BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 103/03 vom 3. Mai 2006 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2006 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Hahne und den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Der Kl344gerin wird die f374r die Revisionsinstanz nachgesuchte Pro-zesskostenhilfe versagt. Gr374nde: Die Rechtsverfolgung der Kl344gerin verspricht keine Aussicht auf Erfolg, da das Berufungsgericht das angefochtene Urteil im Ergebnis zu Recht abge-344ndert und die Klage abgewiesen hat. 1 Die Auslegung des von den Parteien abgeschlossenen Ehevertrages durch das Berufungsgericht h344lt der revisionsrechtlichen Pr374fung allerdings nicht stand, da nicht s344mtliche wesentlichen Umst344nde ber374cksichtigt worden sind. Ausweislich der Ziff. IV des Ehevertrages haben die Parteien wechselsei-tig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, allerdings vereinbart, dass dieser Verzicht hinsichtlich der Ehefrau nicht gilt, solange und soweit von ihr (u.a.) we-gen der Pflege und Erziehung ihrer erstehelichen Kinder eine Erwerbst344tigkeit nicht erwartet werden kann. Der insoweit geschuldete gesetzliche Unterhalt sollte h366chstens 1.500 DM betragen. 2 Damit ist die Annahme, die Parteien h344tten eine vertragliche Unterhalts-pflicht des Beklagten geregelt, nicht zu vereinbaren. Ausgenommen von dem 3 - 3 - Verzicht der Ehefrau auf den gesetzlichen Unterhalt ist lediglich der - festgelegte - Zeitraum der Kinderbetreuung; insoweit sollte nachehelicher Un-terhalt nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen sein. 4 Einem danach in Betracht kommenden Unterhaltsanspruch - etwa aus 247247 1573, 1576 BGB - steht nach den getroffenen Feststellungen indessen die Bestimmung des 247 1579 Nr. 7 BGB in der Form der festen sozialen Verbindung mit einem neuen Partner entgegen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Inan-spruchnahme des Beklagten unter Wahrung der Belange gemeinsamer Kinder grob unbillig w344re. Denn Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen; die von der Kl344gerin betreuten Kinder Tim und Florian stammen aus ihrer ersten Ehe. - 4 - Die Frage, deretwegen das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat, bedarf danach keiner Entscheidung. Auch sonst sind rechtsgrunds344tzliche Fragen nicht zu beantworten. 5 Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 04.06.2002 - 18 O 506/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 30.04.2003 - 11 U 131/02 -
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