BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 102/07 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 17. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2007, berichtigt durch Beschluss vom 1. Juni 2007, wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 44.515 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Be-schwerde geltend gemachten Zulassungsgr374nde liegen nicht vor. 1 1. Das Berufungsgericht ist vom Grundsatz ausgegangen, dass der An-walt zur Anspruchssicherung, insbesondere bei drohendem Rechtsverlust, ver-pflichtet ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 2 - 3 - Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 507; Zugeh366r, in Zuge-h366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 575 f). Mit einzelfallbezogenen Erw344gungen hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher W374rdigung des Prozessstoffes angenommen, dass die Beklagten nicht ver-pflichtet waren, die von der Beschwerde f374r geboten gehaltenen Ma337nahmen zu ergreifen. Diese Annahme beruht jedenfalls nicht auf einem zulassungsrele-vanten symptomatischen Rechtsfehler. 2. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-sion zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 17.11.2006 - 4 O 188/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.05.2007 - 2 U 267/06 -
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