BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 102/13 Verkündet am: 16. September 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO ) Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3 a) Eine große Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück und befreit damit von der Verpflichtung zu einer Ausgleichsleistung, wenn sie durch dem Luftverkehrsunternehmen in der gegebenen Situation (hier: nach Star tabbruch infolge Vogelschlags) mögliche und zumutbare Maßnahmen nicht vermieden werden konnte. b) Das Luftverkehrsunternehmen muss Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der konkreten Maßnahmen darlegen, die es nach dem Eintritt des Ereignisses getroffen hat, um den Flug so bald wie möglich durchzuführen. BGH, Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13 - LG Darmstadt AG Rüsselsheim - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 16. September 2014 durch den Vorsitzenden Rich ter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das am 24. Juli 2013 verkünd e- te Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt aufgeh o- ben. D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt aus eigenem und a bgetretenem Recht die Leistung von Ausgleichszah lungen in Höhe von 1.200 emäß § 7 Abs. 1 Buchst. c, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Reg e- lung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fl uggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/01 (ABl. EU L 46 vom 17. Fe b- ruar 2004, S. 1; nachfolgend: Verordnung oder Fluggastrechteverordnung). 1 - 3 - Der Kläger bu chte bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin einen Flug von Hamburg nach Hurghada (Ägypten). Das Flugzeug sollte am 31. Oktober 2011 um 6.20 Uhr in Hamburg starten. Der Start erfolgte mit einer Verspätung von etwa 40 Minuten. Während des Start vorgangs wurde beim Steigflug ein Triebwerk des Flugzeugs durch einen Vogelschwarm beschädigt; das Flugzeug musste in Hamburg notlanden. Die Passagiere wurden schlie ß- lich um 15.30 Uhr mit einem Ersatzflugzeug nach Hurghada befördert, wo sie etwa neun Stund en später als geplant ankamen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die B e- rufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision, mit der er die geltend gemachten Anspr ü- che weit erverfolgt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefoc h- tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe kein A n- spruch auf die begehrten Ausgleichszahlungen zu. Ein durch Vogelschlag ve r- ursachter Turbinenschaden, der den Abbruch des Starts oder die Notlandung des Flugzeugs erzwinge, könne außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begrün den. Vogelschlag wirke von außen auf den Flugverkehr ein und sei von dem Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen. Die Beklagte habe noch ausreichend dargelegt, dass die von ihr ergriffenen Maßnahmen zunächst Untersuchung des Flugzeugs und schlie ß- 2 3 4 5 - 4 - lich E i nsatz der Ersatzmaschine - geeignet gewesen seien, um die Verspätung möglichst gering zu halten. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entsche i- denden Punkt nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von de r Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass ein durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden, der den Abbruch des Starts oder die Notlandung des Flu g- zeugs erzwingt, geeignet ist, außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu begründen, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung ausschließen können. Diese Frage hat der Senat bereits entschieden (BGH, Urteil vom 24. September 2013 X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 mwN). 2. Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht auf die Verspätung bei Ankunft des Ersatzflugzeugs in Hurghada abgestellt und sich nicht gesondert mit der vierzigminütigen Abflugverspätung des beim Start beschädigten Flu g- zeugs auseinandergesetzt. Maßgeblich für den Anspruch auf Ausg leichsza h- lung ist der Umfang der eingetretenen Ankunftsverspätung (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 C - 402/07, Slg. 2009, I - 10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 - Sturgeon/Condor , und Urteil vom 23. Oktober 2012 C - 581/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012 , 272 - Nelson/Lufthansa; BGH, Urteil vom 18. Fe b- ruar 2010 Xa ZR 95/06, NJW 2010, 2281 = RRa 2010, 93; Urteil vom 7. Mai 2013 X ZR 127/11, NJW - RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237), den das Ber u- fungsgericht von den Parteien unbeanstandet mit neun Stunden festgeste llt hat. 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zudem angenommen, dass Gegebenheiten wie der in Rede stehende Vogelschlag nur dann auße r- gewöhnliche Umstände, auf die die Annullierung oder große Verspätung z u- 6 7 8 9 - 5 - rückgeht, begründen, wenn das Luftverkeh rsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhi n- dern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können (EuGH, Wallentin - Hermann/Alitalia Rn. 22; BGHZ 194, 258 Rn. 11). Zu Art und Umfang in Betracht kommender zumutbarer Maßnahmen hat sich der Senat in zwei Entscheidungen vom 12. Juni 2014 (X ZR 121/13, juris = MDR 2014, 1130 und X ZR 104/13, juris) geäußert. Welche Maßnahmen e i- nem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um z u vermeiden, dass auße r- gewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich danach nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurte i- len (EuGH, Wallentin - Hermann/Alital ia Rn. 40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011 C 294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 Rn. 30). Es kommt zum einen darauf an, welche Vorkehrungen ein Luftve r- kehrsunternehmen nach guter fachlicher Praxis treffen muss, damit nicht bereits bei gewöhnlichem Ablauf des Luftverkehrs geringfügige Beeinträchtigungen das Luftverkehrsunternehmen außer Stande setzen, seinen vertraglichen Verpflic h- tungen nachzukommen und den Flugplan im Wesentlichen einzuhalten. Zum anderen muss das Luftverkehrsunternehmen, wenn eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung tatsächlich eint ritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um nach Mö g- lichkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert. Hingegen begründet die Fluggastrechteverordnung keine Verpflic h- tung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außerg e- wöhnlicher Umstände begegnen zu können (im Einzelnen hierzu BGH , Urteil vom 12. Juni 2014 X ZR 121/13 , juris Rn. 21 bis 25 ). 10 - 6 - 4. Zu Recht rügt die Revision jedoch , dass das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, die seine Annahme tragen könnten, die Beklagte habe das ihr in der gegebenen Situation Mögliche und Zumutbare unterno m- me n , um die große Verspätung des vom Kläger gebuchten Flugs zu vermeiden. a) Dem Berufungsurteil ist hierzu zu entnehmen, die Beklagte hat ers t- instanzlich vorgetragen, dass nach der Notlandung durch eigens eingeflogene Techniker festgestellt worden sei, d ass sowohl Reifen als auch Bremsen des Hauptfahrwerks sowie Teile des Triebwerks ausgewechselt werden mussten. Es sei gerichtsbekannt, dass hierfür eine aufwendige Untersuchung erforderlich sei. Ein Ersatzflugzeug habe die Beklagte in Hamburg nicht bereith alten mü s- sen, und sie sei auch nicht gehalten gewesen, unverzüglich nach der Notla n- dung ein Flugzeug eines anderen Luftverkehrsunternehmens zu chartern. Die Entscheidung, eine geeignete Ersatzmaschine von einem anderen Flughafen nach Hamburg zu beordern, s etze vorherige Ermittlungen zu den verfügbaren personellen und sachlichen Kapazitäten voraus. Dass eine frühere Beförd e- rungsmöglichkeit bestanden habe, lasse sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. b) Dies erschöpft sich im Wesentlichen in abstrak ten Erwägungen zu der Beklagten zumutbaren Maßnahmen und lässt nicht erkennen, welche ko n- kreten Anstrengungen die Beklagte tatsächlich unternommen hat, um die Durchführung des infolge der Notlandung (weiter) verspäteten Flugs sicherz u- stellen . Die Feststell ungen des Berufungsgerichts erlauben mithin nicht die Schlussfolgerung, dass die Beklagte alles ihr nach der Notlandung Mögliche und Zumutbare zur Abwendung der drohenden großen Verspätung getan hat. Die dem Luftverkehrsunternehmen möglichen Maßnahmen s tehen auch nicht zur Darlegungslast des Fluggastes. Vielmehr muss d as Luftverkehrsu n- 11 12 13 14 - 7 - ternehmen Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der konkreten Maßnahmen darl e- gen, die es nach dem Eintritt des Ereignisses, das außergewöhnliche Umstä n- de begründen kann, getrof fen hat, um eine drohende große Verspätung des Flugs zu vermeiden. Nur dann kann der Fluggast hierzu Stellung nehmen und das Gericht beurteilen , ob das Luftverkehrsunternehmen die im Einzelfall geb o- tenen Maßnahmen getroffen hat . III. Das Berufungsurteil ist hiernach auf zuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Festste l- lungen nachholen kann. Bei zutreffender Beurteilung hätte das Berufungsgericht die Beklagte gemäß § 139 Abs. 1 ZPO auf den unzu reichenden Sachvortrag hinweisen und ihr Gelegenheit zu ergänzenden Ausführungen geben müssen. Hierzu besteht nach Zurückverweisung der Sache im wiedereröffneten Verfahren Gelegenheit. I V . Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Die Beklagte hat mit der Revisionserwiderung vorsorglich geltend g e- macht, sie hätte auf einen Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen, sie habe sich unmittelbar nach der erneuten Landung gegen 8 Uhr im Hinblick auf die durchzuführende aufwendige Untersuchun g um ein Ersatzflugzeug bemüht und wegen de s Charter ns eines Ersatzflugzeugs erfolglos bei mehreren Luftve r- kehrsunternehmen sowie Brokern angefragt. Sie habe daraufhin um 9.16 Uhr entschieden, ihr nächstes verfügbares eigenes Flugzeug nach Hamburg zu b e- ord ern, das um 10.37 Uhr aus Brasilien kommend in Frankfurt am Main gela n- det sei. Dieses Flugzeug sei nach Abruf einer Crew aus der Personalreserve und Vorbereitung für den Weiterflug um 13.30 Uhr in Frankfurt abgeflogen und um 14.32 Uhr in Hamburg gelandet. 15 16 17 18 - 8 - Mit einem entsprechenden Vortrag hätte die Beklagte ausreichend da r- g e legt, welche Maßnahmen sie in der konkreten Situation ergriffen hat. Sollte das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen treffen, erscheint ausg e- schlossen, dass es der Beklagten m öglich gewesen wäre, mit zumutbaren Maßnahmen eine große Verspätung des Flugs abzuwenden. Dabei wird keiner Erörterung bedürfen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass das Flugzeug bereits vor dem Vogelschlag mit einer Verspätung von 40 Minuten gestart et war. Denn nach den behaupteten Gesamtumständen hätte sich eine große Verspätung auch dann nicht vermeiden lassen, wenn die Zeitspanne von 40 Minuten von der unvermeidbaren Gesamtverzögerung in Abzug gebracht wird. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 16.11.2012 - 3 C 1960/12 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.07.2013 - 7 S 242/12 - 19
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