma337geblichen - Schreiben von K. vom 16. Mai 2000 entsprechende R374ckschl374sse ziehen lassen. Nach dem Inhalt der Entscheidungsgr374nde hat es dabei jedoch, was der revisionsrechtli-chen Kontrolle unterliegt, wesentliche Gesichtspunkte au337er Acht gelassen. 21 K. hat in diesem Schreiben im Zusammenhang mit der Freigabe der zweiten Diensterfindung darauf hingewiesen, dass die sie betreffende US-Patentanmeldung in ihrer gegenw344rtigen Form 29 Patentanspr374che umfasse, von denen sich die Anspr374che 1 bis 21 auf eine Zubereitung ohne jede Ein- 22 - 10 - schr344nkung hinsichtlich der Verwendungen einer solchen Zubereitung bez366gen ("205related to a composition without any limitation as to the uses for such a composition205"). Insbesondere Anspr374che 11 und 14 seien speziell auf die Bei-gabe von ACE-Hemmern (Anspruch 11) und Ramipril (Anspruch 14) zu der Zu-bereitung ausgerichtet. Diese Ausf374hrungen deuten darauf hin, dass K. den Schutz der Diensterfindung schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zumindest als f374r die eigenen wirtschaftlichen Interessen m366glicherweise abtr344glich angesehen hat und dass die Gesamtverg374tung, die zu zahlen das Unternehmen bereit war, deshalb auch unter Einbeziehung dieses Schutzrechts bemessen worden ist. Deshalb konnte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres (wahlweise) feststel-len, beide Parteien des Lizenzvertrages h344tten dieser Diensterfindung keine wirtschaftliche Bedeutung f374r den Vertragsabschluss beigemessen. Vielmehr w344ren dazu n344here Feststellungen zu den Gegenst344nden der die zweite Diensterfindung betreffenden Anmeldung und des Lizenzvertrages erforderlich gewesen. Hinsichtlich des Letzteren hat das Berufungsgericht im Wesentlichen nur auf 247 1.22 des Vertrages 374ber das "US-Produkt" hingewiesen, der als Li-zenzprodukt eine pharmazeutische Formulierung oder ein diagnostisches Pro-dukt bezeichne, die oder das zumindest als einen seiner Wirkstoffe Ramipril enthalte. Dass die zweite Diensterfindung nicht vom Lizenzvertrag erfasst sei, hat das Berufungsgericht daraus hergeleitet, dass Ramipril in der Anmeldung nicht als Wirkstoff (im Sinne des Lizenzvertrages) fakultativ vorgesehen, son-dern als Zusatzstoff bezeichnet sei (Patentanspruch 8 in der deutschen 334ber-setzung). Diese Erw344gung ist nicht tragf344hig, weil allein die Begriffswahl nicht die Schlussfolgerung gestattet, dass ein in einem Patentanspruch als Zusatz-stoff genannter Stoff nicht Wirkstoff i. S. des Zwecks des Lizenzvertrages sein kann. Hinzu kommt, dass - was nach den getroffenen Feststellungen nicht aus-geschlossen werden kann - diese Kombination wirtschaftlich interessant, weil 23 - 11 - etwa besonders erfolgversprechend sein oder jedenfalls eine geeignete Ausf374h-rungsform darstellen k366nnte. III. Im wiederer366ffneten Berufungsrechtszug wird das Berufungsgericht danach in erster Linie zu pr374fen haben, ob sich aus der Vereinbarung vom 16./23. Mai 2000 ergibt, dass K. die zweite Diensterfindung zumindest des- halb mitverg374tet hat, um die Nutzung des durch sie er366ffneten Schutzbereichs gegen die eigenen Interessen zu verhindern. 24 Ein Verg374tungsanspruch des Kl344gers ist zudem auch dann nicht ausge-schlossen, wenn diese Pr374fung ergeben sollte, dass auch K. dem Gegen- stand der Anmeldung der zweiten Diensterfindung im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses noch keine Bedeutung beigemessen, sondern erst im Zuge der Bitte um R374ckgabe der Erfindung die M366glichkeit der Nutzung ihrer Lehre f374r die ei-genen wirtschaftlichen Interessen erkannt hat. Da der Verg374tungsanspruch aus 247 9 Abs. 2 ArbEG an die blo337e Verwertbarkeit ankn374pft, kann es ausreichen, wenn die zweite Diensterfindung im Rahmen ihres Schutzbereichs auch unab-h344ngig vom Zweck des Lizenzvertrages verwertbar war, und sei es auch nur in einer einem Sperrpatent vergleichbaren Weise. Das Berufungsgericht hat selbst angenommen, K. habe die Gelegenheit genutzt, die eigene Monopolstellung bez374glich Ramipril zu komplettieren. In diesem Zusammenhang wird das Beru-fungsgericht gegebenenfalls Feststellungen zu Sinngehalt und Reichweite der in dem Schreiben vom 16. Mai 2000 seitens K. ausbedungenen Vorbehalte zu treffen haben, namentlich dazu, wie weit der Kreis der Produkte zu ziehen ist, die dieselbe Zusammensetzung von Ramipril enthalten, wie die von K. verkauften Produkte (Ziffer 1 der Bedingungen) und ob eine der Diensterfindung gem344337e Zubereitung deshalb unter die Ziffer 2 der Bedingungen fallen k366nnte, weil sie Ramipril als Hauptbestandteil im Sinne dieser Klausel enth344lt. Von wirt-schaftlicher Verwertbarkeit i. S. von 247 9 Abs. 2 ArbEG kann erst dann keine Re- 25 - 12 - de mehr sein, wenn die von K. mit den Vorbehalten im Schreiben vom 16. Mai 2000 verfolgten Zwecke au337erhalb des Schutzbereichs der Anmeldung lagen. Soweit danach ein Verg374tungsanspruch in Betracht kommt, wird bei sei-ner Bemessung zu ber374cksichtigen sein, inwieweit die anderweitige Verwertung der zweiten Diensterfindung durch die zugunsten von K. zugesagten Be- schr344nkungen beeintr344chtigt ist. Daf374r wird von Bedeutung sein, ob potenzielle Lizenznehmer trotz der Beschr344nkung, auf die Verwendung von Ramipril als Zusatzstoff verzichten zu m374ssen, keine g374nstigeren Lizenzierungskonditionen aushandeln k366nnten als ohne sie. Das Berufungsgericht hat zwar die Auffas-sung vertreten, die Diensterfindung k366nne uneingeschr344nkt verwertet werden. 26 - 13 - Die Beantwortung dieser Frage erfordert jedoch ersichtlich eine spezielle Sach-kunde, die das Oberlandesgericht deshalb nach st344ndiger Rechtsprechung in den Gr374nden seines Urteils h344tte darlegen m374ssen (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2000 - VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946). Daran fehlt es. Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2005 - 2/6 O 99/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.06.2006 - 6 U 58/05 -
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