BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 103/04 vom 21. Februar 2006 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-rin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin, den gerichtlichen Sachverst344ndigen Pro-fessor Dr.-Ing. H. wegen Besorgnis der Befangenheit abzu- lehnen, wird f374r begr374ndet erkl344rt. Gr374nde: I. Mit Senatsbeschluss vom 26. Juli 2005, der der Kl344gerin am 29. August 2005 zugegangen ist, ist Prof. Dr.-Ing. H. , zum gerichtlichen Sachverst344ndigen im vorliegen- den Patentnichtigkeitsverfahren bestellt worden. Mit Ablehnungsgesuch vom 9. September 2005 hat die Kl344gerin geltend gemacht, im parallelen Verlet-zungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg habe die Beklagte ein Gutach-ten des L. vorgelegt, das sich neben Messungen von Eigenschaften der dort angegriffenen Gegenst344nde auch allgemein mit Fragen der Auslegung des Streitpatents und dortigen Kla-gepatents befasse und von dem sie - die Kl344gerin - annehme, dass es vom ge-richtlichen Sachverst344ndigen oder einem seiner Mitarbeiter verfasst, wenn auch von ihm nicht unterschrieben sei. Die Besorgnis der Befangenheit sei auch 1 - 3 - deshalb begr374ndet, weil im Internet Informationen des L. ver366ffentlicht seien, wonach das Institut eine laufende Kooperation mit der be-klagten Patentinhaberin direkt im technischen Bereich des Klagepatents unter-halte. 2 Die Beklagte hat best344tigt, dass im parallelen Verletzungsverfahren ein Gutachten des L. vorgelegt worden ist. Dieses habe je- doch nicht Prof. H. angefertigt. Bei dem L. handle es sich um ein gro337es Institut mit vier Professuren, vier Abteilungen und insge-samt 45 Mitarbeitern, wobei das gemeinsame Projekt von Prof. N. betreut worden sei, eine Kooperation mit Prof. H. und der von ihm betreuten Ab- teilung habe es zu keiner Zeit gegeben. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat sich dahin ge344u337ert, dass er f374r keine der Parteien gutachterlich oder beratend t344tig geworden sei und f374r die Beklagte keine Auftr344ge durchgef374hrt habe. Die im Ablehnungsgesuch geschil-derten T344tigkeiten seien nicht von der Arbeitsgruppe "O. " durchgef374hrt worden, sondern ausschlie337lich durch Prof. N. und Mitar- beiter der Arbeitsgruppe "E. ". Dasselbe gelte f374r die Kooperation der Beklagten mit dem L. . Dar374ber hin- aus sei nicht er, der Sachverst344ndige, Leiter des L. , sondern Prof. L. . Dessen Arbeitsgruppe habe ebenso wie die Arbeits- gruppe von Prof. N. einen anderen Forschungsschwerpunkt, die Arbeits-gruppen arbeiteten unabh344ngig voneinander. Auf Nachfrage bei Prof. N. sei ihm mitgeteilt worden, das Gutachten im parallelen Verletzungsprozess sei von diesem erstattet worden; der Inhalt des Gutachtens sei ihm nicht bekannt, derartige Gutachten w374rden ebenso wie Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Auftrag von Firmen vertraulich behandelt. 3 - 4 - II. Das gem344337 247 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO zul344ssige Ablehnungsgesuch der Nichtigkeitskl344gerin ist begr374ndet. 4 5 Die gesetzliche Regelung 374ber die Ablehnung eines gerichtlichen Sach-verst344ndigen (247 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO) dient ebenso wie die den Richter betreffenden Vorschriften (247247 41, 42 ZPO) der Sicherung der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Das Gesetz will mit diesen Vorschriften der Neutralit344t und Distanz des Richters wie des Sachverst344ndigen gegen374ber den Parteien gew344hrleisten und so die Voraussetzungen f374r ein faires Verfahren schaffen (vgl. Sen.Beschl. v. 10.12.1998 - X ZR 64/97, Bausch, Nichtigkeitsrechtspre-chung in Patentsachen, 1994-1998, 551 f. m.w.N.). Deshalb ist entscheidend, ob objektive Gr374nde vorliegen, die einer besonnenen und vern374nftig denkenden Partei Anlass geben k366nnen, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilich-keit des Sachverst344ndigen zu zweifeln. Dies ist grunds344tzlich vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen. Darauf, ob der gerichtliche Sachverst344ndi-ge tats344chlich befangen ist oder sich befangen f374hlt, kommt es nicht an. Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob eine mit F366rdergeldern ver-bundene Kooperation einer Partei eines Patentnichtigkeitsverfahrens mit einem Institut einer technischen Universit344t, dem der Lehrstuhl eines gerichtlichen Sachverst344ndigen zugeordnet ist, f374r sich und in jedem Fall die Besorgnis der Befangenheit ohne R374cksicht darauf begr374nden kann, ob es sich bei dem Insti-tut um ein solches handelt, bei dem mehrere unabh344ngig voneinander arbei-tende Abteilungen oder Lehrst374hle unterschiedlicher Forschungsbereiche an-gesiedelt sind, oder ob in derartigen F344llen eine Einzelfallpr374fung unter Ber374ck-sichtigung weiterer Umst344nde angezeigt sein kann (zur Problematik vgl. Sen.Beschl. v. 10.12.1998 - X ZR 64/97, Bausch, aaO, S. 551 ff.). Denn nach der Rechtsprechung des Senats sind die vorgetragenen Ablehnungsgr374nde in ihrer Gesamtheit zu w374rdigen (Sen.Beschl. v. 25.02.1997 - X ZR 137/94, 6 - 5 - Bausch, aaO, S. 559 ff.). Zwar kann im Streitfall auch allein aus dem Umstand, dass ein Institutskollege des gerichtlichen Sachverst344ndigen in einem parallelen Patentverletzungsprozess ein Gutachten f374r den Patentinhaber erstellt hat, noch nicht ohne weiteres hergeleitet werden, dass der im Patentnichtigkeitsver-fahren zum gerichtlichen Sachverst344ndigen Bestellte aus der Sicht einer be-sonnenen und vern374nftigen Partei Anlass zu der Besorgnis biete, in seiner Un-abh344ngigkeit und Unparteilichkeit beeinflusst zu sein. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat, wird das Forschungsprojekt der mit der Beklag-ten verbundenen P. zwar in Kooperation mit einer anderen unabh344ngigen Arbeitsgruppe des L. durchgef374hrt, an der die Arbeitsgruppe des gerichtlichen Sachverst344ndigen nicht beteiligt ist; die Kooperation wird jedoch auf einer Inter-netseite des Instituts dargestellt. Bei dieser Sachlage ist die Besorgnis der Kl344-gerin, die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem der Beklagten ver-bundenen Unternehmen und dem Hochschulinstitut, an dem der Sachverst344n-dige t344tig ist, k366nne seine Unabh344ngigkeit und Unparteilichkeit beeinflussen, - 6 - weil die mit der Kooperation verbundenen F366rdergelder dem gesamten Institut zukommen und damit auch der Arbeitsgruppe des gerichtlichen Sachverst344ndi-gen, auch aus der Sicht einer besonnenen und vern374nftigen Partei nicht von der Hand zu weisen. Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.04.2004 - 2 Ni 1/03 (EU) -
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