BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 102/09 Verk374ndet am: 11. August 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1578 Abs. 1, 3, 1578 b; ZPO 247 540 a) Nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss ein Berufungsurteil zwar keinen Tatbestand enthalten. Erforderlich ist aber eine Bezugnahme auf die tat-s344chlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil mit einer Darstel-lung etwaiger 304nderungen oder Erg344nzungen. Dazu geh366rt auch die zu-mindest sinngem344337e Wiedergabe der Berufungsantr344ge. b) Die Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs nach einer Quote des vorhandenen Einkommens beruht auf der Annahme, dass das gesam-te vorhandene Einkommen f374r den Lebensunterhalt der Ehegatten verwen-det wird. Bei besonders g374nstigen Einkommensverh344ltnissen, bei denen die Vermutung nahe liegt, dass nicht s344mtliche Einnahmen f374r den Le-bensunterhalt verbraucht werden, sondern ein Teil von ihnen auch der Verm366gensbildung zuflie337t, ist ein h366herer Bedarf konkret zu begr374nden. c) Zur Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei konkret bemessenem Barunterhalt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117). d) Im Rahmen der - dem Tatrichter obliegenden - Billigkeitsabw344gung nach 247 1578 b BGB gewinnt eine l344ngere Ehedauer durch eine wirtschaftliche Verflechtung, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbst344tig-keit eintritt, besonderes Gewicht. BGH, Urteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - OLG Hamm AG Coesfeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Schilling f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. M344rz 2009 wird auf Kos-ten des Antragstellers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Aufstockungsunterhalt f374r die Zeit ab Januar 2009. 1 Der 1950 geborene Antragsteller und die 1953 geborene Antragsgegne-rin hatten im April 1977 die Ehe geschlossen, aus der zwei jetzt vollj344hrige T366chter hervorgegangen sind. Nach der Trennung im April 2006 wurde die Ehe der Parteien auf den im Juni 2007 zugestellten Scheidungsantrag des An-tragstellers rechtskr344ftig geschieden. 2 Die Parteien waren jedenfalls seit 1993 nicht mehr erwerbst344tig und leb-ten von den Verm366genseink374nften des Antragstellers. Der Antragsteller ist Mit-eigent374mer eines Gewerbemietobjekts und eines 1970 erbauten Verbraucher- 3 - 3 - markts. Weiteres Verm366gen in H366he von mindestens 2 Mio. Euro hatte er von seinem Vater geerbt. 4 Die Antragsgegnerin ist seit November 2007 als Sachbearbeiterin mit ei-ner w366chentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden erwerbst344tig. Ihre monatlichen Nettoeink374nfte belaufen sich auf 1.273,67 200. Zus344tzlich erzielt sie aus einem im Zugewinnausgleich erhaltenen Betrag in H366he von 85.000 200 monatliche Zinsen von 215,11 200. Sie verf374gt au337erdem 374ber eine Lebensversicherung mit einem Auszahlungsbetrag bei Eintritt ins Rentenalter in H366he von 55.000 200. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versor-gungsausgleich in H366he von 5,05 200 monatlich zugunsten der Antragsgegnerin durchgef374hrt und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehe-lichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt in zeitlich gestaffelter H366he, ab dem 65. Lebensjahr lediglich Elementarunterhalt in H366he von monatlich 500 200, zu zahlen. 5 Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Ent-scheidung abge344ndert und den Antragsteller unter Abweisung der weitergehen-den Klage verurteilt, an die Antragsgegnerin f374r die Zeit von Januar 2009 bis Dezember 2013 monatlich Elementarunterhalt in H366he von 1.970 200 und Alters-vorsorgeunterhalt in H366he von 557 200 sowie f374r die Zeit ab Januar 2014 monat-lich Elementarunterhalt in H366he von 1.022 200 und Altersvorsorgeunterhalt in H366-he von 240 200 zu zahlen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Antragstellers, mit der er weiterhin vollst344ndige Klagabweisung begehrt. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den An-tragsteller zu Recht in der zugesprochenen H366he zu nachehelichem Unterhalt verurteilt. 8 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Tz. 5). I. Das Oberlandesgericht hat den Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin mit monatlich 3.195 200 zuz374glich Altersvorsorgeunterhalt bemessen und ihn f374r die Zeit ab Januar 2014 auf einen eigenen angemessenen Lebensbedarf in H366he von monatlich 2.200 200 herabgesetzt. Wegen der herausgehobenen, 374berdurch-schnittlich g374nstigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse w344hrend der Ehe, die das Einkommen der h366chsten Einkommensgruppe der D374sseldorfer Tabelle von 5.100 200 deutlich 374berstiegen, sei der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin nicht im Wege einer Quote von dem vorhandenen Einkommen, sondern indivi-duell zu ermitteln. Danach sei der von der Antragsgegnerin dargelegte Unter-haltsbedarf in H366he von 3.195 200 anzuerkennen. Darin sei auch der Bedarf f374r den Unterhalt eines Reitpferdes zuz374glich Hufschmied- und Tierarztkosten in H366he von monatlich 345 200 enthalten. Der Antragsgegnerin habe w344hrend des ehelichen Zusammenlebens ein Reitpferd zur Verf374gung gestanden, das sie auch selbst geritten habe. Dass sie nach der Einschl344ferung ihres Pferdes nicht sofort ein neues Reitpferd angeschafft habe, sei auf der Grundlage der bislang 9 - 5 - ungekl344rten finanziellen Situation nachvollziehbar und stehe diesem Unter-haltsbedarf nicht entgegen. Insbesondere k366nne daraus nicht darauf geschlos-sen werden, dass die Antragsgegnerin diesem Hobby k374nftig nicht mehr nach-gehen werde. Auch fr374here Reitunf344lle spr344chen nicht daf374r, dass die Antrags-gegnerin kein Pferd mehr reiten werde. Bei ihrer Anh366rung habe sie ein fortbe-stehendes Interesse an diesem Hobby glaubhaft best344tigt. Die H366he dieses Bedarfs sei vom Antragsteller nicht in Frage gestellt worden. Auf den Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin sei ihr eigenes Einkom-men anzurechnen, das sich auf monatlich 1.273,67 200 netto belaufe. Ein weite-res Einkommen sei der Antragsgegnerin nicht fiktiv hinzuzurechnen, zumal sie nahezu vollschichtig arbeite. Bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber k366nne sie ihre T344tigkeit unstreitig nicht weiter ausdehnen. Ein h366herer Stundensatz sei bei einem anderen Arbeitgeber auch kaum erzielbar. Die T344tigkeit der Antragsgeg-nerin sei deswegen angemessen im Sinne von 247 1574 BGB, zumal beide Par-teien w344hrend des ehelichen Zusammenlebens 374berwiegend nicht erwerbst344tig gewesen seien und der Antragsteller dies bis heute nicht sei. 10 Von dem Einkommen der Antragsgegnerin seien berufsbedingte Fahrt-kosten und ein Erwerbst344tigenbonus abzusetzen. Hinzu komme ein monatli-ches Zinseinkommen aus dem im Zugewinnausgleich erhaltenen Betrag in H366-he von 85.000 200 von monatlich 215,11 200. Setze man die unterhaltsrelevanten Gesamteink374nfte von 1.225,12 200 von dem konkreten Unterhaltsbedarf in H366he von 3.195 200 ab, verbleibe ein Elementarunterhaltsbedarf in H366he von rund 1.970 200. Hinzu komme ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Altersvorsorgeun-terhalt, der wegen der besonders guten wirtschaftlichen Verh344ltnisse des An-tragstellers einstufig zu berechnen sei und sich auf 557 200 belaufe. 11 - 6 - Ausgehend von den zu 247 1578 b BGB entwickelten Rechtsgrunds344tzen sei der Aufstockungsunterhalt der Antragsgegnerin zwar nicht zu befristen, aber nach einer 334bergangszeit von f374nf Jahren auf den eigenen angemessenen Le-bensbedarf der Antragsgegnerin herabzusetzen. 12 13 Durch die Ehe seien f374r die Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile ent-standen, weil sich ihr eigener angemessener Unterhaltsbedarf im Sinne des 247 1578 b BGB auf monatlich 2.200 200 belaufe. Die Antragsgegnerin habe nach Abschluss der mittleren Reife und der h366heren Handelsschule eine Erwerbst344-tigkeit als angelernte Sekret344rin ohne entsprechende Ausbildung ausge374bt. Seit 1992 habe sie in den Gesch344ften des Antragstellers mitgearbeitet. Zwar seien keine konkreten Anhaltspunkte daf374r vorhanden, dass die Antragsgegnerin oh-ne die Ehe im Alter von damals knapp 24 Jahren erstmals eine berufliche Aus-bildung aufgenommen h344tte. Indessen k366nne auch nicht unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin ohne die Ehe und ohne Ausscheiden aus dem Be-rufsleben als angelernte Sekret344rin nach einem Zeitraum von 27 Jahren heute ebenfalls lediglich knapp 1.300 200 netto verdienen w374rde. Nach dem pers366nli-chen Eindruck aus der m374ndlichen Verhandlung sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin sich infolge ihrer schnellen Auffassungsgabe und ih-rer Einsatzbereitschaft und Einsatzf344higkeit in ihrem bereits ausge374bten Beruf weiter erfolgreich entwickelt h344tte. Bei realistischer Betrachtung sei davon aus-zugehen, dass sie fr374her oder sp344ter in einem gr366337eren Betrieb eine verant-wortliche Stelle, z. B. als Chefsekret344rin, erlangt h344tte und nach einer insge-samt 36-j344hrigen Berufserfahrung ein Nettoeinkommen von monatlich 2.200 200 erzielen w374rde. Der Bedarf der Antragsgegnerin sei nach einer 334bergangszeit von f374nf Jahren auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf in H366he von 2.200 200 her-abzusetzen. Im Rahmen der Billigkeitsabw344gung seien die lange Ehedauer von 14 - 7 - 30 Jahren, die Erziehung und Betreuung von zwei Kindern und die hervorra-genden Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers zu ber374cksichtigen. Daneben seien auch der gemeinsame Lebensplan w344hrend der 30-j344hrigen Ehezeit und der Umstand zu ber374cksichtigen, dass die Antragsgegnerin im Ver-trauen auf diesen Lebensplan keine eigene Altersvorsorge betrieben habe. Eine Befristung des Unterhalts scheide aus, weil ein ehebedingter Nachteil vorliege, der weiterhin auszugleichen sei. Auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf sei das eigene Einkom-men - abz374glich berufsbedingter Fahrtkosten aber ohne Abzug eines Erwerbs-t344tigenbonus - in H366he von rund 1.178 200 anzurechnen. Zinseink374nfte seien auf den Bedarf nicht anzurechnen, weil davon auszugehen sei, dass die Antrags-gegnerin auch ohne Berufst344tigkeit ein entsprechendes Verm366gen erzielt h344tte und diese Zinseink374nfte erzielen w374rde. Es verbleibe somit ein Anspruch auf Elementarunterhalt in H366he von (2.200 200 - 1.178 200 =) 1.022 200. Auf dieser Grundlage errechne sich ein zus344tzlicher Altersvorsorgeunterhalt in H366he von 240 200. 15 Eine Entscheidung 374ber eine weitergehende Begrenzung oder Befristung des Unterhalts ab Erreichen der Regelaltersgrenze sei gegenw344rtig angesichts der noch v366llig offenen k374nftigen Verh344ltnisse noch nicht m366glich. Insbesondere sei noch nicht absehbar, wie sich die eigene Altersversorgung der Antragsgeg-nerin durch den Altersvorsorgeunterhalt und die Altersversorgung aus der eige-nen Erwerbst344tigkeit entwickele. Der Unterhalt sei deswegen bei Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gegebenenfalls erneut zu 374berpr374fen. 16 Der im Wege der Klageerweiterung vom Antragsteller erst im Berufungs-verfahren geltend gemachte Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur R374ckzahlung geleisteten Unterhalts sei unzul344ssig, da die Antragsgegnerin dem 17 - 8 - nicht zugestimmt habe und der Antrag nicht sachdienlich sei. F374r die Zul344ssig-keit einer negativen Feststellungsklage sei ein besonderes Feststellungsinte-resse erforderlich, das nur dann gegeben sei, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenw344rtige Gefahr der Unsicherheit drohe und das erstrebte Feststellungsurteil geeignet sei, diese Gefahr zu beseitigen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k366nne eine negative Feststellungs-klage die versch344rfte Haftung der 247247 818 Abs. 4, 819 BGB aber nicht herbeif374h-ren. Dies k366nne lediglich durch Erhebung einer Leistungsklage auf R374ckzah-lung 374berzahlter Betr344ge erreicht werden. Auch soweit der Gegenantrag des Antragstellers einen im Verhandlungstermin vom 23. M344rz 2009 konkludent umgestellten (unbezifferten) Leistungsantrag enthalte, k344me dem keine r374ck-wirkende Warnfunktion nach 247 818 Abs. 4 BGB zu. Schlie337lich stehe dem Rechtsschutzbed374rfnis f374r einen solchen Leistungsantrag wegen des sogleich verk374ndeten Berufungsurteils gem344337 247 814 BGB die Kenntnis der Nichtschuld entgegen. II. Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision stand. 18 1. Die Anforderungen an ein Berufungsurteil nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind erf374llt. 19 a) Nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss ein Berufungsurteil zwar keinen Tatbestand enthalten. Erforderlich ist aber eine Bezugnahme auf die tats344chlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil mit einer Darstel-lung etwaiger 304nderungen oder Erg344nzungen. Dazu geh366rt auch die zumindest 20 - 9 - sinngem344337e Wiedergabe der Berufungsantr344ge (BGH Urteile vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04 - FamRZ 2005, 701; BGHZ 156, 216, 218 = FamRZ 2004, 265 und BGHZ 154, 99, 100 f. = FamRZ 2003, 747). 21 b) Eine solche sinngem344337e Wiedergabe der Berufungsantr344ge l344sst sich dem angefochtenen Urteil allerdings entnehmen. 22 Das erstinstanzliche Unterhaltsbegehren der Antragsgegnerin hat das Berufungsgericht im Tatbestand ausdr374cklich wiedergegeben. Weiter hat es darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin ihre eigene Berufung darauf st374tzt, dass das Amtsgericht den von ihr geforderten Unterhalt zu Unrecht ge-k374rzt habe. Aus diesen Formulierungen ergibt sich mit hinreichender Deutlich-keit, dass die Antragsgegnerin ihr urspr374ngliches Begehren im Berufungsver-fahren weiter verfolgt hat. Nach den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts hat der Antragsteller sei-ne Berufung damit begr374ndet, dass ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Auf-stockungsunterhalt nicht bestehe. Auch daraus ergibt sich mit der n366tigen Klar-heit, dass er nach wie vor vollst344ndige Klagabweisung begehrte. 23 Der Feststellungsantrag des Antragstellers zielte nach den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts darauf ab, die Einrede der Entreicherung f374r eine Klage auf R374ckforderung zuviel geleisteten Unterhalts gem344337 247 818 Abs. 4 BGB aus-zuschlie337en. Daraus wird deutlich, dass der Antragsteller die Feststellung einer Verpflichtung zur R374ckzahlung 374berzahlten Unterhalts begehrt hat. Die An-tragsgegnerin hat dieser Klagerweiterung nach den Ausf374hrungen des Beru-fungsgerichts ausdr374cklich nicht zugestimmt und damit insoweit Klagabweisung beantragt. 24 - 10 - Auch wenn die Antr344ge der Parteien nicht besonders hervorgehoben sind, wird ihr Berufungsbegehren durch den Inhalt des Berufungsurteils hinrei-chend deutlich. 25 26 2. Soweit das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Antragsgegne-rin auf der Grundlage ihrer konkreten Darlegungen bemessen und dabei auch die Kosten f374r den Unterhalt eines Reitpferdes einbezogen hat, ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. a) Der nacheheliche Unterhaltsbedarf ergibt sich nach 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grunds344tzlich aus den ehelichen Lebensverh344ltnissen. Zwar wird dieser vom Einkommen des besser verdienenden Ehegatten abgeleitete Unter-haltsbedarf regelm344337ig als Quotenunterhalt nach Abzug eines Erwerbst344tigen-bonus im Wege der Halbteilung ermittelt. Diese Bedarfsberechnung beruht al-lerdings auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen f374r den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde und wird. Bei besonders g374ns-tigen Einkommensverh344ltnissen liegt hingegen die Vermutung nahe, dass nicht s344mtliche Einnahmen f374r den Lebensunterhalt verbraucht werden, sondern ein Teil von ihnen auch der Verm366gensbildung zuflie337t. Wenn in Rechtsprechung und Literatur deswegen f374r solche F344lle eine konkrete Bedarfsbemessung ver-langt wird (vgl. Ziff. 15.3 der Leitlinien der Oberlandesgerichte und Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 4 Rdn. 366 ff.), ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern (vgl. bereits Senatsurteile vom 5. Juni 2004 - XII ZR 277/02 - FamRZ 2005, 97, 98; BGHZ 153, 372, 380 f. = FamRZ 2003, 848, 851; vom 15. November 1989 - IVb ZR 95/88 - FamRZ 1990, 280, 281; vom 1. April 1987 - IVb ZR 33/86 - FamRZ 1987, 691, 693; vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 62/83 - FamRZ 1985, 582, 583 und vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187, 1188). 27 - 11 - Wenn das Berufungsgericht eine solche konkrete Bemessung des nach-ehelichen Unterhaltsbedarfs verlangt, sofern dieser den Bedarf auf der Grund-lage des Einkommens nach der h366chsten Stufe der D374sseldorfer Tabelle 374bersteigt, l344sst dies keine Rechtsfehler erkennen. Zwar wird eine absolute S344t-tigungsgrenze f374r den nachehelichen Unterhalt durchweg abgelehnt. Das Ein-kommen von gegenw344rtig 5.100 200 bildet aber nur die H366chstgrenze des vom Einkommen des besser verdienenden Ehegatten abgeleiteten Quotenunterhalts (vgl. auch Wendl/Gerhardt aaO 247 4 Rdn. 368a; Kalthoener/B374ttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur H366he des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 42 f.). Die konkrete Darlegung eines h366heren Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensver-h344ltnissen ist dadurch nicht ausgeschlossen. 28 b) Auch soweit das Berufungsgericht im Rahmen der konkreten Bedarfs-bemessung einen Bedarf f374r die Unterhaltung eines Reitpferdes in H366he von monatlich 345 200 hinzugerechnet hat, h344lt dies den Angriffen der Revision stand. Unstreitig war w344hrend der Ehezeit ein solcher Bedarf der Antragsgegnerin ent-standen, zumal der Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts stets ein Reitpferd zur Verf374gung stand, das sie auch selbst geritten hat. Zwar verf374gt die Antragsgegnerin gegenw344rtig nicht 374ber ein Reitpferd, nachdem das fr374here Pferd eingeschl344fert werden musste. Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber lediglich auf die ungekl344rte finanziel-le Situation zur374ckzuf374hren. Der konkrete Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin kann nicht dadurch beeinflusst werden, dass sie ihre Lebensverh344ltnisse infolge unzureichender Unterhaltsleistungen des Antragstellers vor374bergehend ein-schr344nken muss. Weil die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Ober-landesgerichts ihr Hobby auch k374nftig weiter verfolgen m366chte, besteht dieser konkrete Bedarf fort. Die dem zugrunde liegenden Feststellungen sind revisi-onsrechtlich nicht zu beanstanden und werden von der Revision auch nicht an-gegriffen. 29 - 12 - 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auf den konkret ermittelten Unter-haltsbedarf der Antragsgegnerin die von ihr erzielten Eink374nfte angerechnet. 30 31 a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist es dabei von den gegenw344rtig erzielten Eink374nften der Antragsgegnerin ausgegangen und hat diese um berufsbedingte Kosten und einen Erwerbst344tigenbonus auf monatlich 1.010,01 200 bereinigt. Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht auf den kon-kret ermittelten Unterhaltsbedarf in H366he von 3.195 200 monatlich die Zinseink374nf-te der Antragsgegnerin in H366he von monatlich 215 200 angerechnet. Die Bemes-sung des restlichen monatlichen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Le-bensverh344ltnissen in H366he von rund 1.970 200 l344sst somit keine Rechtsfehler er-kennen; auch die Revision greift dies nicht an. b) F374r die Zeit ab Januar 2014 ist das Berufungsgericht von einem nach 247 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzten Unterhaltsbedarf nach den eigenen Le-bensverh344ltnissen der Antragsgegnerin in H366he von 2.200 200 ausgegangen, der sich aus einem ohne die Ehe und Kindererziehung heute erzielbaren Einkom-men ergebe. Darauf hat es das Einkommen der Antragsgegnerin nach Abzug berufsbedingter Kosten, aber ohne Abzug eines Erwerbst344tigenbonus ange-rechnet. Das greift die Revision als ihr g374nstig nicht an. 32 Soweit das Berufungsgericht f374r diese Zeit keine weiteren Zinseink374nfte der Antragsgegnerin angerechnet hat, h344lt auch dies der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Denn das Berufungsgericht hat insoweit im Rahmen seiner tatrichterlichen W374rdigung festgestellt, dass die Antragsgegnerin auch ohne Ehe und Kinderbetreuung ein entsprechendes Verm366gen angespart h344tte und Zinsen in gleicher H366he erzielen w374rde. Diese Feststellungen beruhen auf einer W374rdigung des Sachvortrags der Parteien und sind vom Revisionsgericht nur darauf nachpr374fbar, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze versto337en 33 - 13 - oder erhebliches Parteivorbringen au337er Acht gelassen wurde. Solches ist hier nicht ersichtlich. Indem die Revision meint, die Antragsgegnerin w344re ohne die Ehe nicht in der Lage gewesen, ein entsprechendes Verm366gen anzusparen, setzt sie lediglich ihre W374rdigung an die Stelle der W374rdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Das ist ihr im Revisionsverfahren verwehrt. 34 4. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht der Antragsgegnerin ne-ben dem Elementarunterhalt weiteren Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen. Der nacheheliche Unterhalt umfasst gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB den ge-samten Lebensbedarf. Im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach den 247247 1570 bis 1573 oder 247 1576 BGB geh366ren nach 247 1578 Abs. 3 BGB zum Le-bensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung f374r den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsf344higkeit. a) Der nach 247 1578 Abs. 3 BGB geschuldete Vorsorgeunterhalt ist dazu bestimmt, als Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf des Berech-tigten umfassenden Unterhaltsanspruchs den Aufbau einer Altersvorsorge zu erm366glichen, die den Eink374nften vor Renteneintritt entspricht. Im Rahmen des Aufstockungsunterhalts nach 247 1573 Abs. 2 BGB soll der Unterhaltsberechtigte seine weitere Altersvorsorge nicht lediglich aus den erzielten eigenen Eink374nf-ten, sondern auch auf der Grundlage des Aufstockungsunterhalts aufbauen k366nnen. 35 Dabei hat es der Senat stets abgelehnt, den Vorsorgeunterhalt an der H366he einer sp344ter zu erwartenden, den Lebensbedarf des Berechtigten sodann in angemessener Weise deckenden Versorgungsleistung auszurichten und zu bemessen, zumal es in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein d374rfte, den angemessenen Lebensbedarf f374r den Zeitpunkt des Versiche-rungsfalls zu beurteilen (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 - 36 - 14 - FamRZ 1981, 442, 444). Im Hinblick auf die Zielsetzung des Versorgungsaus-gleichs hat er es stattdessen f374r gerechtfertigt gehalten, den Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbst344tigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeitr344gen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derarti-ges Erwerbseinkommen zu erreichen w344ren, und damit den Berechtigten hin-sichtlich der Altersvorsorge so zu behandeln, wie wenn er aus einer versiche-rungspflichtigen Erwerbst344tigkeit Eink374nfte in H366he des ihm an sich zustehen-den Elementarunterhalts h344tte (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1990, 372, 373 f.). Entsprechend hat das Berufungsge-richt den als Elementarunterhalt zugesprochenen Betrag dem Nettoarbeitsent-gelt gleichgestellt und dieses zur Ermittlung der darauf entfallenden Vorsorge-beitr344ge in ein fiktives Bruttoeinkommen umgerechnet (vgl. insoweit Bremer Tabelle FamRZ 2010, 260 ff.). Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Altersvorsorgeunterhalt auch nicht durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zur H366he begrenzt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117 Tz. 22 ff.). b) Zutreffend hat das Berufungsgericht der Antragsgegnerin hier einen Altersvorsorgeunterhalt zus344tzlich zu dem vollen Elementarunterhalt zugespro-chen. Zwar f374hrt die Minderung der Eink374nfte des Unterhaltspflichtigen durch den Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt im Wege der Halbteilung regelm344337ig zu einem geringeren Elementarunterhalt des Unterhaltsberechtigten. In F344llen besonders g374nstiger wirtschaftlicher Verh344ltnisse ist eine solche zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts allerdings nicht erforderlich, zumal diese lediglich sicherstellen soll, dass nicht zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten 374ber den Grundsatz der gleichm344337igen Teilhabe der Ehegatten an den eheli-chen Lebensverh344ltnissen hinausgegangen wird. Sind die wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse hingegen so g374nstig, dass der Vorsorgebedarf neben dem laufenden Unterhaltsbedarf befriedigt werden kann, besteht keine Notwendigkeit f374r die 37 - 15 - zweistufige Berechnungsweise. Der Vorsorgeunterhalt kann dem Unterhaltsbe-rechtigten dann neben dem konkret ermittelten ungek374rzten Elementarunterhalt zugesprochen werden (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117 Tz. 11 ff.). 38 c) Entgegen der Auffassung der Revision f374hrt der Altersvorsorgeunter-halt hier auch nicht zu einer Besserstellung der Antragsgegnerin gegen374ber den Verh344ltnissen bei fortbestehender Ehe. Zwar hatten die Ehegatten w344hrend ihrer Ehezeit nur eine zu vernachl344ssigende Altersvorsorge aufgebaut. Dies war aber darauf zur374ckzuf374hren, dass der Antragsteller 374ber erhebliche Verm366-genseink374nfte verf374gt, die ihm auch im Alter zur Verf374gung stehen und den Par-teien bei fortbestehender Ehe die Lebensverh344ltnisse gesichert h344tten. Nach rechtskr344ftiger Ehescheidung ist die Antragsgegnerin auf eine andere Alterssi-cherung angewiesen. Weil die Zinseink374nfte aus dem im Zugewinnausgleich erhaltenen Verm366gen ihre Altersvorsorge nur in sehr begrenztem Umfang de-cken k366nnen, muss sie durch die Eink374nfte aus ihrer Erwerbst344tigkeit und dem Aufstockungsunterhalt eine weitere Altersvorsorge aufbauen. 5. Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Begrenzung des nachehelichen Unterhalts gem344337 247 1578 b Abs. 1 BGB h344lt den Angriffen der Revision stand. 39 a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverh344ltnissen orientierte Bemessung des Unterhalts-anspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig w344re. Nach 247 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeit-lich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig 40 - 16 - w344re. Die Kriterien f374r die Billigkeitsabw344gung ergeben sich aus 247 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist bei der Billigkeitsabw344gung vorrangig zu ber374cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glich-keit eingetreten sind, f374r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile k366nnen sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemein-schaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf374hrung oder Erwerbst344-tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. b) Das Berufungsgericht hat hier einen dauerhaften ehebedingten Nach-teil der Antragsgegnerin angenommen, weil sie ohne Ehe und Kindererziehung heute deutlich h366here Eink374nfte erzielen w374rde, als sie gegenw344rtig aus ihrer zumutbaren T344tigkeit erzielt. Das greift die Revision ohne Erfolg an. 41 aa) Die Feststellung aller f374r die Billigkeitsentscheidung nach 247 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob dieser wesentli-che Umst344nde unber374cksichtigt gelassen oder Beweisregeln verkannt hat. Der revisionsrechtlichen 334berpr374fung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wider-spruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine W374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze ver-st366337t. Das setzt voraus, dass in dem Urteil die wesentlichen Gr374nde aufgef374hrt werden, die f374r die richterliche 334berzeugungsbildung leitend gewesen sind. Nicht erforderlich ist hingegen die ausdr374ckliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren und fern liegenden Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, dass eine sachgerechte Beurteilung stattgefunden hat (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 19). 42 - 17 - bb) Diesen Anforderungen tr344gt die Feststellung ehebedingter Nachteile durch das Berufungsgericht Rechnung. Sie beruht auf einer W374rdigung des ge-samten Prozessstoffes. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision hat das Berufungsgericht dabei auch nicht gegen die Grunds344tze der Darlegungs- und Beweislast versto337en. 43 44 Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Antragsteller als Unterhaltsschuldner, der sich mit seinem Begehren nach Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf eine prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der daf374r spre-chenden Tatsachen tr344gt (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Tz. 41 und vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134 Tz. 22). In die Darlegungs- und Beweislast des Unterhalts-pflichtigen f344llt grunds344tzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtig-ten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von 247 1578 b BGB entstanden sind. Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erf344hrt jedoch Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negati-ver Tatsachen entwickelten Grunds344tzen. Diese sekund344re Darlegungslast hat im Rahmen des 247 1578 b BGB zum Inhalt, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsbe-rechtigten diesen Anforderungen gen374gt, m374ssen die vorgetragenen ehebe-dingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt und dies bewiesen wer-den (Senatsurteil vom 24. M344rz 2010 - XII ZR 175/08 - FamRZ 2010, 875 Tz. 18 ff.). Die Feststellung der f374r einen ehebedingten Nachteil sprechenden Tat-sachen durch das Berufungsgericht ist danach revisionsrechtlich nicht zu bean- 45 - 18 - standen. Die Antragsgegnerin hat substantiiert vorgetragen, dass sie nach Ab-schluss der Realschule und der h366heren Handelsschule ohne die Ehe und die Erziehung der beiden gemeinsamen T366chter eine berufliche Entwicklung im betriebswirtschaftlichen Bereich erfahren h344tte und heute monatlich zwischen 1.500 und 3.000 200 netto verdienen w374rde. Die W374rdigung des Berufungsge-richts, dass von einer solchen beruflichen Entwicklung bis zu einem Nettoein-kommen von 2.200 200 auszugehen sei, beruht auf den Umst344nden des Einzelfal-les unter Ber374cksichtigung der Pers366nlichkeit der Antragsgegnerin. Dies hat der insoweit beweisbelastete Antragsteller nicht widerlegt. Weil die Antragsgegnerin danach ohne ihre Ehe und die Kindererziehung ein monatliches Nettoeinkommen von 2.200 200 erzielen w374rde, liegt in der Diffe-renz zu dem angemessenen gegenw344rtigen Erwerbseinkommen ein ehebe-dingter Nachteil im Sinne von 247 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB. Diesen hat das Be-rufungsgericht zu Recht bei seiner Billigkeitsabw344gung ber374cksichtigt. 46 c) Auch die Billigkeitsabw344gung im Rahmen des 247 1578 b BGB obliegt grunds344tzlich dem Tatrichter. Diese kann vom Revisionsgericht lediglich auf Rechtsfehler 374berpr374ft werden, insbesondere darauf, ob das Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitspr374fung ma337gebenden Rechtsbegriffe verkannt oder f374r die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umst344nde unber374cksichtigt gelassen hat. Das ist hier nicht der Fall. 47 aa) Das Berufungsgericht hat neben den ehebedingten Nachteilen der Antragsgegnerin auch die Dauer der Ehe von 30 Jahren ber374cksichtigt. Die E-hedauer gewinnt durch die wirtschaftliche Verflechtung, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbst344tigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsf374hrung eintritt, besonderes Gewicht. Entsprechend ist die Antragsgegnerin auch hier nach dem gemeinsamen Lebensplan der Par- 48 - 19 - teien fr374hzeitig aus dem Berufsleben ausgeschieden, hat nur eine unwesentli-che eigene Altersvorsorge aufgebaut und sich auf die Versorgung durch die Verm366genseink374nfte des Antragstellers eingerichtet. Auch soweit das Beru-fungsgericht im Rahmen der Billigkeitsabw344gung die besonders g374nstige Ver-m366gens- und Einkommenssituation beim Antragsteller ber374cksichtigt hat, ist dagegen nichts zu erinnern. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist deswegen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens wegen des fortdauernden ehebedingten Nachteils der Antragsgegnerin eine Befristung des Unterhalts abgelehnt und den Unterhaltsanspruch lediglich auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin herabgesetzt hat. Auch die vom Berufungsgericht gew344hlte 334bergangsfrist bis zur Herabsetzung des Un-terhalts nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen auf den eigenen angemesse-nen Unterhalt von f374nf Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung begegnet kei-nen Bedenken. Das Berufungsgericht hat dabei alle ma337geblichen Umst344nde ber374cksichtigt. 49 bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Entscheidung 374ber eine wei-ter gehende Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts ab Er-reichen des Rentenalters der Antragsgegnerin zur374ckgestellt. 50 Zwar setzt nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats die Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgr374nden nach 247 1578 b BGB nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unter-haltsanspruch entf344llt, bereits erreicht ist. Wenn die daf374r ausschlaggebenden Umst344nde im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverl344ssig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer sp344teren Ab344nderung nach 247 323 Abs. 2 ZPO (jetzt 247247 238 f. FamFG) vorzubehalten, sondern schon im 51 - 20 - Ausgangsverfahren auszusprechen. Ob die f374r die Begrenzung ausschlagge-benden Umst344nde allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverl344ssig vorher-sehbar sind, l344sst sich nur unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfal-les beantworten (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Tz. 37 und vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 17). Das Berufungsgericht hat hier alle bereits sicher vorhersehbaren Um-st344nde ber374cksichtigt. Zutreffend hat es allerdings darauf hingewiesen, dass die eigene Einkommenssituation der Antragsgegnerin bei Rentenbeginn noch un-gekl344rt ist, zumal sich ihre weitere Erwerbst344tigkeit und der f374r die Altersvorsor-ge zu verwendende Altersvorsorgeunterhalt in noch ungewisser Weise auf die eigene Altersvorsorge auswirken werden. Wenn es im Hinblick darauf gegen-w344rtig von einer abschlie337enden Entscheidung nach 247 1578 b BGB auch f374r die Zeit nach Rentenbeginn abgesehen hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 52 6. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die erst in der Berufungsin-stanz erhobene Widerklage des Antragstellers abgewiesen. 53 Nach 247 533 ZPO sind eine Klage344nderung, eine Aufrechnungserkl344rung oder eine Widerklage in der Berufungsinstanz nur zul344ssig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies f374r sachdienlich h344lt und wenn diese Antr344ge auf Tatsachen gest374tzt werden k366nnen, die das Berufungsgericht seiner Verhand-lung und Entscheidung 374ber die Berufung ohnehin nach 247 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Die Antragsgegnerin hat der Widerklage des Antragstellers aus-dr374cklich nicht zugestimmt. Das Oberlandesgericht hat die als Widerklage er-hobene Feststellungsklage auf R374ckzahlung geleisteten Unterhalts zu Recht auch nicht f374r sachdienlich erachtet. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass 54 - 21 - die Feststellungsklage des Antragstellers die versch344rfte Haftung nach 247 818 Abs. 4 BGB ohnehin nicht begr374nden kann. Auch zur Verhinderung einer Ver-j344hrung des R374ckzahlungsanspruchs war die Feststellungsklage nicht geboten. 55 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats kann der Unterhaltsgl344u-biger dem Unterhaltsschuldner im Rahmen einer Klage auf R374ckzahlung des geleisteten Unterhalts zwar den Wegfall der Bereicherung nach 247 818 Abs. 3 BGB entgegenhalten, sofern nicht die Voraussetzungen einer versch344rften Haf-tung nach den 247247 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 820 Abs. 1 BGB vorliegen. Gem344337 247 818 Abs. 4 BGB kann sich der Empf344nger einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung vom Eintritt der Rechtsh344ngigkeit an nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen, sondern haftet nach allgemeinen Vorschriften. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass es dabei weder auf den Eintritt der Rechtsh344ngigkeit einer Ab344nderungsklage noch einer Feststellungsklage an-kommt. Ma337geblich ist vielmehr der Eintritt der Rechtsh344ngigkeit der auf die Bereicherung gest374tzten R374ckforderungsklage (Senatsurteile BGHZ 93, 183, 185 = FamRZ 1985, 368 f. und vom 22. April 1998 - XII ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951 f.; zur neuen Rechtslage vgl. jetzt 247 241 FamFG). Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass dies nicht zu einer un-gleichen Risikoverteilung zwischen Unterhaltsgl344ubiger und Unterhaltsschuld-ner f374hrt. Selbst im Falle eines rechtskr344ftigen Unterhaltstitels kann der Unter-haltsschuldner im Rahmen seiner Ab344nderungsklage einen Antrag auf Einstel-lung der Zwangsvollstreckung stellen. Unabh344ngig davon kann er Leistungskla-ge auf R374ckzahlung 374berzahlten Unterhalts erheben, ohne zuvor die Rechts-kraft des Titels oder die Ab344nderung eines fr374heren Titels abzuwarten (Senats-urteile BGHZ 118, 383, 391 = FamRZ 1992, 1152, 1155 und vom 22. April 1998 - XII ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951, 952). Schlie337lich bleibt es dem Unterhalts-schuldner unbenommen, den Unterhalt als zins- und tilgungsfreies Darlehen zu 56 - 22 - zahlen, verbunden mit der Verpflichtung, auf R374ckzahlung zu verzichten, falls es beim zugesprochenen Unterhalt bleibt. Der Unterhaltsberechtigte ist nach Treu und Glauben verpflichtet, sich auf eine solche Gestaltung einzulassen (Senatsurteil BGHZ 143, 65, 75 f. = FamRZ 2000, 751, 753). 57 b) Die Feststellungsklage war auch nicht zur Unterbrechung der Verj344h-rung erforderlich. Denn die Parteien streiten hier lediglich um nachehelichen Unterhalt f374r die Zeit ab Januar 2009 und nur auf R374ckzahlung dieses Unter-halts bezieht sich der Feststellungsantrag des Antragstellers. Eine Verj344hrung dieser Anspr374che droht gegenw344rtig noch nicht. Der Antragsteller hatte deswe-gen gen374gend Zeit, die Rechtskraft des Unterhaltsprozesses abzuwarten und dann ggf. eine Leistungsklage auf R374ckzahlung zu erheben. Im Hinblick darauf ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Klageerweiterung im Berufungsrechtszug nicht als sachdienlich behandelt hat. Darauf, dass nach den zutreffenden Ausf374hrungen des Berufungsgerichts ein - 23 - R374ckzahlungsanspruch des Antragstellers ohnehin nicht in Betracht kommt und die Widerklage deswegen jedenfalls unbegr374ndet w344re, kommt es somit nicht an. Hahne Wagenitz V351zina Dose Schilling Vorinstanzen: AG Coesfeld, Entscheidung vom 05.08.2008 - 12 F 202/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.03.2009 - II-8 UF 177/08 -
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