BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 102/06 vom 29. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. M344rz 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Februar 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 143.327,10 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, regelm344337ig die Zeitschrift "Capi-tal" zu lesen. Der Bundesgerichtshof hat eine Verpflichtung des Steuerberaters erwogen, Entwicklungen des Steuerrechts auch in der Tagespresse zu verfol-gen, wenn Fachzeitschriften nicht die notwendige Aktualit344t verb374rgen (Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00, NJW 2004, 3487). Ein nur alle zwei Wochen er-scheinendes Anlegermagazin ist keine wesentliche Informationsquelle in die-sem Sinne. 2 - 3 - Etwaige Anspr374che der Kl344gerin sind au337erdem verj344hrt (247 68 StBerG). Die Steuerbelastung, derentwegen die Kl344gerin Schadensersatz verlangt, ist mit der Bestandskraft des Steuerbescheides endg374ltig geworden. Dass der Scha-den erst mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. M344rz 2004 als solcher erkennbar wurde, 344ndert daran nichts; denn die Verj344hrungs-frist des 247 68 StBerG begann in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstan-den war. Die Voraussetzungen eines Sekund344ranspruchs sind in den Tatsa-cheninstanzen nicht dargelegt worden. 3 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 23.05.2005 - 5 O 554/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.02.2006 - 25 U 115/05 -
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