BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 102/09 vom 9. Juni 2011 in der Rechtssache - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 9. J uni 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesg e- richts vom 22. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückg e- wiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird au f 178.481,05 t- gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage, ob bei der Beurteilung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO die Kenntnis eines Aufsichtsratsmitglie ds der Schuldnerin von denjenigen Tats a- chen, über die der Aufsichtsrat pflichtgemäß durch den Vorstand unterrichtet werden m uss , zu vermuten ist, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Sie ist 1 2 - 3 - ohne weiteres zu verneinen. Die Rechtspflicht des Vorstands ein er Aktieng e- sellschaft, den Aufsichtsrat periodisch über die Geschäftslage der Gesellschaft zu informieren, führt nach der Lebenserfa h rung nicht typischerweise mit einem solch hohen Grad von Wahrscheinlichkeit zu einer tatsächlichen Kenntnis des einzelnen A ufsicht s ratsmitglieds von den berichtspflichtigen Tatsachen zum Zeitpunkt der Berichtspflicht , dass von einem typischen Geschehensablauf g e- sprochen werden könnte , der es rechtfertig t e, ohne weiteren Nachweis von e i- ner entsprechenden Kenntnis des Aufsichtsr atsmitgliedes auszug e hen . Das Gesetz regelt im Übrigen in den Vorschriften der §§ 129 ff InsO im Einzelnen , in welchen Fällen bei Personen, die dem Schuldner im Sinne von § 138 InsO n a- he stehen (zu ihnen gehört im Streitfall die Beklagte) , subjektive Tatbe stand s- voraussetzungen der Insolvenzanfechtung vermutet werden können . Die von der Beschwerde befürwortete Vermutung hat der Gesetzgeber nicht vorges e- hen. Entscheidungserhebliche Verletzungen des Anspruchs des Klägers auf rechtl i ches Gehör (Art. 103 Abs . 1 GG) können nicht festgestellt werden. Der Senat hat die diesbezüglichen Rügen der Beschwerde geprüft und für nicht durchgre i fend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 3 - 4 - Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w äre, zur Kl ä- rung der Voraussetzu n gen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 20.05.2008 - 6 O 9/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2009 - 7 U 130/08 -
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