ECLI:DE:BGH:2017:120917UXZR102.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISU RTEIL X ZR 10 2/16 Verkündet am: 12. September 2017 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 2 Buchs t. b, Art. 14 Abs. 2 a) Das Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast einen bestimmten Flug gebucht hat, führt diesen Flug im Sinne der Fluggastrechteverordnung auch dann selbst durch, wenn es sich hierzu eines Flugzeugs bedient, das ihm im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung ("Wet Lease") nebst Besa t- zung von einem anderen Luftfahrtunternehmen (Vermieter) überlassen worden ist. b) Hat das Luftfahrtunternehmen den Fluggast in diesem Fall gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 darüber zu unterr ichten, dass der Flug im Sinne dieser Verordnung durch den Vermieter ausgeführt wird, ist es nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO verpflichtet, den Fluggast darüber zu belehren, dass es selbst Schuldner der Ansprüche bleibt, die dem Fluggast im Falle einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung nach der Fluggastrechteverordnung zustehen. BGH, Versäumnisurteil vom 12. September 2017 - X ZR 102/16 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver - han dlung vom 12. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richteri n- nen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das am 28. Oktober 2016 ve r- kün dete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben. Auf die Berufung der Kläger wird das am 7. April 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400 n Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2015 Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger verlangen vo n de m beklagten Luftfahrtunter nehmen wegen einer Flugverspätung Ausglei chsleistungen entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen für Flu g- gäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Ve r- spätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (Fluggastrechteverordnung oder FluggastrechteVO). Die Kläger buc hten bei der Beklagten je einen Platz für den Flug mit d e- ren Flugnummer A . am 25. Juli 2014 von Düsseldorf nach Nador ( Marok - ko ) . Der Flug wurde unter dem IATA - Code der Beklagten, jedoch mit einem Flugzeug durchgeführt, das die Beklagte bei dem spanisc hen Luftfahrtunte r- nehmen S . aufgrund einer "Wet - Lease - Vereinbarung" angemietet hatte, nach der S . auch die Besatzung zu stellen hatte . In der Buchungs - bestätigung und im elekt r onischen Flugschein ist die Beklagte als ausführendes Luftfa hrtunternehmen ausgewiesen. Der Flug erreichte Nador mit einer Ve r- spätung von mehr als sieben Stunden. Mit Schreiben eines von ihnen bevollmächtigten Rechtsdienstleisters fo r- derten die Kläger von der Beklagten unter Fristsetzung Ausgleichsleistungen in H öhe von jeweils 400,00 antwortete und zahlte nicht. Deshalb beauftragten die Kläger ihre späteren Prozessbevollmächtigten aus den Vor - instanzen mit der Geltendmachung de r Forderung, die die Beklagte mahnten. Das Amtsgericht hat die auf Za hlung der Ausgleichsleistungen sowie E r- Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der 1 2 3 4 - 4 - vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die in den Vorinstanzen gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg. Da die Beklagte im Termin zur mündl i- chen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. D as Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer umfassenden Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.; Versäumnisurteil vom 20. Mai 2014 X ZR 134/13, NJW 2014, 2955 Rn. 4). I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte nicht pa s- sivlegitimiert sei. Es liege ein "Wet - Lease" vor, bei dem eine Fluggesellschaft zur Durchführung von Linienflügen das im Eigentum einer anderen Fluggesel l- schaft stehende Fluggerät samt Personal über einen längere n Zeitraum anmi e- te. Bei solchen Vereinbarungen bleibe die technische bzw. operationelle Ve r- antwortung (d. h. Treibstoff, Landegebühren, Versicherung, Wartung) beim Ver - mieter. Lediglich die wi rtschaftliche Verantwortung (d. h. die Kapazitätsausla s- tung) wer de von dem Mieter übernommen. Der Vermieter mit seinem Personal vor Ort am Flughafen sei am besten in der Lage , den Verpflichtungen nach Art. 8 und 9 FluggastrechteVO nachzukommen und deshalb allein als ausfü h- rendes Luftfahrtunternehmen anzusehen. II. Di ese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte ist passivlegitimiert. 5 6 7 - 5 - 1. Schuldnerin des Ausgleichsanspruchs ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO das ausführende Luftfahrtunternehmen. Das ist nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO das Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit dem Fluggast oder im Namen einer and e- ren - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbezie hung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen b e- absichtigt. 2. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung wird ein Flug, wenn das eing e- setzte Flugzeug nebst Besatzung von einem Dritten (Vermieter) vertraglich überlassen worden ist ("Wet - Lease"), grundsätz lich nicht vom Vermieter, so n- dern vom Mieter durchgeführt. a) Das für die Definition des ausführenden Luftfahrtunternehmens w e- sentliche Merkmal "einen Flug durchführen" ist nach der Systematik der Flu g- gastrechteverordnung im Lichte der Erwägungsgründe a uszulegen. Nach Erwägungsgrund 7 FluggastrechteVO sollten im Sinne einer wir k- samen Anwendung der Verordnung die durch diese geschaffenen Verpflichtu n- gen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durc h- führt (...), "und zwar unabhängi g davon, ob der Flug mit einem eigenen Luf t- fahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird". In der dänischen, englischen, fra n- zösischen, portugiesischen und finnischen Fassung der Verordnung wird dabei für den Fall eines mit Besatzung gemieteten Luftfahrzeugs ausdrücklich der Begriff "wet lease" verwendet. Der Erwägungsgrund greift das Merkmal "einen Flug durchführen" aus der Definition in Art. 2 Buchst. b Fluggas trechteVO auf, ohne es abs chließend zu erläutern. Er offenbart jedoch im Rahmen der angeführten Beispiele, dass 8 9 10 11 12 - 6 - nach den der Verordnung zugrunde liegenden Vorstellungen ein Luftfahrtunte r- nehmen einen Flug durchführen kann, ohne ein eigenes Flugzeug oder eigenes Flugpersonal einzuse tzen, sich beides vielmehr auf Grund einer "Wet - Lease - Vereinbarung" beschaffen und gleichwohl selbst als ausführendes Luftfahrtu n- ternehmen den Pflichten nach der Fluggastrechteverordnung unterliegen kann. b) Dieses Verständnis entspricht dem mit der Ver pflichtung gerade des ausführenden Luftfahrtunternehmens erklärtermaßen verfolgten Zweck einer wirksamen Anwendung der Verordnung. Die Entstehungsgeschichte der Verordnung verdeutlicht, wie dieser E f- fektivitätsgedanke zu verstehen ist. Nach dem ursprüng lichen Vorschlag der Kommission vom 21. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. C 103 E vom 30. April 2002, S. 225) sollte die Verordnung unmittelbar nur für das mit einem Fluggast ve r- traglich verbundene Luftfahrt - und Reiseunterne hmen gelten (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Vorschlags). Nachdem das Parlament vorgeschlagen hatte, die Pflichten nach der Verordnung in bestimmten Fällen auch auf ein von diesem Unternehmen beauftragtes Betrie bsunternehmen auszudehnen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 gemäß Standpunkt des Europäischen Parlamen t s vom 24. Oktober 2002, ABl. EU Nr. C 300 E vom 11. Dezember 2003, S. 557, 560), verwies die Kommission auf die mit einer geteilten Zuständigkeit einhergehenden Ung e- wissheiten (Geänderter Vorschlag der Kommissio n vom 4. Dezember 2002, ABl. EU Nr. C 71 E v om 25. März 2003, S. 188, 191). Die Regelung, die sämtl i- che Verpflichtungen gegenüber den Fluggästen allein dem ausführenden Luf t- fahrtunternehmen auferlegt, wurde vom Rat vorgeschlagen, weil dieses au f- grund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage sei, die Verpflichtungen zu erfüllen (Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 27/ 2003 vom 18. März 2003, ABl. EU Nr. C 125 E vom 27. Mai 2003, S. 63, 70). Die ge l- tende Regelung beruht demnach auf der Vorstellung, dass die Durchführung 13 14 - 7 - eines Flug es in der Regel mit einer tatsächlichen Anwesenheit vor Ort verbu n- den ist, die es dem ausführenden Luftfahrtunternehmen ermöglicht, den Flu g- gast entsprechend d en Vorgaben der Fluggastrechteverordnung zu unterstü t- zen. Mit einer solchen Anwesenheit vor Or t ist die Stellung des Vermieters im Rahmen einer "Wet - Lease - Vereinbarung" nicht verbunden. Die vom Ber u- fungsgericht angenommene und als technische bzw. operationelle Verantwo r- tung bezeichnete Zuständigkeit des Vermieters für Treibstoff, Landegebühren, Ver sicherung und Wartung des vermieteten Flugzeugs verschafft diesem weder einen direkten Kontakt zu den Fluggästen noch die tatsächliche Möglichkeit, die in der Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Leistungen zu erbringen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die in Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO genan n- ten Unterstützungsleistungen (wahlweise Erstattung der Flugscheinkosten und Rückflug zum ersten Abflugsort zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder anderwe i- tige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reiseb edingungen zum fr ü- hestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes) und die in Art. 9 Abs. 1 und 2 FluggastrechteVO genannten B e- treuungsleistungen (Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhäl t- nis zur Wartezeit, Ho telunterbringung und Beförderung zwischen dem Flugh a- fen und dem Ort der Unterbringung; Angebot , unentgeltlich Telefonate führen oder Telexe oder Telefaxe oder Email s versenden zu können). Umgekehrt erfordert die nach den Feststellungen d es Berufungsgeri chts dem Mieter obliegende Kapazitätsauslastung, die nicht nur die Vermark t ung, sondern auch die Organisation des Fluges im Verhältnis zu den Fluggästen u m- fasst, regelmäßig eine Präsenz auf dem Flughafen, die den Mieter in die Lage versetzt, die vorgesehen en Unterstützungsleistungen zu erbringen. 15 16 - 8 - Dass gleichwohl der Vermieter im Regelfall am besten in der Lage sein soll, den Verpflichtungen nach Art. 8 und 9 FluggastrechteVO adäquat nachz u- kommen, kann nicht mit dem Hinweis darauf begründet werden, dass der Ve r- mieter mit seinem Personal vor Ort am Flughafen sei. Eine etwaige Präsenz des Vermieters am Flughafen wäre nach der vom Berufungsgericht selbst a n- genommenen Rollenverteilung keine notwendige Folge der im Rahmen der "Wet - Lease - Vereinbarung" übernomme nen Aufgaben. Insgesamt erscheint es daher gerade unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Anwendung der Verordnung folgerichtig, dass Erwägungsgrund 7 FluggastrechteVO annimmt, dass ein Luftfahrtunternehmen auch dann die ta t- sächliche Beförderungsleistu ng erbringt und damit als ausführendes Luftfahr t- unternehmen anzusehen ist, wenn es dafür ein Luftfahrzeug und eine Besa t- zung einsetzt, die ihm ein andere s Luftfahrtunternehmen aufgrund einer "Wet - Lease - Vereinbarung" zur Verfügung gestellt hat (AG Frankfurt , Urteil vom 29. März 2012 - 3 1 C 2809/11 (78), RRa 2012, 235 Rn. 48; LG Kornneuburg, Urteil vom 19. Juni 2015 - 22 R 516/15b, RRa 2017, 158 f.). c) Die in diesem Sinne nach Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Fluggastrechteverordnung eindeu tige Auslegung der Definition des ausführenden Luftfahrtunternehmens in Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO wird durch die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftl i- chen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine B e- triebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (VO 2111/2005) nicht in Frage gestellt. Erwägungsgrund 13 dieser Verordnung verweist auf eine selbst im Lin i- enflugverkehr bestehende "Branchenpraxis, etwa im Falle des Wet - Lease oder 17 18 19 20 - 9 - Code - Sharing, dass das Luftfahrtunternehmen, das den Flug u nter seinem N a- men verkauft hat, diesen nicht tatsächlich durchführt". Vor diesem Hintergrund verpflichtet Art. 11 VO 2111/2005 den Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr, die Fluggäste unabhängig vom genutzten Buchungsweg bei der Buchung über d ie Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unte r- richten. Der Begriff des ausführenden Lu ftfahrtunternehmens ist in Art. 2 Buchst. e VO 2111/2005 ebenso definiert wie in Art. 2 Buchst. b Fluggas t- rechteVO. Aus dem übereinstimmenden Wortlaut de r Definitionen folgt nicht, dass der Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens in den beiden Ve r- ordnungen in jeder Hinsicht deckungsgleich verwendet wird. Die beiden Defin i- tionen stehen im Gesamtzusammenhang der jeweiligen Verordnung und sind wie alle unionsrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des Zusamme n- hanges und des Ziel s der jeweiligen Regelung auszulegen (EuGH, Urteil vom 19. Novem ber 2009 - C - 402/07, RRa 2009, 282 Rn. 41 - Sturgeon ). Während Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO im Lichte von Erwägungsgrund 7 Fluggas t- rechteVO und des darin genannten Ziels einer wirksamen Anwendung der Fluggastrechte zu lesen ist, kann Art. 2 Buchst. e VO 2111/2005 nur vor dem Hintergrund des vorrangigen Zwecks dieser Verordnung, einen hohen Schutz der Flug gäste vor Sicherheitsrisiken zu gewähr leisten (Erwägungsgrund 1 VO 2111/2005), verstanden werden. Dies kann dazu führen, dass die beiden Definitionen trotz des gleichlaut enden Wortlauts in Teilbereichen voneinander abweichen . So verhält es sich bei der Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunte r- nehmens in den Fällen des "Wet - Lease", in denen nicht der Wortlaut der Defin i- tion in Art. 2 Buchst. e VO 2111/2005, sondern der nur für diese Verordnung vorrangige Gesichtspunkt der Flugsicherheit es nahelegt, den insbesondere 21 22 - 10 - auch für die Wartung verantwortlichen Vermieter als ausführendes Luftfahrtu n- ternehmen im Sinne der Verordnung 2111/2005 anzusehen. Vor diesem Hi n- tergrund ist es folgerichtig , dass Erwägungsgrund 13 dieser Verordnung das "Wet - Lease" als einen F all betrachtet, in dem der das eingesetzte Flugzeug nebst Besatzung anmietende Vertragspar tner des Fluggastes den Flug nicht selbst durchführt. Da diese Betrachtungsweise entscheidend auf der siche r- heitsbezogenen Zielsetzung der Verordnung 2111/2005 beruht , stellt sie die abweichende Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens durch die Fluggastrechteverordnung, für die eine effektive Erfüllung der den Fluggästen eingeräumten Ansprüche im Vordergrund steht, nicht in Frage. Die danach in Fällen des "Wet - Lease" unterschiedliche Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens hat allerdi ngs zur Folge, dass die in Art. 11 VO 2111/2005 vorgesehene Unterrichtung des Fluggastes über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (anders als in den Fällen des Code - Sharing, vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522 Rn. 11 aE ) diesem nicht die Wahrnehmung seiner Fluggas t- rechte ermöglicht. Vielmehr kann die nach Art. 11 VO 2111/20 05 gebotene Mi t- teilung des Namens des Ver mi eters als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" den Fluggast dazu verleiten, den Vermieter nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch zu nehmen, obwohl dieser insoweit nicht passivleg itimiert ist. Dies ist nach den Vorgaben der Verordnung 2111/2005 hinz unehmen, weil sie dem Schutz vor Sicherheitsrisiken den Vorrang vor allgemeinen Erfordernissen des Verbraucherschutzes einräumt (Erwägungsgrund 1). In derartigen Fällen ist jedoch der Mieter des eingesetzten Flugzeugs in seiner Eigenschaft als ausführen des Luftfahrtunternehmen im Sinne der Flu g- gastrechteverordnung verpflichtet, den Fluggast im Rahmen des schriftlichen Hinweises gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO, der dem Fluggast die wir k- 23 24 - 11 - same Wahrnehmung seiner Rechte ermöglichen soll (Erwägungsgrund 20 FluggastrechteVO) , konkret darüber zu belehren, dass er selbst Schuldner e t- waiger Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15, RRa 2017, 183 Rn. 22). Wenn dem Fluggast bereits eine - im Hinblick au f die Fluggastrechte möglicherweise irreführende - Information nach Art. 11 VO 2111/2005 erteilt worden is t, muss d ies er Hinweis nach Art. 1 4 Abs. 2 Fluggast rechteVO durch das Luftfahrtunternehmen, das den Flug auf der Grundlage einer " Wet - Lease - Vereinbaru ng" mit einem gemi e- teten Luftfahrzeug durchgeführt hat, im Falle einer Nichtbeförderung, Annulli e- rung oder erheblichen V erspätung (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 C 402/07, RRa 2009, 282 Rn. 69 - Sturgeon) unaufgefordert gegenüber dem Fluggast erteilt werden, damit er seinen Zweck erfüllen kann. d) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union ist nicht veranlasst . U nter Berücksichtigung anderer Sprachfa s- sung en, des Zwecks und der Entstehungsgeschichte der Fluggastrechteve ror d- nung bestehen keine Zweifel a n deren Auslegung im vorgenannten Sinne (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 , NJW 1983, 12 57, 1258 C.I.L.F.I.T.) . III. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 BGB in der Sache selbst en t- scheiden, weil der im Berufu ngsurteil tatbestandlich festgestellte Sachverhalt eine verwertbare tatsächliche Grundlage für eine rechtliche Beurteilung bietet und ein anderes Ergebnis auch bei einer Zurückverweisung der Sache nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 Rn. 8). 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO Anspruch auf Ausgleichsleistungen. 25 26 27 - 12 - a) Die Kläger verfügten über bestätigte Buchungen für den von der B e- klagten durchgef ührten Flug. b) Einer Annullierung im Sinne von Art. 5 FluggastrechteVO steht es gleich, wenn Fluggäste infolge einer Verspätung ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, Urteil vom 19 . November 2009 - C - 402/07, RRa 2009, 282 Rn. 69 - Sturgeon/Condor ). Im Streitfall erreichten die Kläger ihr Endziel Nador mit einer Verspätung von mehr als sieben Stunden. c) Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b FluggastrechteVO steht auf Grund der hier vorliege nden Flugentfernun g von mehr als 1.500 km jedem Kläger ein Au s- 2. Die Kläger haben nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Erstattung der durch die anwaltliche Mahnung vom 27. Mai 2015 a) Die Kläger haben die in den Vorinstanzen tätigen Rechtsanwälte au s- weislich der vorgelegte n Vollmachtsurkunde mit außergerichtlicher Tätigkeit beauftragt. b) Einem insoweit entstandenen Verzugsschaden steht nicht entgegen, dass nach dem unwidersproche nen Vorbringen der Beklagten zwischen den Klägern und dem zunächst beauftragten Rechtsdienstleister eine Vereinbarung besteht, derzufolge dieser die Kläger gegen eine Beteiligung von 25 % an einer erfolgreich beigetriebenen Ausgleichsleistung von sämtliche n Kosten freistellt. Eine solche Freistellung kommt der Schuldnerin nicht zugute. Es handelt sich um einen Vorteil, der nicht ohne weiteres mit dem Zahlungsverzug verbunden ist, sondern den sich die Kläger dadurch erkauft haben, dass sie sich ihrerseits 28 29 30 31 32 33 - 13 - ve rpflichtet haben, dem Rechtsdienstleister einen Teil des etwaigen Ford e- rungserlöses zu überlassen. c) Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der erneuten außergerich t- lichen Geltendmachung der Forderung war den Umständen nach eine zwec k- entsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung und damit erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793, Rn. 8 mwN ) . Nachdem die Beklagte auf die zunächst von einem Rechtsdiens t- leister ausgesprochene Zahlungsauffo rder ung nicht geantwortet hatte, war für die Kläger nicht absehbar, wie sie auf eine anwa ltliche Mahnung reagieren wü r- de . Ungeachtet der unstreitigen Spezialisierung des zunächst beauftragten Rechtsdienstleisters mussten die Kläger nicht davon ausgehen, dass e ine a u- ßergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts von vornherein aussichtslos war. Sie waren auch nicht gehalten, den Auftrag zunächst auf ein Schreiben ei nf a- cher Art zu beschränken. Selbst wenn sich die anwaltliche Mahnung, die von den Parteien nicht vo rgelegt worden ist, in einer Wiederholung der ersten Za h- lungs aufforderung erschöpft haben sollte , ändert dies bereits wegen des Au s- bleibens einer Reaktion der Beklagten nichts an der Zweckmäßigkeit des we i- tergehenden Auftrags. 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. 34 35 - 14 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem a n diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Z u- stellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einz u- legen. Meier - Beck Grabinski Bacher Kober - Dehm Marx Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entsche idung vom 07.04.2016 - 47 C 390/15 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2016 - 22 S 139/16 - 36
Full & Egal Universal Law Academy