BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 103/02 vom 13. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann am 13. April 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2002 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.455,12 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin ist nach den 247247 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO zul344ssig; sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssa-che grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts ist verfahrensgrund-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdebegr374ndung zeigt auch keine zulassungserheblichen Rechtss344tze auf, auf welche sich diese Beweisw374rdi-gung st374tzt. Insbesondere liegt eine Abweichung des Berufungsurteils von dem 1 - 3 - Rechtssatz des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, WM 2003, 541, 545 (unter II. 2. b) nicht vor. Fischer Ganter Raebel Kayser Lohmann Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 29.11.2000 - 4 O 313/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2002 - 25 U 27/01 -
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