BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 1/03 vom 18. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 18. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Novem-ber 2002 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 458.655,47 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Die Beschwerde ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die nicht n344her begr374ndete Annahme des Berufungsgerichts (247 286 ZPO), der Kl344ger habe bis zur Auszahlung des Kaufpreises durch den Notar noch an dem Kaufvertrag festhalten wollen, l344sst keine Verletzung des rechtli-chen Geh366rs erkennen. Das Berufungsgericht ist hier zwar auf das Vorbringen des Kl344gers nicht ausdr374cklich eingegangen. Danach hat der Kl344ger jedenfalls 2 - 3 - in dem ersten Beratungsgespr344ch am 21. August 1995 noch ge344u337ert, er ziehe eine Herabsetzung des Kaufpreises einer vollst344ndigen R374ckabwicklung des Kaufvertrages vor (Schriftsatz vom 3. Juli 2000 S. 2). Nach den Umst344nden kann hieraus nicht geschlossen werden, das Berufungsgericht habe diesen Streitstoff 374bergangen (vgl. BVerfGE 47, 182, 189; 86, 133, 146). Die Frage, ob die Beklagten dem Kl344ger im September 1995 raten muss-ten, gegen den Notar ein einstweiliges Auszahlungsverbot gem344337 247 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, 247 24 Abs. 3 FGG zu beantragen, kann nur danach beantwortet werden, wie aussichtsreich ein solcher Rechtsbehelf nach der damaligen Rechtsprechung der zust344ndigen Berliner Gerichte gewesen w344re. Die Ma337-geblichkeit der seinerzeitigen Rechtsprechung f374r die Beratungspflicht des Rechtsanwaltes hat der Senat in st344ndiger Rechtsprechung angenommen (vgl. BGHZ 145, 256 ff). 3 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.04.2002 - 3 O 239/00 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2002 - 19 U 43/02 -
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