ECLI:DE:BGH:2017:090517UXZR102.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 102/15 Verkündet am: 9. Mai 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 9. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bund espatentgerichts vom 11. Juni 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 24. Juli 2001 angemeldeten deutschen Patents 101 35 233, das eine Einrichtung zum Bruchtrennen von Werkstücke n betrifft . Patentanspruch 1, auf den 14 weitere Ansprüche rückbezogen sind, lautet: Einrichtung zum Bruchtrennen von Werkstücken (2) mit einer Bruchtrennstation (88) zum Bruchtrennen von gekerbten Abschni t- ten und/oder einer Kerbstation (86) zum Einbringen von die Bruc h- ebene vorgebenden Kerben und/oder einer Fügestation (90) zum Verschrauben der zu trennenden Abschnitte und einem Werkstüc k- tisch (8) zum Aufspannen des zu trennenden Werkstücks (4) dadurch gekennzeichnet, dass zumindest eine der Bearbeitung s- st a tionen (86; 88; 90) an einem Mittenaufbau (10) angeordnet ist, wobei der Mittenaufbau (10) von einem als drehbarer Ringtisch (8) ausgebildeten Werk zeugt isch umgriffen ist. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht pate ntfähig und sein Schutzbereich unzulässig erweitert. Die Beklagte hat das Streitpatent beschränkt mit einem Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen verteidigt. Die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung, bei der der erteilte Anspruch 1 durch die Merkmale des erteilten Anspruchs 6 e r- gänzt ist , lautet: Einrichtung zum Bruchtrennen von Werkstücken (2) mit einer Bruchtrennstation (88) zum Bruchtrennen von gekerbten Abschni t- ten und einer Laserstation (86) zum Einbringen von die Bruchebene vorgebenden Kerben und ei ner Fügestation (90) zum Verschrauben der zu trennenden Abschnitte und einem Werkstücktisch (8) zum Aufspannen des zu trennenden Werkstücks (4) dadurch geken n- zeichnet, dass zumindest eine der Bearbeitungsstationen (86; 88; 1 2 3 - 4 - 90) an einem Mittenaufbau (10) an geordnet ist, wobei der Mitte n- aufbau (10) von dem als drehbarer Ringtisch (8) ausgebildeten Werkstücktisch umgriffen ist. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen ric h- tet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzl ichen Anträge weite r- verfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft eine Einrichtung zum Bruchtrennen von Werkstücken. 1. D as Bruchtrennen von Werkstücken wird beispielsweise bei Pleueln oder Ku rbelgehäusen angewandt. Dabei w e rden a n der Innenumfang fläche des Lagersitzes des Werkstücks diametral zwei Sollbruchstellen in Form von Ke r- ben axial aufgebracht, so dass der Lagersitz nach dem Aufbringen einer Bruc h- trennkraft definiert in einen Lagerdecke l und ein Lagerbett geteilt w ird (Abs. 2) . Der Vorteil des Bruchtrennens bestehe , so die Patentbeschreibung, darin, dass sich eine Mikro - und Makroverzahnung zwischen den Fügeflächen des Lage r- deckels und Lagerbetts ausbilde, die ein passgenaues Zusammenfüg en der beiden Teile ermög liche und N acharbeiten entfallen l ießen (Abs. 3). D ie Sol l- bruchstellen würden üblicherweise über ein mechanisches Räumverfahren oder mittels eines Laserstrahls (Laserkerben) in einer entsprechenden Kerbstation aufgebracht (Abs. 4). Bei dem aus dem deutschen Patent 198 41 027 (D3) b e- kannten Verfahren und der dort offenbarten Einrichtung zum Bruchtrennen wü r- den die Arbeits schritte Bruchtrennen, Ausblasen und Fügen des Lagersitzes in einer einzigen Station durchgeführt. Deswegen sei d i e Produktionskapazität der 4 5 6 - 5 - bearbeiteten Lagersitze bei dieser Einrichtung begrenzt. Zur Steigerung der Produktionskapazität sei eine radiale Anordnung mehrerer Stationen an einem Rundtisch vorstellbar. Eine andere mögliche Anordnung sei eine Zerlegung di e- s er Station in nach Fertigungsschritte n getrennte Bearbeitungsstationen. Bei beiden Varianten müssten die Stationen eng zueinander gesetzt werden, da der zur Verfügung stehende Raum um den Rundtisch sehr begrenzt sei. Durch eine einseitige radiale Anordnung werde jedoch weder eine kompakte Bauweise e r- reicht, noch seien derartige Stationen , z. B. zur Wartung oder Behebung von Störungen, leich t z ugänglich (Abs. 5, 6) . 2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Problem zugrunde, eine Einr ichtung zum Bruchtrennen zu schaffen, die bei kompakter Bauweise eine Erhöhung der Produktionskapazität ermöglicht (Abs . 7). 3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in der verteidi g- ten Fassung ( fettgedruckte Wörter befind en sich in der F ass ung nach dem Hauptantrag, unterstrichene Merkmale sind solche des Hilfsantrags I , kursiv gesetzt ist das Merkmal nach Hilfsan trag II ) eine Vorrichtung vor, deren Mer k- male sich wie folgt gliedern lassen (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klamm ern) : 1. Einrichtung zum Bruchtrennen von Werkstücken (2) , die au f- weist [1] : 1.1 eine Bruchtrennstation (88) zum Bruchtrennen von g e- kerbten Abschnitten [2], 1.2 eine Laserstation / eine Kerbstation (86) zum Einbringen von die Bruchebene vorgebenden Kerben [3] , 7 8 - 6 - 1.3 eine Fügestation (90) zum Verschrauben der zu trenne n- den Abschnitte [4] und 1.4 eine n Werkstücktisch (8) zum Aufspannen des zu tre n- nenden Werkstücks (4) [5] . 2 . Z umindest eine der Bearbeitungsstationen (86; 88; 90) / die als Laserstation ausgebild ete Kerbstation (86) [8] ist an ein em Mittenaufbau (10) angeordnet [6] . 3 . D er Mittenaufbau (10) ist von dem als drehbarer Ringtisch (8) ausgebildeten Werkstücktisch umgriffen [7] . 4 . Der Bruchtrennstation (88) ist eine Einpressstation (92) zum Einpressen von Buchsen (58) in das Werkstück (4) an dem Mittenaufbau (10) gegenüber angeordnet [9]. 4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung. a) D ie Einrichtung zum Bruchtrennen von Werkstücken weist einen Werkstücktisch zum Aufspannen des zu trennenden Werks tücks auf (Mer k- mal 1.4 [5]) . Der Mittenaufbau ist von dem als drehbarer Ringtisch ausgebild e- ten Werkstücktisch umgriffen (Merkmal 3 [7]). aa) Die Beklagte hat mit der Formulierung des Hauptantrags das im kennzeichnenden Teil der erteilten Fassung des Pa tentanspruchs 1 enthaltene Wort " Werkzeugtisch " in " Werkstücktisch " geändert. Dabei handelt es sich , w o- von offenbar auch das Patentgericht in seinem gerichtlichen Hinweis nach § 83 PatG ausgegangen ist, um eine bloße Korrektur eines unzutreffend verwend e- te n Begriffs , da bei zutreffendem Verständnis der Patentschrift " Wer k zeugtisch " im Sinne des Merkmals 1.4 mit " Werkstücktisch " gleich gesetzt werden kann . 9 10 11 - 7 - Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die B e- deutung der in einem Patentanspru ch verwendeten Begriffe durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln, die stets geboten ist und auch dann nicht unterbleiben darf , wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint (s. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 X ZR 43/13, GRUR 2015, 8 75 Rn. 16 Rotorelemente, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil vom 27. Oktober 2015 X ZR 11/13, GRUR 2016, 361 Rn. 14 Fugenband). Die Beschreibung des Patents, deren Funktion es ist, die geschützte Erfindung zu erläutern, kann Begriffe eigenstä ndig definieren und insoweit ein patenteigenes Lexikon darste l- len (BGH Fugenband Rn. 14; Rotorelemente Rn. 16; Urteil vom 2. März 1999 X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 Spannschraube). Auch der Grundsatz, dass bei Widersprüchen zwischen Anspruch und Beschre ibung der Anspruch Vo r- rang genießt, weil dieser und nicht die Beschreibung den geschützten Gege n- stand definiert und damit auch begrenzt (BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 Rn. 23 Okklusionsvorrichtung) , schließt nicht aus, dass sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergibt, das von demjenigen abweicht, das der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt. Im Zweifel ist ein Verständnis des Anspruchs geb o- ten, das beide Teile der Patentschrift nich t in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen ve r- steht (BGH Rotorelemente Rn. 16). bb) N ach diesen Grundsätzen ergi bt d ie Auslegung des erteilten P a- tentanspruchs 1, dass mit dem Wort " Werkzeugtisch " der Begriff " Werkstüc k- tisch " gemeint ist. Das Wort " Werkzeugtisch " findet sich allein im kennzeic h- nenden Teil des erteilten Patentanspruch s 1; dort ist im Oberbegriff von e inem als drehbarer Ringtisch ausgebildeten Werk stück tisch die Rede , und im ken n- zeichnenden Teil wird von einem als Werkzeugtisch ausgebildeten drehbaren 12 13 - 8 - Ringtisch gesprochen. Aus der Beschreibung und den nachfolgend wiederg e- gebenen Figuren 1 und 4 des Stre itpatents wird jedoch deutlich, dass mit dem Begriff Werkzeugtisch ein Werkstücktisch angesprochen ist. (1) Erfindungsgemäß wird das Werkstück auf eine m als drehbare r Rin g- tisch 8 ausgeb i ldeten Werkstücktisch aufgespannt, wobei zumindest eine Bea r- be itungsstation von dem Ringtisch umgriffen ist (Abs. 9, 51). Der Ringtisch 8 ist drehbar auf einem Maschinenbett gelagert und als Werkstücktisch ausgebildet. Dies bedeutet, dass er, wie unter anderem aus den Figuren 1 und 4 ersichtlich ist , als Auflagefläch e für die zu bearbeitenden Werkstücke dient, bei denen es sich beispielsweise um Pleuel handelt , die sich radial auf dem Ringtisch erstr e- cken (Abs. 24). An anderen Stellen der Beschreibung (Abs. 26 - 29, 33 - 35, 39, 43, 48) und in den erteilten Unteransprüche n 5, 7 und 9 ist stets von dem Rin g- tisch 8 als dem Werk stücktisch die Rede . D er Begriff Werkzeugtisch findet sich demgegenüber in der Streitpatentschrift mit Ausnahme des erteilten A n- spruchs 1 nicht. Für die Anordnung eines neben dem Werkstücktisch zusätzl i- 14 - 9 - chen Werkzeugtisches bieten weder die Beschreibung noch die Zeichnungen einen Anhaltspunkt , und für eine solche Anordnung ist auch kein plausibler Grund erkennbar. Der Tisch dient zur Auflage der Werkstücke, die den ve r- schiedenen Bearbeitungsstationen, mi t denen die patentgemäße Einrichtung ausgestattet ist, beispielsweise zum Laserkerben, Bruchtrennen oder Einpre s- sen zugeführt werden. An welcher Stelle ein zusätzlicher Werkzeugtisch vorg e- sehen sein soll oder welche Funktion mit diesem in der Einrichtung v erbunden sein soll , ist weder aus den Patentansprüchen noch der Beschreibung un d den Z eichnungen zu erkennen. Mit der Formulierung des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung sollte deshalb ersichtlich nichts unter Schutz gestellt we rden, was von der in der Beschreibung offenbarten Vorrichtung , die einen Werkstüc k- tisch aufweist, abweicht. (2) Dies gilt auch für die von der Klägerin ebenfalls als unzulässig gerü g- te Verwendung des bestimmten Artikels " der " anstelle des unbestimmten Art i- kels " einem " in M erkmal 3 [7] . Die Änderung des unbestimmten in den bestim m- ten Artikel ist mit Blick auf das dargelegte Verständnis des Begriffs Werkzeu g- tisch als Werkstücktisch folgerichtig. Wenn man in Merkmal 1.4 [5] zugrunde legt, dass die beanspruchte Einrichtung eine n Werkstücktisch aufweist, kann eine Bezugnahme auf diesen Tisch in M erkmal 3 [7] unter Verwendung des b e- stimmten Artikel s erfolgen. Aus den genannten Textstellen der Beschreibung und den Figuren 1 und 4 ist , wie ausgeführt, erkennbar, dass der patentgemäß e Gegenstand ein en Wer k stücktisch und nicht etwa ein en zusätzliche n Wer k- zeugtisch aufweist . b) Nach Merkmal 2 [6] ist zumindest eine der in Merkmal 1 genannten Bearbeitungsstationen 86, 88 und 90 (Bruchtrenn - , Laser - und Fügestation) an einem Mittenauf bau 10 angeordnet. Nach der Beschreibung ist es vorteilhaft, wenn die Bearbeitungsstationen, zu denen auch die Be - und Entladungsstat i- 15 16 - 10 - on 84 und die Einpressstation 92 gehören (Abs. 31), auch zu mehreren an Se i- tenflächen eines polyederförmigen feststehenden Mittenaufbaus angeordnet sind (Abs. 10). Die Bearbeitungsstationen können über Vertikalschlitten g e- trennt voneinander in ihrer Höhe bewegt sein, wobei je nach Fertigungsschritt ebenfalls eine Hor izontalführung vorstellbar ist (Abs. 12). Weiter ist es hins ich t- lich der Kompaktheit der Einrichtung mit kleiner Stellfläche und guter Zugän g- lichkeit vorteilhaft, einige Bearbeitungsstationen ( 88, 90, 92 ) an dem Mittenau f- bau und einige ( 84, 86, 90 ) radial außenliegend anzuordnen (Abs. 32). c) Nach Hilfsantrag I sind die Merkmale 1.2 [3] und 2 [6] dahingehend geändert, dass die patentgemäße Einrichtung eine Kerbstation aufweist, bei der es sich um eine Laserstation handelt, und zumindest diese Laserstation an dem Mittenaufbau 10 angeordnet ist. Über die Ausgestalt ung oder Beschaffenheit der Laserstation enthält die Patentschrift, wie das Patentgericht zutreffend b e- merkt, keine Angaben. d) Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag II enthält aufbauend auf den Merkmalen des Hilfsantrag s I d as Merkmal 4 [9], wonach de r Bruchtrennstation 88 eine Einpressstation 92 zum Einpressen von Buchsen in das Werkstück 4 an dem Mittenaufbau gegenüber angeordnet ist . In Absatz 37 der Be schreibung ist davon die R ede, dass die Bruchtrennstation 88 am Mittenaufbau vorzugsweise diametra l zur Einpressstation 92 angeordnet ist. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Ausgangspunkt für die Beur teilung der Frage der erfinderischen Tätigkeit sei d as deutsche Patent 198 41 027 (D3) , das ein Verfahren zum Bruchtrennen von Werkstücken und eine Bearbeitungseinheit zu 17 18 19 20 - 11 - dessen Durchführung betreffe . Ein geteiltes Lager eines Bauteils solle ausg e- bildet we rden, das mittels eines Bruch trennvorgangs in einen Lagerdeckel und ein bauteilseitiges Lagerbett getrennt werde. Zu diesem Zweck sei eine Crac k- station oder Crackeinheit (12) vorgesehen, so dass Merkmal 1.1 [ 2 ] des Strei t- patents erfüllt sei. Bei dem Werkst ück könne es sich um ein Pleuel (2) mit g e- kerbten Abschnitten, nämlich zwei die Bruchebene vorgebende n Kerben in der Umfangswandung des Lagerauges, handeln, die mittels einer Lasereinheit (10) über zwei Optiken eingearbeitet würden. Damit sei Merkmal 1.2 [ 3 ] gegeben. Die aus D3 bekannte Einrichtung weise in Übereinstimmung mit Merkmal 1.3 [ 4 ] auch eine Fügestation zum Verschrauben der zu trennenden Abschnitte in G e- stalt einer Schraubeinheit (24) auf. Die Position des Pleuels (2) werde beim Cracken und Versc hrauben nicht verändert. Während der genannten Bearbe i- tungsschritte sei das Pleuel auf Kassetten (6) einer Transporteinheit (4) fest g e- legt, die als Rundtisch (8) ausgebildet sei. Somit erfülle die bekannte Bearbe i- tungseinheit auch das Merkmal 1.4 [ 5 ] nach dem Streitpatent. Die Merkmale 2 [ 6 ] und 3 [ 7 ] der patentgemäßen Einrichtung offenbare D3 dagegen nicht. Mit den in diesen Merkmalen vorgeschlagenen Maßnahmen soll t e n eine kompakte Bauweise und eine Erhöhung der Produktionskapazität erreicht we r- den. Für den Fachmann, einen Hochschulabsolventen der Fachrichtung M a- schinenbau, der über Kenntnisse der Fertigungstechnik und mehrjährige Erfa h- rung in der Konstruktion von Werkzeugmaschinen verfüge, stelle sich das für jede fertigungstechnische Einrichtung al lgemein bestehende Problem, eine B e- arbeitungsvorrichtung platzsparend und dabei effizient zu gestalten . Dies gelte ins besonder e , wenn es sich , wie hier, um die automatisierte Massenfertigung von Teilen handele. Der Fachmann werde folglich neben dem Stand d er Tec h- nik, der sich speziell mit Einrichtungen zum Bruchtrennen von Werkstücken b e- 21 22 - 12 - fasse, auch den allgemeinen Stand der Technik in Betracht ziehen, der masch i- nenbautechnische Lösungen biete, die sich für eine Vielzahl von Anwendung s- fällen in der Fertigung eignen könnten . Hinweise für derartige Lösungen böten sich dem Fachmann au s dem Tool a nd Manufacturing Engineers Handbook Desk Edition (Hrsg. W.H. Cu b- berly und R. Bakerjian, 1989, ausgewählte Seiten, D8; deutsche Fassung : Handbuch für Werkzeug - und F ertigungsingenieure , D8de) an. D as Handbuch befasse sich in Kapitel 30 mit verschiedenen Automatisierungskonzepten, die im Sinne der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe maximale Effizienz auf minimalem Raum gewährleisten sollte n . D anach sei es vorte ilhaft, in So n- dermaschinen so viele Vorgänge wie möglich auszuführen, während das zu bearbeitende Teil noch in der Maschine gelagert und eingespannt sei. Die Au s- wahl eines geeigneten Maschinentyps hänge dabei von vielen Faktoren, ei n- schließlich der Gestalt ung des Werkstücks, Anzahl und Art von auszuführenden Vorgängen, Stellflächenbedarf, Produktionsanforderungen und Flexibilitätsa n- forderungen ab. Für die hier zu lösenden Probleme kämen dem Handbuch D8 zufolge Maschinen nach dem Drehscheibenprinzip gemäß zw ei bekannten Konzepten in Frage, nämlich dem der Mittelsäulenmaschine und dem der Run d transfermaschine. Die jeweiligen Vor - und Nachteile dieser Maschinent y- pen seien dem Fachmann bekannt gewesen. Es sei naheliegend, die bekan n- te n maschinenbautechnische n Lö sung en zu betrachten, zu prüfen und die für die Gegebenheiten beim Bruchtrennen von Werkstücken geeignete Lösung auszuwählen. Sowohl mit Blick auf das Konzept der Mittelsäulenmaschine als auch auf dasjenige der Rundtransfermaschine werde dem Fachmann vermi ttelt, dass die Kombination zweier Maßnahmen zum Erfolg führe: Zum einen seien Einrichtungen vorzusehen, die eine getaktete Bearbeitung von fest auf einem horizontalen Rundschalttisch montierten Werkstücken an mehreren Stationen von einem Fertigungsschritt zum nächsten vornähmen. Zum anderen sei es 23 - 13 - vorteilhaft, die Fertigungseinheiten in der Bearbeitungseinrichtung je nach der Wirkrichtung ihres Werkzeugs unter den gegebenen Möglichkeiten sowohl auf der Innenseite als auch auf der Außenseite eines Rundtisch es anzuordnen . Für den Fachmann sei ersichtlich, dass eine aufeinander abgestimmte, an die b e- kannte Fließfertigung angelehnte Abfolge von Fertigungsschritten eine Erh ö- hung der Produktionskapazität mit sich bringe. Er erkenne, dass die Zerlegung der einzeln en Station in nach Fertigungsschritten getrennte Bearbeitungsstati o- nen hinsichtlich des Platzbedarfs nachteilig sei, wenn die Anordnung der D3 beibehalten werde . Der Fachmann werde daher bei Bearbeitungsstationen nach dem Drehscheibenprinzip soweit wie mög lich die Nutzung des Platzes innerhalb des Rundtisches erwägen. Für die dem Streitpatent zugrundeliege n- den Platz - und Produktionskapazitätsprobleme bei der Einrichtung der D3 we r- de der Fachmann nicht die Rundtransfermaschine als Lösung bevorzugen, die in d er Regel auf kleine Werkstücke begrenzt sei, sondern die automatisierte Mittelsäulenmaschi ne; d iese komme den Produktionsgegebenheiten entgegen, die der Fachmann bei der Vorrichtung nach der D3 bereits vorfinde. Insoweit könne der Fachmann die Transport - u nd Befestigungsmittel für die Werkstücke im Prinzip beibehalten und müsse lediglich die Dimensionen des Ringtisc hes den Erfordernissen der Bearbeitung einer Mittelsäulenmaschine, wo vertikale Stationen platzsparend an einem Mittenauf bau angeordnet werden, entspr e- chend anpassen. Sollte der Fachmann eine Rundtransfermaschine demgege n- über in Betracht ziehen, müsse er vollständig andere Transport - und Befest i- gungsmittel für die Werkstücke vorsehen. Auch die mit den Hilfsanträgen beanspruchten Gegenstände ber uh t e n nich t auf erfinderischer Tätigkeit. Die zusätzlichen Merkmale des Hilfsantrags I, wonach als Kerbstation zumindest die Laserstation am Mittenauf bau vorzusehen sei, wobei der Mitte n- 24 25 - 14 - aufbau von dem als drehbarer Ringtisch ausgebildeten Werkstücktisch umgri f- fen sei, werde in der Entgegenhaltung D3 nicht offenbart. In der D3 werde j e- doch zu weiteren Details de r einzusetzenden Lasereinheit " d er Einfachheit ha l- ber " (Sp. 3, Z. 65) auf d as deutsche Patent 195 34 360 (B2) verwiesen. Dort seien drei Ausführun gsbeispiele für Laservorrichtungen zum Einbringen von Kerben offenbart. Aus der Entgegenhaltung ergebe sich, dass es zum Anme l- dezeitpunkt des Streitpatents bereits kleine Laserstationen gegeben habe, die sich wegen der Strahlübertragung mittels Lichtleiter fasern zur Anordnung an einer Säule und damit auch an einem Mittenauf bau förmlich an böten . Auch der Gegenstand des Hilfsantrags II , wonach an dem Mittenaufbau der Bruchtrennstation gegenüber eine Einpressstation zum Einpressen von Buchsen in das Werkstü ck angeordnet sei, beruhe nicht auf erfinderischer T ä- tigkeit. Mit dem hinzugefügten Merkmal erfolge eine Konkretisierung der Ei n- richtung zum Bruchtrennen, die die gemeinsame Positionierung einer Laserst a- tion, einer Bruchtrennstation und einer Einpressstati on an einem Mittenaufbau und dabei die gegenüberliegende Anordnung der Bruchtrennstation und der Einpressstation vorsehe. Die Einpressstation sei bereits eine Komponente der aus D3 bekannten Einrichtung. Dort sei vorgesehen, im Anschluss an das Spannschrau ben das Pleuel zum nächsten Fertigungsschritt, beispielsweise der Feinbearbeitung oder dem Einsetzen von Buchsen , zu transportieren. Die Kombination von Kerbstation, Bruchtrennstation und Einpressstation habe s o- nach bereits zum Stand der Technik ge hört . Au s dem Dokument ergebe sich zudem, dass sich die horizontale Lage des Werkstücks auf dem Rundtisch an jeder der genannten Stationen nicht ändere. Die gemeinsame Anordnung vert i- kaler Bearbeitungsköpfe gegenüberliegend am Mittenaufbau offenbare auch die En tge genhaltung D8 für eine Mittel säulenmaschine. Dass damit eine möglichst gleichmäßige Belastung an dem Mittenaufbau erreichbar sei, erkenne der Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse über technische Mechanik. Die 26 - 15 - Maßnahme sei an sich bekannt und aus fachmän nischer Sicht auch zwingend erforderlich, wenn mechanische Kräfte beim Bearbeiten auf das Werkstück einwirkten, die den Mittenauf bau zusätzlich zu der Gewichtskraft aufgrund der Masse der Bearbeitungseinheit belasteten. Dies treffe für eine Einrichtung zum Bruchtrennen von Werkstücken, die wie eine Mittelsäulenmaschine konzipiert sei und bei der vertikale Bearbeitungsstationen am Mittenaufbau angeordnet seien, nur für die Bruchtrennstation und die Einpressstation zu, denn an der Ker b station erfolge das Kerb en des Werkstücks mit einer Laserstation und s o- mit berührungslos. Die gegenüberliegende Anordnung von Bruchtrenn - und Einpressstation sei somit eine Maßnahme, die allenfalls handwerkliches Wissen und Können erfordere. III. Diese Beurteilung hält der Übe rprüfung im Berufung sverfahren stand. 1. Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand des Streitpatents durch die Entgegenha l- tung D3 in Verbindung mit dem durch den Buchauszug D8 /D8de dokumentie r- ten Fac hwissen nahegelegt war (§ 4 PatG) . a) D as Patentgericht hat, von der Berufung unangegriffen, d ie Entg e- genhaltung D3 als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Täti g- keit gewählt und den Gegenstand der Entgegenhaltung zutreffend beschrieben . D ieser erfüllt die Merkmale 1 und 1.1 bis 1.4 des Hauptantrags. Zur Begrü n- dung wird insoweit auf die zutreffenden Aus führungen in dem angefochtenen U rteil verwiesen. Die Anordnung einer der Stationen an einem Mittenaufbau, der wiederum von dem als Ringtis ch ausgebildeten Werkstücktisch umgriffen ist (Merkmale 2 [6] und 3 [7] ) , ist dem gegenüber nic h t offenbart. 27 28 29 - 16 - b) In diesen Merkmalen werden, wie das Patentgericht richtig ausg e- führt hat, Maßnahmen beschrieben, die entsprechend der Aufgabe des Strei t- p a ten ts eine kompakte Bauweise der Einrichtung und eine Erhöhung der Pr o- duktionskapazität erreichen sollen. Dabei handelt es sich um eine für fert i- gung s technische Einrichtungen allgemein bestehende Anforderung, eine Bea r- beitungs e inrichtung kompakt, also platzsp arend und gleichzeitig wirkungsvoll , zu gestalten. Um diese Anforderung zu erfüllen und die aus der D3 bekannte Lösung weiterzuentwickeln, benötigte der Fachmann, den das Patentgericht zutreffend bestimmt hat, keine über die D8 hinausgehende Anregung im St and der Technik. aa) In welchem Umfang eine derartige Anregung erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltsel e- mente , wie ausdrü ckliche r Hinweise an den Fachmann, Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachg ebiets, der übliche n Vorgehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische r Bedürfnisse, die sich aus der Ko n- struktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Geg enstands ergeben , und auch nichttechnische r Vorgaben erfordert (BGH, Beschluss vom 20. De - zember 2011 X ZB 6/10, GRUR 2012, 378 Installiereinrichtung II) . bb) Nach diesen Maßstäben hätte der Fachmann zur Verbesserung der bekannten Einrichtung d as in d en allgemeinen Stand der Technik eingegang e- ne Fachwissen in Betracht gezogen, d as sich grundsätzlich mit maschinenba u- technischen Lösungen bei der Gestaltung von Fertigungsmaschinen befasst und in dem Handbuch für Werkzeug - und Fertigungsingenieure (D8 /D8 de ) o f- fenbart ist . Dort wird , wie auch die Berufung nicht in Abrede stellt, in Kapitel 30, S eiten 30 - 22 ff. ein Überblick über zum Prioritätszeitpunkt bekannte Ausgesta l- tung en von Bearbeitungsstationen mit Erörterung der jeweiligen Vor - und Nac h- 30 31 32 - 17 - teile gegeb en. Das Patentgericht hat ausführlich dargelegt, dass für die Lösung der im Streitpatent genannten Probleme Maschinen nach dem Drehscheibe n- prinzip gemäß zwei Konzepten in Frage kommen, nämlich dem der Mittelsä u- lenmaschine und dem der Rundtransfermaschine. Dem Fachmann wird durch beide Konzepte vermittelt, zwei Maßnahmen erfolgversprechend zu kombini e- ren, nämlich zum e inen Einrichtungen vorzusehen, die eine getaktete Bearbe i- tung von auf einem Rundschalttisch montierten Werkstücken an mehreren St a- tionen von e inem Fertigungsschritt zum nächsten vornehmen, zum anderen die Bearbeitungsstationen je nach Ausrichtung der Wirkrichtung ihres Werkzeugs sowohl auf der Innen - als auch auf der Außenseite des Rundtisches anzuor d- nen . cc) Vor diesem Hint ergrund bot sich d em Fachmann jedenfalls auch die Möglichkeit der Umgestaltung der Einrichtung der D3 nach dem Vorbild der Mi t- telsäulenmaschine an . Er hätte es aus Platzgründen als nachteilig angesehen, die Bearbeitungsstation der D3 in einzelne Bearbeitungsstationen zu zer legen und gleichzeitig die Bearbeitung mit an der Peripherie des Rundtisches ang e- brachten Bearbeitungseinhei ten vorzunehmen; er hätte deshalb den Platz i n- nerhalb des Rundtisches ge nut z t und einzelne Bearbeitungsstationen wie bei einer Mittelsäulenmaschine vertikal platzsparend an einem Mittenaufbau an g e- ordnet . Hierfür konnte er die in D3 vorgesehenen Transport - und Befestigung s- mittel für die Werkstücke , beispielsweise Pleuel 2 , die auf dem horizontalen Rundtisch 4 montiert sind , beibehalten und hatte ledigl ich die Dimensionen des Ringtisches den Erfordernissen der Bearbeitung in einer Mittelsäulenmaschine anzupassen. dd) De r hiergegen von der Berufung erhobene Einw and, der Fachmann sei gehalten gewesen, die Rundtischmaschine der D3 zu einer Rundtransfe r- 33 34 - 18 - ma schine (Rotary Transfer Machine) und nicht zu einer Mittelsäulenmaschine umzubilden , verfängt nicht . Bei einer R undtransfermaschine werden die Werkstücke in gleitende, p a- lettenförmige Haltevorrichtungen eingeklemmt, die in einer Kreisbahn getaktet werde n. Die P aletten sind unabhängig an jeder Station mit Bolzen und Keilen befestigt. Sie sind an einem Festbett und nicht an einem beweglichen Tisch wie bei de r M ittelsäulenm aschine geklemmt und bieten somit eine höhere Starrheit (D8de , S. 30 - 25, li. Sp. unte r Rundtransfermaschine). Bei einer Rundtransfe r- maschine ist sonach, anders als bei der D3 als technischem Ausgangspunkt, kein e Scheibe oder (Rund)T isch vorhanden . Neben der Suche nach einer Mö g- lichkeit zur platzsparenden Anordnung der Bearbeitungsstationen müsste der Fachmann deshalb zusätzlich eine ande re B efestigungsmöglichkeit als die Au f- lage auf dem R und tisch für die W erkstücke vorsehen . Dessen bedurfte es nicht, wenn er sich zur W eiterentwicklung der Vorrich tung nach der D3 an der Mitte l- säulenmaschine orientierte , die einen Rundtisch und gleic hzeitig eine maximale Anzahl an Werkstückflächen und Bearbeitungsvorgängen mit einer Maschine, die eine minimale Stellfläche erfordert , ermöglicht . Die zu bearbeitenden T eile werden in Haltevorrichtungen auf einem horizontalen Rundschalttisch montiert, der von Station zu Station getaktet wird. Die vertikalen Bearbeitungseinheiten sind auf eine r Mittelsäule befestigt , und die sternförmigen horizontalen oder winkelförmigen Einheiten sind um die Peripherie des Rundscha lttisches herum montiert. Sämtliche Bearbeitungsvorgänge erfolgen simultan, wodurch bei j e- dem Takten ein oder mehrere Fertigteile gefertigt werden können (D8de, S. 30 - 24 li. Sp. oben). 2. D ie nach dem Hilfsantrag I verteidigte Fassung des Patenta n- spruch s 1 , in der das Kerben des Werkstücks mit einer an dem Mittenaufbau 35 36 - 19 - angeordneten Laserstation erfolgt, mag zulässig sein. Seine technische Lehre beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Nach den Ausführungen in dem Handbuch D8de werden bei der Mitte l- säulenmaschine vertikale Bearbeitungsstationen am Mittenaufbau montiert, h o- rizontale oder winkelförmige Einheiten hingegen an der Peripherie des Rundt i- sches (D8de, S. 30 - 24 li. Sp. oben). Der Fachmann entnimmt hieraus, dass vo r- teilhafterweise je nach Ausgestaltung der Bearbeitungsstation diese vertikal oder horizontal angeordnet werden kann. Über eine etwa vertikale oder horizo n- tale Ausrichtung der Bearbeitungsstationen, insbesondere der Laserstation , enthält die Entgegenhaltung D3 keine konkreten Ang aben, sondern verweist hinsichtlich der Details der Laservorrichtung " der Einfachheit halber " (Sp. 3, Z. 64 - 66) auf die Druckschrift B2, deren Ausführungsbeispiele für Laservorric h- tungen in Überlegungen zu der Vorrichtung der D3 mit einbezogen werden so l- le n. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, zeigt B2 unterschiedliche Ausführungen und Anordnungen von Laserstationen, die horizontal oder auch vertikal angebracht werden können. Dies wird insbesondere deutlich an dem in der Figur 7 der B2 37 - 20 - offenbarten Ausführungsbeispiel. Die Laserstation 60 ist hier mit zwei Foku s- sieroptiken 62, 63 versehen, die über Lichtleiter mit dem Lasergerät verbunden und vertikal ausgerichtet sind und über die eine parallele Bearbeitung von Werk stücken möglich ist (B2, Sp. 7, Z. 27 ff.). Die vergleichsweise leichten F o- kussieroptiken sind, wie aus der Figur ersichtlich, vertikal an einem senkrechten Aufbau montiert und verschieb - und verschwenkbar im Gestell der Laserstation gelagert (Sp.7, Z. 57 - 60). Demnach waren bereits zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents kleine Laserstationen bekannt, die über Lichtleiter mit dem Lase r- gerät verbunden sind, in dem der Laserstrahl erzeugt wird. Der Fachmann h a tte sonach Anlass, eine senkrechte Anordnung einer Bearbeitungsstation, insb e- sondere auch einer Laserstation, an der Mittelsäule zu erw ä gen und zu vers u- ch en , die unterschiedlichen Stationen, d. h. auch die Laserstation, an dem Mi t- tenaufbau anzuordnen, da sich diese Art der Anordnung als objektiv zweckm ä- ßig darstellt. Besondere Umstände, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich ersche i- nen lassen, etwa wie die Berufung meint - technische Schwierigkeiten in B e- zug auf eine senkrechte Anordnu ng der Laserstation , sind mit Blick auf das Fachwissen in Bezug auf die Mittelsäulenmaschine und die Anordnung der L a- serstation in der Entgegenhaltung B2 nicht feststellbar. Insbesondere genügt es dafür nicht, dass die Fokussieroptik auch Bewegungen in hor izontaler Richtung ausführen muss. 3. A uch der Gegenstand der nach Hilfsantrag II verteidigten Fassung beruht mit Blick auf die Entgegenhaltungen D3 und D8de nicht auf erfinder i- scher Tätigkeit . a) Nach dem zusätzliche n Merkmal 5 [9] ist an dem Mitten aufbau der Bruchtrennstation gegenüber eine Einpressstation angeordnet. Die Einpressst a- tion dient bei dem patentgemäßen Gegenstand vorzugsweise zum Einpressen 38 39 - 21 - von Buchsen, wie sich aus dem erteilten Patentanspruch 12 und Absatz 49 der Beschreibung ergibt. A us D3 lässt sich, wie das Patentgericht zutreffend ausg e- führt hat, entnehmen, dass dort das Werkstück nach dem Bruchtrenn - und F ü- gevorgang zum nächsten Fertigungsschritt, beispielsweise der Feinbearbeitung oder dem Einsetzen von Buchsen , transportiert wir d (D3, Sp. 8, Z. 20 - 23). In der Entgegenhaltung ist demnach eine Einrichtung zum Einsetzen oder Ei n- pressen von Buchsen angesprochen , zu der D3 keine näheren Ausführungen enthält. Ob das Werkstück, wie die Berufung meint, zur Durchführung des Ei n- pressvorgan gs vom Rundtisch wegge nommen wird, lässt sich der Entgegenha l- tung nicht entnehmen. b) Nach der Beschreibung der Mittelsäulenmaschine in D8de können, wie ausgeführt, vertikale Bearbeitungsstationen am Mittenaufbau angeordnet werden. In der Entgegenhaltun g wird die Mittelsäulenmaschine allgemein dahin beschrieben, dass sie eine maximale Anzahl an Werkstückflächen und Bearbe i- tungsvorgängen gewährleistet und gleichzeitig eine minimale Stellfläche erfo r- dert (D8de, S. 30 - 23 unten). Darüber hinaus wird das Prin zip der Anordnung von Bearbeitungseinheiten an der Mittelsäule oder der Peripherie des Run d- schalttisches abstrakt, d. h. ohne Benennung einer konkreten Bearbeitungsst a- tion geschildert. In Kenntnis dieses Prinzip s kann der Fachmann angesichts der für die zu konstruierende Fertigungseinrichtung jeweils erforderlichen Bearbe i- tungsstationen entscheiden, welche der Einrichtungen an dem Mittenaufbau angeordnet werden kann. Die auf eine vertikale Wirkung ausgerichtete Ei n- pressstation muss, wie der Fachartikel von S. Gruhler, " Eine Technologie mit Zukunft " (Zeitschrift NC - Fertigung 7 / 98, S. 28 ff., 31, D4) aufzeigt, in den Ablauf der einzelnen Bearbeitungsschritte integriert werden. Der Fachmann hätte de s- halb erwogen, auch die Einpressstation am Mittenaufbau an eine r geeigneten Stelle anzuordnen, die den hierfür erforderlichen Platz b ietet und gleichzeitig unter Beachtung des Ausgleichs von Kräften mit Blick auf die Dreh - und Kip p- 40 - 22 - momente der einzelnen Stationen für die Anordnung geeignet ist . Als geeignete Platzierun g der Einpressstation kam sonach auch eine Anordnung gegenüber der Bruchtrennstation in Betracht . W ie das Patentgericht zudem zutreffend a n- genommen hat, musste der Fachmann bei der Ausgestaltung einer an einem Mittenaufbau mit einer Bruchtrenn - und einer E inpressstation versehenen Ei n- richtung darauf bedacht sein, eine möglichst gleichmäßige Belastung des Mi t- tenaufbaus zu erreichen . Durch beide Bearbeitungsstationen wird mechanisch auf das Werkstück eingewirkt. Eine räumlich ausgewogene Anordnung der be i- den Stationen ist deshalb aus fach männischer Sicht erforderlich, um zu verhi n- dern, dass die Einrichtung bei der Bearbeitung des Werkstücks in vermeidbarer Weise mit Kippmomenten belastet wird. - 23 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Richterin am Bundesgerichtshof Schuster ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Meier - Beck Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.06.2015 - 2 Ni 26/13 - 41
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