BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 102/08 Verk374ndet am: 17. Juni 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1570, 1578 b Nach 247 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann 374ber die Vollendung des dritten Lebensjah-res des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neu-regelung regelm344337ig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreu-ung zu einer Vollzeiterwerbst344tigkeit. Nach Ma337gabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (247 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (247 1570 Abs. 2 BGB) Gr374nden ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter 334bergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbst344tigkeit m366glich (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124; vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748). BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - OLG M374nchen AG M374nchen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Juni 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des 12. Zivilse-nats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts M374nchen vom 4. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das genannte Urteil un-ter Zur374ckweisung der weitergehenden Revision teilweise aufge-hoben und zu Ziff. 1 des Tenors insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Antragstellers wird das Endurteil des Amts-gerichts - Familiengericht - M374nchen vom 30. M344rz 2007 zum nachehelichen Unterhalt (Ziff. 3 des Tenors) abge344ndert: Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin monatli-chen nachehelichen Unterhalt zu zahlen, und zwar f374r die Zeit vom 4. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 Elementar-unterhalt in H366he von 665 200 und Altersvorsorgeunterhalt in H366he von 168 200, f374r die Zeit von Januar bis M344rz 2008 Elementarunter-halt in H366he von 536 200 und Altersvorsorgeunterhalt in H366he von 136 200, f374r die Zeit von April bis Dezember 2008 Elementarunter-halt in H366he von 517 200 und Altersvorsorgeunterhalt in H366he von 131 200 sowie f374r die Zeit ab Januar 2009 Elementarunterhalt in H366-he von 519 200 und Altersvorsorgeunterhalt in H366he von 132 200. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander auf-gehoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um nachehe-lichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt f374r die Zeit ab Januar 2008. 2 Der 1965 geborene Antragsteller und die 1977 geborene Antragsgegne-rin hatten im September 2001 die Ehe geschlossen, aus der ihre im M344rz 2002 geborene Tochter hervorgegangen ist. Nach der Trennung im April 2004 wurde die Ehe mit Verbundurteil vom 30. M344rz 2007 geschieden, das zum Schei-dungsausspruch seit dem 4. September 2007 rechtskr344ftig ist. Die gemeinsame Tochter lebt seit der Trennung bei der Antragsgegnerin. Sie besuchte zun344chst an den Werktagen bis 14.00 Uhr den Kindergarten. Seit Mitte 2008 besucht sie die Grundschule und wird dort anschlie337end bis 14.00 Uhr betreut. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts leidet die Tochter an einer Glutenunvertr344glichkeit. 3 Die Antragsgegnerin ist gelernte Buchh344ndlerin. Seit Oktober 2007 arbei-tet sie im Umfang von monatlich 80 Tarifstunden und weitere 30 "Flexistunden" (2/3 einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit) als Verk344uferin. Ohne Ber374cksichti-gung der so genannten "Flexistunden" erzielt sie Monatseink374nfte, die sich nach Abzug gesetzlicher Abgaben, berufsbedingter Kosten und eines Erwerbs-t344tigenbonus auf rund 638 200 belaufen. Die Antragsgegnerin ist zeitweise auch in den Abendstunden und samstags berufst344tig. In dieser Zeit wird die Tochter von den Gro337eltern m374tterlicherseits betreut. Der Antragsteller ist von Beruf Lehrer. Er erzielt auf der Grundlage eines Jahresbruttoeinkommens in H366he von 48.578,37 200 monatliche Nettoeink374nfte, die sich nach Abzug seiner Beitr344-ge f374r die Kranken- und Pflegeversicherung, seiner berufsbedingten Fahrtkos-ten und der Kosten f374r Fachliteratur auf 2.473,51 200 belaufen. F374r zwei Lebens-versicherungen zahlt er monatliche Beitr344ge in H366he von insgesamt 221,87 200. 4 - 4 - Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versor-gungsausgleich durchgef374hrt und den Antragsteller verurteilt, an die Antrags-gegnerin nachehelichen Elementarunterhalt in H366he von 739 200 sowie Altersvor-sorgeunterhalt in H366he von 179 200 zu zahlen. Auf die Berufung des Antragstel-lers hat das Oberlandesgericht den geschuldeten Unterhalt - unter Zur374ckwei-sung der auf einen h366heren Unterhalt gerichteten Anschlussberufung der An-tragsgegnerin 226 zeitlich gestaffelt zuletzt auf Elementarunterhalt in H366he von 501 200 und Altersvorsorgeunterhalt in H366he von 127 200 f374r die Zeit von Januar bis M344rz 2008 sowie auf Elementarunterhalt in H366he von 478 200 und Altersvorsor-geunterhalt in H366he von 121 200 f374r die Zeit ab April 2008 herabgesetzt. Die wei-tere Berufung des Antragstellers mit dem Ziel einer Befristung des Betreuungs-unterhalts hat es zur374ckgewiesen. 5 Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Antragstellers und der Antragsgegnerin, mit denen sie ihre Berufungsantr344ge weiterverfolgen. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Antragstellers ist unbegr374ndet. Die Revision der An-tragsgegnerin f374hrt lediglich zu einer geringf374gigen Erh366hung des geschuldeten Unterhalts. 7 I. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2008, 1945 ver366ffentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 8 - 5 - Der Antragsteller sei der Antragsgegnerin auch f374r die Zeit ab Januar 2008 unterhaltspflichtig, weil dies der Billigkeit entspreche. Nach der Neufas-sung des 247 1570 BGB k366nne der betreuende Elternteil grunds344tzlich nur noch f374r die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Unterhalt beanspru-chen. Zwar k366nne der Anspruch im Einzelfall aus kindbezogenen oder elternbe-zogenen Gr374nden verl344ngert werden, wof374r der unterhaltsberechtigte Elternteil darlegungs- und beweispflichtig sei. Mit dem Inkrafttreten des neuen Unterhalts-rechts k366nne von dem betreuenden Elternteil eines sechsj344hrigen Kindes aber keinesfalls "von Null auf Hundert" sofort eine vollschichtige Erwerbst344tigkeit ver-langt werden. Mit der Neuregelung habe es der Gesetzgeber ausdr374cklich ver-mieden, eine Altersgrenze festzulegen, ab der von einem Elternteil eine voll-schichtige oder teilweise Erwerbst344tigkeit erwartet werden k366nne. Die Drei-Jahres-Grenze sei allerdings ein deutlicher Anhaltspunkt daf374r, dass ab diesem Zeitpunkt trotz bestehender Kindesbetreuung grunds344tzlich zumindest eine Teil-zeiterwerbst344tigkeit als zumutbar anzusehen sei. Weil die Neuregelung eine Abkehr vom bisher praktizierten Altersphasenmodell bezwecke, verbiete sich eine pauschalierte Betrachtung nach dem neuen Recht. Gleichwohl sei es er-forderlich, besondere Bed374rfnisse der Kinder zu ber374cksichtigen. Zwar habe jedes Kind ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kindergarten-platz; eine Ganztagsbetreuung sei damit aber noch nicht sichergestellt. Auch die Arbeitspl344tze seien gegenw344rtig nur selten auf die Bed374rfnisse allein erzie-hender Eltern ausgerichtet. Unabh344ngig davon, dass die Alleinerziehung mehr Zuwendung und Anstrengung erfordere als die Kindesbetreuung in einer intak-ten Familie, ben366tigten Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter eine "Rund-um-die-Uhr-Betreuung". Kinder in diesem Alter k366nnten nicht unbeauf-sichtigt gelassen werden, auch nicht stundenweise. Regelm344337ig f374hre daher eine volle Erwerbst344tigkeit neben der Betreuung eines kleinen Kindes zu einer massiven 334berforderung des betreuenden Elternteils. Auch wenn sich eine 9 - 6 - pauschale Betrachtung, wie sie durch das Altersphasenmodell in der Vergan-genheit h344ufig vorgenommen worden sei, nach neuem Recht verbiete, m374ssten die altersbedingten besonderen Bed374rfnisse der Kinder ber374cksichtigt werden. Auch bei Vollzeitbetreuung in einer kindgerechten Einrichtung k366nne von dem betreuenden Elternteil regelm344337ig keine Vollzeiterwerbst344tigkeit verlangt wer-den, solange das Kind den Kindergarten bzw. die ersten Grundschulklassen besuche. Um eine unzumutbare Belastung und eine erhebliche Ungleichge-wichtung der Anforderungen an die gemeinsame Elternverantwortung zu ver-meiden, k366nne man dann regelm344337ig nur eine Teilzeitbesch344ftigung verlangen, die mit zunehmendem Alter des Kindes zu einer Vollzeiterwerbst344tigkeit auszu-bauen sei. 334berspanne man die Anforderungen an die Erwerbsverpflichtung des betreuenden Elternteils, treffe man damit unmittelbar auch das Kind und beraube es unter Umst344nden einer Lebensperspektive, die es ohne Trennung der Eltern gehabt h344tte. Die Unterst374tzung der Antragsgegnerin durch ihre Eltern sei im Rahmen der Billigkeitsabw344gung nach 247 1570 BGB nicht zu ber374cksichtigen, weil es sich dabei um freiwillige Leistungen handele, die der Antragsgegnerin zugute kom-men, nicht aber den Antragsteller entlasten sollten. Da die Antragsgegnerin be-reits mehr als eine Halbtagst344tigkeit aus374be, k366nne von ihr derzeit keine Aus-weitung der Erwerbst344tigkeit verlangt werden. Im Interesse des Kindeswohls sei auch k374nftig nur ein stufenweiser 334bergang in eine volle Erwerbst344tigkeit zu-mutbar. Der gegenw344rtig erzielte Verdienst entspreche in etwa dem Einkom-men aus einer Halbtagsstelle in ihrem erlernten Beruf als Buchh344ndlerin. Im 334brigen habe sich die Antragsgegnerin ausreichend beworben und nachgewie-sen, dass sie als Buchh344ndlerin nicht vermittelbar sei. F374r die Zeit ab Januar 2008 sei von dem Nettoeinkommen auf der Grundlage von 80 Arbeitsstunden monatlich auszugehen. Die "Flexistunden" seien 374berobligatorisch und deswe-gen nicht zu ber374cksichtigen. Das ergebe nach Abzug berufsbedingter Kosten 10 - 7 - und eines Erwerbst344tigenbonus ein monatliches Nettoeinkommen in H366he von 637,82 200. Ein zus344tzlicher Betreuungsbonus sei nicht abzusetzen, zumal ein solcher nicht konkret feststehe und der Doppelbelastung schon durch die Nicht-ber374cksichtigung der 334berstunden Rechnung getragen sei. 11 Bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des An-tragstellers sei von seinem Nettoeinkommen als Lehrer ohne Ber374cksichtigung eines Realsplittingvorteils (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 797) auszugehen, das sich nach Abzug der Beitr344ge zur Kranken- und Pflegeversicherung, seiner berufsbedingten Fahrtkosten und der Kosten f374r Fachliteratur auf (3.292,91 200 - 507,66 200 - 287,10 200 - 24,64 200 =) 2.473,51 200 monatlich belaufe. Zus344tzlich seien die Beitr344ge des Antragstellers f374r seine Lebensversicherungen in H366he von insgesamt (richtig) 221,87 200 mo-natlich zu ber374cksichtigen. Neben der prim344ren Altersvorsorge seien tats344chli-che Aufwendungen f374r eine zus344tzliche Altersvorsorge bis zur H366he von 4 % des Bruttoerwerbseinkommens zu ber374cksichtigen. Das gelte selbst dann, wenn der Unterhaltspflichtige die Versicherungen erst nach der Trennung ab-geschlossen habe (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Danach ergebe sich ein Nettoeinkommen von (rich-tig: 2.473,51 200 - 221,87 200 =) 2.251,65 200. Zus344tzlich seien Umgangskosten in H366he von 30 200 monatlich zu ber374ck-sichtigen. Dabei handele es sich zwar grunds344tzlich um Ausgaben, die im eige-nen und im Interesse des Kindes regelm344337ig vom Umgangsberechtigten selbst aufzubringen seien. F374r die Zeit ab Januar 2008 seien die nicht unerheblichen Kosten aber unter Ber374cksichtigung der unterbliebenen H366herstufung f374r den Kindesunterhalt durch Abzug eines Betrages in H366he von 30 200 monatlich zu ber374cksichtigen. F374r die Bemessung des Kindesunterhalts sei deswegen von einem Nettoeinkommen des Antragstellers in H366he von (2.251,65 200 - 30 200 =) 12 - 8 - 2.221,65 200 auszugehen. Danach ergebe sich eine Unterhaltspflicht f374r die ge-meinsame Tochter nach Einkommensgruppe 3 in der D374sseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 2008). Eine H366herstufung unterbleibe im Hinblick auf die er-h366hten Umgangskosten des Antragstellers. Der Zahlbetrag des Kindesunter-halts in H366he von 230 200 bis M344rz 2008 und von 278 200 ab April 2008 sei eben-falls abzusetzen. Unter Ber374cksichtigung eines Erwerbst344tigenbonus von 10 % ergebe sich ein f374r den Ehegattenunterhalt relevantes Einkommen in H366he von 1.792,47 200 f374r die Zeit von Januar bis M344rz 2008 und von 1.749,27 200 f374r die Zeit ab April 2008. Unter Ber374cksichtigung eines unterhaltsrelevanten Nettoein-kommens der Antragsgegnerin von 637,82 200 errechne sich der zugesprochene Unterhalt. Eine Begrenzung des Unterhalts komme derzeit nicht in Betracht, weil noch nicht absehbar sei, wie lange die umfassende Betreuung der gemeinsa-men Tochter durch die Mutter noch notwendig sei. Der Bundesgerichtshof habe im Regelfall davon abgesehen, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich zu begrenzen, und darauf abgestellt, dass eine vorausschauende Beurteilung der Verh344ltnisse noch nicht m366glich sei. Die Antragsgegnerin habe nachgewie-sen, dass sie ihre Tochter in einem Grundschulhort angemeldet habe, die Toch-ter in die Dringlichkeitsstufe "b" eingereiht worden sei und sie eine Absage er-halten habe. Weil die Belange des Kindes zu ber374cksichtigen seien, k366nne auch der Betreuungsunterhalt nach Vollendung des dritten Lebensjahres zeit-lich nicht begrenzt werden. Eine sichere Prognose, ab wann eine umfassende Drittbetreuung m366glich sei und kein weiterer Betreuungsbedarf des Kindes verbleibe, k366nne noch nicht getroffen werden. Auch im Rahmen einer zeitlichen Begrenzung nach 247 1578 BGB seien die Belange des gemeinsamen Kindes zu ber374cksichtigen. Selbst wenn die Betreuung gemeinsamer Kinder einer Be-schr344nkung des Unterhaltsanspruchs nicht grunds344tzlich entgegenstehe, schei-de eine solche bei einem Anspruch nach 247 1570 BGB in der Regel aus, da die- 13 - 9 - sem Anspruch eine durch Kinderbetreuung eingeschr344nkte wirtschaftliche Ei-genst344ndigkeit immanent sei. II. 14 Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision des Antragstellers im Ergebnis stand. Die Revision der Antragsgegnerin hat lediglich in geringem Umfang Erfolg. 1. Der Antragsgegnerin steht nach wie vor ein Anspruch auf Betreuungs-unterhalt gegen den Antragsteller zu. 15 Der im Revisionsverfahren noch streitige Anspruch richtet sich nach neuem Unterhaltsrecht, also nach 247 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I. S. 3189). Danach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemein-schaftlichen Kindes f374r mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt ver-langen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verl344ngert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die beste-henden M366glichkeiten der Kinderbetreuung zu ber374cksichtigen (247 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verl344n-gert sich dar374ber hinaus, wenn dies unter Ber374cksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbst344tigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (247 1570 Abs. 2 BGB). 16 a) Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre be-fristeten Basisunterhalt eingef374hrt, der aus Gr374nden der Billigkeit verl344ngert werden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsent- 17 - 10 - scheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verl344ngerungsgr374nde zu ber374cksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1126 Tz. 24, vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 19 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1746 ff.). Obwohl der Betreuungsunterhalt nach 247 1570 BGB als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ausgestaltet ist, wird er vor allen Dingen im Interesse der gemeinschaftlichen Kinder gew344hrt, um deren Betreuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). aa) Mit der Einf374hrung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Ent-scheidung einger344umt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder andere Betreuungsm366glichkeiten in Anspruch nehmen will. Ein w344hrend dieser Zeit erzieltes Einkommen ist somit stets 374berobligatorisch und der betreuende Elternteil kann eine bestehende Erwerbst344tigkeit jederzeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes wid-men. Entscheidet er sich allerdings daf374r, das Kind auf andere Weise betreuen zu lassen, und erzielt er eigene Eink374nfte, ist das 374berobligatorisch erzielte Ein-kommen nach den Umst344nden des Einzelfalles anteilig zu ber374cksichtigen (Se-natsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1126 Tz. 25; vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 20 f. m.w.N. und vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1156 f.). 18 bb) F374r die - hier relevante - Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (247 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neurege-lung regelm344337ig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbst344tigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Ma337gabe der 19 - 11 - im Gesetz genannten kindbezogenen (247 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und eltern-bezogenen (247 1570 Abs. 2 BGB) Gr374nde ist auch nach dem neuen Unterhalts-recht ein gestufter 334bergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbst344tigkeit m366glich (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1126 Tz. 26; vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 22 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748). Allerdings hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung des 247 1570 BGB die Darlegungs- und Beweislast f374r die Voraussetzungen einer Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts 374ber die Dauer von drei Jahren hinaus grunds344tzlich dem unterhaltsberechtigten Elternteil auferlegt (Senatsurteile vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 23 mit Anm. Borth FamRZ 2009, 959, 960 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748). 20 b) Kindbezogene Gr374nde f374r eine Verl344ngerung des Betreuungsunter-halts nach Billigkeit, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2 und 5 GG finden, entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das st344rkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu pr374fen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1126 Tz. 28 und vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 24). 21 aa) Insoweit ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsun-terhalts in 247 1570 BGB f374r Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grunds344tzlich den Vorrang der pers366nlichen Betreuung gegen374ber anderen kindgerechten Betreuungsm366glichkeiten aufgegeben hat. Dabei hat er an die zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen angekn374pft, insbe-sondere an den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tageseinrichtung 22 - 12 - (247 24 Abs. 1 SGB VIII), die den Eltern auch dabei behilflich sein sollen, Er-werbst344tigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu k366nnen (247 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII; BT-Drucks. 16/6980 S. 8; vgl. auch 247 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II und 247 11 Abs. 4 Satz 2 bis 4 SGB XII). Dies ist im Regelfall mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und dem Kindeswohl vereinbar (BVerfG FamRZ 2007, 965, 969 ff.; BT-Drucks. 16/6980 S. 8). Die Obliegenheit zur In-anspruchnahme einer kindgerechten Betreuungsm366glichkeit findet erst dort ihre Grenze, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist, was jedenfalls bei 366ffentlichen Betreuungseinrichtungen wie Kinderg344rten, Kinderta-gesst344tten oder Kinderhorten regelm344337ig nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1126 Tz. 30 und vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 f. Tz. 25 f. m.w.N.). In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjah-res eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Ber374cksichtigung der indi-viduellen Verh344ltnisse besuchen k366nnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer pers366nlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verl344ngerungsgr374nde i.S. von 247 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen. Das gilt sowohl f374r den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch f374r den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindge-rechten Einrichtung. Umfasst etwa die Betreuung von Schulkindern in einem Hort auch die Hausaufgabenbetreuung, bleibt auch insoweit f374r eine pers366nli-che Betreuung durch einen Elternteil kein unterhaltsrechtlich zu ber374cksichti-gender Bedarf. 23 Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung 374ber die Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts ist deswegen stets zun344chst der individuelle Umstand zu pr374fen, ob und in welchem Umfang die begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten 24 - 13 - Einrichtungen gesichert werden k366nnte (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1127 Tz. 32 und vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 773 Tz. 27 m.w.N. mit Anm. Borth FamRZ 2009, 959, 961). Dabei sind alle Umst344nde des Einzelfalles zu ber374cksichtigen, auch das konkrete Betreuungsangebot der kindgerechten Einrichtung und die M366g-lichkeit, auf einen eingeschr344nkten Gesundheitszustand des Kindes einzuge-hen. Die in Teilen der Rechtsprechung und Literatur noch vertretenen pau-schalen Altersphasenmodelle hat der Senat ausdr374cklich abgelehnt (Senatsur-teile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1127 Tz. 33 und vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 773 Tz. 28 m.w.N.). Die Betreuungsbed374rftigkeit ist vielmehr nach den individuellen Verh344ltnissen des Kindes zu ermitteln. Erst wenn die Kinder ein Alter erreicht haben, in dem sie unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles zeitweise sich selbst 374berlassen werden k366nnen, kommt es aus kindbezogenen Gr374nden insoweit nicht mehr auf die vorrangig zu pr374fende Betreuungsm366glichkeit in kindgerech-ten Einrichtungen an (zum Umfang einer Betreuungsbed374rftigkeit vgl. auch BGH, Urteile vom 24. M344rz 2009 - VI ZR 199/08 - WuM 2009, 298 Tz. 12 f. und VI ZR 51/08 - WuM 2009, 296 Tz. 14 f.). 25 bb) Das angefochtene Urteil st374tzt sich zwar auch auf Erw344gungen, die dem durch das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz 374berholten Altersphasenmo-dell nahe kommen. Aufgrund der vom Oberlandesgericht festgestellten Um-st344nde des Einzelfalles h344lt die Entscheidung zur Fortdauer des Betreuungsun-terhalts schon aus kindbezogenen Gr374nden den Angriffen der Revision des An-tragstellers aber im Ergebnis stand. 26 - 14 - Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besuchte die gemein-same Tochter urspr374nglich t344glich bis 14.00 Uhr den Kindergarten; f374r die Schulzeit ab Sommer 2008 hatte die Antragsgegnerin die gemeinsame Tochter zwar in einem Hort angemeldet, darauf aber eine Absage mit der Einstufung in die Dringlichkeitsstufe "b" erhalten. Seit dem Sommer 2008 besucht die Tochter nach dem 374bereinstimmenden Vortrag der Parteien im Revisionsverfahren die Schule und wird dort anschlie337end ebenfalls bis 14.00 Uhr betreut (zur Ber374ck-sichtigung unstreitigen neuen Vortrags im Revisionsverfahren vgl. BGH Urteil vom 3. April 1998 - V ZR 143/97 - NJW-RR 1998, 1284 m.w.N.). Eine kindge-rechte Betreuung war in der Kindergartenzeit also lediglich bis 14.00 Uhr vor-handen und steht nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auch ge-genw344rtig noch nicht in einem dar374ber hinaus gehenden Umfang zur Verf374-gung. 27 Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers musste das Oberlan-desgericht auch nicht von einer l344ngeren Betreuungsm366glichkeit in einer kind-gerechten Einrichtung ausgehen. Das auf der Grundlage des fr374heren Unter-haltsrechts entwickelte Altersphasenmodell sah f374r die Zeit bis Ende 2007 schon keine Obliegenheit vor, f374r die erst sieben Jahre alte Tochter eine Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung in Anspruch zu nehmen (vgl. 247 36 Nr. 7 EGZPO). Auch im Hinblick auf die erst im September 2007 eingetretene Rechtskraft der Ehescheidung musste die Antragsgegnerin die Kindergarten-betreuung nicht sogleich mit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 auf eine vollschichtige Betreuung ausweiten, sondern durfte die Einschulung im Sommer 2008 mit der dadurch grundlegend ver344nderten Betreuungssituation abwarten. Soweit das Oberlandesgericht f374r die Zeit nach der Einschulung der gemeinsamen Tochter im Sommer 2008 keine ver344nderte Betreuungssituation festgestellt hat, ist auch dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Wegen der Absage auf die Bewerbung um einen Hort- 28 - 15 - platz und der noch ungewissen weiteren Entwicklung durfte das Oberlandesge-richt im Rahmen seiner tatrichterlichen Prognose im Juni 2008 weiterhin von einer nur eingeschr344nkten Betreuungsm366glichkeit in kindgerechten Einrichtun-gen ausgehen. 29 Darauf, ob die - durch ein 344rztliches Attest - nachgewiesene Glutenun-vertr344glichkeit des Kindes einer vollzeitigen Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung entgegensteht, kommt es deswegen hier nicht an. Im Rahmen ei-nes sp344teren Ab344nderungsverfahrens obliegt der Antragsgegnerin allerdings die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass eine evtl. vorhandene vollzeitige Betreuungseinrichtung nicht auf diese Erkrankung der gemeinsamen Tochter ausgelegt ist. Unabh344ngig davon durfte sich der Antragsteller, der nach wie vor das gemeinsame Sorgerecht f374r die Tochter aus374bt, aber nicht auf ein blo337es Bestreiten der Erkrankung mit Nichtwissen beschr344nken. Im Revisionsverfahren ist danach von einer Betreuung der Tochter in ei-ner kindgerechten Einrichtung auszugehen, die an Werktagen bis 14.00 Uhr andauert. Aus kindbezogenen Gr374nden ist deswegen grunds344tzlich eine weitere Betreuung durch die Antragsgegnerin erforderlich. Selbst wenn die gemeinsa-me Tochter im Hinblick auf ihr Alter von jetzt sieben Jahren nicht mehr "auf Schritt und Tritt" kontrolliert werden muss (vgl. insoweit BGH, Urteile vom 24. M344rz 2009 - VI ZR 199/08 - WuM 2009, 298 Tz. 12 f. und VI ZR 51/08 - WuM 2009, 296 Tz. 14 f.) steht dies einer Verl344ngerung des Betreuungsunter-halts aus kindbezogenen Gr374nden nicht entgegen. Denn auch wenn Kinder in diesem Alter nicht mehr ununterbrochen beaufsichtigt werden m374ssen, ist eine regelm344337ige Kontrolle in k374rzeren Zeitabschnitten erforderlich, was einer Er-werbst344tigkeit aus kindbezogenen Gr374nden entgegensteht. Der Umfang der elterlichen Kontrolle, der auch von der individuellen Entwicklung des Kindes abh344ngt, ist allerdings im Rahmen der elternbezogenen Verl344ngerungsgr374nde 30 - 16 - bei der Bemessung einer 374berobligationsm344337igen Belastung zu ber374cksichti-gen. 31 c) Soweit die Betreuung eines Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung m366glich ist, k366nnen einer Erwerbsoblie-genheit des betreuenden Elternteils auch elternbezogene Gr374nde entgegenste-hen (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1127 Tz. 36; vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 773 Tz. 31 f. und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.). Solche eltern-bezogenen Gr374nde sind schon nach der Systematik des 247 1570 BGB allerdings erst nachrangig zu pr374fen, soweit nicht schon kindbezogene Gr374nde einer Er-werbst344tigkeit entgegenstehen. aa) Die Ber374cksichtigung elternbezogener Gr374nde f374r eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts ist Ausdruck der nachehelichen Solidarit344t. Ma337geb-lich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung in der Betreu-ung (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Die Umst344nde gewinnen durch das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei l344ngerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbst344tigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder weiter an Bedeutung (247 1570 Abs. 2 BGB). Insoweit hat der Senat bereits ausgef374hrt, dass die aus-ge374bte und verlangte Erwerbst344tigkeit neben dem nach der Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer 374berobligationsm344337igen Belastung des betreuenden Elternteils f374hren darf (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.). Selbst wenn Kinder ganztags in einer kindgerechten Einrichtung be-treut und erzogen werden, was dem betreuenden Elternteil grunds344tzlich die M366glichkeit zu einer Vollzeitt344tigkeit einr344umen w374rde, kann sich bei R374ckkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Um- 32 - 17 - fang im Einzelfall unterschiedlich sein kann. Der Umfang dieses zus344tzlichen Betreuungsbedarfs kann von der Anzahl der Kinder und deren Gesundheitszu-stand, aber auch von dem Entwicklungsstand und den Neigungen und Bega-bungen der Kinder abh344ngig sein. Denn die zeitliche Belastung des betreuen-den Elternteils steigt mit dem Umfang der noch notwendigen Betreuung des Kindes (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 24. M344rz 2009 - VI ZR 199/08 - WuM 2009, 298 Tz. 12 f.). Unter Ber374cksichtigung des konkreten Betreuungs-bedarfs ist dann eine Pr374fung geboten, ob und in welchem Umfang die Er-werbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils 374ber den Umfang der Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung hinaus noch einge-schr344nkt ist (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1127 Tz. 37 und vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 773 Tz. 32). bb) Soweit das Berufungsgericht hier von einer halbschichtigen Erwerbs-obliegenheit der Antragsgegnerin ausgegangen ist, hat es auch diese elternbe-zogenen Verl344ngerungsgr374nde hinreichend ber374cksichtigt. Zwar ist der Um-stand, dass die Antragsgegnerin tats344chlich sogar zu 2/3 erwerbst344tig ist, ein Indiz daf374r, dass diese Erwerbst344tigkeit im konkreten Einzelfall mit der Betreu-ung der gemeinsamen Tochter vereinbar ist. Allerdings ist dieser Umfang der Erwerbst344tigkeit auf die Betreuung der Tochter durch die Gro337eltern m374tterli-cherseits zur374ckzuf374hren, die mit ihren freiwilligen Leistungen die Belastung der Antragsgegnerin mindern, nicht aber den Antragsteller von seiner Unterhalts-pflicht befreien wollen. Daher steht der Umstand, dass die Antragsgegnerin tat-s344chlich eine 2/3-T344tigkeit aus374bt, hier der Annahme einer 374berobligatorischen Erwerbst344tigkeit nicht entgegen. Andererseits w344re die Antragsgegnerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes bis 14.00 Uhr allein aus kindbezoge-nen Gr374nden sogar in der Lage, eine mehr als halbschichtige Erwerbst344tigkeit zu 374bernehmen. Wenn das Oberlandesgericht indes unter zus344tzlicher Ber374ck- 33 - 18 - sichtigung elternbezogener Verl344ngerungsgr374nde von einer nur halbschichtigen Erwerbsobliegenheit ausgegangen ist, ist diese Ermessensentscheidung revisi-onsrechtlich nicht zu beanstanden. 34 2. Die Revision der Antragsgegnerin hat in geringem Umfang Erfolg, weil das Oberlandesgericht die H366he ihres Unterhaltsbedarfs nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei ermittelt hat. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich die H366he des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen richtet. Dabei sind sp344tere 304nderungen des verf374gbaren Einkommens zu be-r374cksichtigen, und zwar grunds344tzlich unabh344ngig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Die in 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Ankn374pfung an die ehelichen Lebens-verh344ltnisse kann deren grunds344tzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarit344t andererseits begrenzen (Senatsurteil BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411, 413 f.). 35 a) Diesen Vorgaben der neueren Rechtsprechung des Senats h344lt das angefochtene Urteil im Rahmen der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Ein-kommens des Antragstellers nicht in allen Punkten stand. 36 aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht bei der Bemessung des nach-ehelichen Unterhalts der Antragsgegnerin von den Nettoeink374nften des An-tragstellers als Lehrer ausgegangen und hat davon - was auch die Revision der Antragsgegnerin nicht angreift - die Beitr344ge zur Kranken- und Pflegeversiche-rung, die berufsbedingten Fahrtkosten und einen geringen Betrag f374r Fachlitera-tur abgesetzt. 37 - 19 - bb) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ber374cksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Senats auch der Unterhaltspflichtige als Beamter neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zus344tzliche Altersvorsorge betreiben darf. F374r die Ber374cksichtigung der zus344tzlichen Altersvorsorge kommt es nicht darauf an, ob eine solche bereits w344hrend der Ehezeit betrieben wurde; entscheidend ist allein, dass Beitr344ge f374r eine zus344tzliche Altersvorsorge in dem unterhaltsrelevanten Zeitraum geleistet werden (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 38 Um eine unangemessene Verm366gensbildung zu Lasten der Unterhalts-anspr374che des Berechtigten zu verhindern, ist die zus344tzliche Altersvorsorge aus unterhaltsrechtlicher Sicht allerdings auf 4 % des Bruttoeinkommens be-grenzt (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821 f. und BGHZ 171, 206, 216 = FamRZ 2007, 793, 795). Dies hat das Berufungsgericht zwar erkannt, aber nicht auf den Fall umgesetzt. Denn es hat mit den Beitr344gen des Antragstellers auf seine Lebensversicherungen einen Betrag in H366he von insgesamt (166,67 200 + 55,20 200 =) 221,87 200 monatlich abgesetzt. Der H366chstbe-trag von 4 % bel344uft sich bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Brutto-einkommen des Antragstellers von 48.578,37 200 allerdings auf lediglich 162 200 monatlich. Nur diesen Betrag h344tte das Oberlandesgericht zus344tzlich vom Ein-kommen des Antragstellers abziehen d374rfen. 39 cc) Soweit das Oberlandesgericht vom Einkommen des unterhaltspflich-tigen Antragstellers Kosten f374r die Aus374bung des Umgangsrechts mit dem ge-meinsamen Kind in H366he von monatlich 30 200 abgesetzt hat, ist dies aus revisi-onsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 40 Seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in 247 1612 b BGB zum 1. Januar 2008 mindert das h344lftige Kindergeld den Barbedarf des minder- 41 - 20 - j344hrigen Kindes und entlastet in diesem Umfang den barunterhaltspflichtigen Elternteil (247 1612 b Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Entlastung ist bei einer anschlie-337enden Bemessung des nachehelichen Unterhalts auf die Weise zu ber374ck-sichtigen, dass als Kindesunterhalt nur noch der Zahlbetrag abgesetzt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Die Entlastung der Barunterhaltspflicht gegen374ber minderj344hrigen Kindern durch das h344lftige Kindergeld (247 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) kann sich deswegen im Rahmen eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt auf bis zu (164 : 2 x 55 % =) 45,10 200 vermindern. Kosten der Aus374bung des Umgangs-rechts, die deutlich 374ber den verbleibenden Anteil hinausgehen, k366nnen nach der Rechtsprechung des Senats durch einen - teilweisen - Abzug vom Einkom-men oder eine Erh366hung des Ehegattenselbstbehalts ber374cksichtigt werden (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 708 und vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 599 sowie Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 2 Rdn. 169). Hier hat das Oberlandesgericht zu Recht ber374cksichtigt, dass die An-tragsgegnerin nach der Trennung mit dem Kind nach M. verzogen ist und der Antragsteller deswegen zur Aus374bung seines 14-t344gigen Umgangsrechts meh-rere Hundert Kilometer fahren muss. Wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage dieses Sachverhalts einen Teil der Umgangskosten von 30 200 monat-lich vom Einkommen des Antragstellers abgesetzt hat, h344lt sich dies im Rah-men der Rechtsprechung des Senats. 42 dd) Damit ergibt sich folgende Berechnung des unterhaltsrelevanten Ein-kommens des Antragstellers: 43 - 21 - Nettoeinkommen des Antragstellers 3.292,91 200 abz374gl. Beitr344ge zur Kranken- und Pflegeversicherung - 507,66 200 abz374gl. berufsbedingte Fahrtkosten - 287,10 200 abz374gl. anteilige Fachliteratur - 24,64 200 abz374gl. H366chstbetrag zus344tzlicher Altersvorsorge - 162,00 200 abz374gl. anteiliger Umgangskosten - 30,00 200 verbleibendes Nettoeinkommen 2.281,51 200 ee) Zutreffend hat das Oberlandesgericht von diesem Einkommen des unterhaltspflichtigen Antragstellers den Barunterhalt f374r die gemeinsame Toch-ter abgesetzt. Dabei hat es im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats f374r die hier relevante Zeit ab Januar 2008 auf den Zahlbetrag nach Abzug des Kin-dergeldes und nicht auf einen geschuldeten Tabellenbetrag abgestellt (vgl. Se-natsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Wenn es bei dem unterhaltsrelevanten Monatseinkommen des Antragstellers von (richtig) 2.281,51 200 f374r die Zeit ab Januar 2008 unter Ber374cksichtigung der erh366hten Umgangskosten eine Unterhaltspflicht aus der 3. Einkommensgruppe der D374sseldorfer Tabelle angenommen hat, ist auch dagegen aus revisions-rechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Das ergibt f374r die Zeit von Januar bis M344rz 2008 (1. Altersstufe) einen Zahlbetrag von (307 200 - 77 200 =) 230 200, f374r die Zeit von April bis Dezember 2008 einen solchen von (355 200 - 77 200 =) 278 200 und f374r die Zeit ab Januar 2009 (Anstieg des Kindergeldes) einen solchen in H366he von (355 200 - 82 200 =) 273 200. 44 Unter Ber374cksichtigung dieses Kindesunterhaltes ergibt sich folgende Berechnung des f374r den Ehegattenunterhalt relevanten Einkommens: 45 - 22 - 1 bis 3/2008 4 bis 12/2008 ab 1/2009 verbliebenes Nettoein- kommen des Antragstellers 2.281,51 200 2.281,51 200 2.281,51 200 abz374gl. Zahlbetrag Kindesunterhalt - 230,00 200 - 278,00 200 - 273,00 200 verbleibendes Einkommen 2.051,51 200 2.003,51 200 2.008,51 200 abz374gl. 10 % Erwerbst344tigenbonus verbleiben rund 1.846,00 200 1.803,00 200 1.808,00 200 b) Soweit das Berufungsgericht ein unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin in H366he von rund 638 200 ber374cksichtigt hat, ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Es ist zutreffend von einer halb-schichtigen Erwerbspflicht der Antragsgegnerin und ihren daraus erzielbaren Eink374nften ausgegangen. Die dar374ber hinausgehenden Eink374nfte hat es - wie ausgef374hrt - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats als 374berobligato-risch unber374cksichtigt gelassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 384, 391 f. = FamRZ 2005, 1154, 1156). Unter Ber374cksichtigung dieser eigenen Eink374nfte der Antragsgegnerin ergibt sich - abweichend von der Berechnung des Ober-landesgerichts - folgende Unterhaltsberechnung: 46 1 bis 3/2008 2 bis 4 /2008 ab 1/2009 unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers 1.846,00 200 1.803,00 200 1.808,00 200 unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin 638,00 200 638,00 200 638,00 200 Summe der Eink374nfte 2.484,00 200 2.441,00 200 2.446,00 200 Unterhaltsbedarf (1/2) 1.242,00 200 1.220,50 200 1.223,00 200 abz374gl. eigene Eink374nfte - 638,00 200 - 638,00 200 - 638,00 200 vorl344ufiger Elementarunterhalt 604,00 200 582,50 200 585,00 200 - 23 - Bruttobemessungsgrundlage (+ 13 %) nach Bremer Tabelle FamRZ 2009, 283 682,52 200 658,23 200 661,05 200 Altersvorsorgeunterhalt (19,9 %; rd.) 136,00 200 131,00 200 132,00 200 bereinigtes Einkommen des Antragstellers 1.710,00 200 1.672,00 200 1.676,00 200 Einkommen der Antragsgegnerin 638,00 200 638,00 200 638,00 200 Summe der bereinigten Eink374nfte 2.348,00 200 2.310,00 200 2.314,00 200 bereinigter Unterhaltsbedarf (1/2) 1.174,00 200 1.155,00 200 1.157,00 200 abz374gl. eigener Eink374nfte - 638,00 200 - 638,00 200 - 638,00 200 bereinigter Elementarunterhalt 536,00 200 517,00 200 519,00 200 3. Soweit das Berufungsgericht eine Befristung oder Begrenzung des Anspruchs der Kl344gerin auf Betreuungsunterhalt abgelehnt hat, ist dagegen nichts zu erinnern. 47 a) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach 247 1578b BGB scheidet schon deswegen aus, weil 247 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 gelten-den Fassung insoweit eine Sonderregelung f374r die Billigkeitsabw344gung enth344lt. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (247 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabw344gung sind aber bereits alle kind- und elternbezo-genen Umst344nde des Einzelfalles zu ber374cksichtigen. Wenn sie zu dem Ergeb-nis f374hrt, dass der Betreuungsunterhalt 374ber die Vollendung des dritten Lebens-jahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, k366nnen dieselben Gr374nde nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach 247 1578b BGB f374hren (Se-natsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124, 1128 Tz. 55 und vom 18. Mai 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 774 Tz. 42 m.w.N.). 48 - 24 - b) Auch soweit das Oberlandesgericht eine Begrenzung des Betreu-ungsunterhalts der Antragsgegnerin vom eheangemessenen Unterhalt nach 247 1578 Abs. 1 BGB auf einen angemessenen Unterhalt nach ihrer eigenen Le-bensstellung abgelehnt hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 49 50 Zwar ist eine solche Begrenzung grunds344tzlich auch dann m366glich, wenn wegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des Betreu-ungsunterhalts entf344llt. Insbesondere in F344llen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen gem344337 247 1578 Abs. 1 BGB erheblich 374ber den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Un-terhaltsberechtigten hinausgeht, kommt eine K374rzung auf den eigenen ange-messenen Unterhalt in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass einerseits die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenk-ten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht be-eintr344chtigt ist und andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten ehelichen Lebensverh344ltnissen w344hrend der Ehe unbillig erscheint (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1128 Tz. 57 und vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 774 Tz. 44 m.w.N.). Diese Voraussetzungen f374r eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage des Vortrags der Parteien nicht festzustellen vermocht. Insbesondere ist nach wie vor ein ehebedingter Nachteil darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin wegen der Betreuung des gemein-samen Kindes an einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit gehindert ist. Ob und in welchem Umfang dieser Nachteil auch durch einen geringeren Unterhalt aus-geglichen werden k366nnte und die fortdauernde Teilhabe an den vom Einkom-men des Antragstellers abgeleiteten Lebensverh344ltnisse unbillig ist, hat der in- 51 - 25 - soweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller nicht substantiiert vorge-tragen. 52 4. Das angefochtene Urteil ist deswegen lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur H366he des geschuldeten Betreuungsunterhalts abzu-344ndern. Im 334brigen sind die Revision des Antragstellers und weitergehende Revision der Antragsgegnerin zur374ckzuweisen. Hahne Fuchs V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 30.03.2007 - 533 F 1396/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 04.06.2008 - 12 UF 1125/07 -
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