BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 10 2 /11 Verkündet am: 17. Juni 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle i n de r Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhan d- lung vom 17 . Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, d i e Richter Gröning , Dr. Grabinski und Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 3. März 2011 verkündete Urteil des 2. S enats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 44 4 7 944 (Streitp a- tent s ), das ein Informationsausgabesystem betrifft und a us einer Teilanmeldung hervorgegangen ist. Die Stammanmeldung ist am 9. Februar 1994 unter Ina n- spruchnahme einer japanischen Priorität vom 10. Februar 1993 eingereicht worden. Das Streitpatent ist nach Erlass des angefochtenen Urteils durch Zei t- ablauf erlo schen . Patentanspruch 1, auf den die übrigen sechs Patentan spr ü- ch e zurückbezogen sind , lautet: " Anzeigeeinheit (6) zum Anzeigen eines Bildes auf der Basis eines Bildsignals, das von einem extern verbundenen Computer (1) eingeg e- ben wird, aufweisend: 1 - 3 - einen P rozessor (7), der ausgelegt ist, die Anzeige der Anzeigeeinheit (6) zu steuern; einen Speicher (9); und einen Kommunikations - Controller (8); dadurch gekennzeichnet, dass der Speicher (9) eine Identifikation s- nummer, welche die Anzeigeeinheit (6) identifizie rt, speichert; und der Kommunikations - Controller (8) die in dem Speicher gespeicherte Identifikationsnummer an den Computer (1) sendet in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit (6) und/oder des Computers (1), wobei der Kommunikations - Controller (8) bidirektionale Kommunikation zw i- schen der Anzeigeeinheit (6) und dem Computer (1) ermöglicht. " Die aus dem Streitpatent in Anspruch genommene Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprün g- lich einger eich ten Stamma nmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Die B e- klagte hat das Streitpatent i n erster Instanz i n der erteilten Fassung und hilf s- weise im Umfang des erteilten Patentanspruchs 1 verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erkl ärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagte n, die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt und das Streitpatent hilfsweise in zwanzig geänderten Fassungen verteidigt. Die Klägerin trit t dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die Berufu ng der Beklagten ist zulässig , hat in der Sache aber keinen E r- folg. I. D as Streitpatent betrifft ein Informationsausgabesystem, das aus e i- nem Computer und einer Informationsausgabevorrichtung, beispielsweise einer 2 3 4 5 - 4 - Anzeige vorrichtung oder einem Drucker al s Computerendstelle , besteht und verschiedene Arten von Steuerungen ermöglicht. 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift hab en die zum P r i- oritätszeitpunkt verfügbaren Bildschirme korrespondierend zu den Videosign a- len, die eingegeben und angeze igt werden sollen, eine Vielzahl von Dat en b e- treffend die Position und die Größe der (Bild)Anzeige sowie von Videosignalfr e- quen zen vor ge halten . Um verschiedene Videosignale handhaben (anzeigen) zu können, sei eine Vielfachabtastanzeige verwendet worden ( Be schr. Abs. 2 ) . Zur Steuerung der Anzeige von Videosignalen , so erläutert die Streitp a- tentschrift im Folgenden, seien im Stand der Technik zwei Typen von Anzeig e- einheiten bekannt gewesen (Beschr. Abs. 3 bis 7 ) . Beim ersten Typ erfolge die Einstellung de r Bildanzeige über die Anze i- geeinheit selbst. Im Speicher der Anzeigeeinheit seien Informationen zu Posit i- onen und Größen der Bildanzeige für verschiedene Arten von Videosignalen gespeichert . Bei Eingabe eines Videosignals lese ein in der Anzeigeeinheit b e- findlicher Mikrocomputer die mit diesem Signal korrespondierenden Informati o- nen zu Anzeigeposition und - größe des Bildes aus dem Speicher aus. Auf der Basis diese r Informationen gebe der Mikrocomputer ein Steuersignal aus und die Ablenkungsschaltung der An zeigeeinheit werde entsprechend gesteuert, um Position und Größe der Bildanzeige zu bestimmen. Nachteilig an dieser Ausg e- staltung sei, dass bei Eingabe eines unbekannten Videosignals mangels ko r- respondierender Informationen im Speicher eine Steuerung der A nzeigeeinheit nicht in der geschilderten Weise möglich sei. Vielmehr müsse der Nutzer in di e- sem Fall die Bildanzeige über entsprechende Einstellschalter an der Anzeig e- einheit manuell steuern (Beschr. Abs. 3, 4, 5 [Z. 52 bis 56] und 6). Beim zweiten Typ w erde der Anzeigezustand nicht über die Anzeigeei n- heit, sondern vom Computer gesteuert und geändert , indem einem Videosignal 6 7 8 9 - 5 - ein Unterscheidungsimpuls überlagert und die Ablenkfrequenz der Anzeigevo r- richtung auf der Basis dieses Unterscheidungsimpulses geän dert werde ( B e- schr. Abs. 5). Nachteilig an dieser Ausgestaltung sei , dass das Bild nicht en t- sprechend den Vorgaben des N utzers eingestellt , die Anzeige von nicht für den Nutzer bestimmten Informationen nicht unterdrückt werde und der Leistung s- verbrauch nic ht auf das notwen d ige Maß beschränkt werden könne . Schließlich sei die Steuerung nur in einer Richtung , nämlich vom Computer zur Anzeigevo r- richtung angelegt, während in umgekehrter Richtung keine Date n übermittelt w ü rde n , so dass ein Ausfall des Systems ni cht verhindert werden könne ( B e- schr. Abs. 7 ). Im Stand der Technik seien zwar einzelne Verwendung smöglichkeiten von Identifikationsnummern bekannt. So betreffe die US - amerikanische Paten t- an meldung 5 109 434 eine Bildverarbeitungsvorrichtung, bei der die Bildanze i- ge unter Verwendung einer Editierstation als Benutzerschnittstelle durch eine Bildverarbeitungssteuereinheit bewirkt werde. Dabei zeige die Editierstation einen bestimmten Bereich eines Bildes an, dem eine Identifikationsnummer z u- gewiesen sei und der editiert werde. Aus der US - amerikanischen Patentanme l- dung 4 800 376 sei ein Multi - Display - System vorbekannt, welches über Enc o- der und Decoder verfüge, wobei jedem der einem Display zugeordneten Dec o- der eine Identifikationsnummer zuge wiesen sei. Diese werde i n die vom Enc o- der gesendeten Datensequenzen eingefügt, so dass in jedem Decoder die en t- sprechenden Daten ausgewählt und decodiert würden. Weitere Verwendung s- möglichkeiten von Identifikationsnummer n, insbesondere die Versendung einer Identifikationsn ummer zum Zwecke der Identifikation von Display - Einheiten statt von Datensequenzen, seien bei diesem Stand der Technik nicht aufgezeigt (Beschr. Abs. 8 und 9). Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das Problem, für ein I n- formationssystem eine Anzeigeeinheit zur Anzeige von Bildern auf der Basis eines von einem extern verbundenen Computer ausgegebenen Bildsignals b e- 10 11 - 6 - reitzustellen . Dabei sollen, um die Handhabung für den Nutzer zu verbessern, unterschiedliche Dienste und/oder Funktionen über eine entsprechende Identif i- kation der Anzeigeeinheit abgerufen werden können (Beschr. Abs. 11) . Als we i- tere Ziele der Erfindung werden in der Beschreibung angegeben , dass der Computer des Informationsausgabesystems in der Lage sein solle, die Anze i- geeinheit au f verschiedene Weise zu steuern. Ferner solle das System geeignet sein, unter bestimmten Voraussetzungen Informationen nicht auf der Anzeig e- einheit an zu zeigen, um so " das Informationsgeheimnis zu wahren " , sowie den Leistungsverbrauch zu vermindern. Schließ lich solle das Informationsausgab e- system zur Vereinfachung der Wartung den Computer über den Betriebsz u- stand der Anzeigevorrichtung informieren ( Beschr. Abs. 1 3) . 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent eine Anzeig e- einheit vor, d e re n Merk male sich wie folgt glieder n lassen (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern): 1. Die Anzeigeeinheit dient [C - 1] 1 .1 zum Anzeigen eines Bildes auf der Basis eines Bildsi g- nals, das von einem extern verbundenen Computer eingegeben wird, [ C - 1 ; C - 1.1] . 2. Die Anzeigeeinheit weist auf: 2.1 einen Prozessor [C - 2] , 2.1.1 der ausgelegt ist, die Anzeige der Anzeigeei n- heit (6) zu steuern [C - 2], 2 . 2 einen Speicher [C - 3] , 2 . 2.1 der eine Identifikationsnummer, welche die A n- zeigeeinheit (6) identifiziert, speichert [C - 3.1], 2 . 3 einen Kommunikations - Controller [C - 4], der 2 . 3. 1 die in dem Speicher gespeicherte Identifikat i- onsnummer an den Computer sendet [C - 4.1] 12 - 7 - 2.3. 1.1 in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und des Computers [C - 4.1.1], oder 2.3.1 .2 in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit [C - 4.1.1], oder 2.3.1. 3 in Antwort auf das Einschalten des Computers [C - 4.1.1], und 2 .3.2 bidirektionale Kommunikation zwischen der A n- zeigeeinheit und dem Computer ermöglicht [C - 4.2]. 3. Folgende für die Auslegung des Patentanspruchs 1 entscheidende Merkmale bedürfen näherer Erörterung : a) Ob es sich bei der ID - Nummer der Anzeigeeinheit um eine ID - Nummer handelt, die eine konkrete Anzeigeeinheit individualisiert oder eine Anzeigeeinheit lediglich de m Typ nach bestimmt, wird in der Beschreibung nicht näher erläutert. Das Patentgericht ist dieser Frage ebenfalls nicht nachgega n- gen, sondern unterscheidet lediglich zwischen einer nicht näher spezifizierten Identifizierungsfunktion und der Passwortfunktio n der ID - Nummer. Im allgeme i- nen Teil der Beschreibung wird lediglich ausgeführt, dass der Computer mit der Anzeigeeinheit kommuniziert, wenn entweder die vom Computer an die Anze i- geeinheit übermittelte ID - Nummer mit der in der Anzeigeeinheit zur Identifizi e- rung des Computers gespeicherten ID - Nummer übereinstimmt, oder die von der Anzeigeeinheit an den Computer übermittelte ID - Nummer mit der im Computer zur Identifizierung der Anzeigeeinheit gespeicherten ID - Nummer übereinstimmt (Beschr. Abs. 14 und 16). In der Beschreibung des ersten Ausführungsbeispiels kann die nach Feststellung der Übereinstimmung der ID - Nummern mögliche Kommunikation zwischen Computer und Anzeigeeinheit darin bestehen, dass der Computer die Anzeigeeinheit durch externe Steueranweisungen steuern kann, indem er die Größe, Position, Helligkeit oder den Kontrast der Anzeige ändert (Beschr. Abs. 43). Es ist aber auch möglich, dass der Computer weitere Einstellungen vornimmt, die durch die Anzeigevorrichtung durchgeführt werden 13 14 - 8 - können, so beisp ielsweise auch werkseitige Voreinstellungen ändert (Beschr. Abs. 44 i.V.m. Abs. 40). Zwar erfolgt dies im Ausgangsfall des ersten Ausfü h- rungsbeispiels auf der Basis der ID - Nummer des Computers, die dieser an die Anzeige einheit übersendet und die dort mit d er im Speicher der Anzeigeeinheit gespeicherten ID - Nummer des Computers verglichen wird. Jedoch ist nach der Beschreibung auch der " umgekehrte Fall " möglich, in dem die ID - Nummer von der Anzeigeeinheit an den Computer gesendet und von diesem mit der in se i- nem Speicher hinterlegten ID - Nummer abgeglichen wird (Beschr. Abs. 4 6 ). Das Patentgericht geht zwar insoweit davon aus, dass beim " umgekeh r- ten Fall " des ersten Ausführungsbeispiels, in dem die Anzeigeeinheit eine ID - Nummer an den Computer übermittelt, i m Vergleich zum Ausgangsfall nur die Senderichtung und der Ort des Abgleichs der gesendeten mit der gespe i- cherten ID - Nummer sozusagen spiegelverkehrt sein sollen, nicht aber auch die Art der ID - Nummer, so dass nach Auffassung des Patentgerichts auch hier w ie im Ausgangsfall die ID - Nummer des Computers und nicht die ID - Nummer der Anzeigeeinheit gemeint sei. Dem kann indessen nicht beigetreten werden. So ist im allgemeinen Teil der Beschreibung ausgeführt, dass entweder eine Spe i- chereinrichtung zum Speichern der ID - Nummer des Computers vorher der A n- zeigeeinheit hinzugefügt ist oder eine Speichereinrichtung zum Speichern der ID - Nummer der Anzeigeeinheit im Computer montiert ist (Beschr. Abs. 1 4 ). Bei der letzteren Variante übersendet die Anzeigeeinheit ihre ID - Nummer an den Computer. Der " umgekehrte Fall " des ersten Ausführungsbeispiels ist daher zwanglos als Ausführungsform der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Anzeigeeinheit zu lesen, bei der der Kommunikations - Controller die gespeiche r- te ID - Nummer a n den Computer sendet. Anders als im zweiten Ausführung s- beispiel, wo die ID - Nummer offensichtlich jedenfalls auch der Prüfung der B e- rechtigung dient, bestimmte Informationen auf der Anzeigeeinheit angezeigt zu bekommen, ist dies beim ersten Ausführungsbeis piel nicht der Fall. Dort geht es wie bei dem angeführten Stand der Technik - lediglich um die Steuerung der Bildanzeige im technischen Sinn. Sowohl hierfür als auch für das Verhindern 15 - 9 - des versehentlichen oder unberechtigten Löschens oder Überschreibens der werkseitigen Einstellungen reicht eine Identifizierung der Anzeigeeinheit nach dem Typ aus, so dass entgegen der Auffassung der Beklagten eine ID - Nummer im Sinne des Merkmals 2 .2.1 auch in einer Typenbezeichnung oder aus sonst i- gen technischen Parameter n bestehen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung der Figur 5 des dritten Ausführungsbeispiels (Beschr. Abs. 5 5 bis 57 ). Zwar dient die dort beschriebene ID - Nummer auch der Identifizierung eines konkreten Monitors unter mehreren Monitoren. Jedoch kann der Auffassung der Beklagten, dass der Begriff der ID - Nummer im Streitpatent einheitlich auszulegen und daher in Anbetracht der Erläuterungen zum dritten Ausführungsbeispiel unter dem B e- griff der " ID - Nummer zum Identifizieren der An zeigeeinheit " im Sinne des Merkmals 2 .2.1 stets eine individuelle ID - Nummer zu verstehen sei, die die Funktion habe, die Anzeigeeinheit nicht nur dem Typ nach, sondern konkret als Individuum zu identifizieren, nicht beigetreten werden. Bereits die Annahme der Beklagten, der Begriff der ID - Nummer sei im Streitpatent einheitlich im Sinne einer Individualisierung auszulegen, findet im Streitpatent keine Grundlage. In der Beschreibung des Streitpatents ist von unterschiedlichen Arten von ID - Nummern die Rede. So wird zwischen ID - Nummern zur Identifikation des Co m- puters, der Anzeigeeinheit oder des Nutzers unterschieden, die wiederum u n- terschiedliche Funktionen haben können, wie die Identifizierung nach techn i- schen Merkmalen, um die Eignung, bestimmte Videosignale empfangen oder anzeigen zu können, feststellen zu können, oder die Sicherstellung, dass (werkseitige) Voreinstellungen nicht versehentlich oder unberechtigterweise gelöscht oder überschrieben werden, und schließlich die Prüfung der Berecht i- gung, bestimmte Informationen abfragen zu können. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht angenommen werden, dass der Begriff der ID - Nummer in Anbetracht der ihr im dritten Ausführungsbeispiel zugedachten Funktion im Streitpatent durchgäng ig als eine ID - Nummer zur I n- dividualisierung zu verstehen ist. Vielmehr ergibt sich aus der Darstellung des 16 - 10 - dritten Ausführungsbeispiels lediglich, dass die ID - Nummer im Sinne des Strei t- patents auch diese Funktion haben und dementsprechend dazu dienen kann , von mehreren an einen Computer angeschlossenen Anzeigeeinheiten konkret eine bestimmte anzusteuern. Nichtsdestoweniger setzt aber auch die dem dri t- ten Ausführungsbeispiel zugrunde liegende Konstellation voraus, dass zunächst ein Abgleich der ID - Nummern, wie im allgemeinen Teil der Beschreibung erlä u- tert (vgl. Beschr. Abs. 1 4 und 1 6 ), stattfindet, um es dem Computer unter tec h- nischen Gesichtspunkten zu ermöglichen, die Anzeigeeinheiten überhaupt zu steuern, bevor in einem weiteren Schritt die konkrete Anze igeeinheit angeste u- ert wird. b) Das Patentgericht hat die Merkmalsgruppe 2.3.1 zutreffend und von den Parteien im Grundsatz auch nicht beanstandet dahin erläutert, die Form u- lierung " in Antwort auf " sei in dem Sinne zu verstehen , dass die Identifikation s- num mer der Anzeigeeinheit automatisch als Reaktion auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/ode r des Computers an den Computer ge sendet werde . Da nach stellt das Einschalten unmittelbar den Auslöser für das Übersenden der Identifikationsnummer dar. Im Ergebn is schließt die Merkmalsgruppe 2.3.1 also Ausgestaltungen aus , bei denen nach dem Einschalten der Anzeigeeinheit z u- nächst die Identifikationsnummer vom Nutzer über eine Tastatur eingegeben werden muss, bevor sie an den Computer gesendet werden kann . 4. Die Angaben in der Beschreibung zu dem, was mit der Erfindung e r- reicht werden soll, gehen demnach über das technische Problem hinaus , das durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 tatsächlich gelöst wird. Denn in diesem sind keine Mittel angegeben, die es erlaubten, das Informationsgehei m- nis in der Weise zu wahren, dass die Anzeigeeinheit einem unberechtigten Nu t- zer keine Informationen anzeigt. Patentanspruch 1 sieht in Merkmal 2. 2 .1 ledi g- lich eine Identifikationsnummer zum Identifizieren der Anzeigeeinhei t vor. Das " Informationsgeheimnis " kann demgegenüber, wie auch in der Beschreibung erläutert wird, nur durch das Festlegen einer Identifikationsnummer für einen 17 18 - 11 - spezifischen Benutzer geschützt werden (Beschr. Abs. 7 8 ). Eine derartige Ide n- tifikationsnummer verlangt Patentanspruch 1 wiederum nicht . Das vom Gege n- stand des Patentanspruchs 1 gelöste Problem kann hiernach (lediglich) darin gesehen werden, eine Anzeigeeinheit zur Anzeige von Bildern auf der Basis eines von einem extern verbundenen Computer ausgege benen Bildsignals b e- reitzustellen, bei der, um die Handhabung für den Nutzer zu verbessern, unte r- schiedliche Dienste und/oder Funktionen über eine entsprechende Identifikation der Anzeigeeinheit abgerufen werden können. II. Das Patentgericht hat angenom men, d er Gegenstand von Patenta n- spruch 1 gehe über den Inhalt der Stamma nmeldung in der ursprünglich eing e- reichten Fassung hinaus , und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Anmeldeunterlagen offenbarten dem Fachmann, einem berufserfa h- renen und m it der Konzeption von Videoschnittstellen zur Ansteuerung von Bildschirmen betrauten Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschu l- abschluss, weder im allgemeinen Teil der Beschreibung noch in den Erläut e- rungen zu den Ausführungs beispiel en unmittelba r und eindeutig, dass zum G e- genstand der Erfindung auch eine Anzeigeeinheit zähle, deren Kommunikat i- ons - Controller in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers die in dem Speicher der Anzeigeeinheit gespeicherte Identifikat i- onsn ummer an den Computer sende. Es könne daher dahinstehen, ob Merkmal 2.2.1, wonach der Speicher der Anzeigeeinheit eine diese identifizierende Ide n- tifikationsnummer speichere, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offe n- bart sei. Für die Kommunikation z wischen Computer und Informationsausgab e- vorrichtung und die dafür erforderliche Identifizierung der Geräte offenbare d er allgemeine T eil der Beschreibung der Anmeldung folgende zwei Alternativen : Im ersten Fall sende der Computer seine Identifikationsnumme r an die Inform a- tionsausgabevorrichtung , wo sie mit der in der dortigen Speichereinrichtung 19 20 21 - 12 - bereits vorher gespeicherten Identifikationsnummer des Computers verglichen werde. Bei Übereinstimmung der gesendeten mit der gespeicherten Identifikat i- onsnummer st euere die Steuerungsverarbeitungseinrichtung die Information s- ausgabevorrichtung auf der Basis von Steueranweisungen des Computers. Im zweiten Fall sende die Informationsausgabevorrichtung ihre Identifikation s- nummer an den Computer, wo sie mit der in der do rtigen Speichereinrichtung bereits vorher gespeicherten Identifikationsnummer der Informationsausgab e- vorrichtung verglichen werde. Stimme die gesendete Identifikationsnummer mit der gespeicherten überein, kommuniziere der Computer mit der Information s- ausga bevorrichtung. Damit lasse sich weder den Ansprüchen noch dem allg e- meinen Teil der Beschreibung der ursprünglichen Anmeldung e ine Offenbarung der Merkmalsgruppe 2.3.1 entnehmen. Entsprechendes gelte für die Erläuterungen zu den Ausführungsbeispi e- len. Da s erste Ausführungsbeispiel betreffe ein System, mit dem die Daten in dem Speicher der Anzeigevorrichtung vor einem fehlerhaften Löschen oder überschreiben geschützt werden sollen. Dazu sei vorgesehen, dass der Co m- puter die Identifikationsnummer sende und der Mikrocomputer in der Anzeig e- vorrichtung die Übereinstimmung mit der jenigen im Speicher der Anzeigevo r- richtung nachprüfe. Die Erläuterungen zu Figur 3 offenbarten für d en Ausgang s- fall des ersten Ausführungsbeispiels folgende Schritte: Nach dem Einschalt en des Computers und der Anzeigevorrichtung (Schritt 1) würden beide Vorric h- tungen initialisiert (Schritt 2). Dann warte die Anzeigevorrichtung auf das Z u- senden der dem Computer zugeordneten Identifikationsnummer (Schritt 3). Diese Identifikationsnummer we rde mit der in der Anzeigeeinheit gespeicherten Identifikationsnummer verglichen (Schritt 4 ). Sei die Identifikationsnummer r e- gistriert, werde dem Computer erlaubt, die Anzeigeeinheit zu steuern (Schritt 5). Diese n Ausführungen sei lediglich zu entnehmen, dass nach dem Einschalten von Computer und Anzeigeeinheit letztere auf das Senden der dem Computer zugeordneten Identifikationsnummer warte . Einen Automatismus zwischen dem Einschalten der Vorrichtungen und dem Senden der Identifikationsnummer im 22 - 13 - Sinne der Merkmalsgruppe 2.3. 1 werde dagegen nicht offenbart. Im umgekeh r- ten Fall des ersten Ausführungsbeispiels werde zum Schutz der Daten in der Anzeigevorrichtung vor fehlerhaftem Löschen oder Überschreiben eine Identi f i- kationsnummer von der Anzeigevorrichtung zum Computer gesendet. Dadurch stelle der Computer fest, dass die Anzeigevorrichtung verbunden sei, und er vergleiche die gesendete mit der in seinem Speicher registrierten Identifikat i- onsnummer. Im Falle der Übereinstimmung könne er dann die Anzeigeeinhei t über vorbestimmte Steueranweisungen steuern. Anders als im Ausgangsfall des ersten Ausführungsbeispiels warte bei dieser Konstellation nicht die Anze i- geeinheit auf die vom Computer gesendete Identifikationsnummer, sondern der Computer warte auf die von d er Anzeigeeinheit übermittelte Identifikation s- nummer, die er mit der bei ihm gespeicherten Identifikationsnummer auf Übe r- einstimmung vergleiche. Allerdings werde auch insoweit nur das Warten des Computers auf den Empfang der Identifikationsnummer offenbart . Dem ersten Ausführungsbeispiel lasse sich nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass diese s Warten auf das Senden der Identifikationsnummer einem autom a- tisierten Senden im Sinne von Patentanspruch 1 entspreche. Zwar sei zwischen den im Zusammenhang mit der Figur 3 der Stammanmeldung geschilderten Schritten des Einschaltens, Initialisierens, Wartens und Vergleichens der Ident i- fikationsnummern eine Kausalität und zeitliche Abfolge gegeben. Das Warten auf ein Ereignis sei jedoch grundsätzlich verschiede n von einem Ereignis, das in Antwort auf ein vorhergehendes Ereignis und damit automatisiert stattfinde. Das zweite Ausführungsbeispiel betreffe die " sorglose Anzeige " von I n- formation. Eine Information auf dem Bildschirm werde nur angezeigt, wenn die ge sendete und die gespeicherte Identifikationsnummer überein stimmten. Fehle es hieran , werde zur Geheimhaltung die horizontale und vertikale Synchronis a- tion der Anzeigevorrichtung unterbunden und dementsprechend auch keine Information angezeigt. Die Anmeldun g gehe nur bei der Beschreibung des zwe i ten Ausführungsbeispiels auf die Eingabe der Identifikationsnummer ein. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass zumindest im zweiten Ausfü h- 23 - 14 - rungsbeispiel die vom Computer an die Anzeigevorrichtung gesendete Identif i- kationsnummer ein über die Tastatur ein gege be n e s Passwort sei , wobei sich diese Fundstelle explizit auf die zuvor genannten Verfahren unabhängig oder kombiniert beziehe. Im dritten Ausführungsbeispiel werde ebenso wenig ein Automatismus zwischen dem Ein schalten der Anzeigevorrichtung und/oder des Computers und dem Senden einer Identifikationsnummer erwähnt, wie in den weiteren Au s führun gsbeispielen vier bis acht, die keinerlei Hinweis e zum Senden von Identifikationsnummer n zwischen Computer und Anzeige vo rrichtung enthielten. Entsprechendes gelte für die zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 und d i e mit dem Hilfsantrag verteidigte Anspruchsfassung. III. Diese Beurteilung hält einer Überprüfung im Ergebnis stand . Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in d er erteilten Fassung geht über den Inhalt der Stammanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus . 1 . Allerdings stellt Merkmal 2.2.1 anders als die Klägerin meint - k eine unzulässige Erweiterung dar. Mit Patentanspruch 4 der Offenlegungss chrift zur Stammanmeldung (DE 44 04 104 A1) wird ein Informationsausgabesystem b e- ansprucht, bei dem der Computer dann mit der Informationsausgabeeinrichtung kommuniziert, wenn die von der Informationsausgabevorrichtung an den Co m- puter gesendete Identifikat ionsnummer mit der zuvor im Speicher des Comp u- ters gespeicherten Identifikationsnummer zum Identifizieren der Information s- ausgabevorrichtung übereinstimmt. Daraus ergibt sich, dass entsprechend Merkmal 2.2.1 die Identifikationsnummer der Anzeigeeinheit nic ht nur im Spe i- cher des Computers, sondern auch im Speicher der Anzeigeeinheit gespeichert ist. 2 . Das Patentgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht angenommen, dass Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung insoweit über den Inhalt der 24 25 26 27 - 15 - ursprünglichen An meldeunterlagen hinaus geht , als nach der Merkmalsgruppe 2.3.1 vorgesehen ist, dass der Kommunikations - Controller der Anzeigeeinheit die in deren Speicher gespeicherte Identifikationsnummer in Antwort auf das Ein schalten der Anzeigeeinheit und /oder des Co mp uters an den Computer sendet. a) Zwar ist die Ursprungsoffenbar ung der Merkmalsgruppe 2.3.1 entg e- gen der Auffassung der Klägerin nicht schon deshalb zu verneinen, weil sich aus de r Offenlegungsschrift der Stammanmeldung ergä be, dass der Nutzer die Ident ifikationsnummer stets über eine Tastatur einzugeben habe , daher der Fachmann das bei der Beschreibung der Figur 3 in der Offenlegungsschrift als Schritt 3 bezeichnete Warten als ein Warten auf die Eingabe der Identifikation s- nummer durch den Benutzer über die Tastatur verstehe und sich damit das Warten auf die Unwägbarkeit beziehe, ob und wann der N utzer e in e Identifikat i- onsnummer eingebe. Denn anders als di e Klägerin annimmt, lässt die Passage in der Beschreibung des zweiten Ausführungsbeispiels in der Off enlegung s- schrift , wonach einem Nutzer Informationen von der Anzeigeeinheit nur ang e- zeigt werden , wenn er eine vorbestimmte Identifikationsnummer über die Tast a- tur eingibt (Sp. 8 Z. 1 0 bis 13), nicht den Schluss zu, der Erfindung liege die technische Lehre zugrunde, dass die Identifikationsnummer stets über die Ta s- tatur einzugeben sei. Die se Ausführungen betreffen ausschließ lich das zweite Ausführungsbeispiel und beziehen sich nur auf die im Absatz zuvor (Sp. 8 Z. 1 bis 9) genannten Möglichkeiten, die Anzeig e auf dem Bild schirm über die hor i- zontale und/oder vertikale Synchronisation zu unterbinden. Gegenstand des zweiten Ausführungsbeispiels ist eine spezielle Ausgestaltung eines Compute r- systems, die sicherstellen soll, dass Informationen nur einem berechtigt en Nu t- zer angezeigt werden. Dementsprechend handelt es sich hierbei anders als bei den im allgemeinen Teil der Beschreibung und im ersten Ausführungsbeispiel der Offenlegungsschrift dargestellten Konstellationen nicht um eine Identifikat i- onsnummer, mit der die Anzeigeeinheit (oder der Computer) identifiziert werden soll, sondern um eine Identifikationsnummer für einen bestimmten Nutzer . Die 28 - 16 - Offenlegungsschrift unterscheidet ausdrücklich zwischen der Identifikation s- nummer für jede Vorrichtung und der Identif ikationsnummer für einen spezif i- schen Nutzer (Sp. 12 Z. 31 bis 37). Nur für letztere ist die Eingabe über die Ta s- tatur vorgesehen, während für erstere auch die Speicherung bereits durch den Hersteller in Betracht kommt (Sp. 5 Z. 52 bis 56). b) Dennoch f ehlt es an einer Ursprungsoffenbarung der Merkmalsgru p- pe 2.3.1. Denn aus der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung geht nicht hervor, wodurch das Senden der in der Anzeigeeinheit gespeicherten Identifik a- tionsnummer der Anzeigeeinheit an den Computer ausge löst wird. Insbesond e- re ist nicht unmittelbar und eindeutig offenbart , dass die im Speicher der Anze i- geeinheit gespeicherte Identifikationsnummer der Anzeigeeinheit in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers an den Computer ge sendet wird. Die Abfolge der einzelnen Schritte nach dem in der Offenlegungsschrift als Schritt 1 bezeichneten Einschalten des Computers und der Anzeigeeinheit ist in Figur 3 der Offenlegungsschrift und der Beschreibung hierzu darge stellt (Sp. 6 Z. 4 bi s 42). Danach wird in Schritt 2 jede Vorrichtung initialisiert. Diesen Schritt konkretisiert die Beschreibung dahingehend, dass einerseits die CPU des Computers und andererseits der Mikrocomputer der Anzeigeeinheit die Startsystem - Software lesen und die pe riphere Schaltung, die mit der CPU ve r- bunden werden soll, aktivieren. Dadurch solle dann so heißt es weiter - die " nächste Operation " durchgeführt werden können. Bis dahin ist vom Senden der Identifikationsnummer nicht die Rede. Diese wird erstmals in Sc hritt 3 g e- nannt, der nach den Erläuterungen in der Offenlegungsschrift im Ausgangsfall des ersten Ausführungsbeispiels im Warten auf das Senden der Identifikation s- nummer durch den Computer besteht, während Schritt 4 den Empfang der Ide n tifikationsnummer du rch die Anzeigeeinheit betrifft. Wodurch das Senden der Identifikationsnummer ausgelöst wird, wird für den Ausgangsfall des ersten Ausführungsbeispiels an dieser Stelle nicht im Einzelnen dargelegt. Bei dieser 29 30 - 17 - Konstellation , dass der Computer die Identifik ationsnummer übersendet, ko m- men aus technischer Sicht hierfür zwei Möglichkeiten in Betracht . So kann die Identifikationsnummer über die Tastatur eingegeben und dadurch die Übermit t- lung ausgelöst werden, da der Computer über die Tastatur unmittelbar Steue r- anweisungen entgegennehmen kann. Diese Möglichkeit würde allerdings nicht d i e Anforderungen de r Merkmalsgruppe 2.3.1 e rfüllen , die verlangt, dass zw i- schen dem Einschalten und dem Senden der Identifikationsnummer kein weit e- rer Zwischenschritt stattfindet . D en kbar ist aber auch, dass der Computer , der als Steuerungsinstrument auch in der Lage ist , von sich aus tätig zu werden , die Identifikationsnummer entsprechend der Merkmalsgruppe 2.3.1 ohne weitere Zwischenschritte nach dem Einschalten von sich aus an die Anzeigeeinheit sendet . Damit könnte jeden falls für den Ausgangsfall des ersten Ausführung s- beispiels angenommen werden , dass das Senden der Identifikationsnummer in diesem Fall durch den Computer " in Antwort auf " das Einschalten des Computers und/oder der Anzeigeeinheit erfolg en kann . Für den " umgekehrten Fall " , in dem die Identifikationsnummer von der Anzeigeeinheit an den Computer gesendet wird und von dem Merkmal 2.3.1 ausgeht , kann dagegen eine Ursprungsoffenbarung der Merkmalsgruppe 2.3.1 nicht mit entsprechenden Erwägungen bejaht werden. Die Beschreibung dieser Konstellation setzt ohnehin erst nach Schritt 3 ei n , wenn die Anzeigeeinheit die Identifikationsnummer bereits an den Computer sendet, und beginnt mit der Erläuterung der daraufhin erfolg enden Arbeitsschr itte des Computers (Sp. 6 Z. 48 bis 60). Das Problem bei dieser Konstellation besteht darin, dass die Ide n- tifikationsnummer von einer Vorrichtung versendet wird, die sich nur über den Computer steuern lässt, aber nicht umgekehrt den Comput er von sich aus steuern kann. Es ist daher zumindest nicht ausgeschlossen, dass in diesem Fall nach dem Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers notwend i- gerweise stets zunächst eine Aktion des Computers erforderlich ist, bevor die Anzeigeeinhe it die Identifikationsnummer versenden kann , indem d er Computer zumindest eine Abfrage an die Anzeigeeinheit richte t . Damit kann nicht als o f- 31 - 18 - fenbart angesehen werden , dass die Anzeigeeinheit die Identifikationsnummer ohne weitere Zwischenschritte und damit in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers an den Computer sendet. c) Entsprechendes gilt für Patentanspruch 1 in den mit den Hilfsantr ä- gen I, Ia, II, IIa, III und IIIa verteidigten Fassung en, die ebenfalls das Merkmal beinhalten, dass die Anzeigeeinheit die Identifikation s- nummer " in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Co m- puters " an den Computer sendet. In de l " in An t- wort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers " durch das Merkmal " wenn die Anzeigeeinheit eingeschaltet und initialisiert worden ist " ersetzt. Dies führt hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung der Merkmalsgruppe 2.3.1 nicht zu einer anderen Beurteilung, da auch in diesem Fall die Identifikat i- onsnummer von der Anzeigeeinheit und damit von einer Vorrichtung versendet wird, die den Computer nicht von sich aus steuern kann, so dass auch insoweit nicht ausgeschlossen ist, dass zunäch st eine Aktion des Computers erforderlich ist, bevor die Anzeigeeinheit die Identifikationsnummer versenden kann. Merkmal " in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/od er des Computers " durch das Merkmal " wenn die Anzeigeeinheit und der Computer eingeschaltet und initialisiert worden sind " ersetzt w o rden ist. 32 33 34 - 19 - I V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Richter Dr. Grab inski kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben. Meier - Beck Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.03.2011 - 2 Ni 27/09 - 35
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